Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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RGBl. 1899 715; WeltPV. Art. 2 u. 5, Schluß- 
prot. III. Br. mit Wertangabe s. 75. Wertsendungen. 
— #20. Briefe mit Zustellungsurkunde. Auf 
Verlangen des Abs. kann die Zustellung eines 
Br. an den Empf. postamtlich beurkundet und die 
Urk. dem Abs. übermittelt werden. Es ist zu 
unterscheiden: a) gewöhnl., b) vereinfachte Zustell. 
Bei a wird dem Empf. bei der Zust. eine beglaub- 
igte Abschr. der ZustUrk. übergeben, bei b ver- 
merkt der PBed. den Tag der Zust. auf dem Br. 
Die Form. zur Zust Urk. hat der Abs. dem verschl. 
Br. äußerlich beizufügen, bei a 2, bei b 1 For- 
mular. Einschreibung, Wertangabe, Nachnahme 
Eilbestellung, Postlagernd sind bei Br. mit Zust.= 
Urk. nicht zulässig. WPO. 8§ 30, K#PO. 8 25. 
Ueber Zustell. s. 17. Bestelldienst. — # 21. Brief- 
geheimnis. Die P. ist verbunden, das Br. 
unverletzlich zu bewahren, RPG. 8 5. Das 
Br. erstreckt sich auf alle Tatsachen, die das 
Personal durch seine Befassung mit Pend. 
amtl. in Erfahrung bringt, also nicht bloß 
auf den Inhalt der Br., Karten usw., sondern 
auch auf die Mitteilung darüber, wer solche auf- 
geliefert und empfangen hat, wer die Bezieher 
einer Zeitung sind u. dgl. Die Verletzung des 
PBrG. ist gerichtlich und dienstl. strafbar. St G. 
§ 354 u. 358 und w. Beamt G. Ueber Ausn. von 
der Unverletzlichkeit des Br G., s. Beschlagnahme. 
Die PBeamten bedürfen, auch nachdem das Dienst- 
verhältnis gelöst ist, zur Zeugnisablegung vor Ge- 
richt über Umstände, auf die sich die Pflicht zur 
Amtsverschwiegenheit bezieht, also überall, wo das 
Br. in Betracht kommt, der Genehm. der Gdir., 
die nur erteilt werden darf, soweit ges. Vorschr. es 
zulassen, Beamt G. Art. 5, ZPrO. § 341, 348, 
St PrO. §5 53. — 22. Brieftelegramme s. 
Telegraphenwesen VII. — 1X 23. Dringende Pakete. 
#. die mit den schnellsten Postgelegenheiten 
befördert werden sollen, können auf Verl. des 
Abs. innerhalb D. als dr. P. vers. werden. Sie 
müssen bei der Einlieferung mit gedr. oder 
geschrieb. Zettel versehen sein, der die Bezeichn. 
„dringend“ deutlich hervortreten läßt. Am Be- 
stimmungsort werden sie durch Eilb. zugestellt. 
Der Abs. hat außer dem Pak Porto und dem Eil- 
bestellgeld eine bes. Gebühr im voraus zu ent- 
richten; Einschreib. und Wertang. find nicht zu- 
lässig, WPO. § 29, RPO. § 24. — 1K 24. Druck- 
sachen. 1 Als Dr. gegen ermäß. Taxc werden 
bef. alle durch mechanisches Verfahren vervielfäl- 
tigten Gegenstände, sofern sie nach Form und Be- 
schaffenheit zur Beförderung mit der BrP. sich 
eignen. Ebenso werden im d. Verk. die zum Ge- 
brauch der Blinden bestimmten Papiere mit er- 
habenen Punkten oder Buchstaben gegen ermäß. 
Geb. bef. Mittels Durchdruck, Kopierpresse oder 
Schreibmaschine hergestellte Schriftstücke, ebenso 
Dr. mit Zeichen, die eine verabredete Sprache dar- 
zustellen geeignet sind, genießen keine Taxermäßi- 
gung. a) Dr. unter der Aufschrift bestimmter 
Empfänger sind offen und so gepackt (gefaltet, 
unter Streifband, verschnürt, in off. Umschlag) 
nauliefern. daß ihr Inhalt leicht geprüft werden 
kann. Dr. sind zu frankieren; sie sind im d. 
u. d.-österr. Verk. bis 1 kg, im Auslerk. bis 
Postwesen. 
2 kg zulässig. WPO. 8 9, VollzV. Welt PVertr. 
XIX. — b) Dr. als außergewöhnl. Zeitungs- 
beil. Als solche können einer Zeitung oder 
Zeitschr. Dr. beigelegt werden, die den o. an- 
ef. allg. Beding. entspr., sowie nach Form, 
Ppier, Druck oder anderen Merkmalen nicht 
als Bestandteil der Z. zu erachten sind. Der 
Verleger hat die Beigabe vor Auflieferung der 
betr. Zeit. anzumelden, WPO. § 9, RO. 8 8. 
— 25. Eilabholung ist für Stuttgart (ohne 
Cannstatt), Ulm und Heilbronn versuchsweise ein- 
gerichtet. Auf Antrag des Abs. werden gewöhnl. 
Briefsend. ohne Nachn. durch bes. Boten abgeholt 
und im Ortsverk. unmittelb. anschließend durch 
diesen B. an den Empf. bestellt, Ortschnelldienfst, 
weitergehende Send. aber zur PBef. eingeliefert, 
Eilabholungsdienst. — 4 26. Eilbestellung. :# 
Auf Verlangen des Abs. können PSend. dem 
Empf. durch bes. Boten zugestellt werden. Das 
Verl. ist auf der Aufschriftseite durch den Ver- 
merk „durch Eilboten“ auszudrücken. Vermerke 
wie dringend, eilig genügen nicht. Die Zust. er- 
folgt i. d. R. sogleich nach Ankunft bei der Be- 
stimmungs PAnst., von 10 Uhr abends bis 6 Uhr 
morgens nur dann, wenn der Aufschrift die Worte 
„auch nachts“ beigefügt sind. Für EilSend. ist 
das Porto wie für eine Send. ders. Gattung und 
daneben EGebühr zu entrichten, WPO. 8§ 27; R.= 
PO. 8 22, Welt PV. Art 13. mit Nebenabkommen. 
Wegen der Höhe des Eilbestellgelds und der Eil- 
bestellung zwischen zwei POrten s. PO. und 
WeltPVertrag. — 4 27. Einlieferungsbe- 
scheinigung. 17 Bei Annahme von Einschreib- 
und von Wertsend., PAnw., Zahlkarten und 
Nachnahme Send. stellt der Annahmebeamte 
eine E. aus. Wird zu PAnw. oder Zahlk. ein 
Form. mit anh. E. benützt, so hat der Einzahler 
dieses F. auszufüllen, das vom Annahmebeamten 
vollzogen zurückgegeben wird. Für die in LandO. 
angen. Send. bescheinigt der Land PBote zunächst 
durch Zwischensch., der aber nur bis zum nächsten 
Votengang gilt; bei diesem hat der B. dem Abs. 
die von der Pünst. ausgest. E. zu überbringen. 
Die Einlief. von PSend. vorgenannter Art wird 
durch die E. bewiesen. Kann der Abs. diese nicht 
vorlegen, so wird die Einl. als nicht geschehen er- 
achtet, wenn sie nicht aus den postamt- Buchungen 
ersichtl. ist od. auf andere Weise überzeugend nach- 
gewiesen wird, WPO. § 33 u. 35, RPO. 85 29 
und 31. — X 28. Einschreibsendungen. BrfP.-= 
Send. und Pakete, letztere aber nur im d. Ver- 
kehr und im Verk. mit Oesterr. und einigen frem- 
den Ländern, können unter Einschreibung ver- 
sandt werden. Der Vermerk Einschreiben ist vom 
Abs. in der Aufschr. anzubringen. Wertangabe, 
Beifügung von Zusturk. und Bezeichnung als 
dringendes Paket sind unzulässig. Bei der Aufgabe 
am PSch. wird EinlSchein erteilt, neben Porto 
Einschr Geb. erhoben. Im Welt PVerk. sind alle 
E. zu frankieren. Wegen der Gewährleist. f. 32. 
Haftung. WPO. 8§ 14, RPO. 8§ 13, Welt PVertr. 
Art. 6. — 29. Expresse Boten s. 58. PZwang. 
— 30. Extrapostbeförderung findet nicht 
mehr statt. — 1 31. Geschäftspapiere. 1 Als G. sind 
zugelassen: Schriftstücke und Urk., ganz oder teilw.
	        
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