Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Postwesen. 
nach dem Verlangen der beteiligten Zollverw. bei- 
ufügen. Den in W. zur Auflieferung kommenden 
end. mit Wild (ganz od. in zerlegtem Zustand) 
ist ein Wildschein beizugeben. — Das Pak Porto 
wird im d. und im d.-österr. Verkehr nach Ent- 
fernung und Gewicht bemessen. Pak. können fran- 
kiert od. unfr. abgesandt werden; für unfr. Pak. 
bis 5 kg wird ein Zuschlag erhoben; für Sperrgut, 
d. h. für Sendungen, die bestimmte Ausdehnungen 
überschreiten, wird das Porto um ¼ der gewöhnl. 
Sätze erhöht. Ueber gewöhnl. Pak. erteilen die 
PAnst. im d. Verkehr auf Verlangen gegen bes. 
Gebühr eine Einlieferungsbeschein. Im Welt .= 
Verk. ist für PPak. eine einheitl. Grundtaxe fest- 
gesetzt, i. d. R. 40 3 für jede Verwalt. bei Land- 
beförderung, dazu eine etwaige Vergütung für die 
Seebeförd. und die Versicherungsgebühr für Wert- 
sendungen. Dieses Porto ist vom Abs. zu ent- 
richten. — WPO. § 5, 6, 13, 16, 17, 19, PTax- 
G 17. 5. 73, Rl. 107, RPO. § 12, 15, 16, Neben- 
abkommen z. Welt PVertr. b. Austausch von Pake- 
ten Art. 1, 3, 4, 5. — 14 48. Personal. Das 
Pers. scheidet sich im Allg. in Beamte u. Unterb., 
die Beamten wiederum in solche des höh. Dien- 
stes, des Sekretär= und des Assistentendienstes u. 
in weibl. Beamte. Bei den Unterb. wird im we- 
sentl. zwischen Oberpostschaffnern (gehobenen Un- 
terb.) u. sonstigen Unterb. unterschieden. Beamte 
u. Unterb. sind entweder etatsmäßig angestellt, 
oder nach Bedarf gegen Taggeld beschäftigt, oder 
im Weg des Dienstvertrags angenommen, od. sie 
stehen nur mittelbar im Dst der PVerwalt. als 
persönl. Gehilfen von PBeamten od. Unterb. — 
Die Annahme und Ausbildung der Be- 
amten erfolgt nach der KVO. 12. 7. 09, Rgbl. 129 
(geänd. durch KVO. 4. 12. 10, Rgbl. 583, und 
1. 4. 12, Rgbl. 73), der MV. 16. 7. 09, VAl. 397 
u. 404, sowie 21. 4. 12, Abl. 254, u. 16. 6. 14, 
Abl. 357, s. hierüber Dien stporüfungen D. — 
Die etatsmäßige Anstellung der Beamten 
richtet sich nach der durch den PEtat gegebenen 
Möglichkeit der Stellenbesetzung. Wenn Anwär- 
ter oder Anwärterinnen für den Beamtendienst 
zu selbständ. Dienstleistungen beigezogen wer- 
den, erhalten sie ein Taggeld auf Grund der 
vom Min. aufgestellten Taggeld O. 26. 7. 13, 
Abl. 361. Die Annahme der Anwärter für 
etatmäß. Unterb Stellen erfolgt auf Grund 
bes. vom Min. erlassener Vorschr. In 1. Linie 
werden Personen berücksichtigt, die beim 
Militär mit guter Führung gedient und den 
Dienstgrad eines Unteroff. bekleidet haben, in 
2. Linie Pers., die mind. 2 J. der PVerwalt. in 
vertragsmäßiger Stellung od. als Postillon, Arbei- 
ter, Aushelfer Dienst geleistet haben. Die Anw. 
müssen bei der Meldung mind. 24 J., keinenfalls 
über 30 J. alt sein; sie gelangen zur etatmäß. An- 
stellung nach mehrjähriger Erprobung und nach 
Maßgabe der verfügbaren Stellen. — Die ver- 
tragsmäßig bestellten Beamten und Unterb. (Post- 
agenten, Vorsteher der Telegraphenhilfstellen, In- 
aber von Posthilfstellen, Briefträger, in kleineren 
Orten, PBoten, Landpostb., ständ. Aushelfer) 
haben die im Dstvertrag bezeichn. Leistungen zu 
vollziehen; sie beziehen eine der Leistung ent- 
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spr. Tages= oder Jahresvergütung. Eine best. 
Anzahl von Stellen für B. des Ass.= u. Kanzlei- 
dienstes und für Unterb. ist den Militäranwär- 
tern vorbehalten. — Ueber die allg. Rechte und 
Pflichten der Beamten und Unterb. s. Staats- 
beamte. — 1# 49. Personenbeförderung. K Mit 
den Pers P., s. Beförderungseinrichtungen, können 
Reisende samt ihrem Gepäck befördert werden. Die 
Meldung zur Reise erfolgt bei der Pünst. 
frühestens am Tag vor der Abreise, spät. vor P.= 
Schluß. An den zw. 2 P Orten gelegenen, nam- 
haft gemachten Haltstellen nimmt der Postillion die 
Meldung entgegen. Die Annahme zur Reise ist 
entw. unbeschränkt, wenn nach den Festsetzungen 
der PBeh. die Stellung von Beiwagen stattfindet, 
oder, wo dies nicht der Fall ist, auf die freien 
Plätze des PWagens beschränkt. Ueber die Mel- 
dung stellt die delnst einen Fahrschein aus, bei 
Haltestellen gibt der Postillion einen Zwischenfahr- 
schein ab. Kranke, Trunkene, Pers., die sich un- 
anständig benehmen od. unanst. und unreinlich 
gekleidet sind, Gefang., Pers., die Hunde od. ge- 
ladene Schießwaffen mit sich führen, sind von der 
Reise mit der P. ausgeschlossen. — Welches Pers.= 
Geld erhoben wird, ist für jeden PKurs durch An- 
schlag am Schalter bekanntgegeben. Reisegepäck 
wird i. d. R. nur bei den Plnte. angenommen 
und abgegeben. Pers Geld und Gepäcktaxe werden 
bei der Meldung zur Reise erhoben. Reisende, die 
Anstand und Ordnung verletzen, können unter- 
wegs vom Postillion aus dem Wagen entfernt wer- 
den. Vorstehende Best. werden auch bei Beförd. von 
Pers. mit staatl. Kraftwagen sinngemäß angewen- 
det, WPO. § 65—77. — Kxf 50. Porto und Ge- 
bühren. 1 Einzelnes s. die überall erhältl. Tarife. 
Was den Aufbau der Tarife anbelangt, so ist das 
Porto für Briefe, PKarten, Drucks., Geschäftspap., 
Warenpr. für jeden Verkehrsvbd und jede Gattung 
dieser Gegenst. nach einem von der Entfernung 
unabhäng. Einheitsatz geordnet, der sich nach dem 
Gewicht der Send. abstuft. Aehnlich verhält es 
such bei PAnweis., für welche die im einzelnen 
Verkehrsvbd festges. Gebühren ohne Rückf. auf die 
Entfernung nur nach der angewiesenen Geld- 
summe stufenweise bemessen sind. Das Porto für 
Wertbr. und Paketporto ist i. d. R. nach dem Ge- 
wicht und nach der Entfernung festgesetzt. Eine 
Anzahl PVerwalt. hat für den Orts= und Nach- 
barorts V., zum mind. bei Briefen, ermäßigte 
Sätze zugestanden, die i. d. R. 4 des normalen 
Portos, entspr. abgerundet, betragen. Im innern 
w. Verkehr handelt es sich dabei um alle Brief- 
PWGegenst. und um Pak. bis zu 1½ kg Gew. 
auf Entfern. bis 10 km od. im Austausch inner- 
halb des OABez., im d. Wechselverkehr um Br. be- 
nachb. Orte mit lebhaften VerkBeziehungen unter- 
einander, G. 20. 12. 99, Ro# l. 715, wobei für W. 
der Briefverkehr zwischen Ulm und Neuulm in Be- 
tracht kommt, im d.-schweiz. Verkehr um Br. auf 
Entfern. bis 30 km (Grenzverkehr). Porto und 
Geb. find, soweit der Abs. sie bezahlt, durch Ver- 
wendung von PWertzeichen zu entrichten, die in 
die rechte ob. Ecke der Aufschriftseite od. beigegeb. 
Paketkarte zu kleben sind. Porto, das der Empf. 
zu bezahlen hat, ist bar zu entrichten. Porto für
	        
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