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auf grünem Papier zu fertigen ist. Wenn un-
verzollte Waren von Zollagern usw. in das Zoll-
ausland oder Waren, auf denen noch ein Zoll-
anspruch haftet, im Inland versandt werden, so
ist der Sendung i. d. R. ein ZBegleitschein oder
das an seine Stelle tretende ZAbfertigungspapier
beizufügen. — III. Durchführung von
durch das Zollgebiet. Der Eingangsgoll-
stelle sind nur die PE. vorzuführen, die beim
Ueberschreiten der Grenze auf die Zulässigkeit der
Durchfuhr geprüft werden müssen. Eine Vor-
führung bei der Ausgangsgollst. findet nicht statt.
Die Beifügung einer bes. Zollinh Erkl. für Zwecke
der d. Zollverw. ist nicht erforderlich. — IV. Vom
Ausland eingehende Fleischsen dungen, die
nach dem G. 3. 6. 00, REBl. 574, val. auch
Fleischbeschau Zollordnung 5. 2. 03, RZBl. 32, der
Fleischbeschau unterliegen, werden von der P. zu-
nächst einem Zoll= oder Steueramt zugeführt, an
dessen Sitz sich eine Beschaustelle befindet (Grenz-
zollamt oder Untersuchungstelle im Innern). Nach
Beendigung der beschauamtl. Untersuchung und
entspr. Kennzeichnung des Fleisches nimmt die
Zollst. die zollamtl. Abfertigung vor, worauf die
S. dem Empf. zugeführt wird. — S. mit zahmem
Geflügel, lebend oder geschlachtet, aus Oestung.
nach D. oder im Durchgang durch D. müssen
von Ursprungszeugnissen (Geflügelpässen) begleitet
sein, Viehsllebereink. 28. 1. 05. — V. Vom Aus-
land eingehende Pakete mit Wein, Trauben-=
most oder Traubenmaische im Einzel-
rohgewicht von mehr als 5 kg unterliegen nach
der Wein Zoll O. 15. 7. 09, R#ZBl. 333, einer amtl.
Untersuchung auf ihre Einfuhrfähigkeit unter
Mitwirkung der Zollbeh. Die P. führt sie zunächst
der für die Untersuchung zust. Zollst. (Grenz-
zollamt oder Zollstelle im Innern) vor. —
VI. Uebergangskontrollepflichtige
Gegenstän de. ES. mit Bier oder geschrot. Malz
aus anderen Staaten des d. Zollgebiets und S.
mit Branntwein aus Luxemburg sind von der P.
dem in dem steueramtl. Begleitpapier bezeichneten
Empfangsamt zur Prüfung bzw. Versteuerung
vorzuführen. — 1 79. Zurückziehung von PS. 1
Der Abs. kann eine S. zurücknehmen oder ihre
Aufschrift ändern lassen, solange sie dem Empf.
nicht ausgehändigt ist. Die Rückgabe geschieht an
denj., der ein von ders. Hand, welche die Aufschr.
der S. fertigte, geschriebenes Dupl. des Br.=
Umschlags, der Anw., der Paketkarte bei der
Aufg Pnst. abgibt und die etwaige Einlies Besch.
vorlegt. Ebenso ist die Aenderung der Aufschrift
zu beantragen. Ist die S. schon abgegangen, so
bat der Abs. zu bestimmen, ob die Rückforderun
brieflich oder telegr. erfolgen soll. Ist die S. no
nicht abgegangen, so wird bezahltes Franko er-
stattet, hat eine Rücksf. stattzufinden, so ist das
orto wie für Rückf. (s. unbestellbare Send.) zu
erheben, WPPO. § 37, RPO. 8 33. Harsch.
Poudrettenfabriken sind Anl., in welchen aus
Latrinenstoffen ein Düngemehl (sog. Fäkaldünger)
bergestellt wird; s. im übrigen Düngpulber-
fabriken. Brenner.
Prälaten s. Ev. Kirche.
Poudrettenfabriken — Preise.
Prämien und Prämientarif s. Unfallversicher-
ung A. III. bei Zweiganstalten.
Prämien für Erlegung von Fischfeinden f.
Fischereipflege b, 2.
Prämien für Fischereischutz bzw. für Anzeigen
von Fischereivergehen usw. s. Fischereipflege c. 8.
Prämien für sachgemäßen Fischereibetrieb us#w.
s. Fischereipflege b, 1.
Präservativs. Ueber den Betrieb von Anlagen
zur Herstellung von Pr., Sickerdeitspelsarien,
Suspensorien u. dgl. hat der Bdrt. gemäß § 120e
Abs. 1 GewO. bes. Vorschr. erlassen, RchskBek.
30. 1. 03, Rl. 3, ergänzt (zu § 2) durch Rchsk.=
Bek. 1. 4. 03, R#l. 123. Untersagt ist Aufenthalt
und Beschäftigung von Arbeitern unter 18 J., und
von Arbeiterinnen in Räumen, in welchen Pr.,
Sicherheitspessarien und andere zu ähnl. Zwecken
dienende Gegenstände hergestellt oder verpackt
werden. In Räumen, in welchen Suspensorien
angefertigt oder verpackt werden, darf entweder
nur mennlichen Arbeitern oder nur Arbeiterinnen
eine Beschaftigung gewährt oder der Aufenthalt
gestattet werden. Jugendl. Arbeitern sowie Arbei-
terinnen unter 21 J. ist der Zutritt zu Räumen
der letzteren Art nicht zu gestatten. Brenner.
Präsidenten der Kammern s. Landtag VI. 4.
Preise. Ueber die Pr. in W. führt Stat.
Amt schon seit langem eine Statistik, deren Er-
gebnisse fortlaufend in den „Mitteilungen“, im
„Stat. Handbuch f. d. Kgr. W.“ und in den „W.
Jahrb. f. Statistik u. Landeskunde“ veröffentlicht
sind. Sie ist, nachdem die stat. Zentralst. des d.
Rs. zur Gewinnung einer RPreis Stat. Grundsätze
für eine einheitliche Preisstat. im d. R. verein-
bart haben, vom 1. 1. 18 ab neu geordnet worden
und erstreckt sich auf f.: 1. Stat. der Markt-
und Ladenpr. von Lebensmitteln und Bedarfs-
artikeln (Fleisch, Speck, Mehl, Brot, Erbsen,
Bohnen, Linsen, Kartoffeln, Butter, Milch, Eier,
Schmalz, Kohlen, Petroleum), zu erheben durch die
Gde Beh. in allen Gden von 3000 und mehr, sowie
in den O# tädten von weniger als 3000 Einw.
und monatlich an das Stat. Amt zu berichten,
außerdem Stat. der Großbezugspreise von Fleisch
und Speck in den Gden von 20 000 und mehr
Einw. in den Monaten Februar, Mai, August und
November; vom Stat. LüA. sind die Ergebnisse
dieser Erhebung für die Gden mit 20 000 und
mehr Einw. an das Kais. Stat. Amt in Berlin
einzusenden; zugleich dient diese Stat. den Zwecken
der Heeresverwaltung. — 2. Stat. der Preise von
Brot= und Futterfrüchten: an allen
Hauptmarktorten i. S. NLG. und Kr. sowie
an den übrigen Fruchtmarktorten zu erheben (s.
Fruchtmärkte) und monatlich an das Stat. Amt
einzusenden, welches die Pr. für bestimmte Orte
dem Kais. Stat. A. in Berlin monatlich mitteilt;
zugleich bildet diese Stat. die Grundlage für die
Feststellung der für Naturalleist. an die bewaffn.
Macht im Friedeh und im Krieg gem. § 19 Abs. 2
und 3 Kr LG. und § 9 Z. 8 des NLG. maßg. 62
— 3. Stat. der Viehpreise, s. Viehmärkte, von
dem Stat. LAA. monatl. für best. Orte dem Kais.
Stat. A. mitzuteilen. — 4. Stat. der Pr. von
Viktualien und Bedarfsartikeln der Konsum-