Reichsversicherung.
Staatsbeh. mit dem Sitz in Stuttgart er-
richtet worden. In Reutlingen, Ellwangen und
Ulm, ist je eine auswärtige Spruchkammer er-
richtet; ihnen sind die in § 7 VV. RVO. auf-
gezählten Vers ABez. zugeteilt. Dem O###l. kom-
men die Befugnisse eines Landeskollegiums zu.
Es ist der Dienstaufsicht des Min J. unterstellt,
§ 2, 8 M. 26. 10. 12, Rgbl. S. 787. Bes. O#ee.
i. S. § 638 RO. sind bis jetzt in W. nicht
errichtet worden. — c) Zusammensetzung.
Das Ol A. besteht aus beamteten Mitgliedern
und ehrenamtlichen Beisitzern. Als Mitglieder
find tätig ein Direktor, 1 Oberrat, 6 Räte und
1 etatsmäß. Assessor, sämtl. im Hauptamt. Sie
sind Staatsbeamte i. S. Art. 1 BG., ebenso die
dem O##A. beigegebenen, auch im Hauptamt be-
schäftigten Kanzlei= und Unterbeamten. Neben den
Mitgliedern sind in den Kammern, s. u. d., Beis.
tätig, die je zu ½ aus Arb Geb. und Vers. ge-
wählt werden. Ihre Zahl beträgt 240; davon ent-
fallen je 40 auf die Bez. der auswärtigen Spruchk.;
mindestens je ¼ soll auf die Landwirtschaft ent-
fallen, 5 11, 12 V. RVO.; mindestens ½ soll
an der U V. beteiligt sein. Die Beis. aus den
Arbeitg. werden zu ½ von den Arb Geb Mitgl. im
Ausschuß der zust. Vers Anst. und zu ½ von den
Vorst. der zuständigen landwirtschaftl. und der
Vertrauensberufsgenossenschaft oder Vertrauens-
ausführungsbehörde bestimmt, die von den gewerb-
lichen BGen. und den AusfBeh. zur Ausübung
ihres Wahlrechts bestimmt ist. Das Wahlverf.
regelt die vom RV. erlassene Wahl O., 1. 12.
13., Amtl. Nachr. des RVA. 759, s. auch Min J.=
Verf. 13. 5. 14, ABl. 281. Die Beis. aus den
Vers. werden von den Vers Vertr. bei den Verse.
des Bez. des O##A. nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt. Die Stimmzahl der
Vers Vertr. wird nach der Zahl der K HMitgl. des
Bez. ihres VA. von dem O### . festgesetzt. Die
Wahl geschieht schriftlich. Der Dir. des O# #.
leitet sie. Im Streitfall entscheidet das OVA.,
Beschlußk., endgültig. Das Wahlverf. regelt näher
die vom Min J. erlassene Wahl O., M. 20. H. 13,
A#l. #825, 13. 5. 14, ABl. 281. Für Wählbarkeit
und Rechtstellung der Beis. und für die Stellvertr.
ilt entsprechendes wie für die VersVertr. des
Herfsl .o. Bc. Jedoch gehen Beschw. an das
MinJ. — d) Kammern, § 77 f. Das W.
OVA. hat 6, darunter 3 ausw. Spruchk.
Jede Spruchk. besteht aus einem Mitgl. des
OVA. als Vors. und je 2 Beis. der ArbGeb.
und der Vers., deren Zuziehung *P den Sitzungen
# 61684, 1685 regeln. schlußk. bestehen 2 beie
dem O#A. Die Beschlußk. besteht aus dem
Vors. des O#A., einem 2. Mitgl., vgl. 5 6
CVAO., und 2 Beis. Von diesen wählen nach
näherer Vorschr. des § 4 O##A. die Beis. der
ArbGeb. und der Vers. je 1 nebst mindestens je
1 Stellvertr. aus ihrer Mitte in getrennter Wahl
nach einfacher Stimmenmehrheit auf 4 Jahre.
Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den
Ausschlag. Die Stellvertr. werden nur bei Ber-
hinderung der BKBeis. und im Falle des § 5
OO. beigeogen. — ) Kosten. § 80 f. Sämt-
liche Koften O##A. trägt der Staat. Die
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V. haben für jede Spruchsache, an der sie be-
teiligt sind, einen Pauschbetrag zu entrichten; wenn
in einem Fall K. nach dem folgenden letzten Satz
zu erstatten find, so vermindert sich der PBetr.
entspr. Die PBetr. werden vom Bdrt. für jedes
Gebiet der ArbVers. einheitlich für das R. fest-
gesetzt und von 4 zu 4 J. nachgeprüft. Sie sollen
die tats. K. der O# Ae. ohne die Bezüge der Mitgl.
und ihrer Stellvertr. und ohne die Gebühren
(§5 1803) zur Hälfte decken. Zurzeit betragen sie
für eine Spruchsache der Kr V. und der Inv.- und
Hint V. 18 X und für eine solche der UnfV. 16 M,
Bek. 16. 8. 12, RGl. 254. Bei Beschl. haben die
VT. dem Staat nichts zu entrichten. In die
Staatskasse fließen noch die Geb. nach § 1808, die
Geldstr. nach § 76, 1679, sowie die bes. auferlegten
zerfahrenskosten, § 1802. — 5. Reichsver-
sicherungsamt, § 83—104. a) Geschäfts-
kreis, Sitz. Das R#. nimmt die Geschäfte
der RVers. als oberste Spruch--, Beschluß- und Auf-
sichtsbeh. für das Gebiet des ganzen R. mit der
Ausn. für Bayern, Sachsen und Baden, daß hier
in dem ges. zugelassenen Umfang ein Landes#.
an Stelle des RV. tritt, wahr. In W. besteht
kein Landes „A. Das RVA. hat seinen Sitz in
Berlin. Seine Entsch. find endgültig, soweit die
RVO. nichts anderes vorschreibt. — b) Zu bam -
menjetzung.DaöRA.bestehtausstän.und
nichtständ. Mitgl. Die ständ. Mitgl. ernennt der
Kaiser. Ständ. Mitgl. sind: der Präsident, der den
gesamten Dienst leitet und beaufsichtigt und die
innere Verwaltung des RV. führt, §5 1, 2 RVMO.,
2 Direktoren, von denen der eine der Abt. für
Unf V., der andere der Abt. für Kr.-, Inv.= und
Hint V. vorfteht, zurzeit 23 Senatspräsidenten, die
den Vorsf. in den Spruchsenaten führen, und die
übr. Mitgl., die vor allem als Beis. bei den Senaten
tätig sind. Von den 32 nichtständ. Mitgl. wählt
8 der Bdrt., und zwar mind. 6 aus seiner Mitte;
sie sind als Beisitzer in den Senaten tätig. Je
12 werden als Vertr. der Arb Geb. und der
Vers. unter Leitung des RV A. in getrennter Wahl
schriftlich gewählt, die Vers. nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl, die Arb Geb. nach einf. Stim-
menmehrheit. Die Hälfte der 12 Arb Geb. wird
von den ArbGeb Mitgl. in den Ausschüssen der
Versnst. und den entspr. Vertretungen der
Sonderanst. gewählt, die andere Hälfte von den
Vorst. der BGenoss. und den Ausführungsbeh. Die
12 Vers. werden von den VersBeifitz bei den O##e.
gewählt. Je entfallen auf die gewerbl. einschl.
Seelnf. V., je ½ auf die landw. UnfV. Das
Wahlverf. regelt eine WahlO. des RBA. Die
Vertr. der Arb Geb. und Vers. wirken als Beisitz.
in den Senaten mit. Als solche wirken in den
Spruchsenaten und dem großen Sen. außerdem
noch vom Rchsk. berufene richterliche Be-
amte im Nebenamt mit. — c) Senate.
RV#A. bildet für die von ihm zu entscheidenden
Spruchsachen (bei UnfV. Rekurse, im übr. Re-
visionen) Spruchsenate, bestehend aus
dem Präs., einem Dir. oder Senatspräs., vor-
übergehend auch einem andern ständ. Mitgl.
als Vors., einem Vertr. des Bdrts, an dessen
Stelle auch ein ständ. Mitgl. treten kann,