Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Reichsversicherung. 
Staat nicht den VT. übertragenen, sondern für 
sich behaltenen Aufgaben bei Durchführung der 
ber bestehen bes. Vers Beh. Leff- Beh. der 
RVers. find nach 35 die Vers Ae., O# e., 
RVA. und die LVAe. Die RVO. ordnet 
die Tätigkeit dieser Beh. auf dem gesamten Ge- 
biet der Mers. nach einheitlichen Grundsätzen. 
Es nehmen im Aufbau der VersBeh. die 
VAe. die untere, die Ol#e. die mittlere, 
das RVA. und teilw., nicht aber in Württb. 
die LVe. die oberste Stufe ein. Die Vle. find 
Staats= oder Gde Beh., die OersAe. Staats- 
Beh., das RVA. ist RBeh. Alle 3 Gruppen 
von Vers BBeh. haben sowohl rechtsprechende wie 
verw. Tätigkeit; sie sind in allen 3 Vers-Zweigen 
an der Feststellung der Leist. beteiligt, wenn auch 
in versch. Maß, die Vde. bes. in Sachen der UV. 
u. der Inv. und Hint V. nicht als Sprucheh., 
sondern nur mit vorbereitender und begutachtender 
ätigkeit. Zur Besorgung der Geschäfte sind bei 
allen Vers Beh. Beamte tätig; ein solcher führt 
überall den Vorsitz. Neben den Beamten wirken 
aber auch Vertr. der bet. Arbeitg. und Vers., die 
aus Wahlen hervorgehen, bei Erledigung der Ge- 
schäfte mit und zwar bei der Entsch. der Spruch- 
sachen i. d. R., bei der von Beschlußsachen wenig- 
stens in den ges. best. wichtigeren Fällen. Die 
je für Spruch= und Beschlußsachen aus B. und 
Vertr. der Bet. geb. Kollegien heißen beim 
VA. Spruch= u. Beschlußausschuß, beim O#. 
Spruch= u. Beschlußtkammer, beim RVA. und 
LVA. Spruch= u. Beschlußsenat. — 2. Tätig- 
keit anderer Beh. auf dem Gebiet der 
RVers., bes. der Gde Beh. (OrtsBeh. 
für die Arbeiter Vers.) Wenn auch den 
bes. Vers Beh. im wesentlichen die behördl. Auf- 
gaben auf dem Gebiet der NPers. zukommen, 
so find doch einzelne Geschäfte ausdrücklich an- 
deren Beh. übertragen. So kommt die Er- 
lassung allgem. Vorschr. in zahlreichen Fällen 
dem Bdrt., dem Rchsk., der Landesreg., der 
obersten Verwalt. Beh. zu, vgl. o. A. I 2. 
Auch Aufgaben der Verw. und Mechtsprechung find 
diesen Behörden übertragen, dem Bdrt z. B. 
in § 681, 688, 1241, 1339; dem Rchsk. in § 86 
Abs. 8, § 99 Abs. 2, den obersten VermBeh. 
bes. die Errichtung der VersBeh., § 36 f., 45 
Abs. 1., 61 f., 73 Abs. 2, die Bestimmung der 
sonst. für die Durchführung der RVO. in Be- 
tracht kommenden Beh., § 110 u. 111, und die 
endgültige Entsch. in Fragen der K Organisation, 
3z. B. § 226, 230, 233 Abs. 1, 236 Abs. 2, 254, 
284 Abs. 2. Die in § 27, § 285 Abs. 2, § 394 
ks. 2, § 414, 488, § 489 Abs. 8, § 1437 u. 1517 
RVO. der obersten Verm Beh. zugewiesenen 
Aufgaben und Rechte hat § 14 # RO. 
auf das O##- übertragen. Auf Grund § 111 
RVO. hat § 15 V. RO. bestimmt: Von 
den durch die RO. staatl. oder gdl. Seh. zugew. 
Aufgaben kommen zu a) diej. der höh. W 1 
(3. B. § 876 Abs. 2 und 3, § 514, 834, 953, 
1275) dem O A., im Fall § 64 Kais. VO. über 
Geschäftsg. und verßz der VAe. den Kreisreg., 
b) diej. der unteren VerwBeh. den OAe. c) diej. 
der Gde Beh. i. S. 8§ 120, 121, 149, 251 R. 
  
  
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sowie der Gdevertr. den Gderäten, d) die übr. 
Aufgaben der gemeindlichen Beh. und diej. der 
Ortspol Beh. den Ortsvorstehern (Orts Beh. für 
die Arbvers.) Die den Gden zugew. Aufgaben 
bilden in zusammenges. Gden. Angelegenheiten 
der Ges Gde. Als Gde Bbde gelten die Amts- 
korperschaften u. in den Fällen der § 169, 
172, 537, 554, 628, 629, 649, 650, 823, 892, 
904, 1234, 1235, 1237 RVO., sowie Art. 58 
EGes. auch die LAVbde, sowie GdeVbde i. S. 
Art. 184 Gde O. und BezVerbde i. S. Art. 92 
BezO. Die den Gde Vbden, ihren Beh. und 
Vertr. zugew. Aufgaben kommen bei den 
Amtskörpersch. in den Fällen der § 231, 282, 320 
und 454 RVO. der Amtsversammlung, im übr. 
dem BezRat, bei den anderen Gde Vbden den zur 
Besorgung der lauf. Verw. nach Ges. oder Satz. 
berufenen Org. zu. Die durch RO. in § 458, 
488, 834, 953, 1275, 1447 vorges. statutarischen Best. 
der Gde oder des Gde Ubds werden durch Beschluß 
der Gdekoll, oder der Amtsversammlung getroffen. 
Als OrtsBeh. für die Arbeiterver- 
sicherung üben die Ortvorsteher die ihnen nach 
Ges. oder VV. auf dem Gebiet der N. zu- 
kommenden Obliegenheiten aus. Die dazu ge- 
hörenden Aufgaben sind in § 2 VV. WG. RO. 
aufgezählt, bes. Auskunfterteilung, bei entspr. 
Vereinbarung Wahrnehmung der Geschäfte als 
örtliche Melde= und Hablstellen der KK., Mit- 
wirkung bei Durchführung der landw. Unf. 
Führung der Unflntersuchung, bei J.= u. HV. 
Ausstell., Umtausch und Aufrechnung der Quitt K., 
bei entsprech. Vereinbarung Einzug von Beitr., 
Entgegennahme der Anmeldung von Rentenan- 
sprüchen. In Art. 1—3 AG. RO. ist vor- 
gesehen, daß für die örtl. Gesch. der RVers. 
ein bes. Gdebeamter anzustellen ist, wenn der 
Ortsvorst. selbst die Gesch. nicht besorgen kann. 
In diesem Fall ist dieser bes. Gdebeamte die 
Ortsbeh. für die ArbVerfs. — 3. Die Ver- 
sicherungsämter. a) Geschäftskreis. 
Die Vers AUe. nehmen die Geschäfte der RVers. 
wahr, sie haben rechtsprechende und verw. Tätig- 
keit, rechtspr. hauptsächlich in Sachen der Kr V. 
und bei Ersatzstreitigkeiten, unter ihren Verw.= 
Aufgaben ist bes. wichtig die der Aufs. über die KK. 
Die Verse. haben ferner Auskunft zu erteilen, 
fie können nach den Vorschr. der R. die VT. 
in ihren Angelegenheiten unterstützen; zur Rechts- 
hilfe sind sie den VT. verpflichtet, § 115.— b) Er- 
richtung. In W. besteht bei jedem OÖ. 
mit Ausn. des AmtsOll. Stuttg. eine Abteilung 
für ArbVers., Versf A., entspr. der Regelvorschr. 
§ 836 Abs. 1 Satz 1 RVO. Für die Bezirke 
der Stadtdir. und des AmtsO. wurde bei der 
Stadtdir. ein gemeins. VA. nach § 36 Abs. 1 
Satz 2 R0. geschaffen; § 1 MV. 26. 10. 1912, 
Rabl. 787. — c) Zussammen setzung. Beim 
Vers A. find als besoldete Beamte der Vors. und 
ein oder mehrere ständige Stellvertr. des Vors. 
nebst den erforderl. Hilfskräften und als ehren- 
amtliche Beisitzer in den Ausschüssen die gewähl- 
ten Vers Vertr. tätig. Vorsitzender ist der 
O Worstand, ständige tellvertreter 
sind die 2. oberamtl. Beamten; für die Zu-
	        
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