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Verfügungen wegen Beschränkung der Uebertragung
von Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Be-
triebs, § 137a Abs. 3 GewO., endlich die Ver-
nehmung der Arb. vor der Gewährung von Aus-
nahmen hinsichtlich der Beschäftigung von jugend-
lichen Arbeitern und Arbeiterinnen, § 139 Abs. 8
GewO. ersetzt. — Als ständige A#l. gelten
nach § 134h Z. 4 Gew. nur solche Vertretungen,
deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den
volli. männl. und weibl. Arb. des Betriebs oder
der betr. Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in
unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt wer-
den. Die Wahl der Vertreter kann auch nach Arb.=
klassen oder nach bes. Abteilungen des Betriebs
erfolgen. — Als solche Ausschusse können,
um deren Bildung zu erleichtern, außerdem in Be-
tracht kommen: 1. Diej. hiezu bestellten Vorst. der
Betr Krankenkassen und anderer für die Arb. des
Betriebs besteh. Kasseneinrichtungen, deren Mitgl.
in ihrer Mehrheit von den Arb. aus ihrer Mitte
zu wählen find; 2. Die hiezu bestellten Knapp-
schaftsältesten von Knappschaftsvereinen, welche
die nicht den Best. des Berg G. unterstehenden Be-
triebe eines Unternehmers umfassen, und 3. die
bereits vor dem 1. 1. 91 errichteten ständ. A.,
deren Mitgl. in ihrer Mehrzahl von den Arb. aus
ihrer Mitte gewählt werden. Für diese drei Arten
von A. ist das Erfordernis der direkten und ge-
heimen Wahl nicht vorgeschrieben. — In W. sind
A#. für mehrer staatl. Betriebe gebildet, so für
die Eisenbahn-Werkstätten und Maschineninspek-
tionen sowie die Eisenbahntelegrapheninspektio-
nen, Bek. Min A. Verkübt. 3. 6. 02, Abl. der
w. Verkehrsanst. 321, für die Telegrapheninspek-
tionen, die Telegraphenwerkst. und die Druckerei
der Verkehrsanst., V. des Min AA. Verkübt.
6. 8. 06, Abl. der w. Verkehrsanst. 459, endlich
für die staatl. Hüttenwerke und Salinen, Fin.=
Min V. 18. 2. 07, Abl. 1. Ueber die Bildung von
AA. bei Begründung von Knappschaftsvereinen
val. noch Art. 153 Berg G. 7. 10. 74, Rgbl. 265.
Brenner.
Arbeiterinnen. I. Allgemeines. Ueber die
Beschäftigung von (erwachfenen) Arbeiterin-
nen und jugendl. Arbeitern, (. d., sind in
# 135—139a GewO. mehrfache bes. Schutzbest. er-
lassen, die für alle Betriebe, gleichgültig ob Hand-
werks= oder Fabrikbetriebe, gelten, in denen i. d. R.
mind. 10 Arb. beschäftigt werden. Auch Betr., in
denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres
ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt (Saison-
industrien), unterliegen diesen Best., wenn zu die-
sen Zeiten wenigstens 10 Arb. beschäftigt werden,
§ 134 i GewO. Diese Vorschr. sind ferner kraft G.
ausgedehnt worden 1. auf Ziegeleien und über
Tag betriebene Gruben, wenn sie i. d. R. mind.
5 Arb. beschäftigen, § 154 Abs. 2 GewO.; 2. ohne
Rücksicht auf die Zahl der beschäftigten Arb. auf
Hüttenwerke, Zimmerplätze, andere Bauhöfe,
Werften, Werkstätten der Tabakindustrie, Berg-
werke, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unter-
irdisch betr. Brüche und Gruben, § 154 Abs. 2
§ 154a Abs. 1 GewO.; 3. mit der in § 154 Abs. 3
GewO. bez. Maßgabe auf Motorwerkstätten mit
Arbeiterinnen.
i. d. R. weniger als 10 Arb.; endlich 4. auf andere
Werkstätten und Bauten mit i. d. R. weniger als
10 Arb., sofern auf sie die in § 154 Abs. 4 bez.
Best. durch Beschluß des Bdrt ganz oder teiien
ausgedehnt worden sind (Konfektionswerkstätten).
Keine Anwendung finden die Best. der § 135
bis 139a auf Apotheken, das Handelsgewerbe, Heil-
anstalten und Genesungsheime, Musikaufführun-
gen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen
oder sonstige Lustbarkeiten, auf Gärtnereien,
Gast= und Schankwirtschaften und das Verkehrs-
gewerbe, weiter teilweise nicht auf Bäckereien
und Badeanstalten, § 154 Abs. 1 Z. 1—6 GewO.
— 1 II. Die besonderen Schutzvorschriften für
Arbeiterinnen. # 1. Die Beschränkungen, welchen
die Beschäftigung von Arbeiterinnen mit Rücksicht
auf Gesundheit, Sittlichkeit und Familienleben der-
selben unterworfen ist, sind f.: a) das unbedingte
erbot der Beschäftigung in Kokereien; bei Bau-
ten aller Art; beim Transport von Materialien,
137 Abs. 7 GewO.; in Bergwerken, Salinen,
ufbereitungsanstalten und unterirdisch betrieb.
Brüchen und Gruben unter Tag, sowie bei
der Förderung — mit Ausn. der Aufbereitung
(Separation, Wäsche) —, bei dem Transport und
der Verladung auch über Tag, § 154a Abs. 2
GewO.; b) das Verbot der Nachtarbeit (wäh-
rend der Zeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr mrgs.),
§ 137 Abs. 1 GewO.; c) der allg. Maximal-
arbeitstag, s. Arbeitszeit, von 10 Stunden
bzw. von 8 Stunden an Tagen vor Sonn= und
Festtagen, § 137 Abs. 2 GewO.; d) der frühere
Arbeitschluß an den Vorabenden der Sonn-
und Festtage und zwar spät. 5 Uhr nachm., § 137
Abs. 1 GewO., Ausnahme für Arbeiterinnen in
Badeanst., § 154 Abs. 1 Z. 6 GewO.; e) die Vorschr.
einer mind. einstünd. Mittagspause, die für
Arbeiterinnen über 16 J., die ein Hauswesen zu
besorgen haben, auf Antrag bis zu 14 Stunden
zu verlängern ist, § 137 Abs. 3 u. 5 Gew O.; f) das
Verbot der Beschäftigung von Wöchnerinnen
während 8 Woch. vor und nach ihrer Niederkunft.
Ihr Wiedereintritt in die Arbeit ist an den Aus-
weis geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft mind.
6 Woch. verflossen sind, 5 137 Abs. 6 Gew O.; 8) im
Anschluß an das internat. Uebereinkommen über
das Verbot der Nachtarbeit der gew. Arbeiterin-
nen, sog. „Berner Konvention“ 26. 9. 06, REBl.
11, 5, der Anspruch auf eine nach Beendigung der
tägl. Arb Zeit zu gewähr. ununterbr. Ruhezeit
von mind. 11 Stund., § 137 Abs. 4 GewO.; endlich
h) die Beschränkung der Uebertragung von
Arbeit zur Verrichtung außerhalb
des Betriebs t(odilt auch für jugendl. Arb.),
5 137a GewO., s. Arbeit, Mitgabe nach Haus. —
2. Als Kontrollmaßnahmen zur Durch-
führung der Arbeitsbeschränkungen von Arbeite-
rinnen und jugendl. Arb. bestimmt § 138
Gew O.: a) der Arb Geb., der Arbeiterinnen oder
jugendl. Arb. beschäftigen will, hat davon vor dem
Beginn der Beschäftigung dem Ortsvorst. eine
schriftliche Anzeige zu machen. In der An-
zeige sind der Betr., die Wochentage, an welchen
diese Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und