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gesetze usw. gebundenen Grundstücken der suverä-
nen u. gleichgestellten Häuser des mittelbaren
hohen u. gleichgestellten Adels, sowie von den son-
stigen auf Grund landesges. Vorschriften gebund.
Familienfideikommissen, Lehen= u. Stammgütern
(Art. 57—59 EG. z. BGB.) wird zum Ausgleich
dafür, daß diese i. D. R. nicht veräußert werden
u. daher der Grundwechselabgabe nur ausnahms-
weise unterliegen, eine jährliche, zum voraus zu
entrichtende Abgabe von ½0% vom Werte er-
hoben (bis 30. 9. 16 verdoppelt, G. 8. 7. 13 Rel.
521). Der Wert ist erstmals auf 1. 10. 09 event.
später mit Einführung der Bindung u. weiterhin
alle 30 J. nach den für die Erbschaftssteuer
geltenden Grundsätzen zu ermitteln. G. § 95;
B. § 187—192. — 14 Tarifnummer 12. Ber-
sicherungen. I. Dem Stempel unter-
liegen: Beurkundungen über die Zahlung, des
Entgelts (Prämien, Beiträge, Vor= od. Nach-
schüsse, Umlagen) für die Uebernahme von Vers.,
welche im Inland befindl. Gegenstände betreffen
od. mit Personen abgeschlossen sind, die im In-
land ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
aben: A. bei der Feuerversicherung
über bewegl. Gegenstände: bei mind. einjähr.
Dauer jährl. 18/10 vom Tausend der Vers Summe,
bei kürzerer Dauer monatl. 15/1006 v. Taus.; über
unbewegl. Gegenstände: bei mind. einj. Dauer
jährl. ½½ v. Taus., bei kürzerer Dauer monatl.
14%% v. T. — B. bei der Einbruchs-, Dieb-
stahl= und Glasversicherung 10% des
Entgelts (Barprämie). — C. bei der Trans-
portversicherung u. zw. bei der Kasko= u.
Baurisikenvers. ½% , sonst 1% des Entgelts;
Valorenversich, (betr. Münzen, edle Metalle, Wert-
papiere) frei. — D. bei der Lebensversiche-
rung (Kapital= u. Rentenvers.) einschl. Vers.
auf den Lebensfall (Inval.-, Alters-, Aussteuer-,
Militärdienstvers. u. dergl.) ½% des Entgelts.
— Befreit sind: Rückversicherungen; Vers.
mit höchst. 3000 " Verf Summe (bei Renten-
vers. gilt als solche der Kaufpreis, ev. 10fache
Betrag der Rente; mehrere gleichartige Vers. für
dieselbe Person zusammengerechnet); Versicherun-
gen gemäß der Reichsvers Ordnung, (ausgenom-
men die weiteren Einrichtungen der Berufsgenos-
senschaften, R#V#O. § 843, 1029, 1198) sowie ge-
mäß der Angestelltenvers. u. die berggesetzl.
Knappschaftskassen; Vers. von Bediensteten und
Arbeitern gegen Todesfall u. Körperverletzung im
Gewerbebetrieb; Krankenvers. soweit nicht unt.
D. fallend; Arbeitslosen= u. Stellenlosigkeitsvers.;
Hagel= u. Viehvers.; Haftpflicht= u. Unfallver.
II. Weitere Bestimmungen. G. 8 97f.;
A#. 194 f.; Verf. Fin. Min. 3. 10. 13, Al. Str.=
Koll. 457; Anw. Str Koll. 8. 10. 18, Al. 461.
Direktivbehörde f. d. Verwaltung: Steuer Koll.
Abt. f. Zölle u. ind. Stru.; Steuerstelle: Haupt-
steueramt Stuttg.; Prüfungsbeamte: Der Haupt-
steuerverwalter od. ein and. höherer Beamter des
Hauptsteueramts Stuttg., für Agenturen ausländ.
Vers., Unternehmungen ohne Generalagentur in
W.: Die Bezirksoberkontrolleure. Die Eröffnung
eines Vers Betriebs ist der Direktivbeh. anzuzei-
gen. Ueber die Zahlungen, die als Entgelt für
Rcichstempelgesetz.
die Uebernahme einer Vers. geleistet werden, hat
der inländ. Versicherer der Steuerstelle monatl.,
die Bevollmächtigten ausländ. Gesellschaften halb-
monatl. Aufstellungen nach näh. Vorschr., Ver-
sicherungsstempelbücher, nach Verf Arten getrennt,
vorzulegen u. die daraus berechnete Abgabe bar
zu entrichten. Schuldner der Abgabe ist aber der
Vers Nehmer. Haben ausländ. Versicherer im In-
land keinen Wohnsitz od. Vertreter, so ist die
Leistung des Vers Entgelts vom Vers Nehmer bin-
nen 14 Tagen anzuzeigen. Andere geeignete
Aufstellungen, wie Geschäftsbücher, Listen u. dal.
können zugelassen werden; ebenso die Zahlung
des Stpls. nach dem Sollbetrage des Entgelts,
sowie Fristverlängerung zur Einreichung der
Aufstellungen unter Leistung von Abschlagszahl-
ungen. Die Aufstellungen u. sonst. Nachweise über
die Entrichtung der Abgabe sind 5 J. lg. geordnet
aufzubewahren. Die VersUnternehmungen und
Bevollm. unterliegen steuenamtl. Prüfung. —
1 Allgemeine Bestimmungen zu Tarifnummer 1
bis 12. & G. 8§ 107 f.; W. § 209 f. 1. Nicht
vorschriftsmäßig verwendete Stem-
pelmarken gelten i. S. der Strafbest. als
nicht verwendet; eine doppelte Steuerentrichtung
soll aber bei nachträgl. richtiger Entwertung nicht
eintreten. — 2. Umtausch und Ersatz v.
Wertzeichen. Unbeschädigte Stpl Marken u.
gest. Schlußnoten können gegen andere Stücke
umgetauscht werden; auch für beschädigte kann in
unverdächtigen Fällen in bestimmten Mindestbe-
trägen (Scheckvordrucke 1 4, sonst mind. 3 MA)
Ersatz gewährt werden. — 3. Verjährung
der Ansprüche auf Zahlung der RöStübg. binnen
5 J. nach den Vorschriften des BGB. Bez. der
RSt AbgPflicht ist der Rechtsweg zulässig.
Die Klage ist binnen 6 Mt. nach der Beitreibung
od. Zahlung unter Vorbehalt zu erheben.
— 4. Strafbestimmungen bis 150 4
sind vorgesehen für die niche besonders mit
Strafe bedrohten Zuwiderhandlungen, sowie
die mit der Hinterziehungsstrafe bedrohten
Zuwiderhandlungen, falls nach den Umstän-
den eine Hinterziehung nicht beabsichtigt war
od. nicht verübt werden konnte. Die Kosten
sind, wenn mehrere Vertreter eines und des-
selben Kontrahenten od. wenn mehrere gemein-
schaftl Kontrahenten vorhanden sind, nur im ein-
maligen Betrag, jedoch unter Haftung der übri-
gen Beteiligten als Gesamtschuldner festzusetzen.
Umwandlung von Geld- in Freiheitsstrafen fin-
det nicht statt; auch die Zwangsvollstreckung in
unbewegl. Vermögen eines Deutschen ist ohne des-
seen Zustimmung nicht zulässig. G. § 111—114.—
5. Stempelprüfung. G. 8 116, 117; A.
§ 216 f. Der Prüfung und der Verpflichtung zur
Einsichtgewährung in alle bzgl. Schriftstücke und
Geschäftsbücher unterliegen die unter Tarifnum-
mer 1 bez. Gesellschaften sowie alle diej., welche
kaufm. u. Anschaffungsgeschäfte (Tarifn. 4), u.
dicj., welche die Beförderung von Gütern u. Per-
souen (Tarifn. 6, 7) gewerbsm. betreiben oder ver-
mitteln oder Versicherungen übernehmen, vermit-
teln od. Zahlungen entgegennehmen, hinsichtl. des
Scheckstempels verschied. Anstalten, Genossenschaf-