Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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nung geblieben, so hat die Körpersch. die entspr. 
Zuschußsumme oder den Umlagebetrag nachtrag- 
lich an die PK. zu entrichten. Die zum Bezirk 
ceines Verwülktuars geh. Gemeinden haben der 
Amtskörpersch. die für den Beamten zu entrich- 
tende Umlagesummc u. die sonst zu leistenden 
Beiträge nach dem Verhältnis der gemäß Art. 143 
Abs. 3 Gem O. zu leistenden Vergütung zu er- 
setzen. — Nach Ablauf des Rechnungsjahrs wird 
der durch Umlage zu beschaffende Fehlbetrag vom 
Verwat festgestellt und auf dic beteiligten Kör- 
persch. nach den vorst. Vorschriften umgelegt. Der 
Entwurf der Umlage ist dem Ministerium d. J. 
zur Vollziehbarkeitserklärung vorzulegen. Wenn 
diese erfolgt ist, wird jeder Körpersch, der auf sie 
entfallende Umlagebetrag mitgeteilt. Gegen die 
Feststellung steht der Körpersch. binnen zwei 
Wochen vom Tag des Empfangs des Umlageaus- 
schreibens an das Recht der Vorstellung beim Min. 
d. J. sowie weiter Rechtsbeschwerde beim Verwal- 
tungsgerichtshof (Art. 13 u. 59 ff. G. 16. 12. 76 
Rag Bl. 485) zu. Letztere ist jedoch nur gegen die 
auf der Grundlage des Umlagesatzes festgesetzte 
Umlage, nicht gegen die Höhe des Umlagesatzes 
zulassig. — x 2. Verwaltung der PK. 1 Die 
Verw. der PK. unter Auff. des Min. d. J. u. 
die Vertretung der Kasse in rechtl. Hins. kommt 
einem Verwaltungsrat, bestehend aus 
dem Vorsitzenden u. 16 Mitgl., mit dem Sitz in 
Stuttgart, zu. Der Vorsitzende des Verwats u. 
dessen Stellvertreter werden von dem Min. J. 
aus der Reihe der höheren Staatsbcamten er- 
nannt. Die Mitgl. werden in der Art gewählt, 
daß eine Hälfte auf Vertreter der bei der P. 
beteiligten Körpersch. entfällt u. die übrigen je 
hälftig aus der Mitte der ihr angeh. Beamten u. 
Unterbeamten entnommen wird. Die Vertreter 
der Körpersch. dürfen weder der PK. angeh., noch 
Staatsbeamte sein. Unter den Vertretern der 
Beamten muß mindestens ein Ortsvorsteher, ein 
sonstiger Gemeindebeamter u. ein Amtskörpersch.= 
B. sein. Im übrigen verteilen sich die Mitgl. 
des Verwzats gleichmäßig auf die 4 Kreise. Die 
Mitgl. sowie je ein erster u. zweiter Stellvertreter 
werden auf 6 Jahre unter Leitung des Vors. 
auf schriftl. Weg durch Vertrauensmänner ge- 
wählt. Jede Amtsversammlung wählt 3 Ver- 
trauensmänner und zwar einen aus einem Ver- 
tretungskörper der bei der PK. beteilgten Körper- 
schaften, der selbst weder der PK. angehören noch 
StaatsB. sein darf, einen aus den bei der P#. 
vers. Beamten u. einen aus den ihr angeh. Unterb. 
Ueber das Wahlverf. s. § 48 ff. VV. — Die Er- 
ledigung der laufenden Geschäfte besorgt ein Aus- 
schuß, der neben dem Vors aus 2 Vertretern der 
Körpersch. und je aus einem B. u. einem Unter . 
besteht u. dessen Mitgl. nebst den erforderl Stellv. 
vom Verwat aus seiner Mitte gewählt werden. 
Der Geschäftsgang beim Verwat wird durch eine 
Geschäftsordnung mit Genehmigung des Min. d. 
Inn. geregelt. Die Belohnung des Vors. u. seines 
Stellv. tragt die Staatskasse. Die Mitgl. des 
Verwats u. des Aussch. erhalten aus der P. 
gleiche Taggelder, Diäten u. Reisekosten für ihre 
Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten. 
Verrichtungen nach den vom Min J. bestimmten 
Sätzen (5 55 VBV.) — Gegen die auf Grund des 
G. ergangenen Entschließungen der Körpersch. 
steht den beteiligten Angest. Beschwerde an 
die AufsBehörden, gegen die Entschließungen der 
Kreisreg., des Oberversicherungsamts u. des 
Verwzats den beteiligten Angest. u. Körpersch. 
Beschwerde an das Min. d. J. zu, das nach Ver- 
nehmung der Angest., der Körpersch. oder der 
Vertretung der P#K. endgültig entscheidet vorbeh. 
der Betretung des Rechtswegs nach Maßgabe des 
Art. 2 Nr. 1 G. 16. 12. 76. Die Beschw. ist bei 
Vermeidung des Verl. binnen 1 Monat nach Er- 
öffnung der Entschließung anzubringen und zwar 
entw. bei der eröffnenden oder bei der Beh., welche 
die Entschließung getroffen hat oder beim Min. 
d. J. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand gilt Art. 197 Abs. 4 Gem O. Bei den An- 
sprüchen der Angest. der kirchl. Gemeinden usw. 
ist vor dor Entschließung die Oberkirchenbeh. zu. 
hören; bei Nichtgewahrung oder Entziehung des 
Ruhegeh. ist auch die Oberkirchenbeh. zur Beschw.= 
Erhebung befugt. — Gegen die Entschließungen der 
Kreisreg., des Oberversicherungsamts u. der 
Korpersch Beh. über die Versetzung von Kassen- 
mitgl. in den Ruhest. steht dem Verwäat Be- 
schwerde an die Aufs. Beh. bis zum Min. d. J. 
zu, das endgültig entsch. Für die Beschwerdefrist 
u. die Anbringung der Beschw. gelten die vorst. 
Best. Kreisreg., Lbervers Amt u. KörperschBeh. 
haben die betr. Entschl. mit den Akten dem Verw.= 
Rat vorzulegen. Ergibt sich kein Anstand, so leitet 
er die Festsetzung des Ruhegeh. ein. — Der 
Kassier und die weiter erforderl. B. werden v. 
Verwat ernannt; die Bestellung des Kassiers 
bedarf der Genehmigung des Min. d. J. Auf 
den Rechner und die sonstigen Angest. der P#KK. 
finden die Vorschriften über die Rechtsverh. der 
Oberamtspfleger u. der Beamten u. Unter B. der 
Amtskörpersch., soweit im Pens -Ges. nichts anderes 
best. ist, entspr. Anwendung. — Die Rechnung 
wird jährlich abgelegt u. v. VerwiKat geprüft u. 
sodann dem Min. d. J. zur Genehmigung vor- 
gelegt. Die Ergebnisse werden hierauf öffentl. 
bekannt gemacht. Die näheren Best. über Mit- 
gliederlisten u. Besoldungskataster s. WV. 8 1 bis 
17, über Berechnung u. Einzug der Eintritts- 
gelder, Jahresbeitr. sowie der Umlagebeträge VV. 
§ 38—46 u. § 57 ff., über das Verhältnis zur 
Versicherungsanstalt s. VWVV. § 26—37, über die 
Rechnungsführung u. die Belohnung der körpersch. 
Rechner für den Einzug der Beitragsleistungen 
der Kassenmitgl. VV. § 57 f. u. § 56. Häffner. 
Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten (G. 
25. 6. 94, RagBl. 163, geänd. d. G. 28. 7. 05, R#l. 
111 u. 198, G. 15. 8. 09, Rgl. 205, u. G. 7. 5. 14, 
Rgl. 154. Neuer Gesckext Rg Bl. 14 195. Vollz.= 
Verf. 30. 6. 14, Rg Bl. 304).— ## Verpflichtung 
u. Berechtigung zum Beitritt zur Pensionskasse. # 
— Verpflichtet zum Beitritt zur PK. f. 
Körpersch B., s. d., sind gem. Art. 2 f. alle Beamten 
u. Unterbeamten der Gden, Stiftungen u. son- 
stigen unter der Aufsicht des Minist. d. J. stehen- 
den öffentl. Körperschl, wenn das Amt ihren
	        
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