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schrift. — 8. Postämter, Postagentu—
ren s. 14. Behörden. — 4. Altersrenten
s. 63. Renten. — 14x 5. Annahmedienst. # Der
gesamte A. wie i. d. R. der Verkehr des Pub-
likums mit der P. überhaupt vollzieht sich in
den POrten am Schalter der Pünst., wo auch
der Verkauf der PWertzeichen, Reichsstempel-
zeichen (Wechselst., stat. Wertz.), Beitragsmarken
zur Arb V. und der Formulare, die Annahme von
PReisenden und Zeitungsbestell. stattfindet. Aus-
geschl. ist die Annahme gewöhnl. Brief PSend., zu
deren Einlieferung die Briefkasten dienen. In den
Landorten, zum Unterschied von POrten, nimmt
der mit dem Bestelldienst betraute Unterbeamte,
Landpostbote, auch den Annahmedienft wahr. Die
Zeit der Einl. ist für jede Pünst. nach örtl. Be-
dürfnis bes. bestimmt, WPO. 8§ 33, 34. —
I 6. Anweisungen # dienen zur Uebermittlung
von Geld, das bei der Aufgabe Postanst. einbezahlt
und von der Bestimmungs PAnst. dem Empf. aus-
bezahlt wird. PAnw. sind im d. Verk. bis zu
800 J, im Auslands V. i. d. R. bis zu 1000 Frcs.
oder dem entspr. Betrag der Währung des Bestim-
mungslandes zulässig; für sie darf nur das von
der PVerw. hergestellte Formular benützt werden.
Höchstgewicht eines PAnwümschlags mit Einlage
(w. Verk.) 20 g. Der auszuzahlende Betr. ist i. d.
R. in der Währ. des Bestimmungslandes anzu-
eben; das Verhältnis zur Währ. des Aufgabe-
andes wird gegebenenfalls durch dessen Verw.
festgesetzt. PAnw. müssen frankiert werden. Ist
zur PAnw. ein Formular mit angehängter Karte
zur Empfangsbestätigung verwendet, so muß auch
diese nach der Gebühr für PKarten frankiert sein.
Im AuslVerk. findet ein Austausch von PAnw.
nur zwischen denj. Verw. statt, die dies vereinbart
haben. PAnw. können auch telegr. übermittelt
werden; für solche Anw. ist neben der Anw.=
Gebühr die Tel Geb.,, u. U. auch die Geb. für Eil-
bestell. zu entrichten. WPO. § 25, 26, RPO. 8 20,
21, Welt Plebereink. b. PAnwDst. — Wegen der
Zahlungsanw. s. Scheckwesen III. — x 7. Ant-
wortscheine. r Um im Welt Perk. dem Absender
eines Briefes die Vorausbezahlung des Portos für
die Anw. zu ermöglichen, können Mch. zugelassen
werden. Der am PSchalter käufliche ASch. ist vom
Eit in den Br. einzulegen; der Empf. legt den
Sch. einer Pnst. vor und erhält von ihr ein
PWertzeichen im Wert von 20 3. Welt PVVertr.
Art. 11, VollzO. VII. — 1x 8. Arbeiterpensions-
kasse. r Für die Angehörigen der w. Verknst.
(EB., Bodenseedampfschiffahrt, Post, und Telegr.),
die invalidenversicherungspflichtig sind, ist eine
bes. Zuschußkasse zur Invalidenversicherung mit
dem Namen Arbeiterpensionskasse der K. W.
Verk Anst. und mit dem Sitz in Stuttgart zur
Gewährung von Inv.-, Witw.- und Walsen- zu-
schußrenten, sowie von Sterbegeldern errichtet.
Aus bes. zur Verfügung gestellten Mitteln
werden Unterstützungen an bedürftige invalidierte
Kassenmitgl. u. an Hinterbl. von Kassenmitgl.
vom Kassenvorstand gewährt. Die näh. Best.
sind in der Satzung der A. enthalten. —
## 9. Aufschrift. 1 Sie muß Empfänger und
Bestimmungsort deutlich und so bestimmt be-
Postwesen.
zeichnen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.
Bei gew. BrPSend. mit Vermerk „postlagernd“
dürfen statt des Namens des Empf. Buchstaben,
Ziffern, einzelne Wörter, kurze Sätze angegeben
sein. Bei Send. nach Orten ohne Pünst. muß die
bestellende P Anst., bei weniger bekannten O. die
Lage angegeben sein. Auf der Außenseite darf der
Abs. Namen und Adresse vermerken. Die Frei-
marken sind in die obere rechte Ecke der Auf-
schriftseite, bei Paketen an gleicher Stelle auf die
Pak Karte zu kleben, WO. u. RPO. § 3 u. 4.
— XN 10. PAufträge #u (P.). Die P. übernimmt
den Einzug von Geld bis zu 800 A im d. Verk.
oder 1000 Frcs. im Ausl Verk. Innerhalb D. ist
auch die Versend. von Wechseln zur Einholung der
Annahmeerklärung (PA. zur Annahmeeinholung)
zulässig. Zum PA. sind im d. Verkehr Formulare
in der von der PVerw. vorgeschriebenen Form, i.
Ausl Verk. die von der PVerw. ausgeg. Formulare
zu verwenden. Die einzulösenden Papiere (quit-
tierte Rechnungen und Wechsel usw.) sind dem
Formular beizugeben. Die Vereinigung mehrerer
Auftr. zu einer Send. ist im d. Verk. unzu-
lässig; doch dürfen mehrere Pap., zur gleichzeit.
Einziehung von dems. Zahlungspflichtigen bis
zum Gesamtbetrag von 800 4 dem Auftr. bei-
gefügt werden. Im Welt PVerk. können einem
Auftr. verschiedene Papiere mit dem gleichen
Jälligkeitsbetrag zum Einzug bei höchst. 5 ver-
schied. Zahlungspflichtigen angeschlossen werden.
Den PA. samt Anl. hat der Auftraggeber unter
Umschlag an die beauftragte PAnst. mit der
Bezeichn. „Postauftrag"“ zu senden und zu dem
Zweck am P chalter wie einen Einschreibbrief
einzuliefern. Am Bestimmungsort wird der
PA. dem Zahlungspfl. mit dem nächsten hiefür
vorgesehenen Bestellgang, wenn ein best. Tag im
A. angegeben ist an diesem, vorgezeigt. Ent-
hält der A. den Vermerk „Sofort zurück“ oder
„Sofort zum Protest“ usw., so wird er nach der
ersten vergebl. Vorzeigung u. nach Schluß der
Schalterdienststunden an dem betr. Tag zurück-
oder weitergesandt; andernfalls bleibt dem Pflich-
tigen, wenn er nicht bei der ersten Vorzeigung
die Zahlung oder die Annahme verweigert, eine
7tägige Frist, den A. einzulösen oder anzunehmen.
Kann die Pünst. auch innerhalb dieser Frift
und nach wiederholter Vorzeigung den A. nicht
erledigen, so sendet sie ihn dem Auftraggeber zu-
rück. Der eingezogene Betrag wird dem Auf-
tragg. im Weg des PAnw.= oder PScheckVerfs.
übermittelt, der angenommene Wechsel an den
Auftragg. zurückgesendet. Wünscht der Auftragg.,
daß der von ihm vorgeschr. Protest für den Fall
der Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks durch
einen Postbeamten erhoben wird, so ist für den
A. ein bes. Formular zu verwenden, s. 60. Protest.
Wegen der Haftung der P. s. 32. Haftung. Württ.=
PO. § 23, RPO. 8§ 18, Neb Abk. z. Welt Pertr. b.
den PADst. — 11. Ausweiskarten s. 1. Ab-
holung. — 12. Bahnhofsbriefe. Der Empf.
von Br. eines best. Abs. kann solche unmittelbar
nach Ankunft der Bahnzüge in Empfang nehmen;
entspr. Antrag ist bei der Bestimmungs PAnst. zu
stellen. WürttPO. § 28, RPO. § 23.— 13. Bahn-