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eingerechnet, während deren das Kassen-
mitgl. 1., vermöge eines früher bekleideten u. in-
zwischen abgegebenen Amtes der PK. oder einer
körpersch. Pens Anst. angeh. hat oder der PK. hätte
angeh. müssen oder können, wenn die Verpflich-
tung oder Berechtigung zum Beitritt damals schon
bestanden hätte, sofern es die ihm etwa zurücker-
statteten oder nachgelassenen Einzahlungen, s. d.,
entrichtet u. nicht des Amtes im gerichtl. oder
Disziplinarweg verlustig geworden ist, — 2., im
Dienst der in Art. 1 genannten Körpersch. nach
vollendetem 23. Lebensj. im Hauptberuf u. mit
einem Jahreseink. von mind. 400 unständig
verwendet war, — 3., unter denselben Voraussetz-
ungen als persönlicher Gehilfe eines Beamten der
in Art. 1 G. bezeichneten Körpersch. für Aufgaben
eines Amtes tätig war, dessen Inhaber zum Bei-
tritt zur PK. verpflichtet oder berechtigt ist. — 4.,
im inländ. Kirchen-, Staats= oder öffentl. Schul sD.
angestellt oder nach vollendetem 23. Lebensj. mit
dem Anspruch auf Einrechnung der Dzt. unständig
oder als verpfl. Gehilfe eines B. verwendet war
oder den in den Prüfungsvorschriften angeord-
ncten Vorbereitungsdienst für die Anstellung im
Staats= oder öffentl. Schul D. geleistet hat, — 5., im
Reichs D. angest. oder nach vollendetem 23. Lebens-
jahr verwendet war nach den für die Einrech-
nungsfähigkeit im Reichs D. geltenden Bestimm-
ungen, — 6., mit Pensionsberechtigung im D. des
K. Hofs oder der K. Hofkammer stand oder nach
vollendetem 23. Lebensj. in diesem D. verwendet
war, — 7,., aktiven Militärdienst geleistet oder dem
Landjägerkorps angeh. hat — entsprechend den
Best. über die Einbeziehung des Mil D. in die
pensberechtigte D.Zt. der Staats B. — Ueber die
Einrechnung der Dzt. in andern deutschen Bun-
desstaaten, in einem auswärtigen Staat, im
Körpersch D. ohne anrechnungsfähige Dzt. sowie
im Privat D. s. Art. 8 Abs. 2 G.; bez. der per-
sönl. Gehilfen s. Abs. 8 das. — Im Fall freiw.
Beitritts zur PK. findet eine Einrechnung früherer
DJahre nur dann statt, wenn der Beitritt innerh.
eines Jahres nach Uebernahme des betr. Amtes
stattgefunden hat. — Bei Berechnung der DJahre
kommt diej. Dt. nicht in Betracht, die von einem
früher im gerichtl, oder Disziplinarweg des Amtes
verlustig gewordenen oder wegen grober DVer-
fehlungen unter Verlust des Gehalts aus seinem
Amt entlassenen oder sonst wegen schuldh. Ver-
haltens ausgeschiedener, später auf Neue in den
KörperschD. eingetretenen B. oder Unter B. vor
dem Amtsverlust zurückgelegt worden ist; auch ist
die Einbeziehung einer Dgt. nicht zulässig, für
die nach Art. 110 Abs. 3, Art. 111 Abs. 4, Art.
207 Abs. 2 u. Art. 244 Gem O., Art. 65 Abs. 4
u. Art. 67 der Bez O. oder Art. 6 dieses G. der
Anspruch auf Ruhegeh. weggefallen ist. — Die
Größe des Ruhegeh. wird berechnet nach
dem festen Gehalt, den das Kassenmitgl. innerh.
des letzten Jahres vor dem Tag seiner Zuruhe-
sevzung aus dem seine Teilnahme an der P.
begründenden Amt bezogen hat (s. u.). Gehalts-
erhöhungen, die für dieses Jahr rückwirkend be-
willigt worden sind, werden für die hinter dem
Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten.
Beginn des Rechnungsjahrs liegende Zeit nicht
berücksichtigt. Bei Kassenmitgl., die während der
aktiven Dzt. gestorben sind oder die mit festen
Vorrückungsfristen angestellt find, wird der zu-
letzt bezogene Gehalt der Berechnung des Ruhegeh.
zu Grund gelegt. Bei körpersch. Rechnern können
die aus öffentlichen Kassen ausgesetzten Einzugs-
gebühren auf Grund Dienstvertrags nach einem
Durchschnittsbetrag zum festen Gehalt hinzuge-
rechnet werden. Sonstige Gebühren, Taggelder,
Entschädigungen für Amtsaufwand, Gehalte für
Nebenämter u. andere Nebenbezüge bleiben außer
Berechnung (s. u.), jedoch kann der Wert einer
dem Kassenmitgl. eingeräumten zur Führung
eines Haushalts bestimmten freien Wohnung
oder eine deren Stelle vertretende Mietzinsent-
schädigung von der Körpersch. bis zum Hocchst-
betrag von 600 4 als pensberechtigtes Eink. er-
klärt werden. Enthält der feste Gehalt zugleich
eine Entschädigung für Amtsaufwand, so wird ein
dem durchschnittl. Aufwand entsprechender Betrag
von ersterem abgezogen. — Höhe des pens.=
berechtigten DEink., Beginn der
pensberechtigten Dgzt. u. Dauer der an-
rechnungsfähigen DäZten. werden für das Kas-
senmitgl. beim Eintritt in die Kasse u. bei jeder
Veränderung des ruhegehaltsfähigen Gehalts von
dem Verwaltungsrat der PK. festgesetzt. — Als
pensberechtigtes Einkommen derj.
Kassenmitgl., deren dienstl. Eink. ganz oder vor-
zugsweise aus unständigen Bezügen besteht, wird
durch die Körpersch., der durchschnittl. Jahres-
betrag dieser Bezüge in den vorangegangenen 3
Jahren nach Abzug des etwa zu beftreitenden
Amtsaufwands u. unter Ausschluß außerordentl.
Einnahmen in fester Summe bestimmt. Wenn
sich das dienstl. Eink. eines Kassenmitgl. ohne
eigenes Verschulden während seiner DZt. vermin-
dert hat (auch durch Abgabe eines Amts), ist
auf seinen Antrag der Berechnung des Ruhegeh.
der durchschnittl. jährl. Betrag des während seiner
pensberechtigten DZt. bezogenen u. nach Art. 10
u. 11 anrechenbaren dienstl. Eink. anstatt des
nach Art. 10 Abs. 1 zu berechnenden Gehalts zu
Grund zu legen. Ueber die Zulässigkeit anderer
Berechnung des Ruhegeh. in besonderen Fällen
s. Art. 12 Abs. 2 G. — Versieht ein Kassenmitgl.
mehrere seine Teilnahme an der PK. begründende
Aemter, so steht ihm beim Ausscheiden aus einem
dieser Aemter u. im Fall der Beibehaltung der
übrigen Aemter ein Anspruch auf Ruhegehalt nur
in den Fällen des Art. 110, 111 u. 244 der Gem-O.
u. Art. 65 BezO. zu. Im übrigen ist eine Ver-
setzung in den Ruhest. für einen Teil der gleich-
zcitig bekleideten Aemter nicht zulässig. — Der
Rußegeb. beträgt bei angetretenem 10.
DJahr sowie wenn die Duünfähigkeit die Folge
einer durch den D. verursachten Krankh. ist. 40%
der pensberechtigten Bezüge u. steigt mit jedem
weiteren DJahr bis zum 40. einschl. um 1 ¾4 %
aus dem Betrag der pensberecht. Bezüge bis 2400
Mark u. um 1/%% aus dem Betrag, der
2400 + übersteigt. Der Höchstbetrag eines Ruhe-
geh. ist 8000 . Im Fall der Bekleidung mehre-