Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Reichstagswahlen. 
eigentl. Schuld des R. Anleihen dürfen nach 
Art. 73 RV. nur in Fällen eines außerord. Be- 
dürfnisses im Weg der ReGebung ausgenommen 
werden. Diese Beschränk. ließ sich aber inf. un- 
genügender Bewilligung von ord. Deckungsmitteln 
nicht immer durchführen; nicht nur wurden ein- 
malige, ihrer Natur nach ord. Ausg. auf den 
außerord. Etat übernommen und damit aus An- 
leihemitteln gedeckt, mehrfach war es sogar er- 
forderlich, den ord. Etat mit Anleihemitteln zu 
balanzieren (z. B. Zuschußanleihe für 1903 72 
Mill. Mk.). Zur Vermeidung einer übermäßigen 
Inanspruchnahme der Anleihe sind 1901 neue vom 
Reichstag gebilligte Grundsätze aufgestellt worden, 
Denkschr. z. Ro#. 01, Reichst Drucks. Nr. 52 
II. Sess. 1900/01, wonach im allg. nur folg. Aus- 
Fursn durch Aufnahme von Anl. gedeckt werden 
  
ollen: im Heeres E.: Kosten der Vervollständigung 
er wichtigeren Festungsanl. und des d. EB#e##tzes 
im Interesse der Landesverteidigung; im Marine- 
E.: Ausg. zur Weiterentwicklung der Marine, d. h. 
die Kosten für Schiffsneubauten abzügl. 6 v. H. 
des jeweiligen Bauwerts der Flotte; diese 6 v. H. 
gelten als Kosten der Erhaltung des Bestandes; 
bei der EnBerw.: die Ausg. welche dieser einen 
neuen, noch nicht erschlossenen Verkehr zuführen, 
u. für außergewöhnl. kostspielige Anlagen und Ein- 
richtungen; bei der Post= und Telegraphenverw.: 
die Ausg. zur Erwerbung von TelKabeln und mit 
gewissen Einschränk. zur Herstellung unterseeischer 
und unterirdischer Telgr.= und Teleph #i nien. — 
Ueber Ausführungund Verwaltung der 
Anleihen enthält die Reichschulden O. 19. 8. 
00, Röel. 129, geänd. 22. 4. 0O4, REl. 65, 
Näheres. Hienach geschieht die Aufnahme von 
Anleihen nach näherer Best. des Rchsk. durch Aus- 
* verzinsl., auf den Inhaber lautender RSch.- 
erschreibungen, die seitens der Gläubiger nicht 
kündbar sind. Durch Rückgabe der RöckVerschreib. 
gegen Eintragung in das bei der Rch Verw. zu 
führende R Schuldbuch können diese in Buch- 
schulden verwandelt werden, deren Begründung 
aber auch durch bare Einzahlung des Kaufpreises 
bei der RBauptk. erfolgen kann. Die Ueber- 
tragung der Buchschulden und deren Löschung geg. 
Ausreichung von SchVerschreib. ist zulässig. Die 
Zinsen für Buchsch. werden durch eine öff. Kasse 
Hreuß- St ch Tilgungsk., die Nüänst., wo sich 
eine solche befinden, best. Landesk., in W. die 
Kameral Ae.) ausbezahlt od. dem Berechtigten 
durch die Post auf seine Kosten zugesandt, G. 
1891, 1904, 1910, neuredigiert als „ uld G.“ 
81. 5. 10, R#Bl. 840; Ausfbest. 2. 6. 10, RZl. 
217 (Stand am 81. 3. 11 16 939 Konten im 
Gesamtbetrag von über 1 Milliarde Mk.) 
Tilgung. Eine allg. ges. Regelung der 
Schuldentilgung bestand im Reich früher nicht. 
Erst von 1905 ab wurden tatsächlich durch ein- 
zelne Ges. (erstmals G. 16. 4. 96, REl. 103) 
überschüssige Reinnahmen zur Sch-Tilgung be- 
stimmt (zus. 142,9 Mill. Mk.). Nach Art. 70 
NRV. i. F. 14. 5. 04, REl. 169, sollen auch 
die Ueberschüsse im 888 zur SchTilgung dienen. 
Eine regelmäßige SchTilgung wurde durch G. 8. 
7. 06, R#Bl. 620, vom J. 1 ab mit jährl. Til- 
651 
ungsraten vorgeschrieben. Durch G. 15. 6. 09, 
Gl. 743, wurde der Tilgungsatz auf 1—3 v. H. 
erhöht, je nachdem es sich um alte od. neue, wer- 
bende od. nichtwerbende Anleihen handelt. — Der 
Nennbetrag der begebenen Rünleihen einschl. der 
langfristigen erzinst) Schatzanweis. betrug: 1878 
72,2 Mill. Mk., 1880 218,0 Mill. Mk., 1890 1118,0 
Mill Mk., 1900 2298,5 Mill. Mk., 1910 4896,6 Mill. 
Mark. An den für Militärzwecke aufgen. Schulden 
hat Bayern, an den für die Posten= und Telegr.= 
Verwaltung aufgenommenen Schulden Bayern und 
W. keinen Anteil. — Die Anleihen der Schu 
gebiete bilden keinen Teil der Röchuld. Diese 
werden vielmehr zu Lasten der Schutzgeb., sowohl 
einzelner als auch mehrerer unter Gesamthaftung 
aufgenommen und sind von den beteiligten Schutz- 
gebieten zu verzinsen und zu tilgen. Dagegen 
übernimmt das R. die Bürgschaft, um den Schutz- 
ebieten Hünstige Darlehensbedingungen zu ver- 
chaffen, G. 18. 5. 08, Rl. 207. Rösch. 
Reichstagswahlen. 1 Rechtsauellen: 1 Art. 20 f. 
G. betr. Verf. des d. Reichs 16. 4. 71, Rabl. 71 
22. — Wahl G. für den Reichstag des nordd. Bun- 
des 31. 5. 69, Rgbl. 71 Nr. 1 Anl. 1 (in W. ein- 
geführt durch Art. 1 u. 2 Z. 2 des Vertrags 25. 11. 
70, Rgbl. 71 Nr. 1 S. 1), Aend. des Wortl. durch 
§ 2 Abs. 2 d. G. 16. 4. 71, Rgbl. 71 22, Auf- 
hebung des § 17, 2 d. 5 23 des Vereins G. v. 17. 4. 
08, RGBl. 151. — Reglement zur Ausführung des 
WahlW. für den Reichstag des Nordd. Bdes 31. 6. 
69, Rgbl. 71 Nr. 1 Anl. S5, geänd. d. Bek. 28. 
4. 03, RE#l. 202 u. 4. 6. 13, RGBl. 314. — W. 
Wahlkreise s. Bek. 28. 2. 71, Rgbl. 98. — Erl. des 
Min J. b. Beurkundung der Wählerlisten v. 26. 2. 
71, Abl. 69, b. Wahlverfahren 7. 3. 85, Abl. 52, 
b. die Kosten der Wahlen 20. 5. 90, Abl. 153, b. Be- 
lehrung über die Wahlen (sehr wichtigl) 30. 
4. 03, Abl. 273, b. Weitergabe von Protesten und 
Einsprachen an den Reichstag v. 4. 6. 0O7, Abl. 265, 
b. Vernichtung von Rtagswahlakten v. 4. 3. 14, 
Abl. 153, vgl. auch die zur jeweiligen Wahl er- 
cheinenden Min Erl. — 4 Wahlvorschriften: Der 
eichstag geht aus allg. direkten Wahlen mit ge- 
heimer Abstimmung in 397 (17 w.) bes. ges. 
abgegrenzten Wahlkreisen hervor. Sie nehmen 
im wesentlichen f. Gan g; Anberaumung des 
Wahltermins durch KaiserlVO. estel- 
lung je eines Wahlkommissars für jeden 
Wahlkreis durch das Min. und deren Bek. im 
Min Abl. — Feststellung der Wahlbezirke, 
Ernennung je eines Wahlvorstehers und 
eines Stellvertreters für jeden Wahlbezirk und 
Bestimmung der Wahllokale durch die Oue. Bek. 
dieser Anordnungen sowie des Tags und der 
Stunde (10—7 Uhr) mind. 8 Tage vor dem Wahl- 
termin durch die Oue. im Bezdbl., durch die 
Ortsvorst. in sämtl. zum Wahlbezirk gehörigen 
Gden und Teilgden in ortsüblicher Weise. — 
Anlegung der Wählerlisten durch die Orts- 
vorst., geeignetenfalls unter Zuziehung des Gde- 
pflegers in zwei Exemplaren nach den einzelnen 
Wahlbez., deren Auslegung zu jedermanns 
Einsicht spät. 4 Wochen vor dem Wahltermin, 
nachdem sie vorläufig abgeschlossen und vom 
Gderat beurkundet sind. Achttägige Einsprache-
	        
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