Reichstagswahlen.
eigentl. Schuld des R. Anleihen dürfen nach
Art. 73 RV. nur in Fällen eines außerord. Be-
dürfnisses im Weg der ReGebung ausgenommen
werden. Diese Beschränk. ließ sich aber inf. un-
genügender Bewilligung von ord. Deckungsmitteln
nicht immer durchführen; nicht nur wurden ein-
malige, ihrer Natur nach ord. Ausg. auf den
außerord. Etat übernommen und damit aus An-
leihemitteln gedeckt, mehrfach war es sogar er-
forderlich, den ord. Etat mit Anleihemitteln zu
balanzieren (z. B. Zuschußanleihe für 1903 72
Mill. Mk.). Zur Vermeidung einer übermäßigen
Inanspruchnahme der Anleihe sind 1901 neue vom
Reichstag gebilligte Grundsätze aufgestellt worden,
Denkschr. z. Ro#. 01, Reichst Drucks. Nr. 52
II. Sess. 1900/01, wonach im allg. nur folg. Aus-
Fursn durch Aufnahme von Anl. gedeckt werden
ollen: im Heeres E.: Kosten der Vervollständigung
er wichtigeren Festungsanl. und des d. EB#e##tzes
im Interesse der Landesverteidigung; im Marine-
E.: Ausg. zur Weiterentwicklung der Marine, d. h.
die Kosten für Schiffsneubauten abzügl. 6 v. H.
des jeweiligen Bauwerts der Flotte; diese 6 v. H.
gelten als Kosten der Erhaltung des Bestandes;
bei der EnBerw.: die Ausg. welche dieser einen
neuen, noch nicht erschlossenen Verkehr zuführen,
u. für außergewöhnl. kostspielige Anlagen und Ein-
richtungen; bei der Post= und Telegraphenverw.:
die Ausg. zur Erwerbung von TelKabeln und mit
gewissen Einschränk. zur Herstellung unterseeischer
und unterirdischer Telgr.= und Teleph #i nien. —
Ueber Ausführungund Verwaltung der
Anleihen enthält die Reichschulden O. 19. 8.
00, Röel. 129, geänd. 22. 4. 0O4, REl. 65,
Näheres. Hienach geschieht die Aufnahme von
Anleihen nach näherer Best. des Rchsk. durch Aus-
* verzinsl., auf den Inhaber lautender RSch.-
erschreibungen, die seitens der Gläubiger nicht
kündbar sind. Durch Rückgabe der RöckVerschreib.
gegen Eintragung in das bei der Rch Verw. zu
führende R Schuldbuch können diese in Buch-
schulden verwandelt werden, deren Begründung
aber auch durch bare Einzahlung des Kaufpreises
bei der RBauptk. erfolgen kann. Die Ueber-
tragung der Buchschulden und deren Löschung geg.
Ausreichung von SchVerschreib. ist zulässig. Die
Zinsen für Buchsch. werden durch eine öff. Kasse
Hreuß- St ch Tilgungsk., die Nüänst., wo sich
eine solche befinden, best. Landesk., in W. die
Kameral Ae.) ausbezahlt od. dem Berechtigten
durch die Post auf seine Kosten zugesandt, G.
1891, 1904, 1910, neuredigiert als „ uld G.“
81. 5. 10, R#Bl. 840; Ausfbest. 2. 6. 10, RZl.
217 (Stand am 81. 3. 11 16 939 Konten im
Gesamtbetrag von über 1 Milliarde Mk.)
Tilgung. Eine allg. ges. Regelung der
Schuldentilgung bestand im Reich früher nicht.
Erst von 1905 ab wurden tatsächlich durch ein-
zelne Ges. (erstmals G. 16. 4. 96, REl. 103)
überschüssige Reinnahmen zur Sch-Tilgung be-
stimmt (zus. 142,9 Mill. Mk.). Nach Art. 70
NRV. i. F. 14. 5. 04, REl. 169, sollen auch
die Ueberschüsse im 888 zur SchTilgung dienen.
Eine regelmäßige SchTilgung wurde durch G. 8.
7. 06, R#Bl. 620, vom J. 1 ab mit jährl. Til-
651
ungsraten vorgeschrieben. Durch G. 15. 6. 09,
Gl. 743, wurde der Tilgungsatz auf 1—3 v. H.
erhöht, je nachdem es sich um alte od. neue, wer-
bende od. nichtwerbende Anleihen handelt. — Der
Nennbetrag der begebenen Rünleihen einschl. der
langfristigen erzinst) Schatzanweis. betrug: 1878
72,2 Mill. Mk., 1880 218,0 Mill. Mk., 1890 1118,0
Mill Mk., 1900 2298,5 Mill. Mk., 1910 4896,6 Mill.
Mark. An den für Militärzwecke aufgen. Schulden
hat Bayern, an den für die Posten= und Telegr.=
Verwaltung aufgenommenen Schulden Bayern und
W. keinen Anteil. — Die Anleihen der Schu
gebiete bilden keinen Teil der Röchuld. Diese
werden vielmehr zu Lasten der Schutzgeb., sowohl
einzelner als auch mehrerer unter Gesamthaftung
aufgenommen und sind von den beteiligten Schutz-
gebieten zu verzinsen und zu tilgen. Dagegen
übernimmt das R. die Bürgschaft, um den Schutz-
ebieten Hünstige Darlehensbedingungen zu ver-
chaffen, G. 18. 5. 08, Rl. 207. Rösch.
Reichstagswahlen. 1 Rechtsauellen: 1 Art. 20 f.
G. betr. Verf. des d. Reichs 16. 4. 71, Rabl. 71
22. — Wahl G. für den Reichstag des nordd. Bun-
des 31. 5. 69, Rgbl. 71 Nr. 1 Anl. 1 (in W. ein-
geführt durch Art. 1 u. 2 Z. 2 des Vertrags 25. 11.
70, Rgbl. 71 Nr. 1 S. 1), Aend. des Wortl. durch
§ 2 Abs. 2 d. G. 16. 4. 71, Rgbl. 71 22, Auf-
hebung des § 17, 2 d. 5 23 des Vereins G. v. 17. 4.
08, RGBl. 151. — Reglement zur Ausführung des
WahlW. für den Reichstag des Nordd. Bdes 31. 6.
69, Rgbl. 71 Nr. 1 Anl. S5, geänd. d. Bek. 28.
4. 03, RE#l. 202 u. 4. 6. 13, RGBl. 314. — W.
Wahlkreise s. Bek. 28. 2. 71, Rgbl. 98. — Erl. des
Min J. b. Beurkundung der Wählerlisten v. 26. 2.
71, Abl. 69, b. Wahlverfahren 7. 3. 85, Abl. 52,
b. die Kosten der Wahlen 20. 5. 90, Abl. 153, b. Be-
lehrung über die Wahlen (sehr wichtigl) 30.
4. 03, Abl. 273, b. Weitergabe von Protesten und
Einsprachen an den Reichstag v. 4. 6. 0O7, Abl. 265,
b. Vernichtung von Rtagswahlakten v. 4. 3. 14,
Abl. 153, vgl. auch die zur jeweiligen Wahl er-
cheinenden Min Erl. — 4 Wahlvorschriften: Der
eichstag geht aus allg. direkten Wahlen mit ge-
heimer Abstimmung in 397 (17 w.) bes. ges.
abgegrenzten Wahlkreisen hervor. Sie nehmen
im wesentlichen f. Gan g; Anberaumung des
Wahltermins durch KaiserlVO. estel-
lung je eines Wahlkommissars für jeden
Wahlkreis durch das Min. und deren Bek. im
Min Abl. — Feststellung der Wahlbezirke,
Ernennung je eines Wahlvorstehers und
eines Stellvertreters für jeden Wahlbezirk und
Bestimmung der Wahllokale durch die Oue. Bek.
dieser Anordnungen sowie des Tags und der
Stunde (10—7 Uhr) mind. 8 Tage vor dem Wahl-
termin durch die Oue. im Bezdbl., durch die
Ortsvorst. in sämtl. zum Wahlbezirk gehörigen
Gden und Teilgden in ortsüblicher Weise. —
Anlegung der Wählerlisten durch die Orts-
vorst., geeignetenfalls unter Zuziehung des Gde-
pflegers in zwei Exemplaren nach den einzelnen
Wahlbez., deren Auslegung zu jedermanns
Einsicht spät. 4 Wochen vor dem Wahltermin,
nachdem sie vorläufig abgeschlossen und vom
Gderat beurkundet sind. Achttägige Einsprache-