Reichsversicherung.
Staat nicht den VT. übertragenen, sondern für
sich behaltenen Aufgaben bei Durchführung der
ber bestehen bes. Vers Beh. Leff- Beh. der
RVers. find nach 35 die Vers Ae., O# e.,
RVA. und die LVAe. Die RVO. ordnet
die Tätigkeit dieser Beh. auf dem gesamten Ge-
biet der Mers. nach einheitlichen Grundsätzen.
Es nehmen im Aufbau der VersBeh. die
VAe. die untere, die Ol#e. die mittlere,
das RVA. und teilw., nicht aber in Württb.
die LVe. die oberste Stufe ein. Die Vle. find
Staats= oder Gde Beh., die OersAe. Staats-
Beh., das RVA. ist RBeh. Alle 3 Gruppen
von Vers BBeh. haben sowohl rechtsprechende wie
verw. Tätigkeit; sie sind in allen 3 Vers-Zweigen
an der Feststellung der Leist. beteiligt, wenn auch
in versch. Maß, die Vde. bes. in Sachen der UV.
u. der Inv. und Hint V. nicht als Sprucheh.,
sondern nur mit vorbereitender und begutachtender
ätigkeit. Zur Besorgung der Geschäfte sind bei
allen Vers Beh. Beamte tätig; ein solcher führt
überall den Vorsitz. Neben den Beamten wirken
aber auch Vertr. der bet. Arbeitg. und Vers., die
aus Wahlen hervorgehen, bei Erledigung der Ge-
schäfte mit und zwar bei der Entsch. der Spruch-
sachen i. d. R., bei der von Beschlußsachen wenig-
stens in den ges. best. wichtigeren Fällen. Die
je für Spruch= und Beschlußsachen aus B. und
Vertr. der Bet. geb. Kollegien heißen beim
VA. Spruch= u. Beschlußausschuß, beim O#.
Spruch= u. Beschlußtkammer, beim RVA. und
LVA. Spruch= u. Beschlußsenat. — 2. Tätig-
keit anderer Beh. auf dem Gebiet der
RVers., bes. der Gde Beh. (OrtsBeh.
für die Arbeiter Vers.) Wenn auch den
bes. Vers Beh. im wesentlichen die behördl. Auf-
gaben auf dem Gebiet der NPers. zukommen,
so find doch einzelne Geschäfte ausdrücklich an-
deren Beh. übertragen. So kommt die Er-
lassung allgem. Vorschr. in zahlreichen Fällen
dem Bdrt., dem Rchsk., der Landesreg., der
obersten Verwalt. Beh. zu, vgl. o. A. I 2.
Auch Aufgaben der Verw. und Mechtsprechung find
diesen Behörden übertragen, dem Bdrt z. B.
in § 681, 688, 1241, 1339; dem Rchsk. in § 86
Abs. 8, § 99 Abs. 2, den obersten VermBeh.
bes. die Errichtung der VersBeh., § 36 f., 45
Abs. 1., 61 f., 73 Abs. 2, die Bestimmung der
sonst. für die Durchführung der RVO. in Be-
tracht kommenden Beh., § 110 u. 111, und die
endgültige Entsch. in Fragen der K Organisation,
3z. B. § 226, 230, 233 Abs. 1, 236 Abs. 2, 254,
284 Abs. 2. Die in § 27, § 285 Abs. 2, § 394
ks. 2, § 414, 488, § 489 Abs. 8, § 1437 u. 1517
RVO. der obersten Verm Beh. zugewiesenen
Aufgaben und Rechte hat § 14 # RO.
auf das O##- übertragen. Auf Grund § 111
RVO. hat § 15 V. RO. bestimmt: Von
den durch die RO. staatl. oder gdl. Seh. zugew.
Aufgaben kommen zu a) diej. der höh. W 1
(3. B. § 876 Abs. 2 und 3, § 514, 834, 953,
1275) dem O A., im Fall § 64 Kais. VO. über
Geschäftsg. und verßz der VAe. den Kreisreg.,
b) diej. der unteren VerwBeh. den OAe. c) diej.
der Gde Beh. i. S. 8§ 120, 121, 149, 251 R.
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sowie der Gdevertr. den Gderäten, d) die übr.
Aufgaben der gemeindlichen Beh. und diej. der
Ortspol Beh. den Ortsvorstehern (Orts Beh. für
die Arbvers.) Die den Gden zugew. Aufgaben
bilden in zusammenges. Gden. Angelegenheiten
der Ges Gde. Als Gde Bbde gelten die Amts-
korperschaften u. in den Fällen der § 169,
172, 537, 554, 628, 629, 649, 650, 823, 892,
904, 1234, 1235, 1237 RVO., sowie Art. 58
EGes. auch die LAVbde, sowie GdeVbde i. S.
Art. 184 Gde O. und BezVerbde i. S. Art. 92
BezO. Die den Gde Vbden, ihren Beh. und
Vertr. zugew. Aufgaben kommen bei den
Amtskörpersch. in den Fällen der § 231, 282, 320
und 454 RVO. der Amtsversammlung, im übr.
dem BezRat, bei den anderen Gde Vbden den zur
Besorgung der lauf. Verw. nach Ges. oder Satz.
berufenen Org. zu. Die durch RO. in § 458,
488, 834, 953, 1275, 1447 vorges. statutarischen Best.
der Gde oder des Gde Ubds werden durch Beschluß
der Gdekoll, oder der Amtsversammlung getroffen.
Als OrtsBeh. für die Arbeiterver-
sicherung üben die Ortvorsteher die ihnen nach
Ges. oder VV. auf dem Gebiet der N. zu-
kommenden Obliegenheiten aus. Die dazu ge-
hörenden Aufgaben sind in § 2 VV. WG. RO.
aufgezählt, bes. Auskunfterteilung, bei entspr.
Vereinbarung Wahrnehmung der Geschäfte als
örtliche Melde= und Hablstellen der KK., Mit-
wirkung bei Durchführung der landw. Unf.
Führung der Unflntersuchung, bei J.= u. HV.
Ausstell., Umtausch und Aufrechnung der Quitt K.,
bei entsprech. Vereinbarung Einzug von Beitr.,
Entgegennahme der Anmeldung von Rentenan-
sprüchen. In Art. 1—3 AG. RO. ist vor-
gesehen, daß für die örtl. Gesch. der RVers.
ein bes. Gdebeamter anzustellen ist, wenn der
Ortsvorst. selbst die Gesch. nicht besorgen kann.
In diesem Fall ist dieser bes. Gdebeamte die
Ortsbeh. für die ArbVerfs. — 3. Die Ver-
sicherungsämter. a) Geschäftskreis.
Die Vers AUe. nehmen die Geschäfte der RVers.
wahr, sie haben rechtsprechende und verw. Tätig-
keit, rechtspr. hauptsächlich in Sachen der Kr V.
und bei Ersatzstreitigkeiten, unter ihren Verw.=
Aufgaben ist bes. wichtig die der Aufs. über die KK.
Die Verse. haben ferner Auskunft zu erteilen,
fie können nach den Vorschr. der R. die VT.
in ihren Angelegenheiten unterstützen; zur Rechts-
hilfe sind sie den VT. verpflichtet, § 115.— b) Er-
richtung. In W. besteht bei jedem OÖ.
mit Ausn. des AmtsOll. Stuttg. eine Abteilung
für ArbVers., Versf A., entspr. der Regelvorschr.
§ 836 Abs. 1 Satz 1 RVO. Für die Bezirke
der Stadtdir. und des AmtsO. wurde bei der
Stadtdir. ein gemeins. VA. nach § 36 Abs. 1
Satz 2 R0. geschaffen; § 1 MV. 26. 10. 1912,
Rabl. 787. — c) Zussammen setzung. Beim
Vers A. find als besoldete Beamte der Vors. und
ein oder mehrere ständige Stellvertr. des Vors.
nebst den erforderl. Hilfskräften und als ehren-
amtliche Beisitzer in den Ausschüssen die gewähl-
ten Vers Vertr. tätig. Vorsitzender ist der
O Worstand, ständige tellvertreter
sind die 2. oberamtl. Beamten; für die Zu-