Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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ziehung der Erlaubnis zum Geschäfts- 
betrieb vgl. 5 67. — # IV. Die VBersicherungsver- 
eine auf Gegenseitigkeit, 1 § 15—53. Das Wesen 
der VerfU. a. G. besteht darin, daß die sämtl. 
Mitgl. des U. sich gegenseitig verpflichten, die 
seitens der einzelnen Mitgl. versicherten Schäden 
zu decken, daß also die Versicherer zugleich die 
Versicherten sind, daß die Erwerbsabsicht fehlt 
und daß die erzielten Ueberschüsse an die Ver- 
sicherten zurückfließen, wie andererseits etwaige 
Ausfälle von ihnen gedeckt werden. Um zu 
verhindern, daß solche Versll. a. G. in der 
Form nicht rechtsfähiger Vereine, BGB. § 54, 
bürgerlicher Gesellschaften, BGB. § 705, oder Ge- 
nossenschaften, bei denen allen die Möglichkeit 
schwindelhaften Betriebs wegen der größeren Frei- 
heit besteht, betrieben werden, ist bestimmt, § 6, 
daß die Versicherungen a. G. nur in der 
Form sog. Vers Vereine a. G., welche 
den Vorschr. § 15—53 unterliegen, betrieben 
werden dürfen. Durch die Erlaubnis erlangt 
der Verein die Rechtsfähigkeit, 9§ 15. Die Vor- 
schr. der § 15—53 finden auf V., die bestim- 
mungsgemäß einen sachlich, örtlich oder hinfs. 
des Personenkreises eng begrenzten Wirkungs- 
kreis haben, sog. kleinere V., nur mit den aus 
§ 53 sich ergebenden Abweichungen Anwendung. 
Darüber, ob ein V. als kleinerer V. anzusehen ist, 
entscheidet die Aufsichtsbeh. Ueber Versfll. auf 
Gegens., die schon z. Z. des Inkrafttretens des Ges. 
bestanden, vgl. § 101 u. 103. — 4 V. Bes. Vor- 
schriften zum Schutz der Bersicherten. 1 Vor dem 
Abschluß des Vers Vertr. ist dem Vers Nehmer ein 
Exemplar der maßgebenden allg. Vers Bedingungen 
gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen; bei 
Vers Vereinen a. G. auch die Satzung des V., § 10. 
Vers Aktiengesellschaften und Vers V. auf Gegens. 
find ferner verpflichtet, jedem Vers. auf Verlangen 
ein Exemplar des letzten Rechnungsabschlusses und 
Jahresberichts mitzuteilen, § 55 Abs. 3. — 
VI. Geschäftsführung der Versicherungsunter- 
nehmungen * vgl. 8 . Hervorzuheben ist die 
Vorschr. des § 55, wonach jede Versl. auf Grund 
ärer Bücher für das verflossene Geschäftsj. einen 
echnungsabschluß und einen die Verhältnisse und 
die Entwicklung des Unternehmens darstellenden 
Jahresbericht der Aufsichtsbeh. einzreichen hat. 
Nähere Vorschriften über die Fristen, sowie die Art 
und Form des Rechnungsabschlusses und des 
Jahresberichts können von der Ausfsichtsbeh. er- 
lassen werden. — 1X VII. Aufsicht über den Ge- 
schäftsbetrieb, § 64—84. Der Aufsichtsbeh. liegt 
es ob, den ganzen Geschäftsbetrieb der VersU. zu 
überwachen und zur Aufrechterhaltung eines gesetz- 
mäßigen und geordneten Betriebs die Inhaber und 
Geschäftsleiter der U. durch Geldstr. bis zu 1000 4 
anzuhalten, § 64. Zur Ermöglichung dieser Ueber- 
wachung hat die Aufsichtsbeh. weitere Befugnisse: 
Einsicht in die Bücher, Anwohnen bei den Ver- 
sammlungen und Sitzungen der Organe des U. 
usw., § 65. Die Aufsicht erstreckt sich auch auf die 
Liquidation eines U., § 66. Ueber die Tätigkeit der 
Aufsichtsbeh. bei Konkursen, s. § 68, 69. — 
VIII. Ausländische Berfunternehmungen, * 
§ 85—91. Zuständig zur Zulassung ist der Rchsk., 
Privatbeamtenversicherung — Privatunterricht. 
§ 86. Im übr. gelten die für inl. U. bestehenden 
Vorschr. auch für ausl., soweit sich nicht aus den 
& 86—91 etwas anderes ergibt. — IX. Die sog. 
1 Hilfskassen 1 sind nach G. b. die Aufhebung des 
Hilfsk G. 20. 12. 11, RB. 985, in Kraft seit 1. 6. 
12, REl. 309, nunmehr ebenfalls dem G. über 
die priv. VersU. unterworfen mit den Aend., die 
sich aus ersterem G. ergeben. Bazille. 
Privatbeamtenversicherung s. Angestellten- 
versicherung. 
Privatgestüte, Königliche, bestehen in Weil u. 
Scharnhausen; sie unterstehen der techn. Leitung 
des K. Oberstallmeisters. 
Privatgewässer s. Wasserrecht II. 
Privatkrankenanstalten s. Krankenanstalten. 
Privatschlächtereien. Metzger, denen ein öff. 
Schlachthaus nicht zur Verfügung steht, dürfen 
die zu ihrem GewBetrieb erforderl. Schlachtungen 
nur in bes. hiczu eingerichteten Schlachträumen 
vornehmen. Die hyg. Anforderungen, denen diese 
Räume zu genügen haben, sind im § 5 Abs. 2 
MV. 1. 2. O3, Rgbl. 27, zusammengestellt. Von den 
im § 7 Abs. 2 a. a. O. gen. Bestimmungen über 
den Betrieb der P. ist besonders hervorzuheben, daß 
die Schlachträume und ihre Einrichtungen zu 
anderen Zwecken (z. B. Verarbeitung oder Verkauf 
von Fl.) nicht verwendet werden dürfen; auch sind 
Hunde, Katzen, Geflügel von den Schlachträumen 
fernzuhalten. Zuwiderhandlungen gegen die gen. 
orschr. fallen unter die Strafbest. des Art. 29 
Abs. 1 d. Polst G., zuständ. zur Strafverf. ist der 
Ortsvorst. Bez. der Errichtung neuer oder der 
Aend. besteh. P. s. Oeff. Schlachthäuser letzt. Abs. 
Leonhardt. 
1 Fiiustschsen s. Höhere Schulen, bes. § 31, 
a, . 
Privatunterricht. Ein nur den Unterricht der 
VSch. vertretender P. muß von einem von dem 
OSchR. für befähigt erklärten und zum P. ermäch— 
tigten Lehrer erteilt werden. Kinder, die einen 
solchen P. erhalten, sind zu den period. öff. Prü- 
fengen in der VSch. regelmäßig beizuziehen. P., 
Baneben dem öff. U. erteilt wird, ist von der Er- 
mächtigung des OSchR. unabhängig, Art. 25 V.= 
Sch G. 17. 8. 09, Rgbl. 178. — Privatunterrichts- 
anstalten können, wenn die Benützung ders. von 
dem Besuch der öff. VSch. befreien soll, nur mit 
Genehm. des OSchR. errichtet werden und es 
dürfen dabei nur Lehrer, die diese Beh. nach 
Kenntnissen und Sittlichkeit für befähigt erkannt, 
angestellt sein. Diese Anst. stehen in Beziehung 
auf die Beobachtung des genehm. Unterrichts- 
plans, auf die Schulzucht und auf die Auf- 
führung der L. unter der Aufsicht der Schul- 
beh. Die Ermächtigung zu einer solchen Anst. 
kann wegen beharrlichen Ungehorsams gegen die 
Aufsichtstellen widerrufen werden, Art. 26. — 
Ueber die Entlassungsfähigkeit aus dem P. bei 
denj. Kindern, die nur einen den U. der VSch. 
vertretenden P. erhielten, hat der Ort SchR. auf 
geiche Weise wie über die Entl. aus dem öff. 
chulU. zu erkennen, Art. 27. Solche K. hat der 
BezSch Insp. zu den Prüfungen an der VSch. bei- 
zuziehen und wegen ihrer Entlassungsfähigkeit 
das Erforderliche beim Ort SchR. zu beantragen,
	        
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