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sind. Ob sie ortsherkömmlich sind, entscheidet die
PolBeh., gegen deren Verfügung nur die Ver—
waltungsbeschwerde stattfindet; vgl. Sarweh,
Staatsrecht, 1 216. In Fällen außergewöhn—
licher Aufammlung. von Menschenmassen trifft
auf Pr., Wallf. u. Bittg. Art. 18 Pol t G. zu.
Haller.
Prüfamt für Textilstoffe s. Gewerbeförderung
D. III u. Fachschulen, gew., a.
Prüfanstalt für landw. Maschinen u. Geräte
s. Landw. Anstalten B 4.
Prüfung für den ä#rztl. Staatsdienst, KVO.
17. 7. 76 u. 6. 2. 11, Rgbl. 287 u. 36. Der P.
haben sich zu unterziehen Ae., die die Befähigung
als Medizinalreferent bei Koll Beh., Vorstand einer
Staatsirrenanst., OAA. oder Gerichts A. erlangen
wollen. Die P. wird vor einer Kommission ab-
gelegt, die für die Regel aus dem Vorstand des
Med Koll. als Vors. und den ärztl. Mitgl. des
Med Koll. besteht. Das Med Koll. macht jedes Jahr
bekannt, bis wann die Bukasfenssele) einzu-
reichen sind; den Gesuchen sind beizuschließen:
Approbschein, Nachweis einer mind. 2jähr. Be-
rufsausübung nach erlangter Appr., Nachweis drei-
monatl. Tätigkeit in einer psychiatrischen Klinik
oder Irrenanstalt. Die Pr. zerfällt in einen
schriftl. u. prakt. Teil und in eine mündliche
Schlußpr.; Sp Tar Nr. 56 I. 60 M. Der für be-
fähigt erkannte Prüfling erhält ein PzZeugnis.
Ein Zurückgewiesener darf sich in einem f. Jahr
zu nochmaliger P. melden. Wünscht der Prüf-
ling bei Wiederholung der P. von der prakt.
oder schriftl. P. im Hinblick auf das Ergebnis der
früher mit teilw. Erfolg bestand. P. entbunden
zu werden, so hat er darum nachzusuchen. Zu-
lassung zu einer 3. Pr. findet nur unter ganz bes.
Verhältnissen statt. Der Prüfl. hat 2 innerhalb
4 Wochen nach Ablauf des Meldungstermins ihm
zuzustellende Aufgaben, die eine aus dem Gebiet
der gerichtl. Medizin, die andere aus dem der öff.
Gesundheitspflege (Medizinalpol., medizin. Stati-
stik, Hygiene, Irrenwesen) zu bearbeiten. Zeit:
6 Mte. Verspätete, nicht genügend entschuldigte
Ablieferung der Arbeiten schließt von dem Recht
auf Fortsetzung der P. aus. Sind die Arb. ge-
nügend, so wird der Prüfl. zur prakt. P. vor-
geladen. Ist auch nur eine derselben ungenügend,
66 wird er von der prakt. P. zurückgewiesen. In
er prakt. P. hat der Prüfling den Hastand eines
Verletzten und eines Geistesgestörten zu unter-
suchen und sofort unter Aufsicht kurz begründeten
Fundbericht zu fertigen; ein ihm vorgelegtes
eichenobjekt zur mikroskopischen Untersuchung zu
präparieren, mit dem Mikroskop genau zu unter-
suchen und den Examinatoren mündlich zu demon-
strieren; an einer Leiche die LSchau und LHOeff-
nung vorzunehmen und den Befund nebst Gut-
achten zu Protokoll zu diktieren. Nichtbestehen der
prakt. P. oder eines Teils ders. hat den Ausschluß
von der mündl. P. zur Folge. Bei der mündl.
SchlußP. können die PGegenstände aus dem
anzen Gebiet der gerichtl. Medizin, der öff. Ge-
sanbbeitspflege und der Medizinalgesetzgebung ge-
nommen werden. Wer in der mündl. Schluß P.
nicht besteht, kann sich noch einmal zur Wieder-
Prüfamt — Ouartierleistungsgesetz.
holung dieses Teils der P. melden. — E. auch
Staatsprüfung in der Tierheilkunde. Rößler.
Prüfungen an den höheren Schulen f. d. 9 9.
Prüfungen: Justiz-, Verwaltungs-, Finanz-
dienst u. Dienst der Verkehrsanstalten s. Dienst-
prüfungen; im übr. s. die einzelnen Fächer (Arzte,
—- Baufach, Geistliche, höhere Schu-
en usw.).
Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige
s. Ersatzwesen II.
nartierleistungsgesetz. I. Das G. b. die O. für
die bewaffnete Macht während des Friedens-
zustandes 25. 6.68 nebst Ergänz. 21.6.87 ist in
W. eingeführt durch RG. 9. 2. 75, Rl. 212. Es
regelt Voraussetzung und Umfang der Inan-
spruchnahme von Wohnungs= und sonstigen Ge-
lassen für Teile der bew. Macht, wenn Unter-
bringung in Kasernen nicht möglich ist. Das Ges.
unterscheidet dauernde Unterbringung von Truppen
in Garnisonen, so lange dort keine Kasernen vor-
handen sind, auf mehr als 6 Mte (in W. nicht
praktisch), und vorübergehende Unterbringung von
nicht länger als 6 Mon. und auf kürzere Dauer bei
Märschen und Kommandos. In diesem Fall kann
verlangt werden Ouartier für Offiziere, Beamte
und Mannschaften, Stallungen für die etatmäß.
Pferde, Gelasse für Geschäfts= und Wachlokale,
Arreste, Manöverproviantämter. Die Verpflich-
tung zur O. tritt nur ein, soweit das mil. Be-
dürfnis nicht durch fiskal. Kas. oder durch freiw.
gestellte Q. befriedigt werden kann, § 1 Instr. z.
Ausf. d. G. — II. Die ## Quartierlast ruht # auf
allen benutzbaren Baulichkeiten, soweit dadurch der
OGeber in der Benutzung der für seine Woh-
nungs-, Wirtschafts= und GewBetrBedürfnisse
unentbehrlichen Räumlichkeiten nicht behindert
wird. 1 Befreit 1 sind nur Gebäude im Besitz der
Mitgl. reg. Familien, gewisser Standesherrsch.,
Wonhungen der Gesandten und ihres Personals,
zum öff. Gebrauch oder Dienst und öff. Unterricht
best. Geb. (nicht Dienstwohnungen), Kirchen,
Armen= und Krankenh., Gefängnisanst. und neu
erbaute Geb. innerhalb der ersten 2 Kalenderj.,
nachdem sie benutzbar geworden sind. Der Um-
fang des Mindestmaßes an Raum und Ausstat-
tung, das für die einz. Dienstgrade gewährt wer-
den muß, ist in dem dem G. beigef. Regulativ 6ô
d. OBedürfnisse der bew. M. festgelegt. Dur
Art. 1 d. G. 21. 6. 87, Re#l. 245, ist aber die
Einschränkung getroffen, daß bei Einquartierungen
von Off. usw. die Bestimmungen des Regul. nur
insoweit Anwendung finden, als denselben ent-
sprochen werden kann, ohne die OGeber zur Auf-
wendung von Kosten zu nötigen, welche die zu ge-
währenden Ontschäd. überschreiten würden, und
daß bei Unterkunft nur unter Dach und Fach
(enges O.) nur Obdach gegen Witterungseinflüsse,
frisches Strohlager, Gelegenheit zur Aufbewah-
rung von Waffen= und Ausrüstungstücken, sowie
Mitbenützung vorhandener Kocheinrichtungen ver-
langt werden darf. — III. Die 1 Verteilung #
der Ovast auf die Gden erfolgt durch das Oll.,
innerhalb der Gden durch die Schulth Ae. bzw. die
OKomm. Ueber Ermittlung der höchsten Be-