Peronospora — Personakkredit.
die PK. nach vorst. Bestimmungen Beiträge ent-
richtet oder ersetzt hat, werden um die Beträge
der von der Versicherungsanstalt gewährten Hin-
terbliebenenbezüge gekürzt. Der Kürzung ist der
Betrag der Invalidenrente des Verstorb., um den
sein Ruhegeh. zu kürzen war, zu Grund zu legen.
Die Waisenaussteuer ist nur auf die Witwenpens.
anzurechnen. Bei der Zurückerstattung von Ein-
trittsgeldern u. Jahresbeiträgen an ein Mitgl.
der PK. ist die Kasse, wenn sie Versicherungs-
beiträge für dieses Mitgl. entrichtet oder ersetzt
hat, berechtigt, diese abzuziehen. Dasselbe gilt
gegenüber den Hinterbliebenen eines ausgeschied.
Mitgl. Auch ist ein Abzug der Vers Beiträge an
den einem Kassenmitgl. oder seinen Hinterbl.
aus der PE.zu reichenden Beträgen statthaft,
wenn das Mitgl. aus dem aktiven D. mit Ruhe-
gehAnspruch zu einer Zeit ausscheidet, zu der mit
den von der PK. getragenen Beiträgen die gesetzl.
Wartezeit noch nicht erfüllt ist, oder wenn das
Kassenmitgl., ohne daß die Anrechnung der Rente
auf den Ruhegeh. nach obigen Best. einzutreten
hat, nach dem Ausscheiden aus dem aktiven D.
einen zeitl. Ruhegeh. aus der PK. bezieht. —
3. Ausübung der Rechte der Versicher-
ten durch den Verw Rat der P. Der
Verw. kann, soweit die PK. für ihre Mitgl. Bei-
träge zur Invaliden= u. Hinterbl Vers. aufbringt,
die aus dieser Vers. für die Arbeitgeber, die Ver-
sicherten u. die Hinterbliebenen entspringenden
Rechte u. Obliegenheiten an Stelle der letzteren
ausüben. Ueber die Rechtsfolgen einer Weiger-
ung der Beteiligten, die Uebernahme der Ver-
sicherung oder ihre Vertretung der PK. zu über-
tragen s. Art. 37 G. — 4. Einfluß des Be-
zugs der Renten währendder aktiven
Dät. Bezieht ein Kassenmitgl., für das die PK.
die Beiträge zur Verf Anstalt getragen hat, auf
Grund dieser Beiträge während der aktiven Dzt.
eine Alters-, Invaliden= oder Krankenrente selbst
oder im Weg der Ueberweisung durch seine An-
geh., so ist die Körpersch., in deren D. das Kassen-
mitgl. steht, verpflichtet, einen der Rente gleich-
kommenden Betrag oder den Wert der ihn er-
setzenden Sachleistungen in den in Art. 33 zu-
gelassenen Umfang an die PK. abzuführen. Die
Körpersch. kann diee Beträge an den Dienstbezügen
des Versicherten abziehen. Diese Bestimmungen
finden auch Anwendung, wenn die pensberecht.
Hinterbl. eines Kassenmitgl. während der Zeit,
für die sie das Diensteinkommen des Verstorbenen
im Sterbemonat beziehen, eine Hinterbliebenen-
rente erhalten. — 5. Verhältnis zur An-
gestelltenversicherung. Die P. kann
durch Ver O. ermächtigt werden, für ihre nach dem
Versicherungsges. für Angestellte v. 20. Dez. 1911,
Ral. 989, verspflichtigen Mitgl. die vollen Beträge
an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte
aus ihren Mitteln zu entrichten. Dasselbe gilt
für die Fortsetzung der Versicherung eines aus
er verspflichtigen Beschäftigung ausgeschiedenen
Kassenmitgll. — e) Dienstverhinderung durch
Krankheit. Von dem in festen Bezügen bestehen-
den Diensteink. der B. u. Unter B. der unter der
603
Aufs. des Min. d. J. stehd. öffentl. Körpersch. fin-
det in Krankheitsfällen ein Abzug nicht statt. Die
Stellvertretungskosten trägt die Körpersch., doch
kann sie, wenn sie die Beiträge zur reichsges.
Krankenversicherung ganz entrichtet, im Fall der
Erkrankung des betr. B. oder Unter B. den Betrag
des Krankengelds auf den Gehalt anrechnen. Ist
ein Angest., der Mitgl. der P#-K. ist, durch Krankh.
mehr als 6 Monate an der Versehung des Amts
gehindert, so ersetzt die PK. der Körpersch., vom
Ablauf des 6. Monats an bis zum Weidereintritt
in das Amt die Halfte des von der Körpersch.
wirklich ausbezahlten Gehalts längstens aber auf
die Dauer von 6 weiteren Monaten. Dauert eine
Krankh. länger als 1 Jahr, so kann die Körpersch.
von diesem Zeitpunkt ab die Kosten der Stellver-
tretung von dem B. oder UnterB. ersetzt ver-
langen, insoweit sie den dritten Teil des festen
Gehalts nicht übuersteigen; mindestens muß aber
dem Angest. ein Betrag verbleiben, der dem
Ruhegeh. gleichkommt, der nach Ablauf des 1.
Krankheitsjahrs zu beanspruchen ist. — Bezügl.
der Uebergangsbest. für die Mitgliedschaft bei der
PK., der Einrechnung von Dienstjahren, der Er-
höhung der festgesetzten Witwen- u. Waisenpens.
wird auf Art. 58 ff. G. verwiesen. Häffner.
Peronospora, Bekämpfung, s. Schädlinge.
Personaladel s. Adel.
Personalkredit (landw.). P. als Betriebskredit
hat die Landwirtschaft notwendig zur Beschaf-
fung der Betriebsmittel, wie sie durch die fort-
schreitend größere Intensität des landw. Betr. er-
fordert sind. Im Unterschied vom Grundkredit,
der den Betrieb lediglich belastet, wirkt das kredi-
tierte Betriebskapital fördernd zugunsten eines
höheren Erträgnisses. Diese Wirkung hat sonft
nur noch der Meliorationskredit (s. Kredit, land-
wirt.). Dem Landwirt eine möglichst weitgehende
Inanspruchnahme solchen Kr. unter angemessenen
Verhältnissen und Bedingungen zu ermöglichen,
liegt im Interesse der Förderung der Produktion.
Der wichtigen Aufgabe der Beschaffung
dieses Kr. dienen vor allem genos-
senschaftl. Einrichtungen, nämlich
für den in W. vorherrschenden mittleren
und tleineren Besitz die Darlehens-
kassenvereine des Raiffeisenschen
Systems, benannt nach dem Gründer der ersten
Kassen dieser Art, dem Volkswirt Raiffeisen in
Neuwied, außer ihnen manche gewerbl. und zu-
gleich landwirtsch. Vorschußkassen und Vereine,
einschl. auch größerer Gewerbebanken, Kredit-
genossenschaften nach Schulze-Delitzsch, s. Denk-
schrift Die Landw. u. der Landwopflege 08 493. —
Die Frage d. Errichtung von Darlehenskassen V.
trat in W. erstmals 1879 in den Kreis d. öff. Er-
örterung, wozu die auf dem Lande stets häufiger
auftretenden Klagen über zeitweilig mangelnde
Betriebsmittel und über zunehmende wucherische
Ausbeutung der Landbevölkerung veranlaßten.
Anfangliche Zurückhaltung der Landwirte und die
Gegnerschaft gewisser Kreise vermochten die Be-
wegung wohl noch um cin weniges aufzuhalten,
aber nicht sie wieder zum Stillstand zu bringen.