Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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eingerechnet, während deren das Kassen- 
mitgl. 1., vermöge eines früher bekleideten u. in- 
zwischen abgegebenen Amtes der PK. oder einer 
körpersch. Pens Anst. angeh. hat oder der PK. hätte 
angeh. müssen oder können, wenn die Verpflich- 
tung oder Berechtigung zum Beitritt damals schon 
bestanden hätte, sofern es die ihm etwa zurücker- 
statteten oder nachgelassenen Einzahlungen, s. d., 
entrichtet u. nicht des Amtes im gerichtl. oder 
Disziplinarweg verlustig geworden ist, — 2., im 
Dienst der in Art. 1 genannten Körpersch. nach 
vollendetem 23. Lebensj. im Hauptberuf u. mit 
einem Jahreseink. von mind. 400 unständig 
verwendet war, — 3., unter denselben Voraussetz- 
ungen als persönlicher Gehilfe eines Beamten der 
in Art. 1 G. bezeichneten Körpersch. für Aufgaben 
eines Amtes tätig war, dessen Inhaber zum Bei- 
tritt zur PK. verpflichtet oder berechtigt ist. — 4., 
im inländ. Kirchen-, Staats= oder öffentl. Schul sD. 
angestellt oder nach vollendetem 23. Lebensj. mit 
dem Anspruch auf Einrechnung der Dzt. unständig 
oder als verpfl. Gehilfe eines B. verwendet war 
oder den in den Prüfungsvorschriften angeord- 
ncten Vorbereitungsdienst für die Anstellung im 
Staats= oder öffentl. Schul D. geleistet hat, — 5., im 
Reichs D. angest. oder nach vollendetem 23. Lebens- 
jahr verwendet war nach den für die Einrech- 
nungsfähigkeit im Reichs D. geltenden Bestimm- 
ungen, — 6., mit Pensionsberechtigung im D. des 
K. Hofs oder der K. Hofkammer stand oder nach 
vollendetem 23. Lebensj. in diesem D. verwendet 
war, — 7,., aktiven Militärdienst geleistet oder dem 
Landjägerkorps angeh. hat — entsprechend den 
Best. über die Einbeziehung des Mil D. in die 
pensberechtigte D.Zt. der Staats B. — Ueber die 
Einrechnung der Dzt. in andern deutschen Bun- 
desstaaten, in einem auswärtigen Staat, im 
Körpersch D. ohne anrechnungsfähige Dzt. sowie 
im Privat D. s. Art. 8 Abs. 2 G.; bez. der per- 
sönl. Gehilfen s. Abs. 8 das. — Im Fall freiw. 
Beitritts zur PK. findet eine Einrechnung früherer 
DJahre nur dann statt, wenn der Beitritt innerh. 
eines Jahres nach Uebernahme des betr. Amtes 
stattgefunden hat. — Bei Berechnung der DJahre 
kommt diej. Dt. nicht in Betracht, die von einem 
früher im gerichtl, oder Disziplinarweg des Amtes 
verlustig gewordenen oder wegen grober DVer- 
fehlungen unter Verlust des Gehalts aus seinem 
Amt entlassenen oder sonst wegen schuldh. Ver- 
haltens ausgeschiedener, später auf Neue in den 
KörperschD. eingetretenen B. oder Unter B. vor 
dem Amtsverlust zurückgelegt worden ist; auch ist 
die Einbeziehung einer Dgt. nicht zulässig, für 
die nach Art. 110 Abs. 3, Art. 111 Abs. 4, Art. 
207 Abs. 2 u. Art. 244 Gem O., Art. 65 Abs. 4 
u. Art. 67 der Bez O. oder Art. 6 dieses G. der 
Anspruch auf Ruhegeh. weggefallen ist. — Die 
Größe des Ruhegeh. wird berechnet nach 
dem festen Gehalt, den das Kassenmitgl. innerh. 
des letzten Jahres vor dem Tag seiner Zuruhe- 
sevzung aus dem seine Teilnahme an der P. 
begründenden Amt bezogen hat (s. u.). Gehalts- 
erhöhungen, die für dieses Jahr rückwirkend be- 
willigt worden sind, werden für die hinter dem 
Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten. 
Beginn des Rechnungsjahrs liegende Zeit nicht 
berücksichtigt. Bei Kassenmitgl., die während der 
aktiven Dzt. gestorben sind oder die mit festen 
Vorrückungsfristen angestellt find, wird der zu- 
letzt bezogene Gehalt der Berechnung des Ruhegeh. 
zu Grund gelegt. Bei körpersch. Rechnern können 
die aus öffentlichen Kassen ausgesetzten Einzugs- 
gebühren auf Grund Dienstvertrags nach einem 
Durchschnittsbetrag zum festen Gehalt hinzuge- 
rechnet werden. Sonstige Gebühren, Taggelder, 
Entschädigungen für Amtsaufwand, Gehalte für 
Nebenämter u. andere Nebenbezüge bleiben außer 
Berechnung (s. u.), jedoch kann der Wert einer 
dem Kassenmitgl. eingeräumten zur Führung 
eines Haushalts bestimmten freien Wohnung 
oder eine deren Stelle vertretende Mietzinsent- 
schädigung von der Körpersch. bis zum Hocchst- 
betrag von 600 4 als pensberechtigtes Eink. er- 
klärt werden. Enthält der feste Gehalt zugleich 
eine Entschädigung für Amtsaufwand, so wird ein 
dem durchschnittl. Aufwand entsprechender Betrag 
von ersterem abgezogen. — Höhe des pens.= 
berechtigten DEink., Beginn der 
pensberechtigten Dgzt. u. Dauer der an- 
rechnungsfähigen DäZten. werden für das Kas- 
senmitgl. beim Eintritt in die Kasse u. bei jeder 
Veränderung des ruhegehaltsfähigen Gehalts von 
dem Verwaltungsrat der PK. festgesetzt. — Als 
pensberechtigtes Einkommen derj. 
Kassenmitgl., deren dienstl. Eink. ganz oder vor- 
zugsweise aus unständigen Bezügen besteht, wird 
durch die Körpersch., der durchschnittl. Jahres- 
betrag dieser Bezüge in den vorangegangenen 3 
Jahren nach Abzug des etwa zu beftreitenden 
Amtsaufwands u. unter Ausschluß außerordentl. 
Einnahmen in fester Summe bestimmt. Wenn 
sich das dienstl. Eink. eines Kassenmitgl. ohne 
eigenes Verschulden während seiner DZt. vermin- 
dert hat (auch durch Abgabe eines Amts), ist 
auf seinen Antrag der Berechnung des Ruhegeh. 
der durchschnittl. jährl. Betrag des während seiner 
pensberechtigten DZt. bezogenen u. nach Art. 10 
u. 11 anrechenbaren dienstl. Eink. anstatt des 
nach Art. 10 Abs. 1 zu berechnenden Gehalts zu 
Grund zu legen. Ueber die Zulässigkeit anderer 
Berechnung des Ruhegeh. in besonderen Fällen 
s. Art. 12 Abs. 2 G. — Versieht ein Kassenmitgl. 
mehrere seine Teilnahme an der PK. begründende 
Aemter, so steht ihm beim Ausscheiden aus einem 
dieser Aemter u. im Fall der Beibehaltung der 
übrigen Aemter ein Anspruch auf Ruhegehalt nur 
in den Fällen des Art. 110, 111 u. 244 der Gem-O. 
u. Art. 65 BezO. zu. Im übrigen ist eine Ver- 
setzung in den Ruhest. für einen Teil der gleich- 
zcitig bekleideten Aemter nicht zulässig. — Der 
Rußegeb. beträgt bei angetretenem 10. 
DJahr sowie wenn die Duünfähigkeit die Folge 
einer durch den D. verursachten Krankh. ist. 40% 
der pensberechtigten Bezüge u. steigt mit jedem 
weiteren DJahr bis zum 40. einschl. um 1 ¾4 % 
aus dem Betrag der pensberecht. Bezüge bis 2400 
Mark u. um 1/%% aus dem Betrag, der 
2400 + übersteigt. Der Höchstbetrag eines Ruhe- 
geh. ist 8000 . Im Fall der Bekleidung mehre-
	        
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