Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Dst erforderl. PPferde und Postillione dürfen zu 
öff. Spanndiensten nicht herangezogen werden. 
Tore und Schlagbäume sind auf das Zeichen des 
Postillions sofort zu öffnen, Fähren alsbald be- 
reitzustellen. Polizei= und Steuerbeamte haben 
zur Verhütung und Entdeckung von Plebertret. 
mitzuwirken. Pers Geld, Porto und Geb. können 
wie öff. Abgaben eingezogen werden. Was ein 
Brieftr. od. Postbote über die von ihm geschehene 
Bestellung auf seinen Diensteid anzeigt, gilt für 
wahr, bis das Gegenteil überzeugend nachgewiesen 
ist. Die PVerwalt. ist für die richtige Bestellung 
nicht verantwortl., wenn der Empf. seine Send. 
am PSchalter abholt; die Pnst. ist zur Prüfung 
der Berechtigung des Abholenden nicht verbunden, 
wenn hierüber kein Abkommen mit dem Empf. 
getroffen ist. Sind Ablief Scheine, Paketkarten usw. 
dem Empf. ordnungsmäßig ausgeliefert, so hat 
die PVerw. die Echtheit der Unterschrift und des 
Sicgels des Empfangsberecht. sowenig zu prüfen 
als die Berechtigung des Abholenden, der den voll- 
zogenen Ablief Schein od. die Paketkarte vorlegt, 
RPG. §# 16—26, 47—49. — 63. Reichs- 
stempelzeichen s(. 5. Annahmedienst. — 64. 
Reisegepäck s. 49. Personenbeförderung. — 
7 65. Renten. 1 Die auf Grund der RVO. fällig 
werdenden Unfallentschädigungen, Inv.-, Kranken-, 
Alters= und HinterblR. werden den REmpf. durch 
die PAnst. ihres Wohnorts gegen Bescheinigung 
ausbezahlt. Die Bezahlung erfolgt vorschußweise 
auf Rechnung der Vers Anst. und Berufsgenossen- 
schaften je nach Maßg. einer der PBeh. zugestellten 
Anweisung des Trägers der Vers. Die obersten 
PBeh. können von jeder Vers Anst. und Genossen- 
schaft einen Vorschuß einziehen. Er wird nach 
Wahl der Genossensch. vierteljährl. oder monatl. 
an die von der P. bezeichn. Kassen abgeführt und 
darf den Betrag nicht übersteigen, den die Ge- 
nossensch. usw. im lauf. Geschäftsj. voraussichtl. 
zu zahlen hat. RVO. 8 726, 28, 988, 1159, 1160, 
1383—85. — x 66. Rückschein. 1 Wünscht der 
Abs. eines gen öhnl. Pakets, einer Einschreib= oder 
Wert S. eine Empfesch. des Empf. (Rückschein), so 
hat er dies auf der Aufschriftseite und der Pakct- 
karte zu vermerken. Im Welt Perk. sind auch 
Auszahlung Sch. für PAnw. zulässig. S. gegen 
RSch. müssen frankiert werden. WPO. 8 31, 
RPO. 8 26, Nebenabk. z. Welt PVerk. über den P., 
Anwdst., VollsO. XI. — 4 67. Scheckdienst. 1# 
s. Scheckwesen III. — 4 68. Stundung von 
Porto x findet nur statt bei den Mitgl. des 
Königshauses, bei fremden Gesandtschaften, dem 
Staatsmin., den Min., den Mittelstellen und 
Kreisbeh. des Landes, WP#O. 8 51. — 
7 69. Unbestellbare Sendungen. 1 Bleiben S. am 
Bestimmungsort unbestellbar, so sind sie ohne 
Verzug nach dem Aufgabe O. zurückzuleiten. Doch 
hat dies bei Paketen und in best. Fällen auch bei 
Wert Br. und PAnw. erst dann zu geschehen, wenn 
zuvor eine Unbestellbarkeitsmeldung an die Auf- 
gabe Anst. erlassen worden ist, um die Bestim- 
mung des Abs. über die Behandl. des Pak. usw. 
einzuholen, vorausgesetzt, daß der Abs. nicht im 
voraus andersweitig verfügt hat. Für Hin= und 
Herbef. der Unbestellbarkeitsmeldung hat der Abs. 
Postwesen. 
im Orts-= und Nachbarorts Verk. 10 3, sonst 20 4 
zu entrichten. Verweigert der Abs. die Zahlung 
oder verfügt er nicht binnen 7 T. über das Pak., 
so geht dieses an den Aufgabeort zurück. Bei 
Rücks. von Pak. und Br. mit Wertang. werden 
Porto und Versicherungsgeb. auch für Rückf. er- 
hoben; für andere Gegenstände findet ein neuer 
Portoansatz nicht statt. Die an den Aufg Ort zu- 
röuckgelangten unbestellbt S. werden dem Abdbfs. 
zugestellt. Kann dieser von der Aufg P Anst. nicht 
ermittelt werden, so wird die S. an die Ger.= 
Dir. eingesendet und dort zur Feststellung des 
Abs. gcöffnet, s. 46. Oeffnung von PSendungen; 
We . §# 47, 48, RPO. § 45, 46. — 70. *“ O"4 
fallentschädigung s. 65. Renten. — 71. Ver- 
sicherungsmarken (. 5. Annahmedienst. — 
72. PVerträge (. I. Allgem. — 1 73. Waren- 
proben. Gegen ermäßigte Taxe werden als 
W. befördert Proben u. Muster, kleine Waren- 
mengen, einz. Schlüssel, abgeschn. frische Blumen, 
Tuben mit Serum und pathol. Gegenst., natur- 
gesch. Gegenst., getrockn. od. konserv. Tiere und 
Pflanzen, geol. Muster usw. Die Send. müssen zur 
Beförd. mit der Broost geeignet sein. Br. dür- 
fen nicht beigefügt werden. Vermerke über Abs., 
Empf., Fabrikzeichen, Nummern, Preise, über 
Gewicht, Maß und Ausdehnung, über die ver- 
fügbare Menge, die Herkunft und Natur der 
Ware sind zugelassen. Für Gegenst. aus Glas, 
für Flüssigkeiten, Oele, fette Stoffe, Pulver, 
lebende Bienen sind bes. Verpackungsvorschr. er- 
lassen; im allg. ist die off. Einlieferung ver- 
langt, so daß der Inhalt geprüft werden kann. 
W. dürfen 500 g, 30 cm Länge, 20 cm Bereite, 
10 cm Höhe (in Rollenform 30 cm Länge, 
15 cm Durchm.) nicht überschreiten. Sie sind 
zu frankieren. Zusammenpacken von Druck- 
sachen, Geschäftspap. und Warenpr. ist zugelassen, 
Wn O. § 11, 12, RPO. 8§ 10, 11, VollzO. z. 
Welt PV#ertr. XX. — X 74. Weltpostvertrag. 1 Alle 
Länder der Erde, die ein organisiertes Postwesen 
besitzen, haben miteinander einen V. abgeschlossen, 
um für den Austausch der BrfSend. zwischen 
ihren PAnst. ein einziges PGebiet mit dem 
Namen Weltpostverein zu bilden. Der jetzt gült. 
W. ist v. 26. 5. 06 und seit 1. 10. 07 in Kraft. 
Er regelt im einz. den Aust. von Brf., Postk., 
Drucks., Geschäftsp. und Warenpr. und die hie- 
für gelt. Versendungsbedingungen; er läßt die 
innere Ges Geb. der vertragschließ. Länder un- 
berührt und gestattet diesen, zur Herabsetzung 
der Geb. oder zu jeder anderen Verbesserung 
des PVerk. Verträge untereinander abzuschließen 
oder engere Vereine zu gründen. Ein solch. eng. 
Verein besteht hauptsächl. zwischen D. und Oester- 
reich-Ungarn, s. o. I. Allgemeines. Sodann hat je 
eine Anzahl Verw. des Welt PV. unter sich bes. 
Uebereinkommen zum W. abgeschlossen, betr. den 
Aust. von Br. und Kästchen mit Wertang., den 
Aust. von Pak., den PAnwDst, den PaAuftrDst, 
den ZeitDst, alle diese Uebereink. sind wie der 
HauptV. am 26. 5. 06 unterzeichnet. Wegen 
Regelung des Aust. für die einz. Gegenst. s. 
Allgemeines und die einz. Stichw. RGBl. 1907 
593. — x 75. Wertsendungen, S. mit Wert-
	        
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