Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten.
rer Aemter findet bei der Festsetzung der Ruhe-
iil der Steigerungssatz nur einmal bis zum
trag von 1¾4 % von 2400 4 Anwendung; die
Ruhegehalte aus mehreren Aemtern dürfen zu-
sommen 8000 4 nicht übersteigen u. sind evt. ent-
prechend zu kürzen. — Die Jahresbeiträge der
Ruhegeh. werden auf volle 4 aufgerundet. — Das
Recht auf Bezug des Ruhegeh. hört
auf: 1. wenn ein im Ruhegeh. stehendes Kassen-
mitgl. im Reichs D. oder in einem Staats-, Kir-
chen- oder öffentl. Schul D. oder sonst im D. einer
Körpersch oder Anftalt des öffentl. Rechts oder
im D. des K. Hofs, der K. Hofkammer oder im
Privat D. auf einer pensberechtigten Stelle mit
einem seinem früheren Gehalt mindest. gleichen
Gehalt angest. wird. — 2. wenn es nach wieder-
erlangter D Fähigkeit eine ihm angebotene Wieder-
anstellung auf einem seiner Berufsbildung ent-
sprechenden u. mindestens seinen früheren Gehalt
Hwährenden Amt im württ. Staats D. oder im
l einer Körpersch. oder Anstalt des öffentl.
Rechts ablehnt, — 3. wenn der Zeitraum eines
auf bestimmte Dauer bemessenen Ruhegeh. ab-
elaufen ist, — 4. wenn gegen den B. wegen
solcher zur Zeit des aktiven D. begangener
Handlungen auf Verlust des Ruhegeh. erkannt
wird, die, wären sie früher bekannt geworden,
Entlassung aus dem Amte mit alsbaldigem Ver-
lust des Gehalts zur Folge gehabt hätten, —
5. mit Ablauf des Monats, in dem der Berech-
tigte stirbt. — Der Bezug des Ruhegeh.
ruht 1. solange u. soweit ein im Ruhegeh.
stehendes Kassenmitgl. im öffentl. D., oder im
D. des K. Hofs oder der K. Hofkammer oder im
Privat D. einen Gehalt bezieht, der zuzügl. des
Ruhegeh. denj. Gehalt übersteigt, den das Kas-
senmitgl. vor der Einweisung in den Ruhegeh.
bezogen hatte, — 2. wenn ein solcher Ruhegeh.=
Berechtigter die deutsche Reichsangehkeit verliert
bis zu ihrer Wiedererlangung. Bez. des mehr-
fachen Ruhegeh., aus der PK. u. aus andern
Kassen s. Art. 17. — Die Einziehung sowie
Kürzung u. Wiedergewährung des
Ruhegeh. nach vorst. Bestimmungen tritt mit Be-
ginn des Monats ein, der auf das die Aenderung
begründende Ereignis folgt, bei Verlust im Dis-
ziplinarweg mit der Verkündigung des Urteils
bezw. der Rechtskraft der Entscheidung. Bezügl.
der vorübergehenden Wiederbeschäftigung eines
Pensionärs in einem andern öffentl. D. s. Art.
18. Abs. 2 G.—hb) Bewilligungen für die Hinter-
bliebenen. Die Witwe eines im aktiven Dienst
gestorbenen Mitglieds der PK. oder eheliche
Kinder, die mit dem Verstorbenen in häus-
licher Gemeinsch. gelebt oder das 18. Lebensjahr
noch nicht zurückgelegt haben, erhalten das in
festen Bezügen bestehende Diensteinkommen des
Verstorbenen bis zum Schluß des Sterbemonats
von der Körpersch. Außerdem haben diese Hin-
terbliebenen u. ebenso die Hinterbliebenen eines
im Ruhegehalt gestandenen Kassenmitglieds als
Sterbenachgehalt für die auf den Sterbe-
monat folgenden 2 Monate den Betrag der pens.=
berechtigten Bezüge oder des Ruhegeh. des Ver-
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storbenen von der PK. zu beziehen. In Er-
mangelung solcher Hinterbliebenen kann der
Sterbenachgehalt auch dann ausbezahlt werden,
wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten
der letzten Krankheit u. der Beerdigung des Ver-
storbenen zu decken oder wenn der Verstorbene
erwachsene Kinder, Enkel, Eltern, Geschwifter 2.,
deren Ernährer er ganz oder überwiegend war,
in Bedürftigkeit hinterläßt. Beim Tode weib-
licher Kassenmitglieder haben nur hinterlassene
eheliche Kinder u. auch diese nur dann Anspruch
auf den Gehalt für den Sterbemonat u. auf
den Sterbenachgehalt, wenn ihr Vater zur Zeit
des Todes der Mutter nicht mehr lebt. — Die
Witwe u. die ehel. Kinder unter 18 Jahren eines
männl. Kassenmitgl., das zur Zeit seines Todes
Anspruch auf Ruhegeh. hatte oder im Ruhegeh.
stand, erhalten vom Ablauf des Sterbemonats
an jährl. Pensionen, welche betragen 1. für die
Witwe 50 % des Ruhegeh. des Verstorbenen, mag
dieser selbst in Pens. gestanden sein oder nicht,
— 2. für jedes ehel. Kind unter 18 Jahren, wenn
feine Mutter noch lebt, ½ ihrer Pens., im andern
all ½ der Pens. der Witwe. Auf den letzteren
Betrag ist die Pens. der Kinder zu erhöhen, wenn
ihre Mutter stirbt, ehe fie das penfberecht. Alter
zurückgelegt haben. Die Witwen= u. Waisenpens.
dürfen zusammen den Betrag des Ruhegeh. des
Verstorbenen nicht übersteigen. Bei Anwendung
dieser Beschränkung werden Witwen- u. Waisen-
pens. verhältnismäßig gekürzt. Ein Anspruch auf
Witwenpens. fällt weg, wenn Ehescheidung, Un-
gültig= oder Nichtigerklärung der Ehe ausge-
sprochen ist; jedes Kind aus einer getrennten
Ehe erhält jedoch bis zum 18. Lebensjahr den
vierten Teil der Pens., die der Mutter gebührt
hätte. Die Jahresbeträge der Pens. werden auf
volle 4 aufgerundet. — Eheliche Kinder unter
18 Jahren eines weiblichen Kassenmitgl., das
zur Zeit seines Todes Anspruch auf Ruhegeh.
hatte oder im Ruhegeh. stand, erhalten vom Ab-
lauf des Sterbemonats an jährl. Pens. von je
½½n des Ruhegeh. der Verstorbenen; der Anspruch
ruht jedoch, solange der Bater lebt. Im übrigen
gelten für diese Waisenpens. die vorst. Bestim-
mungen. Hat ein Kind Anspruch auf Waisen-
pens. sowohl vom Vater als von der Mutter her,
so erhält es von den beiderlei Pens. nur die
höhere. Der Witwer hat aus der Zugehörig-
keit der verstorbenen Ehefrau zur P. keinen
Anspruch. Im Fall der Bedürftigkeit kann Hin-
terbliebenen eines Kassenmitgl. in Ermangelung
gesetzlicher Versorgungsansprüche mit Genehmig-
ung des Minist. d. J. eine Unterstützung aus
der PK. gereicht werden. — Ist die Witwe
mehr als 18 u. bis 38 Jahre jünger als ihr ver-
storb. Ehemann, so findet an ihrer Pens. ein
Absug von ½., bis /6 statt. Nach 5jähr. Dauer
der Ehe wird jedoch für jedes angefangene Jahr
ihrer weiteren Dauer der Abzug um 1/16 des-
selben solange gemindert, bis der volle Betrag
der Pens. erreicht ist. Ist die Witwe mehr als
38 Jahre jünger als der verstorb. Ehem., so
erhält sie, wenn die Ehe 5 Jahre oder weniger