Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Postwesen. 
P., die w. u. die bayr. P. Für die Verkehrsver- 
mittlung bestehen nachst. gesetzl., verwaltungsrechtl. 
u. vertragsmäßige Grundlagen: a) G. über das 
PWesen des d. R 28. 10. 71, Rl. 347; Aend : 
G. 20. 12. 75, REBl. 318, u. 20. 12. 99, RGl. 
715; die G. von 71 u. 99 sind auch für W. und 
B. gültig; — b) G. über das PTaxwesen im 
Gebiet des d. R. 28. 10. 71, RE#l. 358, 17. 5. 
73, REl. 107, 3. 11. 74, RE#Bl. 127, 20. 12. 
99, Rl. 715, 11. 3. 01, Rol. 15, 22. 5. 10, 
RGBl. 837. Die PTaxWG. bestimmen das Porto 
für Briefe und Pakete, das Porto und die Ver- 
sicherungsgebühr für Wertsendungen sowie die 
Gebühren beim Postbezug von Heitungen. Sie 
gelten für den inneren Verkehr des Re- 
biets und für den Verkehr der 3 d. PGebiete 
untereinander. Soweit die Festsetzung der Geb. 
nicht durch die PTax G. erfolgt ist, sind sie auf 
Grund § 50 G. über d. PWesen d. d. R. durch die 
POrdnungen (PO.) geregelt werden, s. u. — 
c) Die vom Kchsk. erlassene PO. für das d. R 20. 
3. 00, RBBl. 55, geänd. und erg. durch Bek. 4. 8. 
00, RBBl. 495, 14. 11. 00, RZ#Bl. 599, 8. 4. 01, 
RZBl. 107, 12. 12. 01, RZBl. 429, 25. 4. 03, 
R.Z Bl. 152, 15. 3. 0O4, RBBl. 73, 17. 6. 04, 
RZBl. 227, 23. 6. 06, R ZBl. 901, 17. 11. 06, 
R.Z Bl. 1315, 10. 9. 07, R3ZBl. 436, 13. 8. 08, 
RBl. 336, 12. 12. 08, R.ZBl. 521, 26. 9. 09, 
R.Bl. 1333, 1. 6. 10, R ZBl. 229, 21. 12. 10, 
RZBl. 689, 12. 11. 12, R-ZBl. 830, 28. 12. 12, 
RZBl. 13. 28, 10. 12. 13, R.ZBl. 1252, 23. 4. 14, 
R.Bl. 264, 25. 1. 15, R#Bl. 47. Auch die RPO. 
gilt nur für den inneren Verkehr des RPe- 
biets und für den Verk. der 3 d. PGeb. unter- 
einander. — d) R. 29. 5. 72, RGl. 
167 betr. Einführung des G. 5. 6. 69, b. die 
Portofreiheiten im Geb. des Norddeutsch. Bundes, 
BGl. 141, für den Verk. der 3 d. PGeb. unter- 
einander, s. Portofreiheit. — e) Die vom Min Al. 
Verk Abt. erl. w. PO. 21. 5. 00, Rabl. 869, geänd. 
MV. 8. 12. 00, Rgbl. 861, 24. 4. 01, Rgbl. 91, 
6. 12. 01, Rabl. 529, 24. 12. 01, Rabl. 566, 6. 5. 
03, Rabl. 199, 29. 2. 04, Rabl. 34, 30. 83. 04, 
Robl. 45, 8. 7. C4, Rabl. 196, 7. 3. 06, Rabl. 82, 
20. 10. 06, Rabl. 660, 28. 11. 06, Rgbl. 735, 19. 9. 
07, Rabl. 884, 31. 8. 08, Rgbl. 175, 17. 12. 08, 
Robl. 311, 5. 10. 09, Rabl. 307, 16. G. 10, Rabl. 275, 
30. 12. 10, Rgbl. 11. 1, 27. 7. 11, Rabl- 24, 18. 10. 
11, Rgbl. 593, 1. 10. 12, Rgbl. 636, 21. 11. 12, 
Rabl. 885, 4. 1. 13, Rgbl. 2, 20. 12. 13, Robl. 
382, 28. 4. 14, Rabl. 112, 8. 8. 14, Rgbl. 354, 3. 
u. 30. 10. 14, Rgbl. 385 u. 391, 1. 12. 14, 
Rgbl. 421. Die w. PO. regelt für den in- 
neren Verk. des Landes das gesamte Verhält- 
nis zwischen P. und Publikum, soweit nicht 
die vom R. erl. Ges. usw., s. o., anzuwen- 
nen sind. PostGes. hat W. nicht erlassen. — 
f) Der d.österr. Postvertrag 7. 5. 72, RGGBI. 1878 
1, nebst w.-österr. Abk. 25. 7. 72, Abl. d. Verk.= 
Anft. 965, dessen haupts. Best. heute noch gelten; 
doch haben die seit 1872 eingetretenen Aend. im d. 
Verkehr sowie die Best. des Welt PVertrags eine 
Reihe neuer Vereinbarungen mit der österr.ungar. 
PVerw. zur Folge gehabt, die durch Schriftwechsel 
getroffen worden sind. — 9) Der Welt PVertr., s. d., 
mit seinen Nebenabkommen i. d. F. 26. 5. 06, RG.= 
615 
Bl. 07 593. Für den unmittelb. Verk. zwischen 
W. und der Schweiz gilt außerdem das Postüber- 
einkommen 12. 8. 00, Abl. d. Verknst. 541. — 
h) Eine Anzahl von Uebereink. der RPVerw. mit 
Perw. des Auslands und mit Privatbeförd Anft., 
wodurch Verkehrserleichterungen über den Rahmen 
des Welt PV. hinaus verabredet wurden oder ein 
Verkehrsaustausch ermöglicht wird, der im Welt- 
PW. nicht geregelt ist. — Mit Rücksicht auf a—-bLb 
ist zu unterscheiden: der innere w. Verk., der V. 
der 3 d. PV. unter sich (d. Wechsel V.), und der V. 
dieser 3 Verw. mit Oesterr.-Ungarn, (d.-österr. 
Wechsel-Verkehr), der V. der 3 d. Verw. mit den 
übrigen fremden Ländern, (Welt PV., Auslands- 
V.) — Aufgaben der P. Nach den grundlegenden 
Best. hat die P. im wesentl. 1. Briefe, gewöhnl. 
und solche mit Wertang., PKarten, Drucksachen, 
Geschäftspapiere, Warenproben, Pakete ohne und 
mit Wertang. sowie Einschreibsendungen zu be- 
fordern und am Bestimmungsort zu bestellen 
oder abzugeben; 2. Gelder im Weg des Post- 
auftrags= und PNachnahmeverf. einzuziehen; 
3. Gelder auf Grund von PAnweis. u. PKredit- 
briefen zu bezahlen; 4. Gelder im sog. PScheck- 
dienst zu überweisen; 5. den Bezug von Zeitungen 
und Zeitschr. beim Verleger zu vermitteln; 
6. mit den auf Loandstraßen verkehrenden 
Personenposten (einschl. der staatl. Kraftwagen 
Personen zu befördern. — Außerhal 
ihres eigentlichen Berufs als Anst. 
für die Verk Vermittlung hat die P. zu be- 
sorgen die Einholung der Annahmcerklärung bei 
Wechseln, die Erhebung von Wechselprotesten, den 
Verkauf von RStempelzeichen und von Beitrags- 
marken für die Inv.-- und Hinterbl ers., Leistung 
von Zahlungen für die Unf.-, Inv.- und Hinterbl.= 
Vers. Die P. darf Annahme und Beförderung 
von Sendungen nicht verweigern, sofern die ges. 
und postordnungsmäßigen Best. beobachtet sind, 
wie auch keine im d. R. ersch. Zeitung vom P.= 
Vertrieb ausgeschlossen oder bei Festsetzung der 
Zeitungsgebühren nach verschiedenen Grundsätzen 
verfahren werden darf, RPWG. 8§ 3. — KNII. Ein- 
zelnes. x 1. Abholung der PSendungen am 
Pchalter. 1 Send. mit Vermerk „Postlagernd“ 
sind am PSchalter des Bestimmungsorts abzu- 
holen. Der Empf. hat sich auf Erfordern auszu- 
weisen. Hiezu kann er sich außer anderer genügen- 
der Nachweise über seine Pers. bes. auch der von 
den Pemtern auszustellenden Ausweiskarten be- 
dienen. Bei gewöhnl. Briefs. ist ein Ausweis 
i. d. R. nicht erforderlich. Von den Pe. werden 
auch Postlagerkarten ausgestellt, die zur Empfang- 
nahme gewöhnl. Brieff. berechtigen, die ohne pers. 
Adresse eingehen und die Bezeichnung Postlager- 
karte und die in der Karte angegeb. Nummer 
tragen. Will cin Empf. seine nicht „postlagernd“ 
adressierten Send. regelmäßig abholen, so hat er 
dies der Pnst. am Ort auf vorgeschr, Formular 
schriftlich zu erklären. J. d. R. kann die Abholun 
nur auf gewöhnl. und eingeschr. Briefs. und au 
Zeitungen sich erstrecken. Jedenfalls in die Woh- 
nung beltefert werden Eilsend., Briefe mit Zu- 
stellungsurk., PAufträge, Einschreib= u. Wertsend. 
sowie Anw. unter „Eigenhändig"“. W. PO. 5 44, 
15, RPPO. § 41, 42. — 2. Adresse s. 8. Auf-
	        
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