Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Preßrecht. 
vereine, von 24 KonsV. dem Stat. LA. monatl. 
mitzuteilen. — Ueber Mietpreise der Be- 
amten hat das Stat. LM. auf 1. 1. 00 und 1. 4. 06 
im Auftrag des Ming. stat. Erhebungen ver- 
anstaltet, deren Ergebnisse in Heft XV, II. Nachtr. 
z. HFE. 01/02 und Heft XIII, I. Nachtr. z. HF. 
07/08 und summarisch im Stat. Handb. 01 144, 
0C/07 147 veröffentlicht find. Trüdinger. 
Preßrecht. Nach gelt. Recht unterliegt die Frei- 
heit der Pr. nur denj. Beschränkungen, die durch 
das Preß G. 7. 5. 74 vorgeschrieben oder zu- 
gelassen find. Das PrG. findet Anwendung auf 
alle Erzeugnisse der Buchdruckpresse sowie auf 
alle anderen durch mechanische oder chemische 
Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Ver- 
vielfältigungen von Schriften und bildlichen Dar- 
stellungen mit oder ohne Schrift und von Musi- 
kalien mit Text oder Erläuterungen. Alle dise 
Erzeugnisse begreift das Ges. unter der Bezei 
nung: Druckschriften. Nicht als Dr. gelten 
die Stimmzettel für öff. Wahlen, die im Weg der 
Vervielfältigung hergestellt sind und nur die Be- 
zeichnung der zu wählenden Pers. enthalten. — 
Vorschriften: 1 RG. 7. 5. 74 über die Pr., 
;RGl. 65, Württ. G. 27. 6. 74 b. Ausfbest. zum 
RPrG.; Aenderungen: AGStPO. 4. 3. 79 
(Art. 5), Rgbl. 50, und G. 24. 1. 00 (Art. 1 
Abs. 1), Rgbl. 111; hiezu V. 9. 2. 00, Rgbl. 112, 
RG. b. 4. 88 b. die unter Ausschluß der Oeffent- 
lichkeit stattfind. Gerichtsverh., RBl. 133, RG. 
13. 6. 02 b. Aend. des § 7 St Pr O., Rel. 227 
(fliegender Gerichtstand). — Pflichtexempl.: 
Württ. G. 30. 1. 1817 über die Preßfreiheit, §8 17; 
V. 20. 2. 40, Rgbl. 86, 13. 8. 53, Rabl. 310. — 
L Preßgewerbe 1# ist jedes Gew., das Her- 
stellung und Verbreitung von Druckschr. (in dem 
oben gedachten Umfang) zum Gegenstand hatj; 
hieher gehören die Druckereien (nicht auch die 
Schriftgießereien), die Gew. des Buch= und Kunst- 
handels einschl. der Leihbibliotheken und der öff. 
esekabinette. Eine Entziehung der Befugnis zum 
selbständigen Betrieb eines Preßgew. oder sonst. 
zur Herausgabe und zum Vertriebe von Drchr. 
(Verlag und gewerbsmäßiger Verkauf) kann weder 
im administrat. noch im richterl. Weg stattfinden. 
Jedoch sind für den Betrieb der Preßgew. die 
Best. der Gew O. maßgebend. Hienach haben Buch- 
und Steindrucker, Buch= und Kunsthändler, Anti- 
are, Leihbibliothekare, Inhaber von Lese- 
abinetten, Verkäufer von Drchr., Zeitungen und 
Bildern bei der Eröffnung ihres GewBetr. das 
Lokal sowie jeden späteren Wechsel des letztern 
spät. am Tag seines Eintritts dem Ortsvorst. 
Frez Wohnortes bei Strafvermeidung anzugeben. 
Ferner ist die Erlaubnis der Ortspoleh. er- 
forderlich zum gewerbsmäßigen Vertrieb von 
DrSchr. auf öff. Wegen, Straßen, Plätzen oder 
an anderen öff. Orten; ausgen. ist die Verteilung 
von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahl- 
zwecken bei den Reichstags= und Landtagswahlen 
in der Zeit von der öff. Bek. des Wahltages bis 
zur Beendigung des Wahlaktes und weiter die 
Tattrmerbimäe Verteilung von Drchr. zu 
Wahlzwecken und von Stimmzetteln (ohne zeit- 
liche und sachliche Beschränkung). — II. Auf jeder 
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innerh. des d. R. erscheinenden # Druckschrift # 
muß der Name (Angabe der im Handelsregister 
eingetragenen Firma genügt) und Wohnort des 
Druckers und, wenn sie für den Buchhandel oder 
sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name 
(Angabe der im Handzeg. eingetr. Firma genügt) 
und Wohnort des Verlegers oder (beim Selbst- 
vertriebe der Drchr.) des Verfassers oder Her- 
ausgebers genannt sein. Ausgenommen von beser 
Vorschrift sind: die von den d. R., St.= und Gde- 
Beh., von dem Reichstag und von der Landes- 
vertretung eines d. Bst. ausgehenden Drchr., 
soweit sich ihr Inhalt auf amtliche Mitteilungen 
beschränkt, ferner die nur zu Zwecken des Ge- 
werbes und Verkehrs, des häuslichen und geselli- 
een Lebens dienenden Drchr. als Formulare, 
Preiczetel, Visitenkarten u. dgl.; endlich Stimm- 
zettel für öff. Wahlen, sofern sie nichts weiter als 
Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Bezeichnung 
der zu wählenden Personen enthalten. — 
III. Periodische Druckschriften x müssen noch 
weitere Angaben enthalten. Period. Dr. sind Zei- 
tungen und Zeitschriften, die in monatl. oder 
kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen, er- 
scheinen. Diese haben außer den unter Z. II egen. 
Angaben noch weiter auf jeder Nummer, jedem 
Stück oder Heft den Namen und den Wohnort des 
verantwortl. Redakteurs zu enthalten. Die Be- 
nennung mehrerer Personen als verantwortl. R. 
ist nur dann zulässig, wenn aus Form und Inhalt 
der Benennung mit Bestimmtheit zu ersehen ist, 
für welchen Teil der Druckschrift jede der ben. 
Personen die Redaktion besorgt. Für per. Dr. 
gilt noch f.: Verantw. Redakteur einer per. Dr. 
darf nur eine vollgeschäftsfähige Person sein, die 
im Besitz der bürgerl. Ehrenrechte ist und im 
d. R. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 
hat. Die absichtlich unrichtige Angabe einer Per- 
son als R. ist strafbar. Der Verleger muß von 
jeder Nummer einer per. Dr. bei Strafvermei- 
dung, sobald die Austeilung oder Versendung be- 
ginnt, ein Exemplar der Polbe. des Ausgabe- 
ortes (Ol., wenn am Ausgabeort kein solches, 
Schultheißenamt) abliefern; dies Mite jedoch nicht 
für Dr., die ausschl. Zwecken der Wissenschaft, der 
Kunst, des Gewerbes oder der Industrie dienen. 
Dancben liegt jedem w. Drucker die Pflicht ob, 
von jeder von ihm gedr. Schrift (ohne Ausnahme) 
der BezPolBeh. gleichzeitig mit der Ausgabe oder 
mit der Ablieferung an den Verleger oder Besteller 
zur Abgabe an die K. Landesbibliothek ein Frei- 
exemplar zu übergeben (Pflichtexemplar). Sodann 
ist der verantw. R. einer per. Dr., welche An- 
zeigen aufnimmt, bei Strafvermeidung verpflich- 
tet, die von einer öff. Beh. ihm mitgeteilten amtl. 
Bek. auf deren Verlangen gegen Zahlung der üb- 
lichen Einrückungsgebühren in eine der beiden 
nächsten Nummern des Blattes aufzunehmen. 
Weiter besteht für per. Dr. der Berichtigungs- 
zwang. Der verantw. R. einer per. Dr. hat bei 
Strafvermeidung eine Berichtigung der in der Dr. 
mitgeteilten Tatsachen auf Verlangen einer beteil. 
Eef Beh. oder Privatperson ohne Einschaktungen 
oder Weglassungen aufzunehmen, sofern die Be- 
richtigung von dem Einsender unterzeichnet ist,
	        
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