Reblauskrankheit — Rechnungshof.
standsfähig gegen die mancherlei Rebkrankheiten
(Peronospora, Oidium usw.) erweisen. Bei der
Auspflanzung veredelter Reben kann es sich nur
um Versuche handeln, die vom Min J. genehmigt
werden; der Anbau aller in Amerika heimischen
Reben oder von Kreuzungsprodukten solcher
Reben mit anderen Rebarten ist verboten. Vgl.
§2 Abs. 2 Z. 3 u. Abs. 4 des RG. 6 7. 04, b. Bek.
der Rebl., R#Bl. 261, Z. 22 bdsrätl. AusfGrund-
sätze und § 65 der Min IJV. 1. 3. 07, Rgbl. 85.
Ekert.
Reblauskrankheit. Der gefährlichste Reben-
schädling ist die Reblaus, ein den Blatt= und
Schildläusen nahe verwandtes Insekt, das die
Wurzeln des Weinstocks angreift. Die R. wurde
in D. erstmals 1874 auf dem Annaberg bei Bonn,
in W. 1876 auf den Markungen Cannstatt und
Stuttgart-Stadt aufgefunden. Umfangreiche Herde
wurden bes. 1905 im Remstal und 1910 am
Bodensee festgestellt. — I. Die Internat. Reb-
lauskonventior, abgeschl. 3. 11. 81 von D.,
Oest.-Ung., Frankr., Portugal und der Schweiz,
verpflichtet die vertragschl. Staaten, denen nach-
träglich Italien, Spanien, Rumänien, Serbien,
Belgien, Luxemburg und die Niederlande sich bei-
gesellten, ihre Gesetzgebung so einzurichten, daß
ein gemeinsames und wirksames Vorgehen gegen
die Einschleppung und Verbreitung der R. ge-
fichert sei, NG Bl. 82 125; vgl. auch Deklaration
15. 4. 89, Röl. 203. Die zur Ausführung er-
gangenen Kaiserl O. und RchskBek. find Fleich
wie die unter II. zu nennenden Ges. und V. in
einer im Auftrag der Zentralst. f. d. L. 1907 heraus-
greebenen- Schrift „Maßregeln gegen die Reb-
auskrankheit“ gesammelt. — II. Unter den Vor-
chriften über die Bek. der R. find hervorzuheben:
G. 6. 7. 04, Rel. 261, die vom Bdrt. aufgest.
Grundsätze für die Ausf. d. §5 1—3 RG., RZZBl. 05
51, W. Ges. 1. 12. 06, Rgbl. 751, Min JV. 1. 3.
07, Rabl. 85. — 1. Die Maßnahmen, die gegen
die Verbreitung der R. ergriffen werden, sind
teils vorbeugende, t. Vertilgungsmaßregeln. Als
vorbeugende Maßr. kommen in Betracht: Ver-
pflichtung zur Anzeige der Wahrnehmung reblaus-
verdächtiger Erscheinungen, RG. § 4, Verbot des
Marktverkehrs mit Reben, Min IV. Gena Ein-
teilung der am Weinbau beteiligten Gebiete des
Reichs in Weinbaubez. und das Verbot, bewurzelte
Reben oder Blindreben über die Grenzen eines
Weinbaubez. zu versenden, einzuführen oder aus-
zuführen, RG. §5 3. — Das w. Weinbaugebiet ist
in 6 Weinbaubez. eingeteilt: Oberes, Mittleres,
Unteres Neckartal, Kocher= und Jagsttal, Tauber-
grund, Bodenseegegend, Min JV. § 56. Ausn. von
dem vorbez. Verbot können von der Zentralst. f.
d. L. für Blindreben zugelassen werden, für
Wurzelreben bedarf es im allg. der Zustimmung
des Rchsk. Aus einem Weinbaubez. auszuführende
Reben müssen vorher unter Aufsicht eines amtl.
Sachverst. desinfiziert werden, Min V. § 58 u.
9. Rebendesinfektionstellen sind in ffenau,
OA. Neckarsulm, Untertürkheim, Gdebez. Stutt-
gart. und in Reutlingen. — Ferner: Verpflichtung
er Rebenhändler zur Bücherführung, REG. 8
Haller, Handwörterbuch.
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und Min V. § 62, der Weingärtner zur vor-
herigen Anmeldung der Neuanlagen von Reb-
pflanzungen bei der PolBeh., REG. § 2 Absl. 2
Z. 3 und Min JV. § 64, Verbot des Anbaus reb-
lausfester Reben vorbehältlich der Gestattung von
Versuchen mit der Anzucht reblausfester Reben,
RG. 8 2 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4, Min V. 8§ 65 f.
S. auch Rebenveredlung. Die Vertilgungsmaßr.
bestehen in einer Verbrennung der Reben, die
innerhalb der um die kranken Stöcke in einer
Breite von regelm. 10 m gezogenen Sicherheits-
one stehen. Der Wert der vernichteten gesunden
eben wird aus der Staatskasse ersetzt. Zur Er-
mittlung des Entschädigungsanspruchs und der
Höhe der Entschäd. wird vom Min J. ein Kom-
missär abgeordnet und ev. vom O. eine 3glied-
rige Kommission bestellt, Art. 2 f. des w. G. 1. 12.
06 und " 40 f. der Min JV. 1. 3. 07. Die ständige
Beaufsichtigung der Rebpflanzungen erfolgt durch
Aufsichtskommissionen (Einteilung des Landes
in 4 Aufsichtsgebiete) und Bezirksobmänner (Bek.
der Zentralst. f. d. L. 18. 6. 12, Abl. 814), sowie
durch die in jeder Gde aufgestellte mind. drei-
gliedrige Ortskommission. Außerdem werden all-
lährlich Kolonnen für planmäßige Begehung eines
Teils des w. Weinbaugebiets gebildet (in 8 Jahren
soll das ganze Weinbaugebiet begangen sein).
Ekert.
Rechnungshof des deutschen Reichs. Der R.
ist keine selbständ. RBeh., seine Aufgaben wurden
vielmehr früher jeweils durch bes. G., und find
jetzt durch RKontroll G, 21. 8. 10, R#Bl. 521,
der preuß. Oberrechnungskammer übertragen;
seine Stellung ist eine vollständig unabhängige
wie die eines obersten Gerichtshofs. Die Mitgl.
des R. werden vom Kaiser auf Vorschlag des
Bdrt. ernannt. Dem R. liegt ob die Kontrolle
des gesamten RHaushalts, des Landeshaush. von
Elsaß-Lothr. und des Haush. der Schutzgeb., die
Prüf. der Rechn. der #., s. d. Maßgebend ist
bes. das preuß. G. 27. 3. 72 b. Einrichtung und
die Befugnisse der br. Oberrechnungsk., ferner In-
struktion f. d. ORK. 18. 12. 24 und f. d. R. 5. 8.
75. Die dem R. obl. Kontrolle erstreckt sich auf
die Pr. und Feststellung der Rechn. über Ein-
nahmen und Ausgaben von Reldern, über Zu-
und Abgang von REigentum und über Verwal-
tung der Röchulden. Außer der formellen und
rechn. Pr. der Rechn. hat der R. darauf zu sehen,
daß bei Erwerbung, Benützung und Veräußerung
von REigentum und bei Erhebung und Ver-
wendung der REinnahmen nach den besteh. Ges.
und Vorschr. unter genauer Beachtung der maß-
gebenden Verwalt Grundsätze verfahren worden ist
und ob und wo nach den aus den Rechn. zu be-
urteilenden Ergebnissen der Verwalt. zur Beför-
derung der RzZwecke Abänderungen nötig oder
ratsam sind. Zu letzt. Zweck hat der R. nach Ab-
lauf jedes Geschäftsjahrs dem Kaiser einen Be-
richt über die Ergebnisse seiner Tätigkeit zu er-
statten. Der R. übt nun aber seine kontroll. und
prüfende Tätigkeit nicht nur im Verw Interesse
aus, sondern vor allem auch, um die olerste Kon-
trolle durch die gesetzgebenden Körperschaften des
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