Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

646 
Mill. Mk. für die Aufgaben des RAmts des In- 
nern, worunter 59 Mill. Mk. Leistungen auf Grd. 
der RVO., für das ausw. Amt (Vertretung des R. 
im Ausl.) 20 Mill. Mk., Zuschüsse zu den Kolo- 
nialverwaltungen 19,6 Mill. Mk. Die übr. A. 
ind erforderlich für die Organe des R., Bdrt.,. 
eichstag und Rchsk., Militär Gericht, Justizverw., 
ReKolonialamt, REeisenbahnamt und Rechnungshof. 
Die außerord. A. sind naturgemäß nach ihrer 
Art und Höhe stark schwankend. Im allg. sind es 
die A. für Vervollständigung der Festungsanl. und 
des EBNetzes im Interesse der Landesverteidi- 
gung, für Weiterentwicklung der Marine und die 
größeren werbenden Anl. der Post-, Telegr.= und 
EVerw., zus. i. J. 1914 93 Mill. Mk., val. 
Reichsschulden III. Rösch. 
Reichsbank s. Bankwesen IV. 
Reichsbeihilfe. Aus Mitteln des RInv Fonds 
(G. 23. 5. 73, Rl. 117) werden nach G. 22. 5. 
95, R#Bl. 237, u. 19. 5. 13, Rl. 297, Bei- 
hilfen an solche Personen des U#ff.= und Mann- 
schaftstandes des Heeres und der Marine ge- 
währt, die an dem Feldzug 1870/71 oder an 
den von d. St. vor 1870 geführten Kriegen ehren- 
vollen Anteil genommen haben und sich wegen 
dauernder gänzlicher Erwerbsunfähigkeit in un- 
terstützungsbedürftiger Lage befinden. Die Bei- 
hilfen betragen jährlich 150 JX. Sie werden durch 
das Min Kr. zuerkannt. Die Bewerber haben ihre 
Anträge bei denj. BezKommandos (Hauptmelde- 
Aemtern, Melde Ae., Bezirksfeldwebeln) anzu- 
bringen, in deren Bez. sie ihren Wohnsitz oder 
dauernden Aufenthalt haben. Bei Aufenthalt im 
Ausl. oder in Ermanglung eines Wohnsitzes oder 
dauernden Aufenth. steht es den Bew. w. Staats- 
angehörigkeit frei, an welches w. BezKomm. sie 
sich wenden wollen. Im Ausl. lebende Bew. haben 
ihre Reichsangehörigkeit durch ein Zeugnis des 
zust. deutschen Konsulats darzutun, s. Ausfbest. 
des Bdrt. 24. 3. 11, MVBl. 87, w. Min Kr. 10. 4. 
11, Nr. 835 C. das. 91, Min Jbl. 11 177, u. 8. 11. 
13, MVl. 308, w. Min Kr. 22. 11. 13, Nr. 4293 
C., das. 813, Min# Abl. 845. Schall. 
Reichs= und Staatsbetriebe s. Unfallversicher. 
A l 1le; Al 4; C. 
Reichsbevollmächtigte s. Reichseinnahmen. 
Reichsbiersteuer (sog. Brausteuer). Brau- 
steuer G. 15. 7. 09, RBl. 773; Ausfbest. d. Bdrts. 
mit Brstr Vergüt O. 24. 7. 09, RZBl. 418. — 
1 Im Gebiet der sog. K Brausteuergemeinschaft, # 
d. h. im d. Zollgeb. mit Ausn. von Bayern, W., 
Baden und Elsaß-Lothr. wird das B. für Rech- 
nung des R. besteuert und zwar, ähnlich wie in 
W. mit einer Steuer von dem zur BBereitung 
verwendeten Malz, von dem eingeführten B. mit 
der Uebergangsabgabe. Gegenüber der w. Besteue- 
rung (s. Biersteuer, w.) bestehen jedoch bes. f. 
Unterschiede: Das Surrogatverbot ist nur für 
untergär. B. vollständig; zur Bereitung obergär. 
B. dürfen auch Zucker und daraus hergestellte 
arbmittel verwendet werden. Die St. beträgt — 
tufen wie in W. — von den im Rechnungsjahr 
verwendeten Braustoffen von den ersten 250 d2 
14 , von den f. 1250 dz 15 4, von 1500 dz 16.4, 
von 2000 dz 18 4, dem Rest 20 A. Für neue 
Reichsbank — Reichseinnahmen. 
(nach 1. 8. 09 entstandene) Brauereien erhöhen 
sich diese Sätze bis 31. 3. 1918, anfänglich um 
50 v. H., von 1915 ab um 25 v. H. Für die 
kleinsten alten Br. (bis 150 dz jährl. Malzver- 
wendung) ermäßigt sich die St. auf 12.¾ für 1 dz. 
Weizenmalz (nur für obergär. B.) wird zu ⅛ 
seines Gewichts, 1 dz Zucker gleich 1,5 dz Gersten- 
malz berechnet, mit weiteren Vergünstigungen für 
die kleinsten Br. — Hins. der Kontrollierung 
werden unterschieden: 1. die auf Brlauanzeige 
steuernden Br., die jede Einmaischung anzuzeigen 
aben; mit der Erstattung dieser Anz. tritt die 
tPflicht der angemeldeten Braustoffe ein. Die 
Einmaischungen in solchen Br. werden regelm. 
stcuerl. beaufsichtigt; für die Aufbewahrung der 
Maischestoffe, die Zeit des Einmaischens und Nach- 
maischens bestehen beschränkende Vorschr. 
2. Vermahlungsteuer entrichten größere 
Br. (alte Br. mit mehr als 2000 dz, nach dem 
1. 4. 06 entstand. Br. mit mehr als 500 d-z jährl. 
Malzverwendung). Diese sind verpflichtet, Malz- 
steuermühlen mit selbsttät. Verwiegungsvorrich- 
tung aufzustellen, deren Anzeigen der Steuerbe- 
rechnung zugrunde gelegt werden. Die StPflicht 
tritt mit dem Verbringen des Malzes zur Mühle 
ein. — Zur techn. und wissenschaftl. 
Förderung des Braugewerbes darf der Bdrt. 
von dem Ertrag der Brt. bis zu 30 000 MA 
jährl. verwenden, woran auch W. wegen der 
Tätigkeit der dortigen wissenschaftl. Anst. im 
Interesse des Braugew. Anteil nimmt. — 
II. Für W. und die übr. der BrStGemeinschaft 
nicht angehörenden Staaten sind die die BrSt. 
(einschl. Ausfuhrvergütungen und Uebergang- 
steuer) betr. Angelegenheiten bei Beschlußfass. des 
Bdrts. keine gemeinsch. i. S. von Art. 7 M.,; 
deren Stimmen werden daher bei Abstimmungen 
im Bdrt. nicht mitgezählt. Die RBrt. ist aber 
für diese Staaten insofern von wes. Bedeutung, 
als sie nach Art. 38 l. Abs. RV. Ausgleich- 
ungsbeträge entspr. dem auf den Kopf der 
Bevölkerung entfallenden Reinertrag der Brt. 
an die RKasse abzuführen haben, s. Ausgleich- 
ungsbeträge. Rösch. 
Reichsdruckerei s. Reichsvermögen. 
Reichseinnahmen. Die E., deren das d. R. zur 
Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, sind inf. der 
bundesstaatl. Gestaltung des R. teils eigene E. 
des R., t. Beiträge der Bst. Nach Art. 70 RV. 
i. d. F. 14. 5. C4, Rel. 1609, dienen zur Be- 
streitung aller gemeinsch. Ausgaben zunächst die 
aus den Zöllen und gemeins. Steuern, aus Eisen- 
bahnen, Posten und Telegraphen sowie aus den 
übr. Verwaltungszweigen fließenden gemeinsch. 
E.z eigene E. des R. Soweit diese zur Deckung 
der Ausgaben nicht zureichen, werden zur Deckung 
des etatsmäßigen Fehlbetrags von den einzelnen 
B st. nach Maßg. ihrer Bevölkerung Matri-h 
kularbeitrage (s. Reichsfinanzwesen) er- 
hoben, deren he im RHHE. bestimmt wird. An- 
eihen dürfen nur zur Deckung außerordentl. 
Bedürfnisse mit ges. Ermächtigung aufgenommen 
werden, s. Reichschulden III. Die etwaigen Ucber- 
chüsse aus den Vorjahren wurden nach 
er urspr. Fassung des Art. 70 R. als ordentl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.