Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Polizeiverordnung ist eine von den Organen 
der PolVerwaltung ausgehende Rechtsnorm; sie 
unterscheidet sich von der PolVerfügung, welche 
sich als Einzelbefehl der vollziehenden Gewalt 
darstellt, dadurch, daß sie, wie das Gesetz, eine 
allgemein bindende Rechtsvorschrift innerhalb der 
Lebensverhältnisse, die sie regeln will, erzeugt, 
die PVO. wirkt wie ein Gesetz und unterscheidet 
sich von diesem nur durch das formelle Zustande- 
kommen (lhier Staatsoberhaupt, Volksvertretung, 
Verkündigung, dort im Weg der gesetzlichen Dele- 
gation), 6 auch Verordnungen. — In Württ. 
beruht das Verordnungsrecht in Poli- 
zeisachen in der Hauptsache auf Art. 51 ff. 
des Pol tr G.; hienach können pol. Vorschriften 
oder Anordnungen durch Kgl. Verordnung oder 
Ministerialverfügung, sowie für den Geltungs- 
bereich eines Oberamtsbezirks oder mehrerer Ge- 
meinden durch die Bezirks PolBeh., für den Be- 
reich eines Gdebez. durch die OrtspolBeh. er- 
lassen werden. Ortspol. Vorschriften vorüber- 
gehender Art werden von dem Ortsvor- 
steher, BezPol Vorschriften dieser Art von dem 
OAMann erlassen. Ortspol. Vorschriften, welche 
eine für fortdauernde Geltung bestimmte 
Anordnung enthalten, bedürfen der Zustim- 
mung des Gderats, bezpol. Vorschriften dieser 
Art sind den vorgesetzten höheren Verwal- 
tungsbehörden zur Prüfung vorzu- 
legen; diese Anordnungen sind erst nach Ablauf 
von 30 Tagen nach Vorlegung an die höhere 
Verweh. vollziehbar, sofern sie von letzterer nicht 
früher als vollziechbar erklärt worden sind. Keine 
VO. oder pol. Vorschrift darf mit einem Gesetz 
oder mit der Anordnung einer höheren 
Beh. im Widerspruch stehen; weitere Beding- 
ungen der Gültigkeit der PVO. sind gesetzl. Zuläs- 
sigleit der Erlassung, Zuständigkeit zur Erlassung 
und formell gültiges Zustandekommen (s. v. Schik- 
ker PStr G. S. 309). Vorschriften, welche in 
älteren vor dem Erscheinen der Verfl. v. 25. 9. 
1819 ergangenen Verordnungen, Generalreskripten 
us. erlassen sind, soweit sie sich auf Gegenstände 
beziehen, deren Regelung dem VOWeg anheim- 
fällt, können übrigens durch Kgl. VO. aufgehoben 
oder abgeändert werden. Unzulässig ist die 
Aufstellung selbständiger Strafandrohungen und 
Straffestsetzungen, wie man sie häufig an Orts- 
tafeln, Brunnenstöcken usw. liest. Z. B. „Das 
Begehen dieses Fußwegs ist bei 3 & Strafe ver- 
boten.“ Derartige Strafandrohungen sind nich- 
tig. Die PVO. sind in dem Bereich, für welchen 
sie Geltung erlangen sollen, gehörig bekannt 
zu machen. Die landesherrliche VO. und Min.= 
Verf. werden im Regbl. veröffentlicht. Ueber 
die Art der Verkündigung der bez.= u. ortspol. 
Vorschriften hat das Min. d. J. in der Verf. vom 
B. 1. 72, Regbl. 16, nähere Vorschriften erlassen. — 
Die zunächst vorgesetzten und höheren Verw Beh. 
sind befugt, bezirks= oder ortspol. Vorschriften 
wegen Ungesetzlichkeit ihrer Erlassung 
oder wegen Widerspruchs mit der Anordnung 
einer höheren Beh. oder wegen Nachteils 
für das öff. Wohl oder wegen Verletzung 
der Rechte Dritter außer Wirksamkeit 
Polizeiverordnung — Postwesen. 
zu setzen, oder deren Vollzug einzustellen. Außer 
dieser hier vorgesehenen Aufhebung der PV. tritt 
eine PV. vorübergehender Art. dann außer Wirk- 
samkeit, wenn der Anlaß, für welchen sie gegeben 
ist, weggefallen ist; bei den dauernden PO. er- 
lischt die Wirksamkeit durch Zurücknahme seitens 
der erlassenden Beh. (Zustimmung des Gderats 
oder des Bezrats wie bei der Erlassung notwen- 
dig, nicht aber die der vorgesetzten Beh.), bei Erlaß 
von Gesetzen oder VO., welche den gleichen Gegen- 
stand betreffen, bei Wegfall der gesetzl. Grund- 
lage, auf welcher die PV. beruhen. — Aender- 
ungen orts= oder bezpol. Vorschriften unter- 
liegen den gleichen Bestimmungen wie die GEr- 
lassung neuer. Bezüglich der Befugnis der vor- 
gesetzten und höheren Verweh. ist zu bemerken, 
daß ortspol. V. vom Oumt, der Kreisreg. oder dem 
Min. d. J., bezpol. von der Kreisreg. und dem 
Min. d. J. aufgehoben werden können, u. zw. 
entweder im Instanzenweg oder aber auch sofort 
von der höheren oder höchsten Beh.; der Verw.-- 
Gerhof ist zur Aufhebung von PV. an sich nicht 
zuständig, doch steht ihm zu, wenn er einer Rechts- 
beschwerde (s. d.) gegen den Vollzug einer pol. 
Vorschr. stattgibt, die in Anwendung der fragl. 
PV. getroffene spezielle Verfügung außer Wirk- 
samkeit zu setzen; ebensowenig ist der Straf- 
richter befugt, eine allg. PV. aufzuheben, wohl 
aber kann er, wenn eine der oben erwähnten 
Voraussetzungen zur Gültigkeit der PV. fehlt, die 
Anwendung des Strafgesetzes ablehnen oder den 
Beschuldigten freisprechen. Wenn eine ortspol. 
Vorschr. i. S. der Art. 51 und 52 Abs. 2 der 
L#PS tr Ges. wegen Ungesetzlichkeit ihrer Erlas- 
sung (Art. 56 a b c) außer Wirksamkcit gesetzt 
oder aus diesem Grund ihr Vollzug eingestellt 
wurde, kann Rechtsbeschwerde an den Verw e- 
richtshof nach Erschöpfung der VermBeschwerde 
erhoben werden, auch ohne daß die Gde den Nach- 
weis der Verletzung eines ihr zustehenden Rechts 
oder der Belastung mit einer ihr nicht obliegen- 
den Verbindlichkeit zu erbringen hätte. (Art. 195 
Abs. 2 GO.). Busse. 
Postwesen. Die Post ist eine vom w. Staat ge- 
werbsmäßig betriebene Anst., die neben Eisenbahn 
und Telegraph, s. d., den Verkehr der Landes- 
bewohner unter sich und mit Bewohnern anderer 
Lönder unter Beschränkung auf best. Verkehrs- 
zweige vermittelt. Die GewO. ist auf den Betr. 
der P. nicht anzuwenden, GewO. 55. — 1xf I. All- 
gemeines. Einrichtung und Unterhaltung der 
P. ist Ausfluß der Regierungsgewalt, Regal. Die 
NV. beansprucht in Art. 4 und 48—51 das P.= 
Wesen für das Reich, beläßt aber nach Art. 52 
W. und Bayern die eigene PVerwaltung mit der 
Maßgabe, daß dem R. die Ges Gebung über die 
Vorrechte der P., ihre rechtl. Verhältnisse zum 
Publikum, die Portofreiheiten und das PTax- 
wesen zusteht, mit Ausschl. der reglementarischen 
und Tarifbest. für den inneren w. Verkehr. Weiter 
kommt dem Reich die Regelung des PVerkehrs mit 
dem Ausl. zu, ausg. den unmittelb. Verkehr Ws 
mit Oesterreich und der Schweiz. An den zur R.= 
Lahe fließenden Einnahmen der P. hat W. keinen 
Teil. — Im d. R. bestehen 3 PVerw.: die Reichs-
	        
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