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weisung von Gesch. zur selbst. Besorgung an fie
außer im Fall der Behinderung des Vors. gilt
96 VV. BezO. mit der Maßgabe, daß an die
Stelle der Kreisreg. das O##. tritt, 1 VV.
RVO. Hilfskräfte des Vers A. find die Kanzlei-
beamten des Ol. Dienststell. der B., Dienstaufsicht
usw. regeln sich nach den für das O. maßgeb.
landesrechtlichen Vorschriften. Beisitzer des Vers.
find die je zu ½ aus Arbeitg, und aus Verf.
entnommenen Versicherungsvertreter.
hre Zahl beträgt zusammen mindestens 12; sie
ann aber erhöht werden. Die Vers Vertr. werden
von den Vorstandsmitgl. der KK. gewählt, die im
Bezirke des Vers A. mind. 50 Mitglieder haben. An
der Wahl nehmen ferner nach näherer Bestimmung
des Ges. teil die Vorst Mitgl. der knappsch. KK.
und der ErsatzK., soweit sie im Bezirk des Verf A.
mind. 50 Mitgl. haben. Die Stimmenzahl einer
KK. richtet sich nach ihrer Mitgl Zahl im Bezirk
des Vers A. und wird von ihm vor jeder Wahl
festgesetzt. Die St Z. wird auf die Vorstandsmitgl.
und die an ihrer Statt Wahlberechtigten gleich-
mäßig verteilt. Die Mitgl. aus den ArbGeb.
nehmen nur an der Wahl der ArbGeber#tt.
die Mitgl. aus den Verf. nur an der W. der
Versicherten Vertr. teil. Gewählt wird schriftlich
und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Der Vors. des Vers A. leitet die W. Bei Streit
über die W. entscheidet das O###. endgültig.
Für die Vers Vertr. werden bei der W. in der
gleichen Weise Stellvertr. nach Bedarf bestimmt.
Für VersVertr., die vor Ablauf ihrer Wahlzeit
aussch., rücken die Stellvertr. ein. Wählbar sind
nur Männer, die im Bezirke des Verf A. wohnen
oder ihren Betriebsitz haben oder beschäftigt wer-
den, und die nicht aus einem der oben I 2a an-
geführten Gründe ausgeschlossen find. Wählbar
sind nur Vers., ihre Arb Geb. und deren bevoll-
mächtigte Betriebsleiter. Vers. werden den Arb.=
Geb. zugerechnet, wenn sie regelm. mehr als
2 Verspflichtige beschäftigen. Die Vers Vertr. sollen
mind. je zu ½ an der UnfV. beteiligt sein. Die
Vers Vertr. sollen mind. je zu ½8 am Sitz des Versfe#.
selbst oder nicht über 10 Kil. entfernt wohnen oder
beschäftigt sein. Bei der Wahl sollen die hauptsächl.
Erwerbszweige, bes. Landw., und die versch. Teile
des Bez. berücksichtigt werden, worüber nach § 2
VV. RVO. das VersA. näheres bestimmen
kaun; wie viele Vers Vertr. der Landw. angehören
sollen, hat es zu bestimmen. Das Wahlverf.
regelt näher eine vom Min J. erlassene Wahl O.,
MV. 20. 9. 13, ABl. 825, 14. 1. 14, Al. 33. Für
die Rechtsstellung der Vers Vertr. (Annahme und
Ablehnung der Wahl, Wahlzeit, Amtsenthebung
und -entbindung, Schutz ihrer Stellung, Unentgelt-
lichkeit des Ehrenamts, Verletzung des Amtsge-
heimnisses) Kit im wesentlichen Entsprechendes
wie für die Organmitgl. der VT., vgl. oben 12a
Abs. 3 und § 50—54; wegen der Vergütungen
. auch 8 61 MV. 26. 3. 138, Al. 81; sie werden
pätestens in der 1. Verhandlung, zu der sie ge-
zogen werden, von dem Vors. des Vers A. auf
ie gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten
nach § 8 VV. RVdO. verpflichtet. — Die Vers.=
Vertr. wirken und Beschlußaus-
im Spruch-
Reichsversicherung.
schuß, s. d., und in der mündl. Verh. über den
Einspruch bei Aenderung von Dauerrenten,
§ 1602, u. über Anspr. der Inv.= u. Hint V., seibis
1626 mit; das VersA. kann ihnen auch als seinen
Vertrauensmännern bestimmte Amtshandlungen
auftragen, § 55, vgl. auch VA. 5 Abs. 4. —
d) Ausschüsse, § 56—58. Jedes Verf#. d
1 oder mehrere Spruchausschüsse für die
durch die RVO. dem Spruchverf. überw. Sachen.
Der Spr. besteht aus dem Vors. des Verf A. oder
seinem ständigen Stellvertr. und je einem Vertr.
der Arb Geb. und der Vers. Die Reihenfolge der
Zuziehung der Vertr. zu den Verhandlungen setzt
der Vors. des Vers A. im voraus für jedes Kalender-
jahr unter Beachtung der etwa vom O# . nach
§l 1603 2 getr. allgem. Best. fest VAO. 8 6. Jedes
VersA. bildet auch einen Beschlußausschuß
für die durch die RVO. ihm zur Entsch. überw.
Beschlußsachen, § 1781. Der BüA. besteht aus dem
Vors. des Vers A. oder seinem ständigen Stellvertr.
und 2 Versvertr. Von diesen wählen die Vertr.
der Arb Geb. und der Vers. je 1 nebst mindestens
je 1 Stellvertr. aus ihrer Mitte in getrennter Wahl
nach einf. Stimmenmehrheit auf 4 Jahre, voal.
auch § 5 VAO. Das Vers A. darf technische Be-
amte der Amtskörperschaft und der Gden seines
Bez. sowie technische, dem Departement des In-
nern angehörige staatl. BezB. als Beiräte mit
beratender Stimme zum BeschlVerf. zuziehen,
§ 6 VV. RVO. — e) Sämtliche Kosten des
Vers A. trägt der Staat. Die VT. haben jedoch
die in Spruchs., im Einspruchverf. der Uns#.
und bei der Vorbereitung von Sachen der Inv.=
und Hint V., § 1591—1674, entst. Barauslagen
des Verf. mit Ausn. der Bezüge der Vers Vertr.
zu erstatten; nähere Vorschr. über die Erstattung
treffen § 96, 97 VAO. und § 18, 68 MV., betr.
die Kassen O. für die Oue., 26. 3. 18, Al. 81,
die auch im übrigen das Kostenwesen der V#e.
regelt (§ 60 f.). Auch fließen einige vom Verf#.
verfügte Geldftr. in die Staatsk., sowie die nach
§ 1802 bes. auferlegten Verf Kosten, § 59. —
4. Die Oberversicherungsämter. a) Ge-
chäftskreis. Die O##le. nehmen nach den
orschr. der RVO. die Gesch. der RMVers. als
höhere Spruch-, Beschluß- und Aufsichtsbeh. wahr.
Als höhere Spruchbeh. entscheiden sie (und
zwar die Spruchkammern) über die Berufu
Sgen die Urteile der Vers Ae., die Endbefch. der
räger der Unf V. und die Bescheide der Träger der
Inv.= und Hint V., als höhere Beschlußbeh. über die
beschwerden gegen die Entsch, der VAe. in Be-
schlußs. und der Tr. d. UnfV., außerdem über eine
große Anzahl weiterer Beschlußs. bes. der Kr.
wie Gen. der K KSatz., Schließung, Auflösung, Ver-
einigung, Ausscheidung von KK. usw. Die wich-
tigeren der Beschlußsachen sind den BeschlK. r
Entscheidung zugewiesen.—b) Errichtung. Die
RWO. bestimmt, daß das O##ll. i. d. R. für
den Bez. einer höheren Verw Beh. errichtet wird,
die oberste Verw. Beh. den Bez. aber auch anders
abgrenzen kann und daß diese die O##e. an
uher Staats Beh. angliedern oder als Welbständi
taatsbeh. errichten kann. In . ist fuür
das gesamte Staatsgebiet ein OVA. als selbst.