Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten.
Hauptberuf bildet u. sie ein pensionsberechtigtes
Jahreseinkommen (s. u.) von wenigstens 400 M
haben. Mehrere von derselben oder mehreren
Körpersch. einem Angestellten übertragene Aemter
gelten als einheitl. Berufsamt (s. übrigens unten),
wenn sie in ihrer Gesamth. seinen Hauptberuf
bilden. Ueber etwaige Befreiung vom Bei-
tritt s. Art. 2 Abs. 3 G. — Berechtigt zum
Beitritt zur PK. sind a) die Ortsvorsteher, Ver-
waltungsaktuare u. Rechner der vorst. genannten
Körpersch., für die das Amt nicht ihren Haupt-
beruf bildet, wenn die pensionsberechtigten Bezüge
(s. u.) bei Ortsvorstehern u. Verwaltungsaktuaren
mindest. 500 u. bei Rechnern mindestens 700 M
jährlich betragen. Die Befugnis zum Beitritt
kann durch Vertrag nicht ausgeschlossen werden;
b) die Beamten u. Unterbeamten der ev. Kirchen-
gden, der kath. Pfarrgden, der israel. Kirchen-
agden, und der örtl. kirchl. Stiftungen, wenn das
Amt ihren Hauptberuf bildet u. sie ein pensberech-
tigtes Jahreseink. von mind. 400 “ haben;
c) unter den gleichen Voraussetzungen die B. u.
Unter B. der Handels= u. Handwerkskammern, der
Innungen sowie der Berufsgenossensch. u. ähn-
licher durch Ges. geschaffener öffentl. Körpersch.,
die nicht über das Gebiet des Landes hinaus-
reichen; d) unter den gleichen Voraussetzungen B.
oder Unter B., denen, ohne daß sie beitrittspflich-
tig find, von einer oder mehreren der in Art. 1
G. aufgeführten öffentl. Körpersch. mehrere Aem-
ter übertragen sind, wenn sie in ihrer Gesamtheit
den Hauptberuf des Angest. bilden. Der freie
Beitritt der Angest. unter b—d ist mit Ausnahme
der Angest. der landw. Berufsgenossensch. von der
Zustimmung der Körpersch., in deren Dienst sie
stehen, abhängig u. außerd. von ihrer Erklärung,
daß sie die mit dem Beitritt zur PK. verbun-
denen Verpflichtungen übernehmen. Ein Wider-
ruf seitens der Körpersch. ist während der Dauer
u. bei Erneuerung des DVerhältn. nicht zulässig.
Der Beitritt geschieht durch schriftl., an den
Verwat der PK. (s. d.) gerichtete Erklärung u.
ist mit dem Einlauf dieser Erklärung beim Verw.=
Rat wirksam. Der Beitritt anderer hiezu nicht
verpflichteter u. berechtigter B. u. Unter B. der
in Art. 1 G. genannten Körpersch. kann vom Verw.=
Rat der PK. mit Zustimmung der Körpersch. u.
Genehmigung des Min. d. J. vom Zeitpunkt des
Einlaufs des Beitrittsgesuchs an gestattet werden.
Dasselbe gilt für B. u. Unter B. weiterer als
der vorst. genannten jurist. Pers., wenn diese aus-
schließl. gemeinnützigen Zwecken der Wohltätig-
keit dienen u. wenn für die Angest. das Amt ihren
Hauptberuf bildet u. sie ein pensberechtigtes D.-
Eink. von mindestens 1000 “ haben. — Den frei-
willig beigetretenen Kassenmitgl. steht es frei, aus
der Kasse auszutreten. Der Austritt der frei-
willigen Kassenmitglieder ist mit Ausnahme bei
den Ortsvorstehern, VerwAktuaren u. Rechnern
der unter Aufsicht des Min. d. J. stehend. öffentl.
Körpersch. von der Zustimmung der Koörpersch.,
in deren D. sie stehen, abhängig. Er erfolgt durch
schriftl. Erkl. beim VerwRat der PK. u. tritt
mit dem Beginn des nächstfolgenden Rechnungs-
jahrs in Wirksamkeit.
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(Bez. der Körpersch B., die
einer vor dem Inkrafttreten des G. v. 25. Juni
1894 errichteten körpersch. Pensionsanstalt angeh.,
u. bez. der Vereinigung solcher Anstalten mit der
PK. f. Körpersch B. s. G. Art. 4). — 1 II. Pen-
sionsrechte der Körpersch B. u. ihrer Hinterbliebe-
nen. a) Ruhegehalt. Ein Recht auf Versetzung
in den Ruhestand steht den Mitgl. der P#K. nicht
zu. Dagegen können sie auf Ansuchen in den
Ruhest. vers. werden, wenn sie das 65. Lebens-
jahr zurückgelegt haben u. durch ihr Alter in
ihrer Tätigkeit gehemmt sind, oder wegen körperl.
Gebrechens oder Schwäche ihrer körperl. oder
geistigen Kräfte dienstunfähig geworden oder
durch Krankheit länger als 1 Jahr von Versehung
ihres Amtes abgehalten worden sind, u. aus einem
dieser Gründe nach vollendeten 9 Dienstjahren
aus dem Amte ausscheiden. Im Fall ihrer Vers.
in d. Ruhest. haben die Kassenmitgl. Anspruch
auf lebenslängl. Ruhegehalt (Pension) aus der
PrK. Dasselbe gilt, wenn der PK. angeh. An-
gest. der unter Aufs. des Min. d. J. stehend.
öffentl. Körpersch. nach Vollendung von 9 DJahren
wegen unverschuldeter Dunfähigkeit ohne ihre
Zustimmung ihres Amtes enthoben werden. —
Ist die Dlnfähigkeit die Folge einer durch den
D. verursachten Krankheit usw., so kritt der An-
spruch auf Ruhegeh. auch ohne vorausgegangene
9jährige DzZeit ein, wofern nicht eigenes schweres
Verschulden des Angest. die Dunfähigkeit nach-
weislich verursacht hat. Der Verwat der PK.
kann mit Genehmigung des Min. d. J. auch
einem Kassenmitgl., das vor vollendeten 9 D.=
Jahren in den Ruhest. vers. wird, anstatt der
Pens. eine Unterstützung bis zu 40% der pensbe-
rechtigten Bezüge, s. u., bewilligen. — Außer in
den vorst. bez. Fällen haben die Otsvorsteher u.
dic Beamten der unter der Aufs. des Min. d. J.
srehend. öffentl. Körpersch. unter den in Art. 110,
111 u. 244 der Gem O. u. Art. 65 der BezO.
genannten Voraussetzungen u. in dem dort be-
zeichneten Umfang Anspruch auf Ruhegehalt.
Dasselbe gilt für die B. der Landarmenverbände.
Auf die Unterbeamten der vorst. bezeichneten
Körpersch. finden die Vorschr. des Art. 111 Abs. 1
bis 3 der Gem O. u. des Art. 65 Abs. 1—3 der
BezO. Anwendung. Ein solcher Unter B. hat, wenn
bei Lösung des DVerhältn. Gründe vorliegen,
die seine sofortige Entlassung mit alsbaldigem
Gehaltsverlust rechtfertigen, keinen Anspruch
auf Ruhegeh.; im Streitfall entscheidet hier-
über die Kreisreg. u. auf Beschwerde endgültig
das Min. d. J. Im Fall der Amtsenthebung
wegen Dienstvergehens bleiben den Kassen-
mitgl. die nach Art. 209 Abs. 1 Gem O. u.
Art. 67 BezO. eingeräumten Rechte auf Ruhegeh.
gewahrt. — Die Dienstzeit für die Fest-
stellung des Ruhegeh. wird vom Tag des
Eintritts in das die Verpflichtung oder Berechtig-
ung zur Teilnahme an der PK. begründende Amt
an gerechnet, im Fall des freiw. Beitritts nur,
wenn er innerh. 6 Monaten v. genannten Zeit-
punkte an erfolgt ist; — im übrigen s. Art. 7
G. In die Dienstzeit wird auch die Zeit