Reichsversicherung.
Gebiet der RVers. die Vers. betreiben. Ihre
wesentliche Aufgabe ist, den bei ihnen vers. Pers.
die auf Grund des Ges. geschuldeten Leiftungen
zu gewähren und die für die Gewährung der
Leist. erforderlichen Mittel zu beschaffen. Für
jeden Vers-Zweig ist eine bes. Art VT. geschaffen.
VIT. sind nämlich, soweit die RVO. nichts anderes
vorschreibt, für Kr V. die Krankenkassen, für Unf.
die Berufsgenossenschaften, für Inv.= und Hint V.
die Vers Anst. In jedem VersZweig besteht eine
Mehrzahl gleichart. VT., deren Tatigkeitsgebiet
teils nach örtlichen Bezirken, teils nach der allg.
Berufs= oder bes. Betriebszugehörigkeit abgegrenzt
ist. Das Recht der VT. ist im einzelnen für
jeden Vers Zweig bes. geregelt. § 4—34 ent-
halten jedoch eine Anzahl gemeins. Vorschriften.
Die VL. sind rechtsfähig, § 4. Sie sind jur.
Pers. des öff. Rechts. Ihr Bestand ist zum
überwiegenden Teil rechtlich notwendig in dem
Sinn, daß fie kraft ges. Anordnung ges affen find
und bestehen müssen, so bei den allg. Orts= und
Land KFK. (mit den aus § 227 f. sich ergebenden
Einschränk.), den BerufsGen. und den Vers Anst., da
diese VT. für die Durchführung der RVers. unent-
behrlich sind, zum andern Teil nur rechtlich zu-
gelassen, so bei den bes. Orts-, Betriebs= und In-
nungs K K. (über angeordn. Beträ K. vgl. § 249);
deren Errichtung (soweit sie noch möglich ist) und
FKortbestand ist der Best. der Beteiligten überlassen.
Die Verfassung der BVT. regelt, soweit nicht das
Ges. zwingende Vorschr. gibt, eine Satzung, die
außer bei Neueinrichtung von KK. die Beteil. selbst
beschließen. — Die Zwecke der VT. sind entweder
ges. vorgeschr. oder zugelassen, § 25 Abs. 1. Ges.
vorgeschr. ist ihnen die Durchführung der Verf.
ihres Vers zweigs und dazu die Gewährung der
Fürsorgeleistungen, die in ihrem Mindestmaß ges.
festgelegt, aber (bei KrV. und Unf V.) in einem ges.
umschriebenen Rahmen der Ausdehnung durch die
Satzung fähig sind. Weitere mit den vorgeschr. zu-
sammenhängende Zwecke sind durch das Ges. den
BV. zugelassen worden, im bes. die Gewährung von
Heilverfahren durch die VersfAnst., allg. Maßn.
der KK. und Vers Anst. zur Krankheits= und Inv.=
Verhütung, § 363, 1269—1274. Die V. dürfen
nur die Geschfte übernehmen, die ihnen das Ges.
überträgt, 5 25 Abs. 8, oder gestattet. Rechtshilfe
zum Vollz. der RVers. müssen die VT. den öff.
Veh. und A#bden leisten und können sie von ihnen
beanspruchen, § 115, 116. Zur Erfüllung ihrer
Zwecke bedürfen die VT. gewaltiger Mittel, die sie
durch Beiträge der beteiligten Arbeitgeb. und Vers.
und (bei Inv.= und Hint V.) durch staatl. Zuschüsse
erhalten. Die VT. dürfen ihre Mittel nur für die
s. vorgeschr, oder zugelassenen Zwecke verwenden,
25 Abs. 1. — Das Vermögen muß in Mün-
delgeld (§ 1807, 1808 BGB.) verzinslich angelegt
werden, soweit die R#O. nichts anderes zuläßt.
Außerdem darf es in Wertpapieren, die landesges.
zur Anlegung von Mündelgeld zugelassen sind, so-
wie in solchen auf den Inhaber laut. Pfandbriefen
d. Hypotheken-Aktienbanken angelegt werden, die
die RBk. in Kl. I beleiht. Das OA. (§ 27 VV.
K&O.) kann auch sonst die Anlage des Vermögens
in Darlehen an Gden und Gde Verbände genehmi-
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en, die Anlage in einzelnen Gattungen zinstrag.
Papiere auf einen best. Betrag beschränken und die
anderweitige Anlage zeitwei ig verfügbarer Be-
stände widerruflich gestatten, § 26, 27. — Der An-
spruch der VT. auf Beiträge geht nicht nur
auf dem Gebiet der Unf V., wo der Unternehmer
die ganze Entschädigungslast trägt, gegen diesen,
lendern auch auf dem Gebiet der Kr V. und der
nv.= und Hint V., wo die Versicherten dort
8, hier 4 der Beitr. aufzubringen haben, aus-
nommen die freiw. Vers. und einige andere
Fälle nur gegen den Arbeitgeber, der sich seinerseits
nur durch Abzüge am Lohn der Vers. decken darf.
Der Anspruch auf Beitragsrückstände verjährt, so-
weit sie nicht absichtlich hinterzogen worden sind,
in 2 J. nach Ablauf des Kalenderj. der Fälligkeit,
der auf Rückerstattung von Beitr. in 6 Mon. nach
Ablauf des Kalenderj., in dem sie entrichtet worden
find, vorbehaltlich des § 1446 Abs. 2 und der § 1462,
1464. Beitragsrückstände werden wie Gde Abgaben
beigetrieben, in W. nach Art. 10—13 des G. über
Zwangsvollstreckung wegen öff.-rechtl. Ansprüche,
s. d. Den Zahlungsbefehl erteilt und die Zwangs-
vollstreckung verfügt der Ortsvorst. derj. Gde, in
deren Bez. Vollstreckungshandlungen vorzunehmen
find. Im Zahlungs Bef. wird dem Zahlungspfl.
auferlegt, innerhalb einer angemess. Frist entweder
die Zahlung der schuldigen Rückst. oder, wenn die
Zahlungspflicht bestritten wird und eine endgültige
Entscheidung oder eine Verpflichtung. zur vorl.
Zahlung nicht vorliegt, die Anrufung der zur Ent-
scheidung zust. Stelle nachzuweisen, § 28, W.
Art. ZS. — 2. Organe. Jeder VT. hat ein Ge-
schäftsführungs= und Vertretungsorgan, den Vor-
stand, § 5, und zur Ueberwachung der Verw. und
Mitwirkung bei den wichtigsten Angelegenheiten,
namentlich zur Beschlußfassung über die Satzung,
ein die beteiligten Arb Geb. und Vers. am unmittel-
barsten zur Mitbestimmung heranziehendes Reprä-
sentativorgan, das bei den KK. und Versnst.
Ausschuß und bei den Berufs Gen. Genossensch Ver-
sammlung heißt. Zur Sesorgung der Geschäfte im
einzelnen bedienen sich die VBT. der Hilfe von
Angestellten und Beamten, § 849 f., 690
a) Zusammensetzung der Organe. Die
Org. der VT. bestehen aus ehrenamtl. Mitgl., die
von den beteil. Arb Geb. und Verf. wählt find,
mit Ausn. des Vorstands der erfenft. deren
Geschäfte staatl. oder gemeindliche Beamte führen,
und in W. (wie auch sonst) der VorstVors. der
landw. Berufsgenoss., der ein vom Min J. er-
nannter Beamter ist, Art. 16 Abs. 8 AG. RVO.
Für die Witglieder sind Stellvertreter in der
erforderl. Zahl zu bestellen, § 11. — Wahl der
ehrenamtl. Organmitgl., 8§ 12—15.
Wählbar sind nur vollj. D., nicht wählbar
ist, wer inf. strafger. Verurteilung die Fähigkeit
zur Bekleid. öff. Ae. verloren hat oder wegen
eines Verbr. oder Verg., das den Verlust dieser
Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird,
falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist,
ferner wer inf. gerichtl. Anordnung in der Ver-
fücung über sein Vermögen beschränkt ist. Wähl-
bar als Vertreter der Untern. oder anderen
Arbeitgeber ist, wer regelm. mind. 1 Vers.=