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ziehung der Erlaubnis zum Geschäfts-
betrieb vgl. 5 67. — # IV. Die VBersicherungsver-
eine auf Gegenseitigkeit, 1 § 15—53. Das Wesen
der VerfU. a. G. besteht darin, daß die sämtl.
Mitgl. des U. sich gegenseitig verpflichten, die
seitens der einzelnen Mitgl. versicherten Schäden
zu decken, daß also die Versicherer zugleich die
Versicherten sind, daß die Erwerbsabsicht fehlt
und daß die erzielten Ueberschüsse an die Ver-
sicherten zurückfließen, wie andererseits etwaige
Ausfälle von ihnen gedeckt werden. Um zu
verhindern, daß solche Versll. a. G. in der
Form nicht rechtsfähiger Vereine, BGB. § 54,
bürgerlicher Gesellschaften, BGB. § 705, oder Ge-
nossenschaften, bei denen allen die Möglichkeit
schwindelhaften Betriebs wegen der größeren Frei-
heit besteht, betrieben werden, ist bestimmt, § 6,
daß die Versicherungen a. G. nur in der
Form sog. Vers Vereine a. G., welche
den Vorschr. § 15—53 unterliegen, betrieben
werden dürfen. Durch die Erlaubnis erlangt
der Verein die Rechtsfähigkeit, 9§ 15. Die Vor-
schr. der § 15—53 finden auf V., die bestim-
mungsgemäß einen sachlich, örtlich oder hinfs.
des Personenkreises eng begrenzten Wirkungs-
kreis haben, sog. kleinere V., nur mit den aus
§ 53 sich ergebenden Abweichungen Anwendung.
Darüber, ob ein V. als kleinerer V. anzusehen ist,
entscheidet die Aufsichtsbeh. Ueber Versfll. auf
Gegens., die schon z. Z. des Inkrafttretens des Ges.
bestanden, vgl. § 101 u. 103. — 4 V. Bes. Vor-
schriften zum Schutz der Bersicherten. 1 Vor dem
Abschluß des Vers Vertr. ist dem Vers Nehmer ein
Exemplar der maßgebenden allg. Vers Bedingungen
gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen; bei
Vers Vereinen a. G. auch die Satzung des V., § 10.
Vers Aktiengesellschaften und Vers V. auf Gegens.
find ferner verpflichtet, jedem Vers. auf Verlangen
ein Exemplar des letzten Rechnungsabschlusses und
Jahresberichts mitzuteilen, § 55 Abs. 3. —
VI. Geschäftsführung der Versicherungsunter-
nehmungen * vgl. 8 . Hervorzuheben ist die
Vorschr. des § 55, wonach jede Versl. auf Grund
ärer Bücher für das verflossene Geschäftsj. einen
echnungsabschluß und einen die Verhältnisse und
die Entwicklung des Unternehmens darstellenden
Jahresbericht der Aufsichtsbeh. einzreichen hat.
Nähere Vorschriften über die Fristen, sowie die Art
und Form des Rechnungsabschlusses und des
Jahresberichts können von der Ausfsichtsbeh. er-
lassen werden. — 1X VII. Aufsicht über den Ge-
schäftsbetrieb, § 64—84. Der Aufsichtsbeh. liegt
es ob, den ganzen Geschäftsbetrieb der VersU. zu
überwachen und zur Aufrechterhaltung eines gesetz-
mäßigen und geordneten Betriebs die Inhaber und
Geschäftsleiter der U. durch Geldstr. bis zu 1000 4
anzuhalten, § 64. Zur Ermöglichung dieser Ueber-
wachung hat die Aufsichtsbeh. weitere Befugnisse:
Einsicht in die Bücher, Anwohnen bei den Ver-
sammlungen und Sitzungen der Organe des U.
usw., § 65. Die Aufsicht erstreckt sich auch auf die
Liquidation eines U., § 66. Ueber die Tätigkeit der
Aufsichtsbeh. bei Konkursen, s. § 68, 69. —
VIII. Ausländische Berfunternehmungen, *
§ 85—91. Zuständig zur Zulassung ist der Rchsk.,
Privatbeamtenversicherung — Privatunterricht.
§ 86. Im übr. gelten die für inl. U. bestehenden
Vorschr. auch für ausl., soweit sich nicht aus den
& 86—91 etwas anderes ergibt. — IX. Die sog.
1 Hilfskassen 1 sind nach G. b. die Aufhebung des
Hilfsk G. 20. 12. 11, RB. 985, in Kraft seit 1. 6.
12, REl. 309, nunmehr ebenfalls dem G. über
die priv. VersU. unterworfen mit den Aend., die
sich aus ersterem G. ergeben. Bazille.
Privatbeamtenversicherung s. Angestellten-
versicherung.
Privatgestüte, Königliche, bestehen in Weil u.
Scharnhausen; sie unterstehen der techn. Leitung
des K. Oberstallmeisters.
Privatgewässer s. Wasserrecht II.
Privatkrankenanstalten s. Krankenanstalten.
Privatschlächtereien. Metzger, denen ein öff.
Schlachthaus nicht zur Verfügung steht, dürfen
die zu ihrem GewBetrieb erforderl. Schlachtungen
nur in bes. hiczu eingerichteten Schlachträumen
vornehmen. Die hyg. Anforderungen, denen diese
Räume zu genügen haben, sind im § 5 Abs. 2
MV. 1. 2. O3, Rgbl. 27, zusammengestellt. Von den
im § 7 Abs. 2 a. a. O. gen. Bestimmungen über
den Betrieb der P. ist besonders hervorzuheben, daß
die Schlachträume und ihre Einrichtungen zu
anderen Zwecken (z. B. Verarbeitung oder Verkauf
von Fl.) nicht verwendet werden dürfen; auch sind
Hunde, Katzen, Geflügel von den Schlachträumen
fernzuhalten. Zuwiderhandlungen gegen die gen.
orschr. fallen unter die Strafbest. des Art. 29
Abs. 1 d. Polst G., zuständ. zur Strafverf. ist der
Ortsvorst. Bez. der Errichtung neuer oder der
Aend. besteh. P. s. Oeff. Schlachthäuser letzt. Abs.
Leonhardt.
1 Fiiustschsen s. Höhere Schulen, bes. § 31,
a, .
Privatunterricht. Ein nur den Unterricht der
VSch. vertretender P. muß von einem von dem
OSchR. für befähigt erklärten und zum P. ermäch—
tigten Lehrer erteilt werden. Kinder, die einen
solchen P. erhalten, sind zu den period. öff. Prü-
fengen in der VSch. regelmäßig beizuziehen. P.,
Baneben dem öff. U. erteilt wird, ist von der Er-
mächtigung des OSchR. unabhängig, Art. 25 V.=
Sch G. 17. 8. 09, Rgbl. 178. — Privatunterrichts-
anstalten können, wenn die Benützung ders. von
dem Besuch der öff. VSch. befreien soll, nur mit
Genehm. des OSchR. errichtet werden und es
dürfen dabei nur Lehrer, die diese Beh. nach
Kenntnissen und Sittlichkeit für befähigt erkannt,
angestellt sein. Diese Anst. stehen in Beziehung
auf die Beobachtung des genehm. Unterrichts-
plans, auf die Schulzucht und auf die Auf-
führung der L. unter der Aufsicht der Schul-
beh. Die Ermächtigung zu einer solchen Anst.
kann wegen beharrlichen Ungehorsams gegen die
Aufsichtstellen widerrufen werden, Art. 26. —
Ueber die Entlassungsfähigkeit aus dem P. bei
denj. Kindern, die nur einen den U. der VSch.
vertretenden P. erhielten, hat der Ort SchR. auf
geiche Weise wie über die Entl. aus dem öff.
chulU. zu erkennen, Art. 27. Solche K. hat der
BezSch Insp. zu den Prüfungen an der VSch. bei-
zuziehen und wegen ihrer Entlassungsfähigkeit
das Erforderliche beim Ort SchR. zu beantragen,