Petitionsrecht — Pferdeaushebung.
Petitionsrecht ist das Recht, Bitten aller Art
bei den Staatsorganen (Monarch, Landtag, Be-
hörden) und den Gde Organen anzubringen. Einige
deutsche Verfassungen haben das P. ausdrücklich
gewährt, nicht so die w., doch ist es, wie überall in
D., so auch in W. gewohnbheitsrechtlich anerkannt.
Aus dem Recht, zu petitionieren, folgt nun aber
nicht auch das Recht, die Annahme und Beantwor-
tung der P. zu verlangen; ein solches Recht ist
nicht anerkannt; doch wird auf P., soweit nicht
Mißbrauch getrieben wird, Antwort gegeben. Die
Ausübung des P. durch Beh. und Beamte ist an
sich zwar ebenfalls zulässig, aber durch die ges.
Dienstpflichten beschränkt. Die Gden und anderen
öff. Körperschaften haben ein P. nur in Be-
schränkung auf Fragen, die innerhalb ihrer Auf-
gabe und damit des Geschäftskreises der die Kör-
perschaft vertretenden Organe liegen; vgl. auch
BezO. Art 28 Abs. 3. Ueber das P. der Stände
s. Landtag IV. Z. 5. Bazille.
Petroleum, Petroleumprober s. Erdöl und
Mineralische Oele, sowie Nahrungsmittel 6.
Pfandbriefgeschäft s. Bankwesen II. 7.
Pfandleiher. I. Das Geschäft eines Pfand-
leihers besteht in dem gewerbsmaßigen Herleihen
von Geld gegen Verpfändung beweglicher Gegen-
stände. Als PfGewerbe gilt gemäß § 34 Abs. 2
Gew O. auch der gewerbsmäßige Ankauf beweg-
licher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts
(Rückkaufshändler). Wer das Geschäft eines Pf.
oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf dazu
der Erlaubnis des BezRats, § 34 Abs. 1 GewO.,
§ 25 VV. 9. 11. 83, Rgbl. 234, Art. 42 Z. 18 BezO.
Sie muß versagt werden, wenn Tatsachen vor-
suchenden in bezug auf den beabsichtigten Ge-
werbebetrieb dartun, § 34 Abs. 1 Satz 2 GewO.,
§ 25 Abs. 3 VV. Uleber den Sportelansatz
s. SpTar. Nr. 55. In Ortschaften, für welche dies
durch Ortstatut (§5 142 GewO.) festgesetzt wird, ist
die Erlaubnis zum Betrieb des Geschäfts eines
Pf. oder Rückkaufshändlers außerdem von dem
Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses ab-
hängig, § 34 Abs. 1 Satz 3 GewO., 5 24 VU.
9. 11. 83. Die Erlaubnis darf nicht auf Zeit
erteilt werden, § 40 GewO. Sie kann aber vom
BezRat nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 GewO. zu-
rückgenommen werden, Art. 42 Z. 19 BezO., § 3
VerfV. 30. 10. 07, Rgl. 747. Pf. und Pfandver-
mittlern, welche ihren Gewerbebetr. schon vor der
Einführung der Genehm Pflicht (durch die Nov. z.
GewO. 3. 7. 79, Rl. 267) begonnen hatten, kann
die Fortsetzung desselben vom Bezirksrat wegen
Unzuverlässigkeit untersagt werden, § 53 Abs. 3
GewO., § 606 VV. BezO. 30. 10. 07, Rgbl. 643. Bei
Wegfall des Untersagungsgrunds kann die
Kreisreg. indes die Wiederaufnahme des unter-
sagten Betriebs zulassen, wenn seit der Unter-
agung mind. 1 Jahr verflossen ist und Rück-
ichten des öff. Interesses nicht entgegenstehen,
§ 53 Abs. 3 Satz 2 GewO., § 3 VV. 12. 12. 96,
Rabl. 322. Ausübung des Betriebs ohne Erlaubnis
und dessen Fortsetzung nach erfolgter Untersagung
unterliegt der Strafe des § 147 Abs. 1 Z. 1 GewO.
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Die Ausübung des Pf.z= und Pfandvermittler-
gewerbes durch einen Stellvertreter ist
nur mit Genehm., des Ok. zulässig, § 47 GewO.,
5§ 47 VV. 9. 11. 83. Stellenvermittler dürfen das
Geschäft eines Pf. oder Pfandvermittlers weder
selbst noch durch andere betreiben (§ 3 Stellenver-
mittler G. 2.6. 10, R#l. 860). — II. Den Umfang
der Befugnitse und Verpflichtungen, sowie den Ge-
schäftsbetrieb der Pf. regelt die auf Grund des
*§ 38 Abs. 1 Gew O. ergangene Min V. 15. 3. 82.
Rgabl. 83, die durch Min JV. 28. 5. 82. Rabl. 200,
Aenderungen erfahren hat. Ihre Anordnungen
gelten auch für die Rückkaufshandler, § 38 Abs. 2
GewwO. Nach der erw. Min JV. hat jeder Pf. eine
Kaution nicht unter 500 bei dem Oll. des Be-
zirks seiner Niederlassung zu hinterlegen; Hin-
terlegungssportel nach Sp Tar. Nr. 37. Die Pf.
sind zur ordnungsmäßigen Führung von Ge-
schäftsbüchern verpflichtet. Ueber jedes abge-
schlossone Geschäft haben sie den Verpfändern
von den Einträgen im Geschäftsbuch eine wort-
getreuc vollständige und mit Unterschrift versehene
Abschrift (Versatzschein) auszuhändigen. Höhe und
Berechnung der Zinsen unterliegt Beschränkungen.
Die zum Geschäftsbetrieb dienenden Räumlich-
keiten und jede Aenderung derselben sind der
OrtspolBeh. sofort beim Beginn der Verwen-
dung anzuzeigen. Rückzahlung von Darlehen.
darf der Pf. vor Ablauf von 2 Mon. sich nicht
ausbedingen; er hat aber dem Verpfänder die
Einlösung des Gegenstands jederzeit zu gestatten.
Die Verwertung der verpfändeten Sachen darf nur
nach Maßgabe v. § 13—20 gen. Min V. erfolgen.
Ihre Betriebe unterliegen der strengen Ueber-
wachung durch die PolBeh., die von Zeit zu
Zeit unvermutete Visitationen der Räume vor-
zunehmen und Verfehlungen der Pf. zwecks der
Strafeinschreitung (§ 360 Z. 12 StGB.) dem
Ortsvorsteher anzuzeigen haben, der seinerseits
dem OA. zur Erwägung der Zurücknahme der
Erlaubnis zu dem 4an0Ö GewBetr. nach § 53
Gew O. Vorlage machen wird. Brenner.
Pfandschuldenbewegung s. Hypothekenbewegung.
Pfandvermittler sind Personen, welche Pfand-
geschäfte gewerbsmäßig vermitteln, in der Weise,
daß sie ihnen übergebene Sachen auf ihren Namen
in einem öff. Leihhaus oder beim Pfandleiher ver-
pfänden und die erhaltenen Darlehen an ihren
Auftraggeber abführen, s. im übr. Pfandleiher.
Brenner.
Pfarrer s. Geistliche, ev., u. kathol. Kirche.
Pferdeaushebung erfolgt auf Grund einer vom
Generalkommando für jede Aushebungskommission
aufzustellenden Uebersicht (Pferde= und Wagenaus-
hebungsliste). Für die Aushebung und Abnahme
der zu gestellenden Pf. bildet jeder OABez. i. d. R.
einen Aushebungsbezirk; für jeden solchen Sch.
wird aus dem OMann oder dessen ges. Stell-
vertreter als Zivilkommissar und einem Offizier
als Militärkomm., einem Tierarzt oder Veterinär-
offizier und 3 von der Amtsversammlung gewähl-
ten sachverständigen und unbescholtenen vereidig-
ten Schätzern eine Aush Komm. gebildet. Bei aus-
gesprochener Mobilmachung haben die Ortsvor-