Postwesen.
P., die w. u. die bayr. P. Für die Verkehrsver-
mittlung bestehen nachst. gesetzl., verwaltungsrechtl.
u. vertragsmäßige Grundlagen: a) G. über das
PWesen des d. R 28. 10. 71, Rl. 347; Aend :
G. 20. 12. 75, REBl. 318, u. 20. 12. 99, RGl.
715; die G. von 71 u. 99 sind auch für W. und
B. gültig; — b) G. über das PTaxwesen im
Gebiet des d. R. 28. 10. 71, RE#l. 358, 17. 5.
73, REl. 107, 3. 11. 74, RE#Bl. 127, 20. 12.
99, Rl. 715, 11. 3. 01, Rol. 15, 22. 5. 10,
RGBl. 837. Die PTaxWG. bestimmen das Porto
für Briefe und Pakete, das Porto und die Ver-
sicherungsgebühr für Wertsendungen sowie die
Gebühren beim Postbezug von Heitungen. Sie
gelten für den inneren Verkehr des Re-
biets und für den Verkehr der 3 d. PGebiete
untereinander. Soweit die Festsetzung der Geb.
nicht durch die PTax G. erfolgt ist, sind sie auf
Grund § 50 G. über d. PWesen d. d. R. durch die
POrdnungen (PO.) geregelt werden, s. u. —
c) Die vom Kchsk. erlassene PO. für das d. R 20.
3. 00, RBBl. 55, geänd. und erg. durch Bek. 4. 8.
00, RBBl. 495, 14. 11. 00, RZ#Bl. 599, 8. 4. 01,
RZBl. 107, 12. 12. 01, RZBl. 429, 25. 4. 03,
R.Z Bl. 152, 15. 3. 0O4, RBBl. 73, 17. 6. 04,
RZBl. 227, 23. 6. 06, R ZBl. 901, 17. 11. 06,
R.Z Bl. 1315, 10. 9. 07, R3ZBl. 436, 13. 8. 08,
RBl. 336, 12. 12. 08, R.ZBl. 521, 26. 9. 09,
R.Bl. 1333, 1. 6. 10, R ZBl. 229, 21. 12. 10,
RZBl. 689, 12. 11. 12, R-ZBl. 830, 28. 12. 12,
RZBl. 13. 28, 10. 12. 13, R.ZBl. 1252, 23. 4. 14,
R.Bl. 264, 25. 1. 15, R#Bl. 47. Auch die RPO.
gilt nur für den inneren Verkehr des RPe-
biets und für den Verk. der 3 d. PGeb. unter-
einander. — d) R. 29. 5. 72, RGl.
167 betr. Einführung des G. 5. 6. 69, b. die
Portofreiheiten im Geb. des Norddeutsch. Bundes,
BGl. 141, für den Verk. der 3 d. PGeb. unter-
einander, s. Portofreiheit. — e) Die vom Min Al.
Verk Abt. erl. w. PO. 21. 5. 00, Rabl. 869, geänd.
MV. 8. 12. 00, Rgbl. 861, 24. 4. 01, Rgbl. 91,
6. 12. 01, Rabl. 529, 24. 12. 01, Rabl. 566, 6. 5.
03, Rabl. 199, 29. 2. 04, Rabl. 34, 30. 83. 04,
Robl. 45, 8. 7. C4, Rabl. 196, 7. 3. 06, Rabl. 82,
20. 10. 06, Rabl. 660, 28. 11. 06, Rgbl. 735, 19. 9.
07, Rabl. 884, 31. 8. 08, Rgbl. 175, 17. 12. 08,
Robl. 311, 5. 10. 09, Rabl. 307, 16. G. 10, Rabl. 275,
30. 12. 10, Rgbl. 11. 1, 27. 7. 11, Rabl- 24, 18. 10.
11, Rgbl. 593, 1. 10. 12, Rgbl. 636, 21. 11. 12,
Rabl. 885, 4. 1. 13, Rgbl. 2, 20. 12. 13, Robl.
382, 28. 4. 14, Rabl. 112, 8. 8. 14, Rgbl. 354, 3.
u. 30. 10. 14, Rgbl. 385 u. 391, 1. 12. 14,
Rgbl. 421. Die w. PO. regelt für den in-
neren Verk. des Landes das gesamte Verhält-
nis zwischen P. und Publikum, soweit nicht
die vom R. erl. Ges. usw., s. o., anzuwen-
nen sind. PostGes. hat W. nicht erlassen. —
f) Der d.österr. Postvertrag 7. 5. 72, RGGBI. 1878
1, nebst w.-österr. Abk. 25. 7. 72, Abl. d. Verk.=
Anft. 965, dessen haupts. Best. heute noch gelten;
doch haben die seit 1872 eingetretenen Aend. im d.
Verkehr sowie die Best. des Welt PVertrags eine
Reihe neuer Vereinbarungen mit der österr.ungar.
PVerw. zur Folge gehabt, die durch Schriftwechsel
getroffen worden sind. — 9) Der Welt PVertr., s. d.,
mit seinen Nebenabkommen i. d. F. 26. 5. 06, RG.=
615
Bl. 07 593. Für den unmittelb. Verk. zwischen
W. und der Schweiz gilt außerdem das Postüber-
einkommen 12. 8. 00, Abl. d. Verknst. 541. —
h) Eine Anzahl von Uebereink. der RPVerw. mit
Perw. des Auslands und mit Privatbeförd Anft.,
wodurch Verkehrserleichterungen über den Rahmen
des Welt PV. hinaus verabredet wurden oder ein
Verkehrsaustausch ermöglicht wird, der im Welt-
PW. nicht geregelt ist. — Mit Rücksicht auf a—-bLb
ist zu unterscheiden: der innere w. Verk., der V.
der 3 d. PV. unter sich (d. Wechsel V.), und der V.
dieser 3 Verw. mit Oesterr.-Ungarn, (d.-österr.
Wechsel-Verkehr), der V. der 3 d. Verw. mit den
übrigen fremden Ländern, (Welt PV., Auslands-
V.) — Aufgaben der P. Nach den grundlegenden
Best. hat die P. im wesentl. 1. Briefe, gewöhnl.
und solche mit Wertang., PKarten, Drucksachen,
Geschäftspapiere, Warenproben, Pakete ohne und
mit Wertang. sowie Einschreibsendungen zu be-
fordern und am Bestimmungsort zu bestellen
oder abzugeben; 2. Gelder im Weg des Post-
auftrags= und PNachnahmeverf. einzuziehen;
3. Gelder auf Grund von PAnweis. u. PKredit-
briefen zu bezahlen; 4. Gelder im sog. PScheck-
dienst zu überweisen; 5. den Bezug von Zeitungen
und Zeitschr. beim Verleger zu vermitteln;
6. mit den auf Loandstraßen verkehrenden
Personenposten (einschl. der staatl. Kraftwagen
Personen zu befördern. — Außerhal
ihres eigentlichen Berufs als Anst.
für die Verk Vermittlung hat die P. zu be-
sorgen die Einholung der Annahmcerklärung bei
Wechseln, die Erhebung von Wechselprotesten, den
Verkauf von RStempelzeichen und von Beitrags-
marken für die Inv.-- und Hinterbl ers., Leistung
von Zahlungen für die Unf.-, Inv.- und Hinterbl.=
Vers. Die P. darf Annahme und Beförderung
von Sendungen nicht verweigern, sofern die ges.
und postordnungsmäßigen Best. beobachtet sind,
wie auch keine im d. R. ersch. Zeitung vom P.=
Vertrieb ausgeschlossen oder bei Festsetzung der
Zeitungsgebühren nach verschiedenen Grundsätzen
verfahren werden darf, RPWG. 8§ 3. — KNII. Ein-
zelnes. x 1. Abholung der PSendungen am
Pchalter. 1 Send. mit Vermerk „Postlagernd“
sind am PSchalter des Bestimmungsorts abzu-
holen. Der Empf. hat sich auf Erfordern auszu-
weisen. Hiezu kann er sich außer anderer genügen-
der Nachweise über seine Pers. bes. auch der von
den Pemtern auszustellenden Ausweiskarten be-
dienen. Bei gewöhnl. Briefs. ist ein Ausweis
i. d. R. nicht erforderlich. Von den Pe. werden
auch Postlagerkarten ausgestellt, die zur Empfang-
nahme gewöhnl. Brieff. berechtigen, die ohne pers.
Adresse eingehen und die Bezeichnung Postlager-
karte und die in der Karte angegeb. Nummer
tragen. Will cin Empf. seine nicht „postlagernd“
adressierten Send. regelmäßig abholen, so hat er
dies der Pnst. am Ort auf vorgeschr, Formular
schriftlich zu erklären. J. d. R. kann die Abholun
nur auf gewöhnl. und eingeschr. Briefs. und au
Zeitungen sich erstrecken. Jedenfalls in die Woh-
nung beltefert werden Eilsend., Briefe mit Zu-
stellungsurk., PAufträge, Einschreib= u. Wertsend.
sowie Anw. unter „Eigenhändig"“. W. PO. 5 44,
15, RPPO. § 41, 42. — 2. Adresse s. 8. Auf-