Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Reichsversicherung. 
Staatsbeh. mit dem Sitz in Stuttgart er- 
richtet worden. In Reutlingen, Ellwangen und 
Ulm, ist je eine auswärtige Spruchkammer er- 
richtet; ihnen sind die in § 7 VV. RVO. auf- 
gezählten Vers ABez. zugeteilt. Dem O###l. kom- 
men die Befugnisse eines Landeskollegiums zu. 
Es ist der Dienstaufsicht des Min J. unterstellt, 
§ 2, 8 M. 26. 10. 12, Rgbl. S. 787. Bes. O#ee. 
i. S. § 638 RO. sind bis jetzt in W. nicht 
errichtet worden. — c) Zusammensetzung. 
Das Ol A. besteht aus beamteten Mitgliedern 
und ehrenamtlichen Beisitzern. Als Mitglieder 
find tätig ein Direktor, 1 Oberrat, 6 Räte und 
1 etatsmäß. Assessor, sämtl. im Hauptamt. Sie 
sind Staatsbeamte i. S. Art. 1 BG., ebenso die 
dem O##A. beigegebenen, auch im Hauptamt be- 
schäftigten Kanzlei= und Unterbeamten. Neben den 
Mitgliedern sind in den Kammern, s. u. d., Beis. 
tätig, die je zu ½ aus Arb Geb. und Vers. ge- 
wählt werden. Ihre Zahl beträgt 240; davon ent- 
fallen je 40 auf die Bez. der auswärtigen Spruchk.; 
mindestens je ¼ soll auf die Landwirtschaft ent- 
fallen, 5 11, 12 V. RVO.; mindestens ½ soll 
an der U V. beteiligt sein. Die Beis. aus den 
Arbeitg. werden zu ½ von den Arb Geb Mitgl. im 
Ausschuß der zust. Vers Anst. und zu ½ von den 
Vorst. der zuständigen landwirtschaftl. und der 
Vertrauensberufsgenossenschaft oder Vertrauens- 
ausführungsbehörde bestimmt, die von den gewerb- 
lichen BGen. und den AusfBeh. zur Ausübung 
ihres Wahlrechts bestimmt ist. Das Wahlverf. 
regelt die vom RV. erlassene Wahl O., 1. 12. 
13., Amtl. Nachr. des RVA. 759, s. auch Min J.= 
Verf. 13. 5. 14, ABl. 281. Die Beis. aus den 
Vers. werden von den Vers Vertr. bei den Verse. 
des Bez. des O##A. nach den Grundsätzen der 
Verhältniswahl gewählt. Die Stimmzahl der 
Vers Vertr. wird nach der Zahl der K HMitgl. des 
Bez. ihres VA. von dem O### . festgesetzt. Die 
Wahl geschieht schriftlich. Der Dir. des O# #. 
leitet sie. Im Streitfall entscheidet das OVA., 
Beschlußk., endgültig. Das Wahlverf. regelt näher 
die vom Min J. erlassene Wahl O., M. 20. H. 13, 
A#l. #825, 13. 5. 14, ABl. 281. Für Wählbarkeit 
und Rechtstellung der Beis. und für die Stellvertr. 
ilt entsprechendes wie für die VersVertr. des 
Herfsl .o. Bc. Jedoch gehen Beschw. an das 
MinJ. — d) Kammern, § 77 f. Das W. 
OVA. hat 6, darunter 3 ausw. Spruchk. 
Jede Spruchk. besteht aus einem Mitgl. des 
OVA. als Vors. und je 2 Beis. der ArbGeb. 
und der Vers., deren Zuziehung *P den Sitzungen 
# 61684, 1685 regeln. schlußk. bestehen 2 beie 
dem O#A. Die Beschlußk. besteht aus dem 
Vors. des O#A., einem 2. Mitgl., vgl. 5 6 
CVAO., und 2 Beis. Von diesen wählen nach 
näherer Vorschr. des § 4 O##A. die Beis. der 
ArbGeb. und der Vers. je 1 nebst mindestens je 
1 Stellvertr. aus ihrer Mitte in getrennter Wahl 
nach einfacher Stimmenmehrheit auf 4 Jahre. 
Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den 
Ausschlag. Die Stellvertr. werden nur bei Ber- 
hinderung der BKBeis. und im Falle des § 5 
OO. beigeogen. — ) Kosten. § 80 f. Sämt- 
liche Koften O##A. trägt der Staat. Die 
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V. haben für jede Spruchsache, an der sie be- 
teiligt sind, einen Pauschbetrag zu entrichten; wenn 
in einem Fall K. nach dem folgenden letzten Satz 
zu erstatten find, so vermindert sich der PBetr. 
entspr. Die PBetr. werden vom Bdrt. für jedes 
Gebiet der ArbVers. einheitlich für das R. fest- 
gesetzt und von 4 zu 4 J. nachgeprüft. Sie sollen 
die tats. K. der O# Ae. ohne die Bezüge der Mitgl. 
und ihrer Stellvertr. und ohne die Gebühren 
(§5 1803) zur Hälfte decken. Zurzeit betragen sie 
für eine Spruchsache der Kr V. und der Inv.- und 
Hint V. 18 X und für eine solche der UnfV. 16 M, 
Bek. 16. 8. 12, RGl. 254. Bei Beschl. haben die 
VT. dem Staat nichts zu entrichten. In die 
Staatskasse fließen noch die Geb. nach § 1808, die 
Geldstr. nach § 76, 1679, sowie die bes. auferlegten 
zerfahrenskosten, § 1802. — 5. Reichsver- 
sicherungsamt, § 83—104. a) Geschäfts- 
kreis, Sitz. Das R#. nimmt die Geschäfte 
der RVers. als oberste Spruch--, Beschluß- und Auf- 
sichtsbeh. für das Gebiet des ganzen R. mit der 
Ausn. für Bayern, Sachsen und Baden, daß hier 
in dem ges. zugelassenen Umfang ein Landes#. 
an Stelle des RV. tritt, wahr. In W. besteht 
kein Landes „A. Das RVA. hat seinen Sitz in 
Berlin. Seine Entsch. find endgültig, soweit die 
RVO. nichts anderes vorschreibt. — b) Zu bam - 
menjetzung.DaöRA.bestehtausstän.und 
nichtständ. Mitgl. Die ständ. Mitgl. ernennt der 
Kaiser. Ständ. Mitgl. sind: der Präsident, der den 
gesamten Dienst leitet und beaufsichtigt und die 
innere Verwaltung des RV. führt, §5 1, 2 RVMO., 
2 Direktoren, von denen der eine der Abt. für 
Unf V., der andere der Abt. für Kr.-, Inv.= und 
Hint V. vorfteht, zurzeit 23 Senatspräsidenten, die 
den Vorsf. in den Spruchsenaten führen, und die 
übr. Mitgl., die vor allem als Beis. bei den Senaten 
tätig sind. Von den 32 nichtständ. Mitgl. wählt 
8 der Bdrt., und zwar mind. 6 aus seiner Mitte; 
sie sind als Beisitzer in den Senaten tätig. Je 
12 werden als Vertr. der Arb Geb. und der 
Vers. unter Leitung des RV A. in getrennter Wahl 
schriftlich gewählt, die Vers. nach den Grundsätzen 
der Verhältniswahl, die Arb Geb. nach einf. Stim- 
menmehrheit. Die Hälfte der 12 Arb Geb. wird 
von den ArbGeb Mitgl. in den Ausschüssen der 
Versnst. und den entspr. Vertretungen der 
Sonderanst. gewählt, die andere Hälfte von den 
Vorst. der BGenoss. und den Ausführungsbeh. Die 
12 Vers. werden von den VersBeifitz bei den O##e. 
gewählt. Je entfallen auf die gewerbl. einschl. 
Seelnf. V., je ½ auf die landw. UnfV. Das 
Wahlverf. regelt eine WahlO. des RBA. Die 
Vertr. der Arb Geb. und Vers. wirken als Beisitz. 
in den Senaten mit. Als solche wirken in den 
Spruchsenaten und dem großen Sen. außerdem 
noch vom Rchsk. berufene richterliche Be- 
amte im Nebenamt mit. — c) Senate. 
RV#A. bildet für die von ihm zu entscheidenden 
Spruchsachen (bei UnfV. Rekurse, im übr. Re- 
visionen) Spruchsenate, bestehend aus 
dem Präs., einem Dir. oder Senatspräs., vor- 
übergehend auch einem andern ständ. Mitgl. 
als Vors., einem Vertr. des Bdrts, an dessen 
Stelle auch ein ständ. Mitgl. treten kann,
	        
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