Reichstempelgesetz.
biger war u. lediglich zur Deckung seiner Hypo-
tbeken-, Grund= oder Rentenschuld geboten hat.
Teilweise Befreiung tritt ein bei einer
Zwangsversteigerung zur Auseinandersetzung
des Miteigentums od. einer Erbschaft für den
Erwerb durch den Miteigentümer bzw. Mit-
erben entspr. deren Anteil an dem gemeinsch.
Vermögen. — b) Auflassungen sowie An-
träge auf Eintragung der Begründung oder
Uebertragung von Erbbau= u. sonst. Rechten, die
ein Grundbuchblatt erhalten können, bei freiwil-
liger Veräußerung; Anträge auf Umschreibung
von Gesellschaftseigentum auf einen Gesellschafter,
auch wenn keine Auflassung erforderlich ist. —
Der Auflassungsstempel bleibt jedoch
unerhoben, soweit von demselben Geschäft
bereits der Beurkundungsstempel erhoben worden
ist, oder von diesem befreit wäre, d. h. wenn über
dasselbe Geschäft eine in steuerpfl. Form ausge-
stellte Urkunde beigebracht wird. Wird nach Be-
zahlung des Auflassungsstempels über ein Ge-
schäft nachträgl. eine stplpfl. Urkunde errichtet, so
ist der Auflassungsstempel od. der nach Tarif-Nr.
1 A unter d, e entrichtete Stempel auf den Ur-
kundenstempel anzurechnen. Der Auflassungsstem-
pel ist trotz Vorlage einer an sich stpfl. Urkunde
in einigen im Tarif aufgeführten Fällen zur
Vermeidung von Umgehungen zu entrichten. —
Betrag des Stempels. Der St. von zu-
nächst ½% it nach § 69 Zuwachsst Ges. v. 14. 2.
11, Röl. 38, vgl. mit G. 3. 7. 13, REBl. 521,
bis zum 30. 9. 16 in der doppelten Höhe von
K% % zu erheben. Berechnungsgrundlage: bei
Kaufverträgen der Kaufpreis unter Hinzurech-
nung des Werts der ausbedungenen Leistungen
u. vorbehaltenen Nutzungen; bei Tauschverträgen
der Wert des höherwertigen der beiden Tausch-
objekte, ev. des inländischen; bei sonstigen Ver-
trägen der Gesamtwert der Gegenleistungen (Ent-
elt usw.) u., wenn dieser aus dem Vertrag nicht
rvorgeht, der Wert des Verkaufsgegenstandes;
bei Zwangsversteigerungen das Meistgebot (ein-
schl. des Werts der übernommenen Leistungen),
falls dieses nicht hinter dem Wert des Gegen-
standes zurückbleibt. Beim Auflassungsstempel
der Wert des Gegenstandes. — Befreit sind
auf Antrag: 1. Grundstückübertragungen zu a
u. b, wenn der stpfl. Betrag 20 000 4 bei be-
bauten, 5000 A bei unbebauten Grdst. nicht über-
schreitet u. zwar auch im Falle der Zerlegung
des Geschäfts in mehrere Rechtsvorgänge zum
Zweck der Steuerersparung. (Ueber Begriff „be-
baut"“ s. Zuw. Str Ges. 14. 2. 11). Die Befreiung
tritt aber nur ein, wenn der Erwerber u. sein
Ehegatte im letzten Jahr kein Eintommen von
mehr als 2000 XK gehabt haben u. keines von
beiden den Grundstückshandel gewerbsmäßig be-
treibt. 2. Eigentumsänderungen, zu welchen die
Beteiligten aus Gründen des öffentl. Wohles ge-
zwungen werden können. — II. Sonstige Be-
stimmungen zu Nr. 11 (Grundstücksüber-
tragungen). G. 9 84 f.; AB. § 165 f. VerfMin.
ust. Fz. 8. 10. 13, ABl. Steuerkoll. 465; Anw.
Str Koll. 11. 10. 13, ABl. 474. Direktivbehörde
für die Verwaltung der Grundwechselabgabe:
Haller, Handwörterbuch.
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Steuerkollegium Abt. f. dir. Stru.; Steuerstellen:
Bezirkssteuerämter (Kameralämter, Hauptsteuer-
amt Stuttg.); Prüfung des St. durch dieselben
Behörden. — 1. Die Steuerpflicht tritt
ein: Bei Zwangsversteigerungen mit Erteilung
des Zuschlags, sonst mit der rechtswirksamen Be-
urkundung des betr. Rechtsgeschäfts, zu b mit
Eintragung der Rechtsänderung in das Grund-
buch, u. soweit diese nicht nötig ist, mit der
rechtswirksamen Beurkundung. Subj. steuer-
pflichtig sind diej., auf deren Antrag die Be-
urkundung bei Behörden u. Notaren vorgenommen
wird, sonst die Teilnehmer am Rechtsgeschäft un-
ter Haftung als Gesamtschuldner. Steuerfreiheit
genießen Landesfürst u. Fürstin. — 2. Ent-
richtung der Abgabe. Diese ist binnen
2 Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht zu ent-
richten. Von der als Regel vorgesehenen Ent-
richtung durch Verwendung von Stempelzeichen
ist in Württ. abgesehen worden; die Abgabe ist
vielmehr von den beurkundenden Behörden
(Grundbuchamt, ev. Amtsgericht, Ratschreiber,
Zwangsversteigerungskommissar, Bezirks= u. öff,
Notare) festzusetzen, einzuziehen u. an das zu-
ständ. Bezirkssteueramt abzuliefern. Diesem
liegt auch die Beitreibung ob, soweit nicht das
Amtsgericht die Abgabe angesetzt hat. — Die Auf-
lassung u. Eintragung von Rechtsänderungen in
das Grundbuch kann vom Grundbuchamt von
vorher. Sicherheitsleistung abhängig gemacht wer-
den. Privatschriftl. sowie im Ausland errichtete
Urkunden sind der zuständ. Steuerstelle zur Fest-
setzung des Stpls. vorzulegen. Für den Stem-
pelbetrag haften außer den Zahlungspflichtigen die
Aktiengesellsch., hinsichtl. der in ihrem Namen
errichteten Verhandlungen; jeder Inhaber einer
Url., welcher ein rechtl. Interesse hieran hat; Be-
amte u. Notare, falls sie ihre Angelegenheiten
schuldhaft versäumt haben. 3. Bei Wertser-
mittelungen ist der gemeine Wert zur Zt. des
Eintritts der Strpfl. zu schätzen. In Württ. fin-
den hierbei die für die Umsatzsteuer geltendn Vor-
schriften Anwendung. Der Wert mitverkaufter
anderer als unbeweglicher Gegenstände ist zur
Erlan ung dr Steuerfreiheit auf der Urkunde
ausguche en. — 4. Erstattung der Ab-
abe kann teils aus Rechtsgründen (bei Auf-
hekung eines Zuschlagsbescheids u. im Falle der
Entrichtung des Auflassungsstpls. neben dem Ur-
kundenstpl.), teils aus Billigkeitsgründen erfolgen.
Letzteres, wenn die Ausführung des Rechtsge-
schäfts unterblieben od. auf Grund der Wand-
lung rückgängig gemacht ist u. daneben Billigkeits-
gründe vorliegen. Die Einziehung des Stpls von
demj., welcher die Nichtigkeit beim Abschluß des
Geschäft gekannt od. die unterbliebene Aus-
führung od. die Wandlung verschuldet hat, bleibt
vorbehalten. Der Erstattungsantrag binnen 2 J.
— 5. Strafbestimmungen: Die Nichter-
füllung der Steuerpflicht u. die Abgabe unrich-
tiger Erläuterungen wird gegen jeden Zahlungs-
pflichtigen mit dem 10fachen Betrag der hinterzog.
Abgabe, mind. mit 20 A bestraft. Ordnungs-
strafen s. unten „Allg. Best.“ — 6. Steuer vom
gebundenen Besitz. Von den durch Haus-
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