Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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unbestellb. Send. ist der Abs. zu zahlen verbunden. 
Portoforderungen verjähren innerh. 1 J. nach 
Einl. der Send. zur P., WO. 8§ 51, 52. — 
51. Portofreiheiten. 1 Die Best. über Porto- 
freih. gründen sich für den inn. w. Verkehr auf 
KVO. 26. 3. 81, Rgbl. 266 und MV. 30. 3. 81, 
Rgbl. 284, für den d. Wechselverkehr auf Ges. d. 
Nordd. Bundes 5. 6. 69, BG#Bl. 141, Rabl. 72 
233, und Ges. 29. 5. 72, RBl. 167, durch welch 
letzt. Ges. das Ges. v. 1869 im Verkehr mit Bayern 
und W. eingeführt wurde. Hienach genießen die 
reg. d. Fürsten, ihre Gemahlinnen und Witwen 
in persönl. Angelegenh. und in Angel. ihrer Ver- 
mögensverwalt. unbeschr. Porto= und GebFreiheit 
für abgeh. und ank. Postsend. Im d. Wech- 
selverk. sind Send. an die d. Fürsten usw. zu 
frankieren, wenn sie nicht reine RDstAngelegenh. 
betreffen. Im d. R. genießen ferner Portofreih. 
die Posts. in reinen RDienstangelegenh. von 
einer Reichsbeh. an eine Reichsbeh., sowie in 
Militär= (Heeres-) und Marinesachen, für die auch 
bei Send. von und an Staatsbeh. Portyfreih. ge- 
währt ist. Briefe von den Bundesratsbevollm. in 
Berlin und Briefe an diese nach Berlin werden 
als Bdrtsache, Send. an den und von dem Reichs- 
tag als Reichstags. portofrei befördert. Im innern 
w. Verkehr genießen neben dem König, der Köni- 
gin und der Witwe eines K. auch die übr. Mitgl. 
des Königshauses sowie die Mitgl. des Fürstl. 
Hauses Thurn und Taxis unbeschr. Portofreih. 
Weiter sind Send. von einer od. an eine P.= od. 
Telegr Beh. in Dst Angelegenh. der PVerw. porto- 
frei. Im Verkehr nach und von außerd. Orten be- 
steht Portofreih. für den Verkehr der PVerw. 
aller Länder unter sich als Posts.; im Verkehr mit 
Oesterr. auch für den Schriftwechsel zw. den Mit- 
gl. der beiderseitigen Regentenfam., denen die 
Mitgl. des Fürstl. Hauses Thurn und Taxis gleich- 
gestellt sind; im Verkehr mit Luxemburg noch 
weiter für den Schrift= und Paketwechsel in den 
geeminsch. Zollvereinsangelegenh. — 4 52. 
PVortopflichtige Dienstsachen. 7 Portopflich- 
tige unfrank., von öff. Beh. od. Beamten ab- 
gesandte Dstsend. bleiben von den für unfrank. 
Briefe usw. festges. Portozuschlag befreit, wenn 
sie in der Aufschrift mit dem Vermerk Porto- 
pflichtige Dsts. und mit dem Adbdruck eines 
amtl. Siegels od. Stempels versehen werden. 
WPO. § 21, PTaxG. 20. 12. 99, RG#l. 715, 
Bek. d. General PAmts 28. 11. 71. — x 53. Porto-= 
vergünstigungen # genießen für Send. an sie, 
die in Reih und Glied stehenden Pers. des Heeres 
und der Marine (und die Landjäger) bis zum 
Feldwebel, Wachtmeister od. Oberdeckoffizier auf- 
wärts, unter Ausschl. der EinjFreiw. und der be- 
urlaubten Militärpers. a) für gewöhnl. Br. bis 
60 g und für PKarten wird kein Porto erhoben, 
b) für PAnweis. bis zu 15 AK nur 10 -, c) für 
gewöhnl. Pak bis zu 3 kg nur 20 3 auf alle 
Entfern. Die Send. müssen den Vermerk: Sol- 
datenbrief. Eigene Angelegenheit des Empfängers 
tragen. Send. in gewerbl. Angelegenh. des Abf. 
cd. Empf., Send. im Ortsverkehr, Send. von 
Militärpers. sind portopfl. Regulativ über die 
Portofreih. 15. 12. 69, Abl. d. Nordd. PVerwalt. 
  
Postwesen. 
Nr. 79. — 54. Postkreditbriefe. PKreditbrfe. 
stellen die PScheckA##. aus; Bestellungen darauf 
nehmen die Pnst. entgegen. Die Kredbrfe kön- 
nen auf alle durch 50 teilbare Summen bis 
3000 4 ausgestellt werden; Gültigkeitsdauer 
4 Monate vom AusstellTag an. Der Besteller 
zahlt den Betrag mittels Zahlkarte zur Gut- 
schrift auf ein beim PScheck A. neu zu eröffnen- 
des Kreditbrief-Konto, das auf den Namen der- 
jenigen Person lautet, für die der PKred Brf aus- 
gestellt werden soll und der er portofrei zuge- 
sandt wird. Hat der Besteller ein PSchkonto, so 
kann er den Betrag des PKred Brfs auf das neu 
anzulegende PKred Brfkonto überweisen. Der 
Inhaber des PKred Brfs kann unter Vorweisung 
des letzteren bei jeder PAnst. Beträge seines Gut- 
habens abheben in durch 50 teilbaren Teilbeträ-= 
en u. nicht mehr als 1000 MX an einem Tag. 
Eeine Berechtigung zum Empfang der Zahlung 
hat er durch eine auf ihn lautende PAusweis- 
karte nachzuweisen. Alle Nachteile aus dem 
Verlust od. aus der mißbräuchl. Verwendg. des 
P#red Brfs trägt der Inhaber. Die P. haftet für 
die im Kred Brfkonto gutgeschriebenen Beträge 
wie für PAnw. Gebühren für die Einzahlg. nach 
der PSch O., für Ausfert. des Kred Brfs. 50 3, 
für jede Rückzahlung eine feste Gebühr von 5 = 
und eine Steigerungsgebühr von 5 3 für je 
100 J od. Teile davon. Nach Ablauf der Gül- 
tigkeitsdauer zahlt das PSch A. auf Antrag einen 
etwa nicht erhobenen Betrag zurück. WPO. 8 26a 
Minist Verf. 28. 4. 14, Reg Bl. 112, Anl. 211, 
NPO. § 21a, VO. d. Reichsk. 23. 4. 14. — 
1 55. P.= und Portodefraudationen. 1 Mit 
der Strafe für P#PPD. wird belegt: 1. wer 
Briefe oder polit. Zeitungen den Best. über den 
Postzwang, s. d., zuwider auf andere Weise als 
durch die P. befördert od. verschickt; 2. wer sich 
zu einer portopfl. Send. einer von der Einrichtung 
des Portos befreienden Bezeichnung bedient, oder 
eine portopfl. Send. in eine portofreie Send. ver- 
packt; 8. wer PWertzeichen nach ihrer Entwer- 
tung zur Frankierung einer Send. benützt; 4. wer 
Briefe od. andere Sachen zur Umgehung der Porto- 
gefälle einem PBeamten od. Postillion zur Mit- 
nahme übergibt; 5. wer wissentlich, um das Per- 
sonengeld zu hinterziehen, uneingeschrieben mit 
der P. reist. — Die Str. beträgt den 4fachen Be- 
trag des hinterzog. Portos od. Pers Gelds, jedoch 
mindestens 3 J4; daneben ist Porto od. Pers Geld 
nachzuzahlen. Wird, von Z. 5 abgesehen, innerh. 
3 J. wiederholt Porto hinterzogen, so wird die 
Str. im 1. Rückfall verdoppelt, bei fern. Rückf. auf 
das Vierfache erhöht. Nach Entdeckung einer Defr. 
cröffnet die Generaldir. dem Angeschuld., welche 
Str. als verwirkt zu erachten sei, auch daß er ein 
Strafverf. vermeiden könne, wenn Bezahlung 
innerh. einer Ausschlußfrist von 10 T. erfsolge. 
Wird hierauf die Zahlung ohne Einrede geleistet, 
so gilt die Eröffnung als rechtskräftiger Straf- 
bescheid. Andernfalls erfolgt Untersuchung und 
Cntscheidung durch die PBeh., die übr. die Sache 
zum gerichtl. Verf. verweisen kann. Auch dem 
Angeschuld. steht Antrag auf rechtliches Gehör 
während der Untersuchung und binnen 10 T. Aus-
	        
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