Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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keinen strafbaren Inhalt hat und sich auf tat- 
sächliche Angaben beschränkt. Der Abdruck der Be- 
richtigung muß in der nach Empfang der Ein- 
sendung nächstfolgenden, für den Druck nicht be- 
reits abgeschlossenen Nummer und zwar in dem- 
selben Teil der Dr. und mit derselben Schrift, 
wie der Abdruck des zu berichtigenden Artikels ge- 
schehen. Die Aufnahme der Berichtigung geschieht 
kostenfrei, sofern sie nicht den Raum der zu be- 
richtigenden Mitteilung überschreitet; für die über 
dieses Maß hinausgehenden Zeilen sind die üb- 
lichen Einrückungsgebühren zu entrichten. Die 
vorstehend für per. Dr. angeführten Best. gelten 
nicht: einmal für die von den d. R.-, St.= und 
Gde Beh., von dem Reichstag oder von der Landes- 
vertretung eines d. Bst. ausgehenden Dr., soweit 
sich ihr Inhalt auf amtliche Mitteilungen be- 
schränkt; sodann nicht für die auf mechanischem 
oder chemischem Weg vervielfältigten per. Mit- 
teilungen (lithographierte, autographierte, metallo- 
graphierte, durchschriebene Korrespondenzen), so- 
fern sie ausschließlich an Redaktionen verbreitet 
werden. — 1 IV. Weitere Beschränkungen # der 
Preßfreiheit sind noch die f.: In Zeiten der Kriegs- 
gefahr oder des Krieges können Veröffentlichungen 
über Truppenbewegungen oder Verteidigungsmittel 
durch den Rchsk. mittels öff. Bek. verboten werden; 
Zuwiderhandlungen gegen ein solches Verbot ziehen 
Bestrafung nach sich. Sodann sind öff. Aufforde- 
rungen mittels der Presse zur Aufbringung der 
wegen einer strafbaren Handlung erkannten 
Geldstr. und Kosten sowie öff. Bescheinigungen 
mittels der Presse über den Empfang der zu 
solchen Zwecken gezahlten Beiträge bei Straf- 
vermeidung verboten. Endlich dürfen bei Straf- 
vermeidung die Anklageschrift oder andere amtliche 
Schriftstücke eines Strafprozesses durch die Presse 
nicht eher veröffentlicht werden, als bis dieselben 
in öff. Verhandlung kundgegeben worden sind oder 
das Verfahren sein Ende erreicht hat. Die mittels 
der Pr. erfolg. Berichte über Gerichtsverhandl. 
unterliegen f. Beschränkungen: Soweit bei einer 
Ger Verh. die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung 
der Staatsicherheit ausgeschlossen war, dürfen Be- 
richte über die Verhandlung durch die Pr. bei 
Strafvermeidung nicht veröffentlicht werden. Das 
gleiche gilt auch nach Beendigung des Verfahrens 
in betreff der Veröff. der Anklageschrift oder 
anderer amtlicher Schriftstücke des Verf. Ferner 
macht sich derj. strafbar, der aus Ger Verhandl., für 
welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit die 
Oeffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den 
diesen Verhandlungen zugrund liegenden amtl. 
Schriftstücken öff. Mitteilungen macht, welche ge- 
eignet sind, Aergernis zu erregen. — 1 V. Die 
Verantwortlichkeit # für die mittels einer Dr. be- 
gangenen strafb. Handlungen bestimmt sich nach 
den Vorschr. des St GB. Jedoch ist bei per. Dr. 
der verantw. Redakteur als Täter zu bestrafen, 
wenn nicht durch bes. Umstände des einzelnen 
Falles die Annahme seiner Täterschaft aus- 
geschlossen ist. Mit letzterer Best. sind die aus der 
eigentümlichen Stellung des verantw. R. sich er- 
gebenden Befreiungstatsachen, wie z. B. die Un- 
möglichkeit der vorherigen Prüfung des beleidigen- 
Preßrecht. 
den Artikels infolge Krankheit, gemeint. Daneben 
kommen dem verantw. R. aber auch die sonst. die 
Schuld eines Täters ausschließenden Umstände 
zugut. So ist die Verantwortlichkeit des R. z. B. 
ausgeschlossen, wenn die Beleidigung in der Be- 
zugnahme auf bes. dem Verfasser des Artikels be- 
kannte Verhältnisse und Beziehungen liegt, dem 
verantw. R. aber diese Verhältnisse und Bezieh., 
aus denen sich der beleidigende Charakter ergibt, 
nicht bekannt waren, als er den Artikel aufnahm. 
Weiter steht auch dem verantw. R. der Einwand 
der Erwiderung auf der Stelle zu; dsgl. kommt 
ihm auch das Erlöschen oder die Zurücknahme des 
Strafantrags zustatten. Dagegen wird die straf- 
rechtliche Verantwortlichkeit des verantw. R. nicht 
dadurch ausgeschlossen, daß er in der Veröffent- 
lichung erklärt, daß er für die Mitteilung keine 
Verantwortlichkeit übernehme oder daß er die 
Notiz als zweifelhaft bezeichnet. Ebensowenig kann 
sich der verantw. R. durch die Nennung des Ver- 
fassers von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit 
befreien. Gesetzl. verboten ist ihm die Nennung 
des Verfassers oder Einsenders nicht; es gibt keine 
ges. oder sonst. Vorschr. über das sog. Redaktions- 
geheimnis. Auch der Schutz der Wahrnehmung 
berechtigter Interessen steht dem verantw. R. nicht 
allg. und ohne weiteres zu. Ein allg. Recht der 
Presse, wirkliche oder vermeintliche Uebelstände 
mit Verletzung der Ehre anderer öff. zu besprechen, 
ist weder von dem Ges. noch von der Recht- 
sprechung des Reichsgerichts anerkannt. Ein bes. 
dem Preßgewerbe eigentümlicher strafbarer Tat- 
bestand ist von dem Pr G. für den verantw. R., 
den Verleger, den Drucker und den Verbreiter 
einer Dr. (per. und nichtper.) aufgestellt. Diesen 
Pers. legt das Ges. als bes. Berufspflicht auf, 
darauf zu achten, daß kein Preßerzeugnis straf- 
baren Inhalts in das Publikum gelange. Die 
fahrlässige Verabsäumung dieser Pflicht, bes. die 
fahrlässige Unterlassung der Prüfung des Inhalts 
der Druckschrift, zieht Bestrafung nach sich, vor- 
ausgesetzt, daß nicht schon wegen vorsätzl. Delikts 
(z. B. wegen Täterschaft bei einer Beleidig.) Strafe 
einzutreten hat. Ausgeschlossen ist die Bestrafung 
für jede der gen. Personen, wenn sie als den Ver- 
fasser oder der Einsender, mit dessen Einwilligung 
die Veröffentlichung geschah, oder bei nichtper. 
Dr. als deren Herausgeber oder als einen der in 
obiger Reihenfolge (Red., Verl., Drucker, Ver- 
breiter) vor ihr Benannten eine Person nachweist, 
welche in dem Bereich der richterlichen Gewalt 
eines d. Bst. sich befindet oder, falls sie verstorben 
ist, sich zur Zeit der Veröffentlichung befunden 
hat. — Die Beschlagnahme einer Dr. findet 
auf richterl. Anordnung, ohne solche nur in f. 
Fällen statt: bei Fehlen der vorgeschriebenen An- 
gaben über den Drucker, den Verleger und den 
verantw. R., bei Dr., die einen dem von dem 
Achsk. in Kriegszeiten erlassenen Verbot zuwider- 
laufenden Inhalt haben; endlich bei Dr., in 
welchen eine Aufforderung zum Hochverrat, eine 
Majestätsbeleidigung, eine öff. Aufforderung zu 
strafbaren Handlungen und zum Klassenkampf 
enthalten ist und welche unzüchtigen Inhalts sind. 
Bei strafb. Handlungen, die mittels einer im In-
	        
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