Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Reichsversicherung. 
Gebiet der RVers. die Vers. betreiben. Ihre 
wesentliche Aufgabe ist, den bei ihnen vers. Pers. 
die auf Grund des Ges. geschuldeten Leiftungen 
zu gewähren und die für die Gewährung der 
Leist. erforderlichen Mittel zu beschaffen. Für 
jeden Vers-Zweig ist eine bes. Art VT. geschaffen. 
VIT. sind nämlich, soweit die RVO. nichts anderes 
vorschreibt, für Kr V. die Krankenkassen, für Unf. 
die Berufsgenossenschaften, für Inv.= und Hint V. 
die Vers Anst. In jedem VersZweig besteht eine 
Mehrzahl gleichart. VT., deren Tatigkeitsgebiet 
teils nach örtlichen Bezirken, teils nach der allg. 
Berufs= oder bes. Betriebszugehörigkeit abgegrenzt 
ist. Das Recht der VT. ist im einzelnen für 
jeden Vers Zweig bes. geregelt. § 4—34 ent- 
halten jedoch eine Anzahl gemeins. Vorschriften. 
Die VL. sind rechtsfähig, § 4. Sie sind jur. 
Pers. des öff. Rechts. Ihr Bestand ist zum 
überwiegenden Teil rechtlich notwendig in dem 
Sinn, daß fie kraft ges. Anordnung ges affen find 
und bestehen müssen, so bei den allg. Orts= und 
Land KFK. (mit den aus § 227 f. sich ergebenden 
Einschränk.), den BerufsGen. und den Vers Anst., da 
diese VT. für die Durchführung der RVers. unent- 
behrlich sind, zum andern Teil nur rechtlich zu- 
gelassen, so bei den bes. Orts-, Betriebs= und In- 
nungs K K. (über angeordn. Beträ K. vgl. § 249); 
deren Errichtung (soweit sie noch möglich ist) und 
FKortbestand ist der Best. der Beteiligten überlassen. 
Die Verfassung der BVT. regelt, soweit nicht das 
Ges. zwingende Vorschr. gibt, eine Satzung, die 
außer bei Neueinrichtung von KK. die Beteil. selbst 
beschließen. — Die Zwecke der VT. sind entweder 
ges. vorgeschr. oder zugelassen, § 25 Abs. 1. Ges. 
vorgeschr. ist ihnen die Durchführung der Verf. 
ihres Vers zweigs und dazu die Gewährung der 
Fürsorgeleistungen, die in ihrem Mindestmaß ges. 
festgelegt, aber (bei KrV. und Unf V.) in einem ges. 
umschriebenen Rahmen der Ausdehnung durch die 
Satzung fähig sind. Weitere mit den vorgeschr. zu- 
sammenhängende Zwecke sind durch das Ges. den 
BV. zugelassen worden, im bes. die Gewährung von 
Heilverfahren durch die VersfAnst., allg. Maßn. 
der KK. und Vers Anst. zur Krankheits= und Inv.= 
Verhütung, § 363, 1269—1274. Die V. dürfen 
nur die Geschfte übernehmen, die ihnen das Ges. 
überträgt, 5 25 Abs. 8, oder gestattet. Rechtshilfe 
zum Vollz. der RVers. müssen die VT. den öff. 
Veh. und A#bden leisten und können sie von ihnen 
beanspruchen, § 115, 116. Zur Erfüllung ihrer 
Zwecke bedürfen die VT. gewaltiger Mittel, die sie 
durch Beiträge der beteiligten Arbeitgeb. und Vers. 
und (bei Inv.= und Hint V.) durch staatl. Zuschüsse 
erhalten. Die VT. dürfen ihre Mittel nur für die 
s. vorgeschr, oder zugelassenen Zwecke verwenden, 
25 Abs. 1. — Das Vermögen muß in Mün- 
delgeld (§ 1807, 1808 BGB.) verzinslich angelegt 
werden, soweit die R#O. nichts anderes zuläßt. 
Außerdem darf es in Wertpapieren, die landesges. 
zur Anlegung von Mündelgeld zugelassen sind, so- 
wie in solchen auf den Inhaber laut. Pfandbriefen 
d. Hypotheken-Aktienbanken angelegt werden, die 
die RBk. in Kl. I beleiht. Das OA. (§ 27 VV. 
K&O.) kann auch sonst die Anlage des Vermögens 
in Darlehen an Gden und Gde Verbände genehmi- 
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en, die Anlage in einzelnen Gattungen zinstrag. 
Papiere auf einen best. Betrag beschränken und die 
anderweitige Anlage zeitwei ig verfügbarer Be- 
stände widerruflich gestatten, § 26, 27. — Der An- 
spruch der VT. auf Beiträge geht nicht nur 
auf dem Gebiet der Unf V., wo der Unternehmer 
die ganze Entschädigungslast trägt, gegen diesen, 
lendern auch auf dem Gebiet der Kr V. und der 
nv.= und Hint V., wo die Versicherten dort 
8, hier 4 der Beitr. aufzubringen haben, aus- 
nommen die freiw. Vers. und einige andere 
Fälle nur gegen den Arbeitgeber, der sich seinerseits 
nur durch Abzüge am Lohn der Vers. decken darf. 
Der Anspruch auf Beitragsrückstände verjährt, so- 
weit sie nicht absichtlich hinterzogen worden sind, 
in 2 J. nach Ablauf des Kalenderj. der Fälligkeit, 
der auf Rückerstattung von Beitr. in 6 Mon. nach 
Ablauf des Kalenderj., in dem sie entrichtet worden 
find, vorbehaltlich des § 1446 Abs. 2 und der § 1462, 
1464. Beitragsrückstände werden wie Gde Abgaben 
beigetrieben, in W. nach Art. 10—13 des G. über 
Zwangsvollstreckung wegen öff.-rechtl. Ansprüche, 
s. d. Den Zahlungsbefehl erteilt und die Zwangs- 
vollstreckung verfügt der Ortsvorst. derj. Gde, in 
deren Bez. Vollstreckungshandlungen vorzunehmen 
find. Im Zahlungs Bef. wird dem Zahlungspfl. 
auferlegt, innerhalb einer angemess. Frist entweder 
die Zahlung der schuldigen Rückst. oder, wenn die 
Zahlungspflicht bestritten wird und eine endgültige 
Entscheidung oder eine Verpflichtung. zur vorl. 
Zahlung nicht vorliegt, die Anrufung der zur Ent- 
scheidung zust. Stelle nachzuweisen, § 28, W. 
Art. ZS. — 2. Organe. Jeder VT. hat ein Ge- 
schäftsführungs= und Vertretungsorgan, den Vor- 
stand, § 5, und zur Ueberwachung der Verw. und 
Mitwirkung bei den wichtigsten Angelegenheiten, 
namentlich zur Beschlußfassung über die Satzung, 
ein die beteiligten Arb Geb. und Vers. am unmittel- 
barsten zur Mitbestimmung heranziehendes Reprä- 
sentativorgan, das bei den KK. und Versnst. 
Ausschuß und bei den Berufs Gen. Genossensch Ver- 
sammlung heißt. Zur Sesorgung der Geschäfte im 
einzelnen bedienen sich die VBT. der Hilfe von 
Angestellten und Beamten, § 849 f., 690 
a) Zusammensetzung der Organe. Die 
Org. der VT. bestehen aus ehrenamtl. Mitgl., die 
von den beteil. Arb Geb. und Verf. wählt find, 
mit Ausn. des Vorstands der erfenft. deren 
Geschäfte staatl. oder gemeindliche Beamte führen, 
und in W. (wie auch sonst) der VorstVors. der 
landw. Berufsgenoss., der ein vom Min J. er- 
nannter Beamter ist, Art. 16 Abs. 8 AG. RVO. 
Für die Witglieder sind Stellvertreter in der 
erforderl. Zahl zu bestellen, § 11. — Wahl der 
ehrenamtl. Organmitgl., 8§ 12—15. 
Wählbar sind nur vollj. D., nicht wählbar 
ist, wer inf. strafger. Verurteilung die Fähigkeit 
zur Bekleid. öff. Ae. verloren hat oder wegen 
eines Verbr. oder Verg., das den Verlust dieser 
Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, 
falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist, 
ferner wer inf. gerichtl. Anordnung in der Ver- 
fücung über sein Vermögen beschränkt ist. Wähl- 
bar als Vertreter der Untern. oder anderen 
Arbeitgeber ist, wer regelm. mind. 1 Vers.= 
 
	        
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