Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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weisung von Gesch. zur selbst. Besorgung an fie 
außer im Fall der Behinderung des Vors. gilt 
96 VV. BezO. mit der Maßgabe, daß an die 
Stelle der Kreisreg. das O##. tritt, 1 VV. 
RVO. Hilfskräfte des Vers A. find die Kanzlei- 
beamten des Ol. Dienststell. der B., Dienstaufsicht 
usw. regeln sich nach den für das O. maßgeb. 
landesrechtlichen Vorschriften. Beisitzer des Vers. 
find die je zu ½ aus Arbeitg, und aus Verf. 
entnommenen Versicherungsvertreter. 
hre Zahl beträgt zusammen mindestens 12; sie 
ann aber erhöht werden. Die Vers Vertr. werden 
von den Vorstandsmitgl. der KK. gewählt, die im 
Bezirke des Vers A. mind. 50 Mitglieder haben. An 
der Wahl nehmen ferner nach näherer Bestimmung 
des Ges. teil die Vorst Mitgl. der knappsch. KK. 
und der ErsatzK., soweit sie im Bezirk des Verf A. 
mind. 50 Mitgl. haben. Die Stimmenzahl einer 
KK. richtet sich nach ihrer Mitgl Zahl im Bezirk 
des Vers A. und wird von ihm vor jeder Wahl 
festgesetzt. Die St Z. wird auf die Vorstandsmitgl. 
und die an ihrer Statt Wahlberechtigten gleich- 
mäßig verteilt. Die Mitgl. aus den ArbGeb. 
nehmen nur an der Wahl der ArbGeber#tt. 
die Mitgl. aus den Verf. nur an der W. der 
Versicherten Vertr. teil. Gewählt wird schriftlich 
und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 
Der Vors. des Vers A. leitet die W. Bei Streit 
über die W. entscheidet das O###. endgültig. 
Für die Vers Vertr. werden bei der W. in der 
gleichen Weise Stellvertr. nach Bedarf bestimmt. 
Für VersVertr., die vor Ablauf ihrer Wahlzeit 
aussch., rücken die Stellvertr. ein. Wählbar sind 
nur Männer, die im Bezirke des Verf A. wohnen 
oder ihren Betriebsitz haben oder beschäftigt wer- 
den, und die nicht aus einem der oben I 2a an- 
geführten Gründe ausgeschlossen find. Wählbar 
sind nur Vers., ihre Arb Geb. und deren bevoll- 
mächtigte Betriebsleiter. Vers. werden den Arb.= 
Geb. zugerechnet, wenn sie regelm. mehr als 
2 Verspflichtige beschäftigen. Die Vers Vertr. sollen 
mind. je zu ½ an der UnfV. beteiligt sein. Die 
Vers Vertr. sollen mind. je zu ½8 am Sitz des Versfe#. 
selbst oder nicht über 10 Kil. entfernt wohnen oder 
beschäftigt sein. Bei der Wahl sollen die hauptsächl. 
Erwerbszweige, bes. Landw., und die versch. Teile 
des Bez. berücksichtigt werden, worüber nach § 2 
VV. RVO. das VersA. näheres bestimmen 
kaun; wie viele Vers Vertr. der Landw. angehören 
sollen, hat es zu bestimmen. Das Wahlverf. 
regelt näher eine vom Min J. erlassene Wahl O., 
MV. 20. 9. 13, ABl. 825, 14. 1. 14, Al. 33. Für 
die Rechtsstellung der Vers Vertr. (Annahme und 
Ablehnung der Wahl, Wahlzeit, Amtsenthebung 
und -entbindung, Schutz ihrer Stellung, Unentgelt- 
lichkeit des Ehrenamts, Verletzung des Amtsge- 
heimnisses) Kit im wesentlichen Entsprechendes 
wie für die Organmitgl. der VT., vgl. oben 12a 
Abs. 3 und § 50—54; wegen der Vergütungen 
. auch 8 61 MV. 26. 3. 138, Al. 81; sie werden 
pätestens in der 1. Verhandlung, zu der sie ge- 
zogen werden, von dem Vors. des Vers A. auf 
ie gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten 
nach § 8 VV. RVdO. verpflichtet. — Die Vers.= 
Vertr. wirken und Beschlußaus- 
  
im Spruch- 
Reichsversicherung. 
schuß, s. d., und in der mündl. Verh. über den 
Einspruch bei Aenderung von Dauerrenten, 
§ 1602, u. über Anspr. der Inv.= u. Hint V., seibis 
1626 mit; das VersA. kann ihnen auch als seinen 
Vertrauensmännern bestimmte Amtshandlungen 
auftragen, § 55, vgl. auch VA. 5 Abs. 4. — 
d) Ausschüsse, § 56—58. Jedes Verf#. d 
1 oder mehrere Spruchausschüsse für die 
durch die RVO. dem Spruchverf. überw. Sachen. 
Der Spr. besteht aus dem Vors. des Verf A. oder 
seinem ständigen Stellvertr. und je einem Vertr. 
der Arb Geb. und der Vers. Die Reihenfolge der 
Zuziehung der Vertr. zu den Verhandlungen setzt 
der Vors. des Vers A. im voraus für jedes Kalender- 
jahr unter Beachtung der etwa vom O# . nach 
§l 1603 2 getr. allgem. Best. fest VAO. 8 6. Jedes 
VersA. bildet auch einen Beschlußausschuß 
für die durch die RVO. ihm zur Entsch. überw. 
Beschlußsachen, § 1781. Der BüA. besteht aus dem 
Vors. des Vers A. oder seinem ständigen Stellvertr. 
und 2 Versvertr. Von diesen wählen die Vertr. 
der Arb Geb. und der Vers. je 1 nebst mindestens 
je 1 Stellvertr. aus ihrer Mitte in getrennter Wahl 
nach einf. Stimmenmehrheit auf 4 Jahre, voal. 
auch § 5 VAO. Das Vers A. darf technische Be- 
amte der Amtskörperschaft und der Gden seines 
Bez. sowie technische, dem Departement des In- 
nern angehörige staatl. BezB. als Beiräte mit 
beratender Stimme zum BeschlVerf. zuziehen, 
§ 6 VV. RVO. — e) Sämtliche Kosten des 
Vers A. trägt der Staat. Die VT. haben jedoch 
die in Spruchs., im Einspruchverf. der Uns#. 
und bei der Vorbereitung von Sachen der Inv.= 
und Hint V., § 1591—1674, entst. Barauslagen 
des Verf. mit Ausn. der Bezüge der Vers Vertr. 
zu erstatten; nähere Vorschr. über die Erstattung 
treffen § 96, 97 VAO. und § 18, 68 MV., betr. 
die Kassen O. für die Oue., 26. 3. 18, Al. 81, 
die auch im übrigen das Kostenwesen der V#e. 
regelt (§ 60 f.). Auch fließen einige vom Verf#. 
verfügte Geldftr. in die Staatsk., sowie die nach 
§ 1802 bes. auferlegten Verf Kosten, § 59. — 
4. Die Oberversicherungsämter. a) Ge- 
chäftskreis. Die O##le. nehmen nach den 
orschr. der RVO. die Gesch. der RMVers. als 
höhere Spruch-, Beschluß- und Aufsichtsbeh. wahr. 
Als höhere Spruchbeh. entscheiden sie (und 
zwar die Spruchkammern) über die Berufu 
Sgen die Urteile der Vers Ae., die Endbefch. der 
räger der Unf V. und die Bescheide der Träger der 
Inv.= und Hint V., als höhere Beschlußbeh. über die 
beschwerden gegen die Entsch, der VAe. in Be- 
schlußs. und der Tr. d. UnfV., außerdem über eine 
große Anzahl weiterer Beschlußs. bes. der Kr. 
wie Gen. der K KSatz., Schließung, Auflösung, Ver- 
einigung, Ausscheidung von KK. usw. Die wich- 
tigeren der Beschlußsachen sind den BeschlK. r 
Entscheidung zugewiesen.—b) Errichtung. Die 
RWO. bestimmt, daß das O##ll. i. d. R. für 
den Bez. einer höheren Verw Beh. errichtet wird, 
die oberste Verw. Beh. den Bez. aber auch anders 
abgrenzen kann und daß diese die O##e. an 
uher Staats Beh. angliedern oder als Welbständi 
taatsbeh. errichten kann. In . ist fuür 
das gesamte Staatsgebiet ein OVA. als selbst. 
 
	        
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