Preßrecht.
vereine, von 24 KonsV. dem Stat. LA. monatl.
mitzuteilen. — Ueber Mietpreise der Be-
amten hat das Stat. LM. auf 1. 1. 00 und 1. 4. 06
im Auftrag des Ming. stat. Erhebungen ver-
anstaltet, deren Ergebnisse in Heft XV, II. Nachtr.
z. HFE. 01/02 und Heft XIII, I. Nachtr. z. HF.
07/08 und summarisch im Stat. Handb. 01 144,
0C/07 147 veröffentlicht find. Trüdinger.
Preßrecht. Nach gelt. Recht unterliegt die Frei-
heit der Pr. nur denj. Beschränkungen, die durch
das Preß G. 7. 5. 74 vorgeschrieben oder zu-
gelassen find. Das PrG. findet Anwendung auf
alle Erzeugnisse der Buchdruckpresse sowie auf
alle anderen durch mechanische oder chemische
Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Ver-
vielfältigungen von Schriften und bildlichen Dar-
stellungen mit oder ohne Schrift und von Musi-
kalien mit Text oder Erläuterungen. Alle dise
Erzeugnisse begreift das Ges. unter der Bezei
nung: Druckschriften. Nicht als Dr. gelten
die Stimmzettel für öff. Wahlen, die im Weg der
Vervielfältigung hergestellt sind und nur die Be-
zeichnung der zu wählenden Pers. enthalten. —
Vorschriften: 1 RG. 7. 5. 74 über die Pr.,
;RGl. 65, Württ. G. 27. 6. 74 b. Ausfbest. zum
RPrG.; Aenderungen: AGStPO. 4. 3. 79
(Art. 5), Rgbl. 50, und G. 24. 1. 00 (Art. 1
Abs. 1), Rgbl. 111; hiezu V. 9. 2. 00, Rgbl. 112,
RG. b. 4. 88 b. die unter Ausschluß der Oeffent-
lichkeit stattfind. Gerichtsverh., RBl. 133, RG.
13. 6. 02 b. Aend. des § 7 St Pr O., Rel. 227
(fliegender Gerichtstand). — Pflichtexempl.:
Württ. G. 30. 1. 1817 über die Preßfreiheit, §8 17;
V. 20. 2. 40, Rgbl. 86, 13. 8. 53, Rabl. 310. —
L Preßgewerbe 1# ist jedes Gew., das Her-
stellung und Verbreitung von Druckschr. (in dem
oben gedachten Umfang) zum Gegenstand hatj;
hieher gehören die Druckereien (nicht auch die
Schriftgießereien), die Gew. des Buch= und Kunst-
handels einschl. der Leihbibliotheken und der öff.
esekabinette. Eine Entziehung der Befugnis zum
selbständigen Betrieb eines Preßgew. oder sonst.
zur Herausgabe und zum Vertriebe von Drchr.
(Verlag und gewerbsmäßiger Verkauf) kann weder
im administrat. noch im richterl. Weg stattfinden.
Jedoch sind für den Betrieb der Preßgew. die
Best. der Gew O. maßgebend. Hienach haben Buch-
und Steindrucker, Buch= und Kunsthändler, Anti-
are, Leihbibliothekare, Inhaber von Lese-
abinetten, Verkäufer von Drchr., Zeitungen und
Bildern bei der Eröffnung ihres GewBetr. das
Lokal sowie jeden späteren Wechsel des letztern
spät. am Tag seines Eintritts dem Ortsvorst.
Frez Wohnortes bei Strafvermeidung anzugeben.
Ferner ist die Erlaubnis der Ortspoleh. er-
forderlich zum gewerbsmäßigen Vertrieb von
DrSchr. auf öff. Wegen, Straßen, Plätzen oder
an anderen öff. Orten; ausgen. ist die Verteilung
von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahl-
zwecken bei den Reichstags= und Landtagswahlen
in der Zeit von der öff. Bek. des Wahltages bis
zur Beendigung des Wahlaktes und weiter die
Tattrmerbimäe Verteilung von Drchr. zu
Wahlzwecken und von Stimmzetteln (ohne zeit-
liche und sachliche Beschränkung). — II. Auf jeder
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innerh. des d. R. erscheinenden # Druckschrift #
muß der Name (Angabe der im Handelsregister
eingetragenen Firma genügt) und Wohnort des
Druckers und, wenn sie für den Buchhandel oder
sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name
(Angabe der im Handzeg. eingetr. Firma genügt)
und Wohnort des Verlegers oder (beim Selbst-
vertriebe der Drchr.) des Verfassers oder Her-
ausgebers genannt sein. Ausgenommen von beser
Vorschrift sind: die von den d. R., St.= und Gde-
Beh., von dem Reichstag und von der Landes-
vertretung eines d. Bst. ausgehenden Drchr.,
soweit sich ihr Inhalt auf amtliche Mitteilungen
beschränkt, ferner die nur zu Zwecken des Ge-
werbes und Verkehrs, des häuslichen und geselli-
een Lebens dienenden Drchr. als Formulare,
Preiczetel, Visitenkarten u. dgl.; endlich Stimm-
zettel für öff. Wahlen, sofern sie nichts weiter als
Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Bezeichnung
der zu wählenden Personen enthalten. —
III. Periodische Druckschriften x müssen noch
weitere Angaben enthalten. Period. Dr. sind Zei-
tungen und Zeitschriften, die in monatl. oder
kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen, er-
scheinen. Diese haben außer den unter Z. II egen.
Angaben noch weiter auf jeder Nummer, jedem
Stück oder Heft den Namen und den Wohnort des
verantwortl. Redakteurs zu enthalten. Die Be-
nennung mehrerer Personen als verantwortl. R.
ist nur dann zulässig, wenn aus Form und Inhalt
der Benennung mit Bestimmtheit zu ersehen ist,
für welchen Teil der Druckschrift jede der ben.
Personen die Redaktion besorgt. Für per. Dr.
gilt noch f.: Verantw. Redakteur einer per. Dr.
darf nur eine vollgeschäftsfähige Person sein, die
im Besitz der bürgerl. Ehrenrechte ist und im
d. R. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Die absichtlich unrichtige Angabe einer Per-
son als R. ist strafbar. Der Verleger muß von
jeder Nummer einer per. Dr. bei Strafvermei-
dung, sobald die Austeilung oder Versendung be-
ginnt, ein Exemplar der Polbe. des Ausgabe-
ortes (Ol., wenn am Ausgabeort kein solches,
Schultheißenamt) abliefern; dies Mite jedoch nicht
für Dr., die ausschl. Zwecken der Wissenschaft, der
Kunst, des Gewerbes oder der Industrie dienen.
Dancben liegt jedem w. Drucker die Pflicht ob,
von jeder von ihm gedr. Schrift (ohne Ausnahme)
der BezPolBeh. gleichzeitig mit der Ausgabe oder
mit der Ablieferung an den Verleger oder Besteller
zur Abgabe an die K. Landesbibliothek ein Frei-
exemplar zu übergeben (Pflichtexemplar). Sodann
ist der verantw. R. einer per. Dr., welche An-
zeigen aufnimmt, bei Strafvermeidung verpflich-
tet, die von einer öff. Beh. ihm mitgeteilten amtl.
Bek. auf deren Verlangen gegen Zahlung der üb-
lichen Einrückungsgebühren in eine der beiden
nächsten Nummern des Blattes aufzunehmen.
Weiter besteht für per. Dr. der Berichtigungs-
zwang. Der verantw. R. einer per. Dr. hat bei
Strafvermeidung eine Berichtigung der in der Dr.
mitgeteilten Tatsachen auf Verlangen einer beteil.
Eef Beh. oder Privatperson ohne Einschaktungen
oder Weglassungen aufzunehmen, sofern die Be-
richtigung von dem Einsender unterzeichnet ist,