Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Reichstempelgesetz. 
biger war u. lediglich zur Deckung seiner Hypo- 
tbeken-, Grund= oder Rentenschuld geboten hat. 
Teilweise Befreiung tritt ein bei einer 
Zwangsversteigerung zur Auseinandersetzung 
des Miteigentums od. einer Erbschaft für den 
Erwerb durch den Miteigentümer bzw. Mit- 
erben entspr. deren Anteil an dem gemeinsch. 
Vermögen. — b) Auflassungen sowie An- 
träge auf Eintragung der Begründung oder 
Uebertragung von Erbbau= u. sonst. Rechten, die 
ein Grundbuchblatt erhalten können, bei freiwil- 
liger Veräußerung; Anträge auf Umschreibung 
von Gesellschaftseigentum auf einen Gesellschafter, 
auch wenn keine Auflassung erforderlich ist. — 
Der Auflassungsstempel bleibt jedoch 
unerhoben, soweit von demselben Geschäft 
bereits der Beurkundungsstempel erhoben worden 
ist, oder von diesem befreit wäre, d. h. wenn über 
dasselbe Geschäft eine in steuerpfl. Form ausge- 
stellte Urkunde beigebracht wird. Wird nach Be- 
zahlung des Auflassungsstempels über ein Ge- 
schäft nachträgl. eine stplpfl. Urkunde errichtet, so 
ist der Auflassungsstempel od. der nach Tarif-Nr. 
1 A unter d, e entrichtete Stempel auf den Ur- 
kundenstempel anzurechnen. Der Auflassungsstem- 
pel ist trotz Vorlage einer an sich stpfl. Urkunde 
in einigen im Tarif aufgeführten Fällen zur 
Vermeidung von Umgehungen zu entrichten. — 
Betrag des Stempels. Der St. von zu- 
nächst ½% it nach § 69 Zuwachsst Ges. v. 14. 2. 
11, Röl. 38, vgl. mit G. 3. 7. 13, REBl. 521, 
bis zum 30. 9. 16 in der doppelten Höhe von 
K% % zu erheben. Berechnungsgrundlage: bei 
Kaufverträgen der Kaufpreis unter Hinzurech- 
nung des Werts der ausbedungenen Leistungen 
u. vorbehaltenen Nutzungen; bei Tauschverträgen 
der Wert des höherwertigen der beiden Tausch- 
objekte, ev. des inländischen; bei sonstigen Ver- 
trägen der Gesamtwert der Gegenleistungen (Ent- 
elt usw.) u., wenn dieser aus dem Vertrag nicht 
rvorgeht, der Wert des Verkaufsgegenstandes; 
bei Zwangsversteigerungen das Meistgebot (ein- 
schl. des Werts der übernommenen Leistungen), 
falls dieses nicht hinter dem Wert des Gegen- 
standes zurückbleibt. Beim Auflassungsstempel 
der Wert des Gegenstandes. — Befreit sind 
auf Antrag: 1. Grundstückübertragungen zu a 
u. b, wenn der stpfl. Betrag 20 000 4 bei be- 
bauten, 5000 A bei unbebauten Grdst. nicht über- 
schreitet u. zwar auch im Falle der Zerlegung 
des Geschäfts in mehrere Rechtsvorgänge zum 
Zweck der Steuerersparung. (Ueber Begriff „be- 
baut"“ s. Zuw. Str Ges. 14. 2. 11). Die Befreiung 
tritt aber nur ein, wenn der Erwerber u. sein 
Ehegatte im letzten Jahr kein Eintommen von 
mehr als 2000 XK gehabt haben u. keines von 
beiden den Grundstückshandel gewerbsmäßig be- 
treibt. 2. Eigentumsänderungen, zu welchen die 
Beteiligten aus Gründen des öffentl. Wohles ge- 
zwungen werden können. — II. Sonstige Be- 
stimmungen zu Nr. 11 (Grundstücksüber- 
tragungen). G. 9 84 f.; AB. § 165 f. VerfMin. 
ust. Fz. 8. 10. 13, ABl. Steuerkoll. 465; Anw. 
Str Koll. 11. 10. 13, ABl. 474. Direktivbehörde 
für die Verwaltung der Grundwechselabgabe: 
Haller, Handwörterbuch. 
  
  
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Steuerkollegium Abt. f. dir. Stru.; Steuerstellen: 
Bezirkssteuerämter (Kameralämter, Hauptsteuer- 
amt Stuttg.); Prüfung des St. durch dieselben 
Behörden. — 1. Die Steuerpflicht tritt 
ein: Bei Zwangsversteigerungen mit Erteilung 
des Zuschlags, sonst mit der rechtswirksamen Be- 
urkundung des betr. Rechtsgeschäfts, zu b mit 
Eintragung der Rechtsänderung in das Grund- 
buch, u. soweit diese nicht nötig ist, mit der 
rechtswirksamen Beurkundung. Subj. steuer- 
pflichtig sind diej., auf deren Antrag die Be- 
urkundung bei Behörden u. Notaren vorgenommen 
wird, sonst die Teilnehmer am Rechtsgeschäft un- 
ter Haftung als Gesamtschuldner. Steuerfreiheit 
genießen Landesfürst u. Fürstin. — 2. Ent- 
richtung der Abgabe. Diese ist binnen 
2 Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht zu ent- 
richten. Von der als Regel vorgesehenen Ent- 
richtung durch Verwendung von Stempelzeichen 
ist in Württ. abgesehen worden; die Abgabe ist 
vielmehr von den beurkundenden Behörden 
(Grundbuchamt, ev. Amtsgericht, Ratschreiber, 
Zwangsversteigerungskommissar, Bezirks= u. öff, 
Notare) festzusetzen, einzuziehen u. an das zu- 
ständ. Bezirkssteueramt abzuliefern. Diesem 
liegt auch die Beitreibung ob, soweit nicht das 
Amtsgericht die Abgabe angesetzt hat. — Die Auf- 
lassung u. Eintragung von Rechtsänderungen in 
das Grundbuch kann vom Grundbuchamt von 
vorher. Sicherheitsleistung abhängig gemacht wer- 
den. Privatschriftl. sowie im Ausland errichtete 
Urkunden sind der zuständ. Steuerstelle zur Fest- 
setzung des Stpls. vorzulegen. Für den Stem- 
pelbetrag haften außer den Zahlungspflichtigen die 
Aktiengesellsch., hinsichtl. der in ihrem Namen 
errichteten Verhandlungen; jeder Inhaber einer 
Url., welcher ein rechtl. Interesse hieran hat; Be- 
amte u. Notare, falls sie ihre Angelegenheiten 
schuldhaft versäumt haben. 3. Bei Wertser- 
mittelungen ist der gemeine Wert zur Zt. des 
Eintritts der Strpfl. zu schätzen. In Württ. fin- 
den hierbei die für die Umsatzsteuer geltendn Vor- 
schriften Anwendung. Der Wert mitverkaufter 
anderer als unbeweglicher Gegenstände ist zur 
Erlan ung dr Steuerfreiheit auf der Urkunde 
ausguche en. — 4. Erstattung der Ab- 
abe kann teils aus Rechtsgründen (bei Auf- 
hekung eines Zuschlagsbescheids u. im Falle der 
Entrichtung des Auflassungsstpls. neben dem Ur- 
kundenstpl.), teils aus Billigkeitsgründen erfolgen. 
Letzteres, wenn die Ausführung des Rechtsge- 
schäfts unterblieben od. auf Grund der Wand- 
lung rückgängig gemacht ist u. daneben Billigkeits- 
gründe vorliegen. Die Einziehung des Stpls von 
demj., welcher die Nichtigkeit beim Abschluß des 
Geschäft gekannt od. die unterbliebene Aus- 
führung od. die Wandlung verschuldet hat, bleibt 
vorbehalten. Der Erstattungsantrag binnen 2 J. 
— 5. Strafbestimmungen: Die Nichter- 
füllung der Steuerpflicht u. die Abgabe unrich- 
tiger Erläuterungen wird gegen jeden Zahlungs- 
pflichtigen mit dem 10fachen Betrag der hinterzog. 
Abgabe, mind. mit 20 A bestraft. Ordnungs- 
strafen s. unten „Allg. Best.“ — 6. Steuer vom 
gebundenen Besitz. Von den durch Haus- 
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