Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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schrift. — 8. Postämter, Postagentu— 
ren s. 14. Behörden. — 4. Altersrenten 
s. 63. Renten. — 14x 5. Annahmedienst. # Der 
gesamte A. wie i. d. R. der Verkehr des Pub- 
likums mit der P. überhaupt vollzieht sich in 
den POrten am Schalter der Pünst., wo auch 
der Verkauf der PWertzeichen, Reichsstempel- 
zeichen (Wechselst., stat. Wertz.), Beitragsmarken 
zur Arb V. und der Formulare, die Annahme von 
PReisenden und Zeitungsbestell. stattfindet. Aus- 
geschl. ist die Annahme gewöhnl. Brief PSend., zu 
deren Einlieferung die Briefkasten dienen. In den 
Landorten, zum Unterschied von POrten, nimmt 
der mit dem Bestelldienst betraute Unterbeamte, 
Landpostbote, auch den Annahmedienft wahr. Die 
Zeit der Einl. ist für jede Pünst. nach örtl. Be- 
dürfnis bes. bestimmt, WPO. 8§ 33, 34. — 
I 6. Anweisungen # dienen zur Uebermittlung 
von Geld, das bei der Aufgabe Postanst. einbezahlt 
und von der Bestimmungs PAnst. dem Empf. aus- 
bezahlt wird. PAnw. sind im d. Verk. bis zu 
800 J, im Auslands V. i. d. R. bis zu 1000 Frcs. 
oder dem entspr. Betrag der Währung des Bestim- 
mungslandes zulässig; für sie darf nur das von 
der PVerw. hergestellte Formular benützt werden. 
Höchstgewicht eines PAnwümschlags mit Einlage 
(w. Verk.) 20 g. Der auszuzahlende Betr. ist i. d. 
R. in der Währ. des Bestimmungslandes anzu- 
eben; das Verhältnis zur Währ. des Aufgabe- 
andes wird gegebenenfalls durch dessen Verw. 
festgesetzt. PAnw. müssen frankiert werden. Ist 
zur PAnw. ein Formular mit angehängter Karte 
zur Empfangsbestätigung verwendet, so muß auch 
diese nach der Gebühr für PKarten frankiert sein. 
Im AuslVerk. findet ein Austausch von PAnw. 
nur zwischen denj. Verw. statt, die dies vereinbart 
haben. PAnw. können auch telegr. übermittelt 
werden; für solche Anw. ist neben der Anw.= 
Gebühr die Tel Geb.,, u. U. auch die Geb. für Eil- 
bestell. zu entrichten. WPO. § 25, 26, RPO. 8 20, 
21, Welt Plebereink. b. PAnwDst. — Wegen der 
Zahlungsanw. s. Scheckwesen III. — x 7. Ant- 
wortscheine. r Um im Welt Perk. dem Absender 
eines Briefes die Vorausbezahlung des Portos für 
die Anw. zu ermöglichen, können Mch. zugelassen 
werden. Der am PSchalter käufliche ASch. ist vom 
Eit in den Br. einzulegen; der Empf. legt den 
Sch. einer Pnst. vor und erhält von ihr ein 
PWertzeichen im Wert von 20 3. Welt PVVertr. 
Art. 11, VollzO. VII. — 1x 8. Arbeiterpensions- 
kasse. r Für die Angehörigen der w. Verknst. 
(EB., Bodenseedampfschiffahrt, Post, und Telegr.), 
die invalidenversicherungspflichtig sind, ist eine 
bes. Zuschußkasse zur Invalidenversicherung mit 
dem Namen Arbeiterpensionskasse der K. W. 
Verk Anst. und mit dem Sitz in Stuttgart zur 
Gewährung von Inv.-, Witw.- und Walsen- zu- 
schußrenten, sowie von Sterbegeldern errichtet. 
Aus bes. zur Verfügung gestellten Mitteln 
werden Unterstützungen an bedürftige invalidierte 
Kassenmitgl. u. an Hinterbl. von Kassenmitgl. 
vom Kassenvorstand gewährt. Die näh. Best. 
sind in der Satzung der A. enthalten. — 
## 9. Aufschrift. 1 Sie muß Empfänger und 
Bestimmungsort deutlich und so bestimmt be- 
Postwesen. 
zeichnen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. 
Bei gew. BrPSend. mit Vermerk „postlagernd“ 
dürfen statt des Namens des Empf. Buchstaben, 
Ziffern, einzelne Wörter, kurze Sätze angegeben 
sein. Bei Send. nach Orten ohne Pünst. muß die 
bestellende P Anst., bei weniger bekannten O. die 
Lage angegeben sein. Auf der Außenseite darf der 
Abs. Namen und Adresse vermerken. Die Frei- 
marken sind in die obere rechte Ecke der Auf- 
schriftseite, bei Paketen an gleicher Stelle auf die 
Pak Karte zu kleben, WO. u. RPO. § 3 u. 4. 
— XN 10. PAufträge #u (P.). Die P. übernimmt 
den Einzug von Geld bis zu 800 A im d. Verk. 
oder 1000 Frcs. im Ausl Verk. Innerhalb D. ist 
auch die Versend. von Wechseln zur Einholung der 
Annahmeerklärung (PA. zur Annahmeeinholung) 
zulässig. Zum PA. sind im d. Verkehr Formulare 
in der von der PVerw. vorgeschriebenen Form, i. 
Ausl Verk. die von der PVerw. ausgeg. Formulare 
zu verwenden. Die einzulösenden Papiere (quit- 
tierte Rechnungen und Wechsel usw.) sind dem 
Formular beizugeben. Die Vereinigung mehrerer 
Auftr. zu einer Send. ist im d. Verk. unzu- 
lässig; doch dürfen mehrere Pap., zur gleichzeit. 
Einziehung von dems. Zahlungspflichtigen bis 
zum Gesamtbetrag von 800 4 dem Auftr. bei- 
gefügt werden. Im Welt PVerk. können einem 
Auftr. verschiedene Papiere mit dem gleichen 
Jälligkeitsbetrag zum Einzug bei höchst. 5 ver- 
schied. Zahlungspflichtigen angeschlossen werden. 
Den PA. samt Anl. hat der Auftraggeber unter 
Umschlag an die beauftragte PAnst. mit der 
Bezeichn. „Postauftrag"“ zu senden und zu dem 
Zweck am P chalter wie einen Einschreibbrief 
einzuliefern. Am Bestimmungsort wird der 
PA. dem Zahlungspfl. mit dem nächsten hiefür 
vorgesehenen Bestellgang, wenn ein best. Tag im 
A. angegeben ist an diesem, vorgezeigt. Ent- 
hält der A. den Vermerk „Sofort zurück“ oder 
„Sofort zum Protest“ usw., so wird er nach der 
ersten vergebl. Vorzeigung u. nach Schluß der 
Schalterdienststunden an dem betr. Tag zurück- 
oder weitergesandt; andernfalls bleibt dem Pflich- 
tigen, wenn er nicht bei der ersten Vorzeigung 
die Zahlung oder die Annahme verweigert, eine 
7tägige Frist, den A. einzulösen oder anzunehmen. 
Kann die Pünst. auch innerhalb dieser Frift 
und nach wiederholter Vorzeigung den A. nicht 
erledigen, so sendet sie ihn dem Auftraggeber zu- 
rück. Der eingezogene Betrag wird dem Auf- 
tragg. im Weg des PAnw.= oder PScheckVerfs. 
übermittelt, der angenommene Wechsel an den 
Auftragg. zurückgesendet. Wünscht der Auftragg., 
daß der von ihm vorgeschr. Protest für den Fall 
der Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks durch 
einen Postbeamten erhoben wird, so ist für den 
A. ein bes. Formular zu verwenden, s. 60. Protest. 
Wegen der Haftung der P. s. 32. Haftung. Württ.= 
PO. § 23, RPO. 8§ 18, Neb Abk. z. Welt Pertr. b. 
den PADst. — 11. Ausweiskarten s. 1. Ab- 
holung. — 12. Bahnhofsbriefe. Der Empf. 
von Br. eines best. Abs. kann solche unmittelbar 
nach Ankunft der Bahnzüge in Empfang nehmen; 
entspr. Antrag ist bei der Bestimmungs PAnst. zu 
stellen. WürttPO. § 28, RPO. § 23.— 13. Bahn-
	        
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