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RGBl. 1899 715; WeltPV. Art. 2 u. 5, Schluß-
prot. III. Br. mit Wertangabe s. 75. Wertsendungen.
— #20. Briefe mit Zustellungsurkunde. Auf
Verlangen des Abs. kann die Zustellung eines
Br. an den Empf. postamtlich beurkundet und die
Urk. dem Abs. übermittelt werden. Es ist zu
unterscheiden: a) gewöhnl., b) vereinfachte Zustell.
Bei a wird dem Empf. bei der Zust. eine beglaub-
igte Abschr. der ZustUrk. übergeben, bei b ver-
merkt der PBed. den Tag der Zust. auf dem Br.
Die Form. zur Zust Urk. hat der Abs. dem verschl.
Br. äußerlich beizufügen, bei a 2, bei b 1 For-
mular. Einschreibung, Wertangabe, Nachnahme
Eilbestellung, Postlagernd sind bei Br. mit Zust.=
Urk. nicht zulässig. WPO. 8§ 30, K#PO. 8 25.
Ueber Zustell. s. 17. Bestelldienst. — # 21. Brief-
geheimnis. Die P. ist verbunden, das Br.
unverletzlich zu bewahren, RPG. 8 5. Das
Br. erstreckt sich auf alle Tatsachen, die das
Personal durch seine Befassung mit Pend.
amtl. in Erfahrung bringt, also nicht bloß
auf den Inhalt der Br., Karten usw., sondern
auch auf die Mitteilung darüber, wer solche auf-
geliefert und empfangen hat, wer die Bezieher
einer Zeitung sind u. dgl. Die Verletzung des
PBrG. ist gerichtlich und dienstl. strafbar. St G.
§ 354 u. 358 und w. Beamt G. Ueber Ausn. von
der Unverletzlichkeit des Br G., s. Beschlagnahme.
Die PBeamten bedürfen, auch nachdem das Dienst-
verhältnis gelöst ist, zur Zeugnisablegung vor Ge-
richt über Umstände, auf die sich die Pflicht zur
Amtsverschwiegenheit bezieht, also überall, wo das
Br. in Betracht kommt, der Genehm. der Gdir.,
die nur erteilt werden darf, soweit ges. Vorschr. es
zulassen, Beamt G. Art. 5, ZPrO. § 341, 348,
St PrO. §5 53. — 22. Brieftelegramme s.
Telegraphenwesen VII. — 1X 23. Dringende Pakete.
#. die mit den schnellsten Postgelegenheiten
befördert werden sollen, können auf Verl. des
Abs. innerhalb D. als dr. P. vers. werden. Sie
müssen bei der Einlieferung mit gedr. oder
geschrieb. Zettel versehen sein, der die Bezeichn.
„dringend“ deutlich hervortreten läßt. Am Be-
stimmungsort werden sie durch Eilb. zugestellt.
Der Abs. hat außer dem Pak Porto und dem Eil-
bestellgeld eine bes. Gebühr im voraus zu ent-
richten; Einschreib. und Wertang. find nicht zu-
lässig, WPO. § 29, RPO. § 24. — 1K 24. Druck-
sachen. 1 Als Dr. gegen ermäß. Taxc werden
bef. alle durch mechanisches Verfahren vervielfäl-
tigten Gegenstände, sofern sie nach Form und Be-
schaffenheit zur Beförderung mit der BrP. sich
eignen. Ebenso werden im d. Verk. die zum Ge-
brauch der Blinden bestimmten Papiere mit er-
habenen Punkten oder Buchstaben gegen ermäß.
Geb. bef. Mittels Durchdruck, Kopierpresse oder
Schreibmaschine hergestellte Schriftstücke, ebenso
Dr. mit Zeichen, die eine verabredete Sprache dar-
zustellen geeignet sind, genießen keine Taxermäßi-
gung. a) Dr. unter der Aufschrift bestimmter
Empfänger sind offen und so gepackt (gefaltet,
unter Streifband, verschnürt, in off. Umschlag)
nauliefern. daß ihr Inhalt leicht geprüft werden
kann. Dr. sind zu frankieren; sie sind im d.
u. d.-österr. Verk. bis 1 kg, im Auslerk. bis
Postwesen.
2 kg zulässig. WPO. 8 9, VollzV. Welt PVertr.
XIX. — b) Dr. als außergewöhnl. Zeitungs-
beil. Als solche können einer Zeitung oder
Zeitschr. Dr. beigelegt werden, die den o. an-
ef. allg. Beding. entspr., sowie nach Form,
Ppier, Druck oder anderen Merkmalen nicht
als Bestandteil der Z. zu erachten sind. Der
Verleger hat die Beigabe vor Auflieferung der
betr. Zeit. anzumelden, WPO. § 9, RO. 8 8.
— 25. Eilabholung ist für Stuttgart (ohne
Cannstatt), Ulm und Heilbronn versuchsweise ein-
gerichtet. Auf Antrag des Abs. werden gewöhnl.
Briefsend. ohne Nachn. durch bes. Boten abgeholt
und im Ortsverk. unmittelb. anschließend durch
diesen B. an den Empf. bestellt, Ortschnelldienfst,
weitergehende Send. aber zur PBef. eingeliefert,
Eilabholungsdienst. — 4 26. Eilbestellung. :#
Auf Verlangen des Abs. können PSend. dem
Empf. durch bes. Boten zugestellt werden. Das
Verl. ist auf der Aufschriftseite durch den Ver-
merk „durch Eilboten“ auszudrücken. Vermerke
wie dringend, eilig genügen nicht. Die Zust. er-
folgt i. d. R. sogleich nach Ankunft bei der Be-
stimmungs PAnst., von 10 Uhr abends bis 6 Uhr
morgens nur dann, wenn der Aufschrift die Worte
„auch nachts“ beigefügt sind. Für EilSend. ist
das Porto wie für eine Send. ders. Gattung und
daneben EGebühr zu entrichten, WPO. 8§ 27; R.=
PO. 8 22, Welt PV. Art 13. mit Nebenabkommen.
Wegen der Höhe des Eilbestellgelds und der Eil-
bestellung zwischen zwei POrten s. PO. und
WeltPVertrag. — 4 27. Einlieferungsbe-
scheinigung. 17 Bei Annahme von Einschreib-
und von Wertsend., PAnw., Zahlkarten und
Nachnahme Send. stellt der Annahmebeamte
eine E. aus. Wird zu PAnw. oder Zahlk. ein
Form. mit anh. E. benützt, so hat der Einzahler
dieses F. auszufüllen, das vom Annahmebeamten
vollzogen zurückgegeben wird. Für die in LandO.
angen. Send. bescheinigt der Land PBote zunächst
durch Zwischensch., der aber nur bis zum nächsten
Votengang gilt; bei diesem hat der B. dem Abs.
die von der Pünst. ausgest. E. zu überbringen.
Die Einlief. von PSend. vorgenannter Art wird
durch die E. bewiesen. Kann der Abs. diese nicht
vorlegen, so wird die Einl. als nicht geschehen er-
achtet, wenn sie nicht aus den postamt- Buchungen
ersichtl. ist od. auf andere Weise überzeugend nach-
gewiesen wird, WPO. § 33 u. 35, RPO. 85 29
und 31. — X 28. Einschreibsendungen. BrfP.-=
Send. und Pakete, letztere aber nur im d. Ver-
kehr und im Verk. mit Oesterr. und einigen frem-
den Ländern, können unter Einschreibung ver-
sandt werden. Der Vermerk Einschreiben ist vom
Abs. in der Aufschr. anzubringen. Wertangabe,
Beifügung von Zusturk. und Bezeichnung als
dringendes Paket sind unzulässig. Bei der Aufgabe
am PSch. wird EinlSchein erteilt, neben Porto
Einschr Geb. erhoben. Im Welt PVerk. sind alle
E. zu frankieren. Wegen der Gewährleist. f. 32.
Haftung. WPO. 8§ 14, RPO. 8§ 13, Welt PVertr.
Art. 6. — 29. Expresse Boten s. 58. PZwang.
— 30. Extrapostbeförderung findet nicht
mehr statt. — 1 31. Geschäftspapiere. 1 Als G. sind
zugelassen: Schriftstücke und Urk., ganz oder teilw.