Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten. 
Hauptberuf bildet u. sie ein pensionsberechtigtes 
Jahreseinkommen (s. u.) von wenigstens 400 M 
haben. Mehrere von derselben oder mehreren 
Körpersch. einem Angestellten übertragene Aemter 
gelten als einheitl. Berufsamt (s. übrigens unten), 
wenn sie in ihrer Gesamth. seinen Hauptberuf 
bilden. Ueber etwaige Befreiung vom Bei- 
tritt s. Art. 2 Abs. 3 G. — Berechtigt zum 
Beitritt zur PK. sind a) die Ortsvorsteher, Ver- 
waltungsaktuare u. Rechner der vorst. genannten 
Körpersch., für die das Amt nicht ihren Haupt- 
beruf bildet, wenn die pensionsberechtigten Bezüge 
(s. u.) bei Ortsvorstehern u. Verwaltungsaktuaren 
mindest. 500 u. bei Rechnern mindestens 700 M 
jährlich betragen. Die Befugnis zum Beitritt 
kann durch Vertrag nicht ausgeschlossen werden; 
b) die Beamten u. Unterbeamten der ev. Kirchen- 
gden, der kath. Pfarrgden, der israel. Kirchen- 
agden, und der örtl. kirchl. Stiftungen, wenn das 
Amt ihren Hauptberuf bildet u. sie ein pensberech- 
tigtes Jahreseink. von mind. 400 “ haben; 
c) unter den gleichen Voraussetzungen die B. u. 
Unter B. der Handels= u. Handwerkskammern, der 
Innungen sowie der Berufsgenossensch. u. ähn- 
licher durch Ges. geschaffener öffentl. Körpersch., 
die nicht über das Gebiet des Landes hinaus- 
reichen; d) unter den gleichen Voraussetzungen B. 
oder Unter B., denen, ohne daß sie beitrittspflich- 
tig find, von einer oder mehreren der in Art. 1 
G. aufgeführten öffentl. Körpersch. mehrere Aem- 
ter übertragen sind, wenn sie in ihrer Gesamtheit 
den Hauptberuf des Angest. bilden. Der freie 
Beitritt der Angest. unter b—d ist mit Ausnahme 
der Angest. der landw. Berufsgenossensch. von der 
Zustimmung der Körpersch., in deren Dienst sie 
stehen, abhängig u. außerd. von ihrer Erklärung, 
daß sie die mit dem Beitritt zur PK. verbun- 
denen Verpflichtungen übernehmen. Ein Wider- 
ruf seitens der Körpersch. ist während der Dauer 
u. bei Erneuerung des DVerhältn. nicht zulässig. 
Der Beitritt geschieht durch schriftl., an den 
Verwat der PK. (s. d.) gerichtete Erklärung u. 
ist mit dem Einlauf dieser Erklärung beim Verw.= 
Rat wirksam. Der Beitritt anderer hiezu nicht 
verpflichteter u. berechtigter B. u. Unter B. der 
in Art. 1 G. genannten Körpersch. kann vom Verw.= 
Rat der PK. mit Zustimmung der Körpersch. u. 
Genehmigung des Min. d. J. vom Zeitpunkt des 
Einlaufs des Beitrittsgesuchs an gestattet werden. 
Dasselbe gilt für B. u. Unter B. weiterer als 
der vorst. genannten jurist. Pers., wenn diese aus- 
schließl. gemeinnützigen Zwecken der Wohltätig- 
keit dienen u. wenn für die Angest. das Amt ihren 
Hauptberuf bildet u. sie ein pensberechtigtes D.- 
Eink. von mindestens 1000 “ haben. — Den frei- 
willig beigetretenen Kassenmitgl. steht es frei, aus 
der Kasse auszutreten. Der Austritt der frei- 
willigen Kassenmitglieder ist mit Ausnahme bei 
den Ortsvorstehern, VerwAktuaren u. Rechnern 
der unter Aufsicht des Min. d. J. stehend. öffentl. 
Körpersch. von der Zustimmung der Koörpersch., 
in deren D. sie stehen, abhängig. Er erfolgt durch 
schriftl. Erkl. beim VerwRat der PK. u. tritt 
mit dem Beginn des nächstfolgenden Rechnungs- 
jahrs in Wirksamkeit. 
599 
(Bez. der Körpersch B., die 
einer vor dem Inkrafttreten des G. v. 25. Juni 
1894 errichteten körpersch. Pensionsanstalt angeh., 
u. bez. der Vereinigung solcher Anstalten mit der 
PK. f. Körpersch B. s. G. Art. 4). — 1 II. Pen- 
sionsrechte der Körpersch B. u. ihrer Hinterbliebe- 
nen. a) Ruhegehalt. Ein Recht auf Versetzung 
in den Ruhestand steht den Mitgl. der P#K. nicht 
zu. Dagegen können sie auf Ansuchen in den 
Ruhest. vers. werden, wenn sie das 65. Lebens- 
jahr zurückgelegt haben u. durch ihr Alter in 
ihrer Tätigkeit gehemmt sind, oder wegen körperl. 
Gebrechens oder Schwäche ihrer körperl. oder 
geistigen Kräfte dienstunfähig geworden oder 
durch Krankheit länger als 1 Jahr von Versehung 
ihres Amtes abgehalten worden sind, u. aus einem 
dieser Gründe nach vollendeten 9 Dienstjahren 
aus dem Amte ausscheiden. Im Fall ihrer Vers. 
in d. Ruhest. haben die Kassenmitgl. Anspruch 
auf lebenslängl. Ruhegehalt (Pension) aus der 
PrK. Dasselbe gilt, wenn der PK. angeh. An- 
gest. der unter Aufs. des Min. d. J. stehend. 
öffentl. Körpersch. nach Vollendung von 9 DJahren 
wegen unverschuldeter Dunfähigkeit ohne ihre 
Zustimmung ihres Amtes enthoben werden. — 
Ist die Dlnfähigkeit die Folge einer durch den 
D. verursachten Krankheit usw., so kritt der An- 
spruch auf Ruhegeh. auch ohne vorausgegangene 
9jährige DzZeit ein, wofern nicht eigenes schweres 
Verschulden des Angest. die Dunfähigkeit nach- 
weislich verursacht hat. Der Verwat der PK. 
kann mit Genehmigung des Min. d. J. auch 
einem Kassenmitgl., das vor vollendeten 9 D.= 
Jahren in den Ruhest. vers. wird, anstatt der 
Pens. eine Unterstützung bis zu 40% der pensbe- 
rechtigten Bezüge, s. u., bewilligen. — Außer in 
den vorst. bez. Fällen haben die Otsvorsteher u. 
dic Beamten der unter der Aufs. des Min. d. J. 
srehend. öffentl. Körpersch. unter den in Art. 110, 
111 u. 244 der Gem O. u. Art. 65 der BezO. 
genannten Voraussetzungen u. in dem dort be- 
zeichneten Umfang Anspruch auf Ruhegehalt. 
Dasselbe gilt für die B. der Landarmenverbände. 
Auf die Unterbeamten der vorst. bezeichneten 
Körpersch. finden die Vorschr. des Art. 111 Abs. 1 
bis 3 der Gem O. u. des Art. 65 Abs. 1—3 der 
BezO. Anwendung. Ein solcher Unter B. hat, wenn 
bei Lösung des DVerhältn. Gründe vorliegen, 
die seine sofortige Entlassung mit alsbaldigem 
Gehaltsverlust rechtfertigen, keinen Anspruch 
auf Ruhegeh.; im Streitfall entscheidet hier- 
über die Kreisreg. u. auf Beschwerde endgültig 
das Min. d. J. Im Fall der Amtsenthebung 
wegen Dienstvergehens bleiben den Kassen- 
mitgl. die nach Art. 209 Abs. 1 Gem O. u. 
Art. 67 BezO. eingeräumten Rechte auf Ruhegeh. 
gewahrt. — Die Dienstzeit für die Fest- 
stellung des Ruhegeh. wird vom Tag des 
Eintritts in das die Verpflichtung oder Berechtig- 
ung zur Teilnahme an der PK. begründende Amt 
an gerechnet, im Fall des freiw. Beitritts nur, 
wenn er innerh. 6 Monaten v. genannten Zeit- 
punkte an erfolgt ist; — im übrigen s. Art. 7 
G. In die Dienstzeit wird auch die Zeit
	        
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