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gedauert hat, keine Pens., nach 5jähr. Dauer der
Ehe aber für jedes angefangene Jahr der weite—
ren Dauer eine Pen. von ½0 des Betrags der
ordentl. Witwenpens. so lange, bis die volle Pens.
erreicht ist. Die Altersungleichheit wird nach den
Geburtstagen berechnet. Auf die Höhe der Pens.
der Waisen haben die der Witwe gemachten
Abzüge keinen Einfluß. Die Jahresbeiträge der
geküroten Pens. werden auf volle 4 aufgerundet.
— Das Recht auf Pens,. hört auf für die
Witwe mit dem Ablauf des Monats, in dem sie
stirbt oder sich wieder verheiratet, für jedes Kind
mit dem Ablauf des Monats in dem es
das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat, heiratet oder
stirbt. — Das Recht auf Pens. ruht,
wenn der Berechtigte die Deutsche Reichsange-
hörigleit verliert bis zu ihrer Wiedererlangung
u. wenn den Hinterbliebenen aus einer andern
Verwendung des Verstorbenen im öffentl. D. oder
im Privat D. eine Versorgung zusteht, nach Maß-
gabe des Art. 25 Abs. 1 Z. 2 G. U0cber die
Anrechnung des etwaigen Diensteink. der Hinter-
bliebenen auf die Witwen= u. Waisenpens. f.
Art. 25 Abs. 2 G. — Bez. der Einziehung u.
Wiedergewährung der Witwen= u. Waisenpens.
gelten die Vorschriften bez. des Ruhegeh. s. o. —
Wenn ein nicht wiedergewählter oder nicht wieder-
bestätigter Ortscorsteher, der auf Grund des Art.
110 Abs. 1—3 der GemO. lebenslängl. oder
zeitl. Ruhegeh. genießt, während der Dauer seiner
NuhegehBerechtigung stirbt, so sind für die An-
sprüche seiner Hinterbliebenen vorst. Best. maß-
gebend (Art. 110 Abs. 4 Gem O.). Das Gleiche
gilt für die Hinterbliebenen eines nicht wieder-
angestellten Gemeinde B., der nach Art. 111 Abs. 1
u. 2. Gem O. vor seinem Tod lebensl. oder zeitl.
Ruhegehalt bezogen hat (Art. 111 Abs. 3 Gem O.).
— c) Anweisung u. Ausbezahlung der Pens. Die
Versetzung in den Ruhestand erfolgt
bei den Angcst. der Berufsgenossensch. durch das
Oberversicherungsamt, bei den Ortsvorstehern, den
Beamten d. Gde= u. Bez Verbände, Amtskörpersch.,
Landarmenverb. sowie bei den Angest. der kirchl.
Körpersch. u. der örtl. kirchl. Stiftungen, der Han-
dels= u. Handwerkskammern, Innungen, soweit
nicht das Oberversicherungsamt zuständig ist,
durch die Kreisreg., bei den übrigen Kassenmitgl.
durch die für ihre Wahl zuständ. Beh. Die
Festsetzung u. Anweisung der Ruhe-
geh. u. der Bewilligungen für die Hin-
terbliebenen kommt dem Verwat der
PK. zu. Will ein Mitgl. der P. sein Amt
wegen eingetretener Dlnfähigkeit unter Erhebung
des Anspruchs auf Ruhegeh. niederlegen, so hat
er bei der zust. Beh. seine Vers. in den Ruhest.
zu beantragen u. die erforderl. Belege zum Nach-
weis seiner DlUnfähigkeit u. zur Feststellung des
Ruhegeh. einzureichen. Ist die Kreisreg. oder
das Oberversicherungsamt zust., so haben sie über
den Antrag die Körpersch. zu hören u. die geeig-
neten Erhebungen über das Bestehen der Voraus-
setzungen für die Zuruhesetzung anzustellen. Ueber
das Verfahren bei Enthebung eines Kassenmitgl.
wegen unverschuldeter DUnfähigkeit von seinem
Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten.
Amt ohne seine Zustimmung s. Art. 27 Abs. 2
G. —Das G. v. 25. 6. 94 betr. Amtsenthebung
dienstunfähiger Körpersch B., Ra#Bl. 159, gilt auch
für die auf unbestimmte Zeit angest. Beamten
u. Unter B. der unter der Aufs. des Minist. d. J.
stehenden öffentl. Körpersch. — Der Sterbenach-
gehalt wird sofort nach seiner Feststellung, der
Ruhegeh. sowie die Witwen= u. Waisenpens. in
monatl. Teilbeträagen je im Voraus ausbezahlt.
Die Körperschtassen haben diese Bezüge auf
Weisung der PK. gegen Wiederersatz vorschuß-
weise auszubezahlen. Ueber die Verpflichtung der
Kassenmitgl. sowie ihrer Hinterbliebenen zur
Auskunfterteilung 2c. s. Art. 30 G. — d) Ver-
hältnis der PensRechte der Körpersch B. u. ihrer
Hinterbliebenen zur Invaliden= u. Hinterbliebe-
nenversicherung u. zur Angestelltenversicherung.
1. Uebernahme der Versicherungs-
beiträge auf die PrK. Für Mitgl. der PK.,
die im attiven D. stehen u. kraft gesetzl. Verpflich-
tung der Invaliden= u. Hinterbliebenenversicherung
angeh., sind die entrichteten Beiträge in der gesetzl.
Lohnklasse der Körpersch., oder wenn der Ver-
sicherte die Hälfte davon getragen hat, der Kör-
persch. u. dem Versicherten je hälftig, von der
PK. zu erstatten. Auch kann die PK. die frei-
willige Selbstversicherung u. Weiterversicherung
(§ 1243 u. 1244 RVO.) von Kassenmitgl. auf
eigene Rechnung in der gesetzlichen Lohnklasse
übernehmen. Soweit hienach die PK. Versicher-
ungsbeiträge zu ersetzen oder unmittelbar zu ent-
richten hat, ist sie zugleich verpflichtet, den Ver-
sicherten die vollen Beiträge, die für sie vor der
Uebernahme dieser Beiträge auf die PK. entrich-
tet wurden, für die Zeit zu erstatten, während
deren der Versicherte im Beamtenverhältn. zu
einer der in Art. 2 u. Art. 3 Abs. 2, 3 u. 7 G.
bez. öffentl. Körpersch. stand oder als persönl.
Gehilfe eines B. dieser Körpersch. beschäftigt war.
— 2. Einfluß der Renten auf den
Ruhegeh. usw. Der Ruhegeh. eines Kas-
senmitgl., das nach vorstehenden Bestimmungen
der Invaliden= u. Hinterbliebenenvers. angeh. hat
u. eine Invaliden-, Kranken= oder Altersrente
selbst oder durch Ueberweisung an seine Angeh.
bezieht, wird um denj. Betrag dieser Rente ge-
kürzt, der sich ergibt, wenn bei Berechnung der
Rente die Militär= u. Krankheitszeiten berück-
sichtigt, die Beiträge aber nur in dem Betrag
zu Grund gelegt werden, für den die PK. auf-
gekommen ist. Diese Kürzung tritt nicht ein,
wenn die PK. für nicht so viel Beitragswochen
geleistet hat, als die Wartezeit beträgt (s. u.).
Sind dagegen für ein Kassenmitgl. Beiträge in
einer für die Wartezeit erforderlichen Anzahl ent-
richtet, für welche die PK. nicht aufgekommen ist,
so wird der Ruhegeh. nur um den Betrag der
Rente gekürzt, der sich aus den von der PK. auf-
gebrachten Beiträgen im Verhältnis zur Gesamt-
heit der Beiträge berechnet, wobei die Militär-
dienst= u. Krantheitswochen zu Gunsten der P.
rechnen. Zusatzrenten mindern den Ruhegeh.
nicht. Der Sterbenachgeh. sowie die Pens.
der Hinterbl. von Kassenmitgl., für welche