Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Reichsteuern — Reichsversicherung. 
ten, Kassen u. Handelsfirmen, welche sich mit sol- 
chen Geschäften befassen. Sonstige Personen sind 
verpflichtet, auf Verlangen die bez. Schriftstücke 
vorzulegen. — Mit der Prüfung des Rt.= 
Wesens ist außer Tarifn. 1 A, 11 u. 12, das 
Stuerkoll., Abt. f. Zölle u. ind. St., beauftragt, 
ABl. 1914 105; die Reichsbankstellen werden 
durch Reichsbankbeamte geprüft. Die Reichs-, 
Staats= u. Gemeindebehörden, die von Handels- 
vorständen niedergesetzten Sachverständigen-Kom- 
missionen u. Schiedsgerichte, sowie die Notare 
sind verpflichtet, die ihnen vorkommenden Urkun- 
den hins. der Stempelentrichtung zu prüfen u. 
etwaige Zuwiderhandlungen anzuzeigen. 
6. Verwaltungskostenvergütung für 
die Bundesstaaten 2% ihrer Rchn.-Soll-Einnah-= 
men, ausschl. der Abgaben für Staatslotterien. 
G. § 122; A. 8§ 240. Rösch. 
Reichsteuern s. Reichseinnahmen. 
Reichsvermögen. Das Vermögen des R. ist 
teils werbendes V., Finanz V., das dazu be- 
stimmt ist, dem R. Einnahmen abzuwerfen, teils 
Verwaltungs V., das unmittelbar der Er- 
füllung der staatl. Aufgaben dient. Zum 
Finanz V. gehören: a) die REeisenbah- 
nen in Elsaß-Lothr., Zusatzart. 1 z. Frkf. Frie- 
densvertr. 1871, R#Bl. 234; hinzugepachtet ist 
die Wilhelm-LuxembBahn, Pachtvertrag 15. 7. 
1872, Rö l. 329, verl. 1902, Rcl. 03 183; 
bl der RKrie Gsnee im Betrag von zunächst 
120 Mill Mk., der franz. Kriegsentschäd, entnom- 
men, der nur für Mobilmachungszwecke verwendet 
werden darf, G. 11. 11. 71, R#Bl. 403, Kaiserl VO. 
22. 1. 74, Rel. 9; dem gleichen Zweck dienen 
weitere 120 Mill. Mk. Goldbestand, beschafft durch 
Ausgaben weiterer Reichskassenscheine, s. d., u. 
ebenso 120 Mill. Mk. Silberbestand, der aus dem 
Gewinn aus Münzvprägungen gesammelt wird, 
G. 3. 7. 13, R#Bl. 521, § 6, 7. c) die gewerbl. 
Betriebe des R. nämlich: Post= und Tele- 
graphen (außer in Bay., W., RV. Art. 48—52); die 
R Druckerei, G. 23. 5. 77, Rl. 500, 16. 5. 
79, Rl. 139, Bek. 29. 7. 79, RZtrBl. 463. Der 
D. Reichsanzeiger und K. Pr. Staatsanz., dessen 
Ertrag zw. dem R. und Preußen hälftig Feteilt 
wrird, sowie der Anteil am Gewinn der Rank, 
s. d. — Zum Verwaltungsvermögen 
des R. gehören alle bei den einzelnen Verwall. 
im Gebrauche befindl. Grundstücke und bewegl. 
Gegenstände, auch soweit sie vor dem Uebergang 
der betr. Verwalt. an das R. den einzelnen Bst. 
ugestanden haben, G. 25. 5. 78, REl. 113; hie- 
—* sind auch die Betriebsfonds der verschiedenen 
RVerwalt. zu rechnen. Rösch. 
Reichsversicherung, s. auch Angestelltenvers., In- 
validen= und Hinterbliebenenvers., Krankenvers., 
Unfallvers. — Inbaltsübersichte A. Reichs- 
versicherungsrecht (Allg.); I. Begriff, 
Wesen und Umfang; ll. OQuellen; III. Geltungs- 
bereich, 1. zeitlicher, 2. räumlicher. — B. Or- 
aMnisation der PWers.; I. die Träger der 
Ferk. 1. Allg. (Wesen, Zwecke, Vermögen); 
2. Organe: a) Zusammensetzung, b) Geschäfts- 
kreis und Geschäftsgang; 3. Aufsicht. II. Die 
VersBeh.; 1. Begriff, Errichtung, Aufgaben; 
  
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2. Tätigkeit anderer Beh. auf dem Gebie der 
Ners., bes. der Gde Beh. (Ortsbeh. für die Ar- 
beitervers.); 8. Vers Aemter: a) Geschäftskreis, 
b) Errichtung, c) Zusammensetzung, d) Aus- 
schüsse, e) Kosten; 4. Oberversicherungsämter: 
a) Geschäftskreis, b) Errichtung, c) Zusammen- 
setzung, 4) Kammern, e) Kosten; 5. Reichsver- 
sicherungsamt: a) Geschäftskreis, Sitz, b) Zusam- 
mensetzung, c) Senate, d) Rechnungsstelle, Kosten. 
— C. Versicherungsverhältnis und 
Entschädigungsanspruch. I. Vers.= 
Verhältnis; 1. Entstehung; 2. Voraussetzun- 
gen der Vers.-Berechtigung; 4. Ortslohn; 5. Be- 
schäftigungsort. II. Entschädigungsan- 
spruch. III. Zusammentreffen der Ent- 
schädigungsansprüche aus verschiedenen Vers Zwei- 
gen miteinander und mit anderen Rechtsverhält- 
nissen. 1. Verhältnis der VersZZweige zueinan- 
einander; 2. Zusammentreffen der Entschädigungs- 
ansprüch- aus verschiedenen VersZweigen mitein- 
ander; 3. Zusammentreffen der Fürsorgepflichten 
der RVers. mit anderen Verpflichtungen (insbes. 
Schadensersatz und Armenfürsorge). — D. Ver- 
fehrensreckt der NVers. I. Begriff, Quellen, 
eform des bisherigen Rechts. II. Verfahren zur 
Feststellung der Leistungen. 1. Grund- 
sätzliches; 2. bei der Krankenvers.; 3. bei der Un- 
fallvers.; 4. bei der Inv.= und Hinterblers. 
III. Spruchverfahren außerhalb des Fest- 
stellungsverfahrens. IV. Grundzüge des 
Verfahrensrechts in Spruchsachen; 
1. Parteien: a) Parteifähigkeit, b) Prozeßfähig- 
keit, c) Streitgenossenschaft, d) Beteiligung, 
e) Vertretung; 2. Allg. Grundsätze des Verfah- 
rensrechts; 3. die einzelnen Verfahrensabschnitte, 
a) Einleitung, b) Vorbereitung der Sache durch 
den Vors., c) mündliche Verhandlung, d) Ent- 
scheidung, e) Rechtsmittel, f) Wiederaufnahme 
des Verf., g) bes. Arten des Verf., h) Zwangs- 
vollstreckung. V. Grundzüge des Ver- 
fahrensrechts in Beschlußfsachen. — 
X A. Das Reichsversicherungsrecht (Allgemeines). 1# 
I. Begriff, Wesen und Umfang. Die reichsrecht- 
lich geregelte Sozialvers. bestand bisher aus Kr#., 
UnfV. und Inv V. und wurde mit Rücksicht auf 
die von ihr hauptsächlich erfaßten sozialen Grup- 
pen als Arbeitervers. bezeichnet, so noch ußt 
§ 9 Abs. 8 A# G. Wegen ihrer allmähl. Aus- 
dehnung auch auf Teile des Mittelstands hat die 
RO. (§ 1) für die angeführten Vers-Zweige ein- 
schließlich der zur Inv V. neu hinzugekommenen 
Hinterblieb Vers. den zusammenfassenden Namen 
„Reichsversicherung“ gewählt. Zur NVers. i. S. 
der RVO. gehört nicht die durch RG. 20. 12. 11 
eregelte Angest Vers., wenn fie auch einen weiteren 
weig der d. Sozial Vers. bildet. Das Wesen der 
NVers. als Sozial Vers. ist bestimmt durch die in 
ihre verwirklichte staatliche Fürsorge für 
die von ihr erfaßten Volksklassen, deren Pro- 
ramm die Kais. Kotschest 1. 11. 81 aufgestellt 
* Diese Fürsorge tritt haupts. 
ervor in 1. der Aufstellung des Vers Zwangs 
gegenüber den Vers.; 2. der zwangsweisen Her- 
anziehung der Arbeitgeber zu den Beiträgen; 3. der 
staatl. Organisation der Versicherung, der Vers.=
	        
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