Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Primärkataster — Private Versicherungsunternehmungen. 
land erscheinenden Druckschrift begangen werden, 
ist nur dasj. Gericht zuständig, in dessen Bezirk 
die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den 
Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im 
Weg der Privatklage stattfindet, auch das G., in 
dessen Bez. die Dr. verbreitet worden ist, zu- 
sändig- wenn in diesem Bez. die beleidigte Per- 
on ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 
hat. Haidlen. 
Primärkataster s. Vermessungswesen B. II. 
Prinzen des Königlichen Hauses s. König IX. 
Privatbahnen s. Eisenbahnen II., III b., V. 
Privatbeschälwesen s. Gestütswesen III 2 b. 
Private Versicherungsunternehmungen. 1 I. Be- 
sriff. x Nach RG. 12. 5. 01 über die priv. Vers.= 
Untern., RBl. 139, ganz in Kraft seit 1. 1. 02, 
RGl. 01 489, geänd. in § 122 durch RG. b. Auf- 
hebung des Hilfskassen G. 20. 12. 11, R#Bl. 985, 
in Kraft seit 1. 6. 12, Rl. 309, versteht man 
darunter Privatunternehmungen, wel- 
che den Betrieb von Vers Geschäften 
zum Gegenstand haben. Als Vers. i. S. 
d. Ges. sind jedoch solche Personenvereinig- 
ungen nicht anzusehen, die ihren Mitgl. Un- 
terstützung gewähren, ohne ihnen einen Rechts- 
anspruch darauf einzuräumen. Viele kleinere 
VerslU. suchen sich der Aufficht unter Berufung 
auf diese Best. zu entziehen, indem sie eine entspr. 
Best. in ihre Satzung aufnehmen. Maßgebend 
ist dies aber nicht; vielmehr muß aus der ganzen 
Satzung und dem Geschäftsbetrieb hervorgehen, 
daß in der Tat ein Rechtsanspruch nicht besteht. 
Den Vorschr. des Ges. unterliegen nicht die öff. 
VersllI. (abges. von der Vorschr. d. § 119), die Un- 
terstützungskassen der Innungen und Innungs- 
Vbde und die Knappschaftsk., § 122. Den Vorschr. 
des Ges. über Zulassung und Beaufsichtigung un- 
terliegen ferner nicht Untern., welche zie Vers. 
gegen Kursverlust oder die Transportversicherung 
oder ausschl. die Rückvers. zum Gegenstand haben, 
es sei denn, daß sie in der Form von VersVer- 
einen auf Gegenseitigkeit betrieben werden; doch 
kann der Bdrt. bestimmte Vorschr. des Ges. auch 
auf solche Untern. ausdehnen, § 116. Außerdem 
kann der Bdrt. andere Vers Zweige von den Vor- 
schr. des Ges. ganz oder teilweise entbinden, 8 117. 
Von den priv. Verf. fallen unter das Ges. nicht 
nur die zu Erwerbszwecken betriebenen U., son- 
dern auch die auf Gegenseitigkeit betriebenen. Die 
privatrechtliche Seite des Vers Wesens ist 
jetzt in dem RE. über den Vers Vertrag 30. 5. 08, 
RGl. 263, mit den Aend. d. § 10 G. 20. 12. 11, 
RGBl. 11 985 und 12 309, geregelt; doch findet 
dies Ges. keine Anwendung auf die See- und auf 
die Rückvers., § 186. — 1 I. Die Aufsicht über 
die priv. VerfU. und die Aufsichtsbehörden. 1 Die 
unter das Ges. dellenden Verfl. unterliegen be- 
hördlicher Aufsicht sowohl bez. ihrer Zulassung 
zum Geschäftsbetrieb als auch bez. ihrer Geschäfts- 
führung. AufsBeh. ist, sofern der Geschäftsbetrieb 
des U. durch die Satzung oder die sonstigen Ge- 
schäftsunterlagen auf das Gebiet eines Bst. be- 
schränkt ist, eine Landesbeh., andernfalls eine 
eichsbeh., nämlich das Kais. Aufsgichts#amt 
für Privatversicherung in Berlin, dessen 
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Verfassung und Verfahren in den § 70—84, sowie 
in einigen VO. (vgl. Rel. 01 498, 04 215, 08 
634 u. 499, 12 376) geregelt ist. Die Beaussichti- 
ng von VerslI., deren Geschäftsbetrieb auf das 
ebiet eines Bst. beschränkt ist, kann auf Antra 
dieses Bst. mit Zustimmung des Bdrts. du 
Kais. VO. dem Reichsaufsichtsamt übertragen 
werden. Andererseits kann im Einvernehmen mit 
den bet. Landesreg. vom Rchsk. bestimmt werden, 
daß U., deren Geschäftsbetrieb sich zwar über 
das Gebiet eines Bst. hinaus erstreckt, aber sachlich, 
örtlich oder hinsichtlich des Personenkreises eng 
begrenzt ist, durch die Landesbeh. desj. Bst. be- 
aufsichtigt werden, in dessen Gebiete sie ihren 
Sitz haben. Von beiden Best., § 3 Abs. 1 u. 2, ist 
wiederholt Gebrauch gemacht worden; bez. § 3 
Abs. 1 vgl. Rel. 02 43 u. 07 772; RGl. 02 
279; Rel. 04 449; REl. 12 561, jedoch nicht 
für w. U.; bez. § 3 Abs. 2 sind die Bek. im 
ZBl. f. d. D. R. seit 1902 veröffentlicht worden. 
Soweit Landesbeh. zuständig sind, werden die 
Aufsichtsbeh. durch die Landsreg. bestimmt, § 125 
Abs. 2. Für Württ. val. Min JV. 27. 6. 01, 
Rgbl. 154. Hienach sind, wenn der Geschäfts- 
betrieb sich bestimmungsgemäß innerhalb der 
Grenzen eines Oez. hält, die Oe. zuständig; 
erstreckt er sich über einen Oez. hinaus, so ist 
diej. Kreisreg. zust., in deren Gebiet die U. ihren 
Sitz hat. Die technische Beratung der AufsBeh. 
geschieht durch die Zentralst. f. G. u. H., bei 
der ein Vers Mathematiker angestellt ist, und 
zwar auch bei Ortsviehversicherungsvereinen; 
doch setzt sich hier die Zentralst. f. G. u. H. 
mit der Zentralstelle f. d. L. ins Benehmen. 
Letztere hat für Ortsviehvers L. eine Muster- 
satzung herausgegeben. — 4x III. Die Zulas- 
fung zum Geschäftsbetrieb, § 4—14. Versu. 
bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der 
Aufs Beh. (Zulassung). Mit dem Antrag auf 3Z. 
ist der Geschäftsplan einzureichen, welcher Zweck 
und Einrichtung des U., das räumliche Gebiet des 
beabsichtigten Geschäftsbetr., sowie namentlich auch 
diej. Verhältnisse klarzulegen hat, aus denen sich 
die dauernde Erfüllbarkeit der künftigen Ver- 
pflichtungen des U. ergeben soll; Bestandteile des 
Geschäftsplans sind bes. die Satzung, die allg. 
Versicherungsbedingungen und die technischen Ge- 
schäftsunterlagen (versicherungsmathematische Gut- 
achten); vgl. dazu auch § 8, 9, 11, 12. Die 3Z. 
erfolgt unabhängig vom Nachweis eines Bedürf- 
nisses. Doch darf sie Personenvereinigungen, welche 
die Versicherung ihrer Mitgl. nach dem Grund- 
satz der Gegenseitigkeit betreiben wollen, 
nur erteilt werden, wenn diese Vereinigungen in 
der Form von VersVereinen auf Gegenseitigkeit, 
s. IV., errichtet werden. Ueber den Betrieb der 
verschiedenen Arten der Lebensvers. s. § 6 Abs. 2 
und 3. Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb kann 
im übr. nur versagt werden, wenn einer der 
in §7 gen. Gründe vorliegt. Jede Aenderung 
des Geschäftsplans bedarf der Gen. der Aufspeh 
§ 13, ebenso bedarf jede Uebertragung eines U. 
im ganzen oder in einzelnen Zweigen auf ein 
anderes U. (Fusion) der Genehm. der für die 
bet. U. zust. AufsBeh., § 14. Ueber die Ent- 
 
	        
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