Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

42 
Verfügungen wegen Beschränkung der Uebertragung 
von Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Be- 
triebs, § 137a Abs. 3 GewO., endlich die Ver- 
nehmung der Arb. vor der Gewährung von Aus- 
nahmen hinsichtlich der Beschäftigung von jugend- 
lichen Arbeitern und Arbeiterinnen, § 139 Abs. 8 
GewO. ersetzt. — Als ständige A#l. gelten 
nach § 134h Z. 4 Gew. nur solche Vertretungen, 
deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den 
volli. männl. und weibl. Arb. des Betriebs oder 
der betr. Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in 
unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt wer- 
den. Die Wahl der Vertreter kann auch nach Arb.= 
klassen oder nach bes. Abteilungen des Betriebs 
erfolgen. — Als solche Ausschusse können, 
um deren Bildung zu erleichtern, außerdem in Be- 
tracht kommen: 1. Diej. hiezu bestellten Vorst. der 
Betr Krankenkassen und anderer für die Arb. des 
Betriebs besteh. Kasseneinrichtungen, deren Mitgl. 
in ihrer Mehrheit von den Arb. aus ihrer Mitte 
zu wählen find; 2. Die hiezu bestellten Knapp- 
schaftsältesten von Knappschaftsvereinen, welche 
die nicht den Best. des Berg G. unterstehenden Be- 
triebe eines Unternehmers umfassen, und 3. die 
bereits vor dem 1. 1. 91 errichteten ständ. A., 
deren Mitgl. in ihrer Mehrzahl von den Arb. aus 
ihrer Mitte gewählt werden. Für diese drei Arten 
von A. ist das Erfordernis der direkten und ge- 
heimen Wahl nicht vorgeschrieben. — In W. sind 
A#. für mehrer staatl. Betriebe gebildet, so für 
die Eisenbahn-Werkstätten und Maschineninspek- 
tionen sowie die Eisenbahntelegrapheninspektio- 
nen, Bek. Min A. Verkübt. 3. 6. 02, Abl. der 
w. Verkehrsanst. 321, für die Telegrapheninspek- 
tionen, die Telegraphenwerkst. und die Druckerei 
der Verkehrsanst., V. des Min AA. Verkübt. 
6. 8. 06, Abl. der w. Verkehrsanst. 459, endlich 
für die staatl. Hüttenwerke und Salinen, Fin.= 
Min V. 18. 2. 07, Abl. 1. Ueber die Bildung von 
AA. bei Begründung von Knappschaftsvereinen 
val. noch Art. 153 Berg G. 7. 10. 74, Rgbl. 265. 
Brenner. 
Arbeiterinnen. I. Allgemeines. Ueber die 
Beschäftigung von (erwachfenen) Arbeiterin- 
nen und jugendl. Arbeitern, (. d., sind in 
# 135—139a GewO. mehrfache bes. Schutzbest. er- 
lassen, die für alle Betriebe, gleichgültig ob Hand- 
werks= oder Fabrikbetriebe, gelten, in denen i. d. R. 
mind. 10 Arb. beschäftigt werden. Auch Betr., in 
denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres 
ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt (Saison- 
industrien), unterliegen diesen Best., wenn zu die- 
sen Zeiten wenigstens 10 Arb. beschäftigt werden, 
§ 134 i GewO. Diese Vorschr. sind ferner kraft G. 
ausgedehnt worden 1. auf Ziegeleien und über 
Tag betriebene Gruben, wenn sie i. d. R. mind. 
5 Arb. beschäftigen, § 154 Abs. 2 GewO.; 2. ohne 
Rücksicht auf die Zahl der beschäftigten Arb. auf 
Hüttenwerke, Zimmerplätze, andere Bauhöfe, 
Werften, Werkstätten der Tabakindustrie, Berg- 
werke, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unter- 
irdisch betr. Brüche und Gruben, § 154 Abs. 2 
§ 154a Abs. 1 GewO.; 3. mit der in § 154 Abs. 3 
GewO. bez. Maßgabe auf Motorwerkstätten mit 
Arbeiterinnen. 
i. d. R. weniger als 10 Arb.; endlich 4. auf andere 
Werkstätten und Bauten mit i. d. R. weniger als 
10 Arb., sofern auf sie die in § 154 Abs. 4 bez. 
Best. durch Beschluß des Bdrt ganz oder teiien 
ausgedehnt worden sind (Konfektionswerkstätten). 
Keine Anwendung finden die Best. der § 135 
bis 139a auf Apotheken, das Handelsgewerbe, Heil- 
anstalten und Genesungsheime, Musikaufführun- 
gen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen 
oder sonstige Lustbarkeiten, auf Gärtnereien, 
Gast= und Schankwirtschaften und das Verkehrs- 
gewerbe, weiter teilweise nicht auf Bäckereien 
und Badeanstalten, § 154 Abs. 1 Z. 1—6 GewO. 
— 1 II. Die besonderen Schutzvorschriften für 
Arbeiterinnen. # 1. Die Beschränkungen, welchen 
die Beschäftigung von Arbeiterinnen mit Rücksicht 
auf Gesundheit, Sittlichkeit und Familienleben der- 
selben unterworfen ist, sind f.: a) das unbedingte 
erbot der Beschäftigung in Kokereien; bei Bau- 
ten aller Art; beim Transport von Materialien, 
137 Abs. 7 GewO.; in Bergwerken, Salinen, 
ufbereitungsanstalten und unterirdisch betrieb. 
Brüchen und Gruben unter Tag, sowie bei 
der Förderung — mit Ausn. der Aufbereitung 
(Separation, Wäsche) —, bei dem Transport und 
der Verladung auch über Tag, § 154a Abs. 2 
GewO.; b) das Verbot der Nachtarbeit (wäh- 
rend der Zeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr mrgs.), 
§ 137 Abs. 1 GewO.; c) der allg. Maximal- 
arbeitstag, s. Arbeitszeit, von 10 Stunden 
bzw. von 8 Stunden an Tagen vor Sonn= und 
Festtagen, § 137 Abs. 2 GewO.; d) der frühere 
Arbeitschluß an den Vorabenden der Sonn- 
und Festtage und zwar spät. 5 Uhr nachm., § 137 
Abs. 1 GewO., Ausnahme für Arbeiterinnen in 
Badeanst., § 154 Abs. 1 Z. 6 GewO.; e) die Vorschr. 
einer mind. einstünd. Mittagspause, die für 
Arbeiterinnen über 16 J., die ein Hauswesen zu 
besorgen haben, auf Antrag bis zu 14 Stunden 
zu verlängern ist, § 137 Abs. 3 u. 5 Gew O.; f) das 
Verbot der Beschäftigung von Wöchnerinnen 
während 8 Woch. vor und nach ihrer Niederkunft. 
Ihr Wiedereintritt in die Arbeit ist an den Aus- 
weis geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft mind. 
6 Woch. verflossen sind, 5 137 Abs. 6 Gew O.; 8) im 
Anschluß an das internat. Uebereinkommen über 
das Verbot der Nachtarbeit der gew. Arbeiterin- 
nen, sog. „Berner Konvention“ 26. 9. 06, REBl. 
11, 5, der Anspruch auf eine nach Beendigung der 
tägl. Arb Zeit zu gewähr. ununterbr. Ruhezeit 
von mind. 11 Stund., § 137 Abs. 4 GewO.; endlich 
h) die Beschränkung der Uebertragung von 
Arbeit zur Verrichtung außerhalb 
des Betriebs t(odilt auch für jugendl. Arb.), 
5 137a GewO., s. Arbeit, Mitgabe nach Haus. — 
2. Als Kontrollmaßnahmen zur Durch- 
führung der Arbeitsbeschränkungen von Arbeite- 
rinnen und jugendl. Arb. bestimmt § 138 
Gew O.: a) der Arb Geb., der Arbeiterinnen oder 
jugendl. Arb. beschäftigen will, hat davon vor dem 
Beginn der Beschäftigung dem Ortsvorst. eine 
schriftliche Anzeige zu machen. In der An- 
zeige sind der Betr., die Wochentage, an welchen 
diese Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.