Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Rechtsverordnungen — Reichsausgaben. 
zur Leistung von gegenseitiger Rechtsh. auf diesen 
Gebieten besteht daher nicht, soweit hierüber nicht 
bes. Vereinbarungen zwischen den einzelnen Bst. 
getroffen sind. Für W. besteht eine solche mit 
aden auf Grund der Uebereinkunft über die 
Gewährung der Rechtsh. auf dem Gebiet des öff. 
Rechts 21. 4. 96, Rgbl. 83, nach der die w. und 
bad. VerwBeh. einander, auch soweit reichsges. 
Best. nicht bestehen, im Verfahren vor den Ver- 
waltungsgerichten sowie vor den Polizei-, Finanz- 
und sonst. VerwBeh. auf Ersuchen Beistand zu 
leisten haben. Aehnlich ist die Rechtshilfe zwischen 
den w. und den Beh. von Sachsen--Weimar 
durch die Vereinbarung 14. 5./2. 6. 02, Min J.= 
Abl. 276, geregelt. Mit den andern d. Bst. liegen 
solche Vereinbarungen nicht vor, es besteht hienach 
auch gegenüber diesen keine gegenseitige Ver- 
pflichtung zur Rechtsh. über die reichsrechtl. 
Best. hinaus. Häffner. 
Rechtsverordnungen s. Verordnungen. 
Redakteur s. Preßrecht III. 
Regalien in Württemberg. Unter R. sind im 
allg. Rechte zu verstehen, die nur durch Ver- 
leihung seitens der Staatsgewalt erworben werden 
können. Sie sind im Unterschied von den öff.= 
rechtl. Hoheitsrechten des Staats privatrechtl. 
Natur und stehen dem Staat nach dem betr. 
Landesrecht zu, Art. 73 EGBGB. Ist die Be- 
sugis zur Ausübung eines R. vom Staat einer 
rivatperson im Weg des Privilegs übertragen, 
so steht dieser die Ausübung in der in dem Privi- 
leg bestimmten Art und Begrenzung zu. Nach 
dem früheren w. Recht bestanden das Jaagd-, 
Floß-, Mühlen-, Fischerei-, Berg-, Salz= und das 
Postregal. Sie sind im wesentl. durch die neuere 
Gesetzgebung aufgehoben, so insbes. das Bergregal 
durch das Berg G. 7. 10. 74, s. übr. G. b. Aende- 
rung des Berg G. 17. 2. 06, Rgbl. 10, bezügl. des 
Fischereirechts s. d. Bezügl. der Forterhebung der 
Wasserregalzinse, die nach früherem Recht be- 
gründet worden sind, s. Wasserrecht. Häffner. 
Regenbogen forelle ist in den kalifornischen Ge- 
wässern heimisch und von da aus mit dem Bach- 
saibling, s. d., 1886 in W. eingeführt worden. 
Der wertvolle Fisch hat seinen Namen von einem 
breiten Streifen, der auf jeder Körperseite vom 
Kopf bis zum Schwanz geht und bei leaichreifen 
F. in den Regenbogenfarben schillert. Er frißt etwa- 
die gleichen Tiere wie die Bach F., der Kanibalis- 
mus ist bei ihm aber weit weniger entwickelt, Was- 
sererwärmung weniger nachteilig; er erträgt Was- 
sertemperatur von über 20° C., läßt sich auch eng 
zusammengedrängt, bis 100 St. in 1 am, in ganz 
kleinen Teichen halten, ausschl. mit totem Futter 
ernähren und stirbt auf dem Transport weniger 
leicht ab. Für intensive Teichwirtschaften mit 
genüg. Wasserzufluß (s. Fischteiche) ist er die weit- 
aus geeignetste Salmonidenart und läßt sich bei 
täglich mehrmaliger Fütterung in 14—1 ¾ J. 
zu einem sog. Portionefisch (100—125 g und 
20—22 cm Länge) heranziehen. Seine überaus 
große Anpassungsfähigkeit und Mastfähigkeit 
führt aber unter unnatürlichen Verhältnissen leicht 
zu Entartungserscheinungen. Die zur Zucht 
bestimmten F. müssen daher in etwas größeren 
Teichen gehalten und dürfen nicht so stark ge- 
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füttert werden, wie die Mast F. Noch zweckmäßiger 
ist es, zur Blutauffrischung immer wieder in Frei- 
heit mit natürlichem Futter aufgezogene R. zur 
Zucht zu verwenden. Es ist gelungen, ihn auch in 
einzelnen warmen Flußstrecken in W. einzubür- 
gern, ja sogar daselbst seine natürliche Vermehrung 
zu erreichen. Setzt man ihn in kalte ausgesproch. 
Bach#F Gewässer, so wandert er solang abwärts, bis 
er die ihm zusagenden Wasserstrecken findet. Er 
steht daher vielfach im Ruf eines Durchgängers, 
ist aber als Nahrungskonkurrent der Bach F. nicht 
zu betrachten, obwohl derzeit in w. Brutanstalten 
weit mehr Regenbogen= als Bachforellen aus- 
ebrütet werden. Nach dem Jahresbericht des w. 
andesfischereivereins sind in w. Brutanst. im 
Jahr 1912 3 465 000 Bachforellen und 6 500 000 
Regenbogenforelleneier ausgebrütet worden. Eine 
so zahlreiche Verbreitung einer fremden Tierart 
steht in der Geschichte der Tierzucht einzig da. 
Sieglin. 
Regenstationen s. statist. Landesamt. 
Regentschaft s. König VII. 
Regie= oder Selbstverwaltungsjagden s. Jagd- 
recht II. 2. (Eigenjagden des Staats und von 
Privaten): Jaghtgligei II. 12. (Eigenjagden von 
Gemeinden u. drgl.). 
Regierungsassessor s. Dienstprüfungen B 
AAIII. 
Regierungsbaumeister s. Baufach. 
Regierungsblatt. Das R. wird seit 1806 her- 
ausgegeben und enthält die Gesetze, K. Verord- 
nungen u. Ministerialverfügungen von allg. Be- 
deutung. Die Bekanntmachung der Gesetze im 
Rabl. genügt als voller Beweis der Verkündigung. 
Das R. untersteht der Leitung des Justizminist. 
und hat eine bes. Kassenverwaltung Wagner. 
Regierungsreferendar s. Dienstprüfungen B 
A l II 
Regierungstellvertretung s. König VIII. 
Regulierter Fluß s. Schiffahrt 1. 
Regulierung öff. Gewässer s. Flußpolizei und 
Wasserrecht II. 
Rehgeweih (Rehgehörn), Rehstangen s. 
Jaddrecht II. 1. u. 2. u. III. 
Reichsangehörigkeit s. Staatsangehörigkeit. 
Reichsanleihe s. Reichschulden. 
Reichsausgaben. Die A. des R. lassen sich 
ihrer Natur nach einteilen in ordentliche N., 
die regelmäßig durch ordentl. Einnahmen zu decken 
sind, und in außerordentl. A., die regelm. 
durch außerord. Einnahmen (Anleihe usw.) ge- 
deckt werden. Die ord. A. zerfallen wieder, entspr. 
der Gestaltung des Reichsetats, s. d., in fort- 
dauernde und einmalige A. Nach dem 
Etat für 1914 betragen die fortdauernden A. 2669 
Mill. Mk., die einm. A. 786 Mill. M. Nach der 
Verteilung der öff. Aufgaben zwischen R. und 
den Bst. nehmen, wenn man von den Betriebs M. 
der Reichsverw. (Posten und Telegr., Eisenb.) ab- 
sieht, die ord. A. für die Sicherheit des R. weit- 
aus den ersten Platz ein (Heer 870 Mill. Mk., 
Marine 338 Mill. Mk.). Weiterhin sind erforder- 
lich: für die RSchuld 249 Mill. Mk., f. Pensionen 
145 Mill. Mark, neben den Ausgaben für sog. 
Veteranenbeihilfen (Etat des RSchatzamts), 107
	        
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