Reichsteuern — Reichsversicherung.
ten, Kassen u. Handelsfirmen, welche sich mit sol-
chen Geschäften befassen. Sonstige Personen sind
verpflichtet, auf Verlangen die bez. Schriftstücke
vorzulegen. — Mit der Prüfung des Rt.=
Wesens ist außer Tarifn. 1 A, 11 u. 12, das
Stuerkoll., Abt. f. Zölle u. ind. St., beauftragt,
ABl. 1914 105; die Reichsbankstellen werden
durch Reichsbankbeamte geprüft. Die Reichs-,
Staats= u. Gemeindebehörden, die von Handels-
vorständen niedergesetzten Sachverständigen-Kom-
missionen u. Schiedsgerichte, sowie die Notare
sind verpflichtet, die ihnen vorkommenden Urkun-
den hins. der Stempelentrichtung zu prüfen u.
etwaige Zuwiderhandlungen anzuzeigen.
6. Verwaltungskostenvergütung für
die Bundesstaaten 2% ihrer Rchn.-Soll-Einnah-=
men, ausschl. der Abgaben für Staatslotterien.
G. § 122; A. 8§ 240. Rösch.
Reichsteuern s. Reichseinnahmen.
Reichsvermögen. Das Vermögen des R. ist
teils werbendes V., Finanz V., das dazu be-
stimmt ist, dem R. Einnahmen abzuwerfen, teils
Verwaltungs V., das unmittelbar der Er-
füllung der staatl. Aufgaben dient. Zum
Finanz V. gehören: a) die REeisenbah-
nen in Elsaß-Lothr., Zusatzart. 1 z. Frkf. Frie-
densvertr. 1871, R#Bl. 234; hinzugepachtet ist
die Wilhelm-LuxembBahn, Pachtvertrag 15. 7.
1872, Rö l. 329, verl. 1902, Rcl. 03 183;
bl der RKrie Gsnee im Betrag von zunächst
120 Mill Mk., der franz. Kriegsentschäd, entnom-
men, der nur für Mobilmachungszwecke verwendet
werden darf, G. 11. 11. 71, R#Bl. 403, Kaiserl VO.
22. 1. 74, Rel. 9; dem gleichen Zweck dienen
weitere 120 Mill. Mk. Goldbestand, beschafft durch
Ausgaben weiterer Reichskassenscheine, s. d., u.
ebenso 120 Mill. Mk. Silberbestand, der aus dem
Gewinn aus Münzvprägungen gesammelt wird,
G. 3. 7. 13, R#Bl. 521, § 6, 7. c) die gewerbl.
Betriebe des R. nämlich: Post= und Tele-
graphen (außer in Bay., W., RV. Art. 48—52); die
R Druckerei, G. 23. 5. 77, Rl. 500, 16. 5.
79, Rl. 139, Bek. 29. 7. 79, RZtrBl. 463. Der
D. Reichsanzeiger und K. Pr. Staatsanz., dessen
Ertrag zw. dem R. und Preußen hälftig Feteilt
wrird, sowie der Anteil am Gewinn der Rank,
s. d. — Zum Verwaltungsvermögen
des R. gehören alle bei den einzelnen Verwall.
im Gebrauche befindl. Grundstücke und bewegl.
Gegenstände, auch soweit sie vor dem Uebergang
der betr. Verwalt. an das R. den einzelnen Bst.
ugestanden haben, G. 25. 5. 78, REl. 113; hie-
—* sind auch die Betriebsfonds der verschiedenen
RVerwalt. zu rechnen. Rösch.
Reichsversicherung, s. auch Angestelltenvers., In-
validen= und Hinterbliebenenvers., Krankenvers.,
Unfallvers. — Inbaltsübersichte A. Reichs-
versicherungsrecht (Allg.); I. Begriff,
Wesen und Umfang; ll. OQuellen; III. Geltungs-
bereich, 1. zeitlicher, 2. räumlicher. — B. Or-
aMnisation der PWers.; I. die Träger der
Ferk. 1. Allg. (Wesen, Zwecke, Vermögen);
2. Organe: a) Zusammensetzung, b) Geschäfts-
kreis und Geschäftsgang; 3. Aufsicht. II. Die
VersBeh.; 1. Begriff, Errichtung, Aufgaben;
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2. Tätigkeit anderer Beh. auf dem Gebie der
Ners., bes. der Gde Beh. (Ortsbeh. für die Ar-
beitervers.); 8. Vers Aemter: a) Geschäftskreis,
b) Errichtung, c) Zusammensetzung, d) Aus-
schüsse, e) Kosten; 4. Oberversicherungsämter:
a) Geschäftskreis, b) Errichtung, c) Zusammen-
setzung, 4) Kammern, e) Kosten; 5. Reichsver-
sicherungsamt: a) Geschäftskreis, Sitz, b) Zusam-
mensetzung, c) Senate, d) Rechnungsstelle, Kosten.
— C. Versicherungsverhältnis und
Entschädigungsanspruch. I. Vers.=
Verhältnis; 1. Entstehung; 2. Voraussetzun-
gen der Vers.-Berechtigung; 4. Ortslohn; 5. Be-
schäftigungsort. II. Entschädigungsan-
spruch. III. Zusammentreffen der Ent-
schädigungsansprüche aus verschiedenen Vers Zwei-
gen miteinander und mit anderen Rechtsverhält-
nissen. 1. Verhältnis der VersZZweige zueinan-
einander; 2. Zusammentreffen der Entschädigungs-
ansprüch- aus verschiedenen VersZweigen mitein-
ander; 3. Zusammentreffen der Fürsorgepflichten
der RVers. mit anderen Verpflichtungen (insbes.
Schadensersatz und Armenfürsorge). — D. Ver-
fehrensreckt der NVers. I. Begriff, Quellen,
eform des bisherigen Rechts. II. Verfahren zur
Feststellung der Leistungen. 1. Grund-
sätzliches; 2. bei der Krankenvers.; 3. bei der Un-
fallvers.; 4. bei der Inv.= und Hinterblers.
III. Spruchverfahren außerhalb des Fest-
stellungsverfahrens. IV. Grundzüge des
Verfahrensrechts in Spruchsachen;
1. Parteien: a) Parteifähigkeit, b) Prozeßfähig-
keit, c) Streitgenossenschaft, d) Beteiligung,
e) Vertretung; 2. Allg. Grundsätze des Verfah-
rensrechts; 3. die einzelnen Verfahrensabschnitte,
a) Einleitung, b) Vorbereitung der Sache durch
den Vors., c) mündliche Verhandlung, d) Ent-
scheidung, e) Rechtsmittel, f) Wiederaufnahme
des Verf., g) bes. Arten des Verf., h) Zwangs-
vollstreckung. V. Grundzüge des Ver-
fahrensrechts in Beschlußfsachen. —
X A. Das Reichsversicherungsrecht (Allgemeines). 1#
I. Begriff, Wesen und Umfang. Die reichsrecht-
lich geregelte Sozialvers. bestand bisher aus Kr#.,
UnfV. und Inv V. und wurde mit Rücksicht auf
die von ihr hauptsächlich erfaßten sozialen Grup-
pen als Arbeitervers. bezeichnet, so noch ußt
§ 9 Abs. 8 A# G. Wegen ihrer allmähl. Aus-
dehnung auch auf Teile des Mittelstands hat die
RO. (§ 1) für die angeführten Vers-Zweige ein-
schließlich der zur Inv V. neu hinzugekommenen
Hinterblieb Vers. den zusammenfassenden Namen
„Reichsversicherung“ gewählt. Zur NVers. i. S.
der RVO. gehört nicht die durch RG. 20. 12. 11
eregelte Angest Vers., wenn fie auch einen weiteren
weig der d. Sozial Vers. bildet. Das Wesen der
NVers. als Sozial Vers. ist bestimmt durch die in
ihre verwirklichte staatliche Fürsorge für
die von ihr erfaßten Volksklassen, deren Pro-
ramm die Kais. Kotschest 1. 11. 81 aufgestellt
* Diese Fürsorge tritt haupts.
ervor in 1. der Aufstellung des Vers Zwangs
gegenüber den Vers.; 2. der zwangsweisen Her-
anziehung der Arbeitgeber zu den Beiträgen; 3. der
staatl. Organisation der Versicherung, der Vers.=