Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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gesetze usw. gebundenen Grundstücken der suverä- 
nen u. gleichgestellten Häuser des mittelbaren 
hohen u. gleichgestellten Adels, sowie von den son- 
stigen auf Grund landesges. Vorschriften gebund. 
Familienfideikommissen, Lehen= u. Stammgütern 
(Art. 57—59 EG. z. BGB.) wird zum Ausgleich 
dafür, daß diese i. D. R. nicht veräußert werden 
u. daher der Grundwechselabgabe nur ausnahms- 
weise unterliegen, eine jährliche, zum voraus zu 
entrichtende Abgabe von ½0% vom Werte er- 
hoben (bis 30. 9. 16 verdoppelt, G. 8. 7. 13 Rel. 
521). Der Wert ist erstmals auf 1. 10. 09 event. 
später mit Einführung der Bindung u. weiterhin 
alle 30 J. nach den für die Erbschaftssteuer 
geltenden Grundsätzen zu ermitteln. G. § 95; 
B. § 187—192. — 14 Tarifnummer 12. Ber- 
sicherungen. I. Dem Stempel unter- 
liegen: Beurkundungen über die Zahlung, des 
Entgelts (Prämien, Beiträge, Vor= od. Nach- 
schüsse, Umlagen) für die Uebernahme von Vers., 
welche im Inland befindl. Gegenstände betreffen 
od. mit Personen abgeschlossen sind, die im In- 
land ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt 
aben: A. bei der Feuerversicherung 
über bewegl. Gegenstände: bei mind. einjähr. 
Dauer jährl. 18/10 vom Tausend der Vers Summe, 
bei kürzerer Dauer monatl. 15/1006 v. Taus.; über 
unbewegl. Gegenstände: bei mind. einj. Dauer 
jährl. ½½ v. Taus., bei kürzerer Dauer monatl. 
14%% v. T. — B. bei der Einbruchs-, Dieb- 
stahl= und Glasversicherung 10% des 
Entgelts (Barprämie). — C. bei der Trans- 
portversicherung u. zw. bei der Kasko= u. 
Baurisikenvers. ½% , sonst 1% des Entgelts; 
Valorenversich, (betr. Münzen, edle Metalle, Wert- 
papiere) frei. — D. bei der Lebensversiche- 
rung (Kapital= u. Rentenvers.) einschl. Vers. 
auf den Lebensfall (Inval.-, Alters-, Aussteuer-, 
Militärdienstvers. u. dergl.) ½% des Entgelts. 
— Befreit sind: Rückversicherungen; Vers. 
mit höchst. 3000 " Verf Summe (bei Renten- 
vers. gilt als solche der Kaufpreis, ev. 10fache 
Betrag der Rente; mehrere gleichartige Vers. für 
dieselbe Person zusammengerechnet); Versicherun- 
gen gemäß der Reichsvers Ordnung, (ausgenom- 
men die weiteren Einrichtungen der Berufsgenos- 
senschaften, R#V#O. § 843, 1029, 1198) sowie ge- 
mäß der Angestelltenvers. u. die berggesetzl. 
Knappschaftskassen; Vers. von Bediensteten und 
Arbeitern gegen Todesfall u. Körperverletzung im 
Gewerbebetrieb; Krankenvers. soweit nicht unt. 
D. fallend; Arbeitslosen= u. Stellenlosigkeitsvers.; 
Hagel= u. Viehvers.; Haftpflicht= u. Unfallver. 
II. Weitere Bestimmungen. G. 8 97f.; 
A#. 194 f.; Verf. Fin. Min. 3. 10. 13, Al. Str.= 
Koll. 457; Anw. Str Koll. 8. 10. 18, Al. 461. 
Direktivbehörde f. d. Verwaltung: Steuer Koll. 
Abt. f. Zölle u. ind. Stru.; Steuerstelle: Haupt- 
steueramt Stuttg.; Prüfungsbeamte: Der Haupt- 
steuerverwalter od. ein and. höherer Beamter des 
Hauptsteueramts Stuttg., für Agenturen ausländ. 
Vers., Unternehmungen ohne Generalagentur in 
W.: Die Bezirksoberkontrolleure. Die Eröffnung 
eines Vers Betriebs ist der Direktivbeh. anzuzei- 
gen. Ueber die Zahlungen, die als Entgelt für 
  
Rcichstempelgesetz. 
die Uebernahme einer Vers. geleistet werden, hat 
der inländ. Versicherer der Steuerstelle monatl., 
die Bevollmächtigten ausländ. Gesellschaften halb- 
monatl. Aufstellungen nach näh. Vorschr., Ver- 
sicherungsstempelbücher, nach Verf Arten getrennt, 
vorzulegen u. die daraus berechnete Abgabe bar 
zu entrichten. Schuldner der Abgabe ist aber der 
Vers Nehmer. Haben ausländ. Versicherer im In- 
land keinen Wohnsitz od. Vertreter, so ist die 
Leistung des Vers Entgelts vom Vers Nehmer bin- 
nen 14 Tagen anzuzeigen. Andere geeignete 
Aufstellungen, wie Geschäftsbücher, Listen u. dal. 
können zugelassen werden; ebenso die Zahlung 
des Stpls. nach dem Sollbetrage des Entgelts, 
sowie Fristverlängerung zur Einreichung der 
Aufstellungen unter Leistung von Abschlagszahl- 
ungen. Die Aufstellungen u. sonst. Nachweise über 
die Entrichtung der Abgabe sind 5 J. lg. geordnet 
aufzubewahren. Die VersUnternehmungen und 
Bevollm. unterliegen steuenamtl. Prüfung. — 
1 Allgemeine Bestimmungen zu Tarifnummer 1 
bis 12. & G. 8§ 107 f.; W. § 209 f. 1. Nicht 
vorschriftsmäßig verwendete Stem- 
pelmarken gelten i. S. der Strafbest. als 
nicht verwendet; eine doppelte Steuerentrichtung 
soll aber bei nachträgl. richtiger Entwertung nicht 
eintreten. — 2. Umtausch und Ersatz v. 
Wertzeichen. Unbeschädigte Stpl Marken u. 
gest. Schlußnoten können gegen andere Stücke 
umgetauscht werden; auch für beschädigte kann in 
unverdächtigen Fällen in bestimmten Mindestbe- 
trägen (Scheckvordrucke 1 4, sonst mind. 3 MA) 
Ersatz gewährt werden. — 3. Verjährung 
der Ansprüche auf Zahlung der RöStübg. binnen 
5 J. nach den Vorschriften des BGB. Bez. der 
RSt AbgPflicht ist der Rechtsweg zulässig. 
Die Klage ist binnen 6 Mt. nach der Beitreibung 
od. Zahlung unter Vorbehalt zu erheben. 
— 4. Strafbestimmungen bis 150 4 
sind vorgesehen für die niche besonders mit 
Strafe bedrohten Zuwiderhandlungen, sowie 
die mit der Hinterziehungsstrafe bedrohten 
Zuwiderhandlungen, falls nach den Umstän- 
den eine Hinterziehung nicht beabsichtigt war 
od. nicht verübt werden konnte. Die Kosten 
sind, wenn mehrere Vertreter eines und des- 
selben Kontrahenten od. wenn mehrere gemein- 
schaftl Kontrahenten vorhanden sind, nur im ein- 
maligen Betrag, jedoch unter Haftung der übri- 
gen Beteiligten als Gesamtschuldner festzusetzen. 
Umwandlung von Geld- in Freiheitsstrafen fin- 
det nicht statt; auch die Zwangsvollstreckung in 
unbewegl. Vermögen eines Deutschen ist ohne des- 
seen Zustimmung nicht zulässig. G. § 111—114.— 
5. Stempelprüfung. G. 8 116, 117; A. 
§ 216 f. Der Prüfung und der Verpflichtung zur 
Einsichtgewährung in alle bzgl. Schriftstücke und 
Geschäftsbücher unterliegen die unter Tarifnum- 
mer 1 bez. Gesellschaften sowie alle diej., welche 
kaufm. u. Anschaffungsgeschäfte (Tarifn. 4), u. 
dicj., welche die Beförderung von Gütern u. Per- 
souen (Tarifn. 6, 7) gewerbsm. betreiben oder ver- 
mitteln oder Versicherungen übernehmen, vermit- 
teln od. Zahlungen entgegennehmen, hinsichtl. des 
Scheckstempels verschied. Anstalten, Genossenschaf- 
  
  
 
	        
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