Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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auf grünem Papier zu fertigen ist. Wenn un- 
verzollte Waren von Zollagern usw. in das Zoll- 
ausland oder Waren, auf denen noch ein Zoll- 
anspruch haftet, im Inland versandt werden, so 
ist der Sendung i. d. R. ein ZBegleitschein oder 
das an seine Stelle tretende ZAbfertigungspapier 
beizufügen. — III. Durchführung von 
durch das Zollgebiet. Der Eingangsgoll- 
stelle sind nur die PE. vorzuführen, die beim 
Ueberschreiten der Grenze auf die Zulässigkeit der 
Durchfuhr geprüft werden müssen. Eine Vor- 
führung bei der Ausgangsgollst. findet nicht statt. 
Die Beifügung einer bes. Zollinh Erkl. für Zwecke 
der d. Zollverw. ist nicht erforderlich. — IV. Vom 
Ausland eingehende Fleischsen dungen, die 
nach dem G. 3. 6. 00, REBl. 574, val. auch 
Fleischbeschau Zollordnung 5. 2. 03, RZBl. 32, der 
Fleischbeschau unterliegen, werden von der P. zu- 
nächst einem Zoll= oder Steueramt zugeführt, an 
dessen Sitz sich eine Beschaustelle befindet (Grenz- 
zollamt oder Untersuchungstelle im Innern). Nach 
Beendigung der beschauamtl. Untersuchung und 
entspr. Kennzeichnung des Fleisches nimmt die 
Zollst. die zollamtl. Abfertigung vor, worauf die 
S. dem Empf. zugeführt wird. — S. mit zahmem 
Geflügel, lebend oder geschlachtet, aus Oestung. 
nach D. oder im Durchgang durch D. müssen 
von Ursprungszeugnissen (Geflügelpässen) begleitet 
sein, Viehsllebereink. 28. 1. 05. — V. Vom Aus- 
land eingehende Pakete mit Wein, Trauben-= 
most oder Traubenmaische im Einzel- 
rohgewicht von mehr als 5 kg unterliegen nach 
der Wein Zoll O. 15. 7. 09, R#ZBl. 333, einer amtl. 
Untersuchung auf ihre Einfuhrfähigkeit unter 
Mitwirkung der Zollbeh. Die P. führt sie zunächst 
der für die Untersuchung zust. Zollst. (Grenz- 
zollamt oder Zollstelle im Innern) vor. — 
VI. Uebergangskontrollepflichtige 
Gegenstän de. ES. mit Bier oder geschrot. Malz 
aus anderen Staaten des d. Zollgebiets und S. 
mit Branntwein aus Luxemburg sind von der P. 
dem in dem steueramtl. Begleitpapier bezeichneten 
Empfangsamt zur Prüfung bzw. Versteuerung 
vorzuführen. — 1 79. Zurückziehung von PS. 1 
Der Abs. kann eine S. zurücknehmen oder ihre 
Aufschrift ändern lassen, solange sie dem Empf. 
nicht ausgehändigt ist. Die Rückgabe geschieht an 
denj., der ein von ders. Hand, welche die Aufschr. 
der S. fertigte, geschriebenes Dupl. des Br.= 
Umschlags, der Anw., der Paketkarte bei der 
Aufg Pnst. abgibt und die etwaige Einlies Besch. 
vorlegt. Ebenso ist die Aenderung der Aufschrift 
zu beantragen. Ist die S. schon abgegangen, so 
bat der Abs. zu bestimmen, ob die Rückforderun 
brieflich oder telegr. erfolgen soll. Ist die S. no 
nicht abgegangen, so wird bezahltes Franko er- 
stattet, hat eine Rücksf. stattzufinden, so ist das 
orto wie für Rückf. (s. unbestellbare Send.) zu 
erheben, WPPO. § 37, RPO. 8 33. Harsch. 
Poudrettenfabriken sind Anl., in welchen aus 
Latrinenstoffen ein Düngemehl (sog. Fäkaldünger) 
bergestellt wird; s. im übrigen Düngpulber- 
fabriken. Brenner. 
Prälaten s. Ev. Kirche. 
Poudrettenfabriken — Preise. 
Prämien und Prämientarif s. Unfallversicher- 
ung A. III. bei Zweiganstalten. 
Prämien für Erlegung von Fischfeinden f. 
Fischereipflege b, 2. 
Prämien für Fischereischutz bzw. für Anzeigen 
von Fischereivergehen usw. s. Fischereipflege c. 8. 
Prämien für sachgemäßen Fischereibetrieb us#w. 
s. Fischereipflege b, 1. 
Präservativs. Ueber den Betrieb von Anlagen 
zur Herstellung von Pr., Sickerdeitspelsarien, 
Suspensorien u. dgl. hat der Bdrt. gemäß § 120e 
Abs. 1 GewO. bes. Vorschr. erlassen, RchskBek. 
30. 1. 03, Rl. 3, ergänzt (zu § 2) durch Rchsk.= 
Bek. 1. 4. 03, R#l. 123. Untersagt ist Aufenthalt 
und Beschäftigung von Arbeitern unter 18 J., und 
von Arbeiterinnen in Räumen, in welchen Pr., 
Sicherheitspessarien und andere zu ähnl. Zwecken 
dienende Gegenstände hergestellt oder verpackt 
werden. In Räumen, in welchen Suspensorien 
angefertigt oder verpackt werden, darf entweder 
nur mennlichen Arbeitern oder nur Arbeiterinnen 
eine Beschaftigung gewährt oder der Aufenthalt 
gestattet werden. Jugendl. Arbeitern sowie Arbei- 
terinnen unter 21 J. ist der Zutritt zu Räumen 
der letzteren Art nicht zu gestatten. Brenner. 
Präsidenten der Kammern s. Landtag VI. 4. 
Preise. Ueber die Pr. in W. führt Stat. 
Amt schon seit langem eine Statistik, deren Er- 
gebnisse fortlaufend in den „Mitteilungen“, im 
„Stat. Handbuch f. d. Kgr. W.“ und in den „W. 
Jahrb. f. Statistik u. Landeskunde“ veröffentlicht 
sind. Sie ist, nachdem die stat. Zentralst. des d. 
Rs. zur Gewinnung einer RPreis Stat. Grundsätze 
für eine einheitliche Preisstat. im d. R. verein- 
bart haben, vom 1. 1. 18 ab neu geordnet worden 
und erstreckt sich auf f.: 1. Stat. der Markt- 
und Ladenpr. von Lebensmitteln und Bedarfs- 
artikeln (Fleisch, Speck, Mehl, Brot, Erbsen, 
Bohnen, Linsen, Kartoffeln, Butter, Milch, Eier, 
Schmalz, Kohlen, Petroleum), zu erheben durch die 
Gde Beh. in allen Gden von 3000 und mehr, sowie 
in den O# tädten von weniger als 3000 Einw. 
und monatlich an das Stat. Amt zu berichten, 
außerdem Stat. der Großbezugspreise von Fleisch 
und Speck in den Gden von 20 000 und mehr 
Einw. in den Monaten Februar, Mai, August und 
November; vom Stat. LüA. sind die Ergebnisse 
dieser Erhebung für die Gden mit 20 000 und 
mehr Einw. an das Kais. Stat. Amt in Berlin 
einzusenden; zugleich dient diese Stat. den Zwecken 
der Heeresverwaltung. — 2. Stat. der Preise von 
Brot= und Futterfrüchten: an allen 
Hauptmarktorten i. S. NLG. und Kr. sowie 
an den übrigen Fruchtmarktorten zu erheben (s. 
Fruchtmärkte) und monatlich an das Stat. Amt 
einzusenden, welches die Pr. für bestimmte Orte 
dem Kais. Stat. A. in Berlin monatlich mitteilt; 
zugleich bildet diese Stat. die Grundlage für die 
Feststellung der für Naturalleist. an die bewaffn. 
Macht im Friedeh und im Krieg gem. § 19 Abs. 2 
und 3 Kr LG. und § 9 Z. 8 des NLG. maßg. 62 
— 3. Stat. der Viehpreise, s. Viehmärkte, von 
dem Stat. LAA. monatl. für best. Orte dem Kais. 
Stat. A. mitzuteilen. — 4. Stat. der Pr. von 
Viktualien und Bedarfsartikeln der Konsum-
	        
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