Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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sind. Ob sie ortsherkömmlich sind, entscheidet die 
PolBeh., gegen deren Verfügung nur die Ver— 
waltungsbeschwerde stattfindet; vgl. Sarweh, 
Staatsrecht, 1 216. In Fällen außergewöhn— 
licher Aufammlung. von Menschenmassen trifft 
auf Pr., Wallf. u. Bittg. Art. 18 Pol t G. zu. 
Haller. 
Prüfamt für Textilstoffe s. Gewerbeförderung 
D. III u. Fachschulen, gew., a. 
Prüfanstalt für landw. Maschinen u. Geräte 
s. Landw. Anstalten B 4. 
Prüfung für den ä#rztl. Staatsdienst, KVO. 
17. 7. 76 u. 6. 2. 11, Rgbl. 287 u. 36. Der P. 
haben sich zu unterziehen Ae., die die Befähigung 
als Medizinalreferent bei Koll Beh., Vorstand einer 
Staatsirrenanst., OAA. oder Gerichts A. erlangen 
wollen. Die P. wird vor einer Kommission ab- 
gelegt, die für die Regel aus dem Vorstand des 
Med Koll. als Vors. und den ärztl. Mitgl. des 
Med Koll. besteht. Das Med Koll. macht jedes Jahr 
bekannt, bis wann die Bukasfenssele) einzu- 
reichen sind; den Gesuchen sind beizuschließen: 
Approbschein, Nachweis einer mind. 2jähr. Be- 
rufsausübung nach erlangter Appr., Nachweis drei- 
monatl. Tätigkeit in einer psychiatrischen Klinik 
oder Irrenanstalt. Die Pr. zerfällt in einen 
schriftl. u. prakt. Teil und in eine mündliche 
Schlußpr.; Sp Tar Nr. 56 I. 60 M. Der für be- 
fähigt erkannte Prüfling erhält ein PzZeugnis. 
Ein Zurückgewiesener darf sich in einem f. Jahr 
zu nochmaliger P. melden. Wünscht der Prüf- 
ling bei Wiederholung der P. von der prakt. 
oder schriftl. P. im Hinblick auf das Ergebnis der 
früher mit teilw. Erfolg bestand. P. entbunden 
zu werden, so hat er darum nachzusuchen. Zu- 
lassung zu einer 3. Pr. findet nur unter ganz bes. 
Verhältnissen statt. Der Prüfl. hat 2 innerhalb 
4 Wochen nach Ablauf des Meldungstermins ihm 
zuzustellende Aufgaben, die eine aus dem Gebiet 
der gerichtl. Medizin, die andere aus dem der öff. 
Gesundheitspflege (Medizinalpol., medizin. Stati- 
stik, Hygiene, Irrenwesen) zu bearbeiten. Zeit: 
6 Mte. Verspätete, nicht genügend entschuldigte 
Ablieferung der Arbeiten schließt von dem Recht 
auf Fortsetzung der P. aus. Sind die Arb. ge- 
nügend, so wird der Prüfl. zur prakt. P. vor- 
geladen. Ist auch nur eine derselben ungenügend, 
66 wird er von der prakt. P. zurückgewiesen. In 
er prakt. P. hat der Prüfling den Hastand eines 
Verletzten und eines Geistesgestörten zu unter- 
suchen und sofort unter Aufsicht kurz begründeten 
Fundbericht zu fertigen; ein ihm vorgelegtes 
eichenobjekt zur mikroskopischen Untersuchung zu 
präparieren, mit dem Mikroskop genau zu unter- 
suchen und den Examinatoren mündlich zu demon- 
strieren; an einer Leiche die LSchau und LHOeff- 
nung vorzunehmen und den Befund nebst Gut- 
achten zu Protokoll zu diktieren. Nichtbestehen der 
prakt. P. oder eines Teils ders. hat den Ausschluß 
von der mündl. P. zur Folge. Bei der mündl. 
SchlußP. können die PGegenstände aus dem 
anzen Gebiet der gerichtl. Medizin, der öff. Ge- 
sanbbeitspflege und der Medizinalgesetzgebung ge- 
nommen werden. Wer in der mündl. Schluß P. 
nicht besteht, kann sich noch einmal zur Wieder- 
Prüfamt — Ouartierleistungsgesetz. 
holung dieses Teils der P. melden. — E. auch 
Staatsprüfung in der Tierheilkunde. Rößler. 
Prüfungen an den höheren Schulen f. d. 9 9. 
Prüfungen: Justiz-, Verwaltungs-, Finanz- 
dienst u. Dienst der Verkehrsanstalten s. Dienst- 
prüfungen; im übr. s. die einzelnen Fächer (Arzte, 
—- Baufach, Geistliche, höhere Schu- 
en usw.). 
Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige 
s. Ersatzwesen II. 
nartierleistungsgesetz. I. Das G. b. die O. für 
die bewaffnete Macht während des Friedens- 
zustandes 25. 6.68 nebst Ergänz. 21.6.87 ist in 
W. eingeführt durch RG. 9. 2. 75, Rl. 212. Es 
regelt Voraussetzung und Umfang der Inan- 
spruchnahme von Wohnungs= und sonstigen Ge- 
lassen für Teile der bew. Macht, wenn Unter- 
bringung in Kasernen nicht möglich ist. Das Ges. 
unterscheidet dauernde Unterbringung von Truppen 
in Garnisonen, so lange dort keine Kasernen vor- 
handen sind, auf mehr als 6 Mte (in W. nicht 
praktisch), und vorübergehende Unterbringung von 
nicht länger als 6 Mon. und auf kürzere Dauer bei 
Märschen und Kommandos. In diesem Fall kann 
verlangt werden Ouartier für Offiziere, Beamte 
und Mannschaften, Stallungen für die etatmäß. 
Pferde, Gelasse für Geschäfts= und Wachlokale, 
Arreste, Manöverproviantämter. Die Verpflich- 
tung zur O. tritt nur ein, soweit das mil. Be- 
dürfnis nicht durch fiskal. Kas. oder durch freiw. 
gestellte Q. befriedigt werden kann, § 1 Instr. z. 
Ausf. d. G. — II. Die ## Quartierlast ruht # auf 
allen benutzbaren Baulichkeiten, soweit dadurch der 
OGeber in der Benutzung der für seine Woh- 
nungs-, Wirtschafts= und GewBetrBedürfnisse 
unentbehrlichen Räumlichkeiten nicht behindert 
wird. 1 Befreit 1 sind nur Gebäude im Besitz der 
Mitgl. reg. Familien, gewisser Standesherrsch., 
Wonhungen der Gesandten und ihres Personals, 
zum öff. Gebrauch oder Dienst und öff. Unterricht 
best. Geb. (nicht Dienstwohnungen), Kirchen, 
Armen= und Krankenh., Gefängnisanst. und neu 
erbaute Geb. innerhalb der ersten 2 Kalenderj., 
nachdem sie benutzbar geworden sind. Der Um- 
fang des Mindestmaßes an Raum und Ausstat- 
tung, das für die einz. Dienstgrade gewährt wer- 
den muß, ist in dem dem G. beigef. Regulativ 6ô 
d. OBedürfnisse der bew. M. festgelegt. Dur 
Art. 1 d. G. 21. 6. 87, Re#l. 245, ist aber die 
Einschränkung getroffen, daß bei Einquartierungen 
von Off. usw. die Bestimmungen des Regul. nur 
insoweit Anwendung finden, als denselben ent- 
sprochen werden kann, ohne die OGeber zur Auf- 
wendung von Kosten zu nötigen, welche die zu ge- 
währenden Ontschäd. überschreiten würden, und 
daß bei Unterkunft nur unter Dach und Fach 
(enges O.) nur Obdach gegen Witterungseinflüsse, 
frisches Strohlager, Gelegenheit zur Aufbewah- 
rung von Waffen= und Ausrüstungstücken, sowie 
Mitbenützung vorhandener Kocheinrichtungen ver- 
langt werden darf. — III. Die 1 Verteilung # 
der Ovast auf die Gden erfolgt durch das Oll., 
innerhalb der Gden durch die Schulth Ae. bzw. die 
OKomm. Ueber Ermittlung der höchsten Be-
	        
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