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Politische Vereine s. Vereinsrecht.
Polizei. I. Was man unter P. zu verstehen
hat, darüber sind sich Theorie und Praxis nicht
einig und die verschiedenartigsten Begriffsbestim-
mungen nehmen in der Litteratur des deutschen
Verwaltungsrechts einen großen Raum ein. Auch
das württ. Pol Str Ges. v. 27. 12. 71, die Novellen
vom 21. 8. 79 u. v. 4. 7. 98 enthalten keine
Begriffsbestimmung der P. Daß der Begriff P.
nach dem heutigen Sprachgebrauch ein viel engerer
eworden ist als noch im Anfang des 19. Jahr-
hunderts, ist aber feststehend. In der 4. (neucsten
Auflage) des bekannten Lehrbuchs des utschen
Verwaltungsrechts von Georg Meyer S. 7
u. 8 ist der Begriff folgendermaßen gekennzeich-
net: „P. bedeutet die Tätigkeit der inneren Ver-
waltung, die sich als Beschränkung der pershnl.
Freiheit des Einzelnen äußert. Sie kann in der
Form von Zwang auftreten, der entweder in der
Anwendung unmittelbarer physischer Gewalt oder
im Erlaß von Geboten und Verboten unter An-
drohung von Strafen bestehen kann. Der Zweck
dieser polizeilichen Tätigkeit ist vorzugsweise
aber nicht ausschließlich die Beseitigung von
Gefahren. Die P. im modernen Sinne ist daher
nicht identisch mit der alten Sicherheitspolizei.
Nicht jede Maßregel zur Abwendung von Gefahren
hat einen polizeilichen Charakter. Andererseits
werden polizeiliche Maßregeln auch da in Anwen-
dung gebracht, wo es sich nicht um Abwendung von
Gefahren, sondern um positive Forderung han-
delt.“ Bei dieser Definition vermißt man, wie Dr.
Jungel in seiner Arbeit „der Begriff der Poli-
zei im württ. Recht“ zutreffend ausführt, die
Kennzeichnung des Schutzobjekts. ME. kann
seiner Definition, welche aus der geschichtlichen
Entwicklung des Polizeibegriffs in Württem-
berg in überzeugender Weise herausgearbeitet ist,
ohne Bedenken beigetreten werden. Jungel unter-
scheidet zwischen dem engeren und dem wei-
teren Begriff der Polizei. Nach jenem ist
P. diejenige Tätigkeit der inneren Ver-
waltung, welche unter Beschränkung
der persönlichen Freiheit des Einzelnen
die Abwehr von Gefahren für das
öffentliche Wohl zum Zweck hatj; nach
diesem diejenige Tätigkeit der inneren Verwal-
tung, welche die Abwehr von Gefahren für das
öffentl. Wohl und des Einzelnen zum
Zweck hat. Mit andern Worten, da, wo es
sich um die Abwehr von Gefahren für das öf-
fentl. Wohl handelt, wirkt die P. mit Zwang
und Befehl gegenüber den Untertanen, im andern
Fall tritt die P. pflegend, nicht zwingend
in Tätigkeit. — In Württ. ist die P. in ihren Be-
fugnissen nur insoweit beschränkt, als ihr ausdrück-
lic gesetzliche Schranken gezogen sind. Wie schon
gesagt, ist in den einschlägigen württ. Gesetzen usw.
eine Bestimmung des Begriffes P. nicht zu finden,
es ist vielmehr der Praxis überlassen, sich eine
solche zu bilden. Der für W. die Rechtskontrolle-
instanz bildende VerwGGerichtshof hat da und dort
in Urteilsbegründungen den Begriff P. des nähe-
ren zu erläutern versucht, so findet man z. B. in
Politische Vereine — Polizei.
dem Urteil vom 5. 10. 10, Württ J. 23 244, folgende
Stellungnahme zu dem Begriff P.: .. Denn den
PBeh. steht als Ausfluß der in der allg.
Staarsgewalt enthaltenen Polizei-
gewalt das Recht zu, in dem ihrer Fürsorge
anvertrauten Bereich der öff. Verw. u. innerhalb
ihrer gesetzl. Grenzen die unumgänglich notwen-
dige Ordnung im Gemeinwesen entsprechend dem
Bedürfnis der Bevölkerung gegen drohende Ge-
fahren zu schützen und insoweit die persönliche
Handlungsfreiheit der einzelnen entsprechend zu
beschränken. Demnach können die PBehörden auch
da, wo die Art und Weise der Benutzung eines
Bauwerks eine Schädigung oder Gefährdung des
öff. Wohls begründet, insoweit einschreiten, als
nicht besondere Bestimmungen des Reichs= oder
Landesrechts oder besondere Eigenrechte dem ent-
gegenstehen. .“ — II. Die Befugnis der P. zum Ein-
schreiten beruht auf der PWGewalt. Die P.=
Gewalt bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgabe
des P Befehls gegenüber dem zur Gehorsams-
pflicht verbundenen Untertanen. Zur Erlassung
des PBefehls ist die PBehörde zuständig. —
III. In Württ. versteht man unter PBehörden
die Behörden der inneren Verw., also das Minist.
d. J., die Kreisregierungen, die Oberämter und
die Ortsvorsteher, ferner die Eisenbahnstellen u.
die Hafendirektion in Friedrichshafen. — Weiter
ist zu unterscheiden zwischen Ortsp.= u. Lan-
desp B., doch beruht der Unterschied zwischen
diesen Beh. nicht so sehr in der Verschiedenheit
ihrer Aufgaben, als vielmehr auf dem räumlichen
Gebiet, auf welches sich ihre Tätigkeit erstreckt. —
Als eine Einrichtung der Landespol. ist die 1 Lan-
bespolizeizentralstelle # am 15. 4. 14 begründet
worden. Ihre Aufgaben sind folgende: Sie ist
Zentrale für das ganze Land auf dem Gebiet
des Erkennungsdienstes; hierzu gehört
vor allem die Vergleichung von Fingerab-
drücken zum Nachweis der Persäönlichkeit u. die
Verwertung der Tatortfingerspuren für
die Ueberführung des nicht geständigen Ver-
brechers, auch die Körpermessung nach dem
Bertillon'lschen System wird, wenn auch nur noch
in beschränktem Umfang von der LPZ. besorgt.
Weiter ist bei der LP#.# eine Steckbrief-
sammlung eingerichtet, ebenso eine Licht-
bilderwerkstätte zur Aufnahme von Licht-
bildern von zugelieferten unbekannten Personen
und Verbrechern (Verbrecheralbum), endlich hat
sich die LP.3. mit der Regelung des Zigeuner-
nachrichtendienstes, mit der Einrichtung zur Be-
kämpfung des Süßstoffschmuggels zu be-
fassen und ist mit der Prüfung der Bildstreifen
für die Lichtspiele i. S. des Lichtspielges. v. 31. 3.
1914 beauftragt. — Ortspolizeiliche Auf-
gaben liegen der LPZ. nicht ob, sie ist demnach
nicht befugt, verdächtige Personen zu überwachen,
Festnahmen, Durchsuchungen usw. anzuordnen
oder sonstwie in die Zuständigkeit der Bezirks-
Oder Ortspol Beh. oder der Landjägerstellen ein-
zugreifen, wogegen sie aber verpflichtet ist, ihre
Einrichtungen in den Dienst der ausübenden Pol.=
Beh. zu stellen. — Die Mittel für die Errichtung