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unbestellb. Send. ist der Abs. zu zahlen verbunden.
Portoforderungen verjähren innerh. 1 J. nach
Einl. der Send. zur P., WO. 8§ 51, 52. —
51. Portofreiheiten. 1 Die Best. über Porto-
freih. gründen sich für den inn. w. Verkehr auf
KVO. 26. 3. 81, Rgbl. 266 und MV. 30. 3. 81,
Rgbl. 284, für den d. Wechselverkehr auf Ges. d.
Nordd. Bundes 5. 6. 69, BG#Bl. 141, Rabl. 72
233, und Ges. 29. 5. 72, RBl. 167, durch welch
letzt. Ges. das Ges. v. 1869 im Verkehr mit Bayern
und W. eingeführt wurde. Hienach genießen die
reg. d. Fürsten, ihre Gemahlinnen und Witwen
in persönl. Angelegenh. und in Angel. ihrer Ver-
mögensverwalt. unbeschr. Porto= und GebFreiheit
für abgeh. und ank. Postsend. Im d. Wech-
selverk. sind Send. an die d. Fürsten usw. zu
frankieren, wenn sie nicht reine RDstAngelegenh.
betreffen. Im d. R. genießen ferner Portofreih.
die Posts. in reinen RDienstangelegenh. von
einer Reichsbeh. an eine Reichsbeh., sowie in
Militär= (Heeres-) und Marinesachen, für die auch
bei Send. von und an Staatsbeh. Portyfreih. ge-
währt ist. Briefe von den Bundesratsbevollm. in
Berlin und Briefe an diese nach Berlin werden
als Bdrtsache, Send. an den und von dem Reichs-
tag als Reichstags. portofrei befördert. Im innern
w. Verkehr genießen neben dem König, der Köni-
gin und der Witwe eines K. auch die übr. Mitgl.
des Königshauses sowie die Mitgl. des Fürstl.
Hauses Thurn und Taxis unbeschr. Portofreih.
Weiter sind Send. von einer od. an eine P.= od.
Telegr Beh. in Dst Angelegenh. der PVerw. porto-
frei. Im Verkehr nach und von außerd. Orten be-
steht Portofreih. für den Verkehr der PVerw.
aller Länder unter sich als Posts.; im Verkehr mit
Oesterr. auch für den Schriftwechsel zw. den Mit-
gl. der beiderseitigen Regentenfam., denen die
Mitgl. des Fürstl. Hauses Thurn und Taxis gleich-
gestellt sind; im Verkehr mit Luxemburg noch
weiter für den Schrift= und Paketwechsel in den
geeminsch. Zollvereinsangelegenh. — 4 52.
PVortopflichtige Dienstsachen. 7 Portopflich-
tige unfrank., von öff. Beh. od. Beamten ab-
gesandte Dstsend. bleiben von den für unfrank.
Briefe usw. festges. Portozuschlag befreit, wenn
sie in der Aufschrift mit dem Vermerk Porto-
pflichtige Dsts. und mit dem Adbdruck eines
amtl. Siegels od. Stempels versehen werden.
WPO. § 21, PTaxG. 20. 12. 99, RG#l. 715,
Bek. d. General PAmts 28. 11. 71. — x 53. Porto-=
vergünstigungen # genießen für Send. an sie,
die in Reih und Glied stehenden Pers. des Heeres
und der Marine (und die Landjäger) bis zum
Feldwebel, Wachtmeister od. Oberdeckoffizier auf-
wärts, unter Ausschl. der EinjFreiw. und der be-
urlaubten Militärpers. a) für gewöhnl. Br. bis
60 g und für PKarten wird kein Porto erhoben,
b) für PAnweis. bis zu 15 AK nur 10 -, c) für
gewöhnl. Pak bis zu 3 kg nur 20 3 auf alle
Entfern. Die Send. müssen den Vermerk: Sol-
datenbrief. Eigene Angelegenheit des Empfängers
tragen. Send. in gewerbl. Angelegenh. des Abf.
cd. Empf., Send. im Ortsverkehr, Send. von
Militärpers. sind portopfl. Regulativ über die
Portofreih. 15. 12. 69, Abl. d. Nordd. PVerwalt.
Postwesen.
Nr. 79. — 54. Postkreditbriefe. PKreditbrfe.
stellen die PScheckA##. aus; Bestellungen darauf
nehmen die Pnst. entgegen. Die Kredbrfe kön-
nen auf alle durch 50 teilbare Summen bis
3000 4 ausgestellt werden; Gültigkeitsdauer
4 Monate vom AusstellTag an. Der Besteller
zahlt den Betrag mittels Zahlkarte zur Gut-
schrift auf ein beim PScheck A. neu zu eröffnen-
des Kreditbrief-Konto, das auf den Namen der-
jenigen Person lautet, für die der PKred Brf aus-
gestellt werden soll und der er portofrei zuge-
sandt wird. Hat der Besteller ein PSchkonto, so
kann er den Betrag des PKred Brfs auf das neu
anzulegende PKred Brfkonto überweisen. Der
Inhaber des PKred Brfs kann unter Vorweisung
des letzteren bei jeder PAnst. Beträge seines Gut-
habens abheben in durch 50 teilbaren Teilbeträ-=
en u. nicht mehr als 1000 MX an einem Tag.
Eeine Berechtigung zum Empfang der Zahlung
hat er durch eine auf ihn lautende PAusweis-
karte nachzuweisen. Alle Nachteile aus dem
Verlust od. aus der mißbräuchl. Verwendg. des
P#red Brfs trägt der Inhaber. Die P. haftet für
die im Kred Brfkonto gutgeschriebenen Beträge
wie für PAnw. Gebühren für die Einzahlg. nach
der PSch O., für Ausfert. des Kred Brfs. 50 3,
für jede Rückzahlung eine feste Gebühr von 5 =
und eine Steigerungsgebühr von 5 3 für je
100 J od. Teile davon. Nach Ablauf der Gül-
tigkeitsdauer zahlt das PSch A. auf Antrag einen
etwa nicht erhobenen Betrag zurück. WPO. 8 26a
Minist Verf. 28. 4. 14, Reg Bl. 112, Anl. 211,
NPO. § 21a, VO. d. Reichsk. 23. 4. 14. —
1 55. P.= und Portodefraudationen. 1 Mit
der Strafe für P#PPD. wird belegt: 1. wer
Briefe oder polit. Zeitungen den Best. über den
Postzwang, s. d., zuwider auf andere Weise als
durch die P. befördert od. verschickt; 2. wer sich
zu einer portopfl. Send. einer von der Einrichtung
des Portos befreienden Bezeichnung bedient, oder
eine portopfl. Send. in eine portofreie Send. ver-
packt; 8. wer PWertzeichen nach ihrer Entwer-
tung zur Frankierung einer Send. benützt; 4. wer
Briefe od. andere Sachen zur Umgehung der Porto-
gefälle einem PBeamten od. Postillion zur Mit-
nahme übergibt; 5. wer wissentlich, um das Per-
sonengeld zu hinterziehen, uneingeschrieben mit
der P. reist. — Die Str. beträgt den 4fachen Be-
trag des hinterzog. Portos od. Pers Gelds, jedoch
mindestens 3 J4; daneben ist Porto od. Pers Geld
nachzuzahlen. Wird, von Z. 5 abgesehen, innerh.
3 J. wiederholt Porto hinterzogen, so wird die
Str. im 1. Rückfall verdoppelt, bei fern. Rückf. auf
das Vierfache erhöht. Nach Entdeckung einer Defr.
cröffnet die Generaldir. dem Angeschuld., welche
Str. als verwirkt zu erachten sei, auch daß er ein
Strafverf. vermeiden könne, wenn Bezahlung
innerh. einer Ausschlußfrist von 10 T. erfsolge.
Wird hierauf die Zahlung ohne Einrede geleistet,
so gilt die Eröffnung als rechtskräftiger Straf-
bescheid. Andernfalls erfolgt Untersuchung und
Cntscheidung durch die PBeh., die übr. die Sache
zum gerichtl. Verf. verweisen kann. Auch dem
Angeschuld. steht Antrag auf rechtliches Gehör
während der Untersuchung und binnen 10 T. Aus-