Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Arbeiterversicherung — Arbeitsbuch. 
der ArbGeb. (in Betr. mit i. d. R. mind. 20 Arb.) 
in der Arbeitsordnung, s. d., auch Vorschr. 
über das Verhalten der minderj. Arb. außerhalb 
des Betr. erlassen, § 134b Abs. 3 l. Satz GewO. 
— 2. Arbeiter unter 18 Jahren: a) Gew.= 
Treib., denen die bürgerl. Ehrenrechte aberkannt 
find, dürfen, solange ihnen diese Rechte entzogen 
bleiben, mit der Anleitung von Arb. unter 18 J. 
sich nicht befassen, 9§ 106 GewO., s. Ehren- 
rechte, bürgerliche. b) Die Gewünternehmer 
find verpflichtet, ihren Arb. (männl. wie weibl. 
unter 18 J.), die eine von der Gde Beh. oder vom 
Staat als Fortbildungsschule anerkannte Unter- 
richtsanst. besuchen, hierzu die erforderlichenfalls 
behördlich festzusetzende Zeit zu gewähren. An 
Sonntagen müssen aber die Stunden so gelegt 
werden, daß den Schülern die zum *G& des 
Gottesdienstes nötige Zeit gewahrt bleibt, § 120 
Gew O., s. Fortbildungschulen. c) Gewülnterneh., 
die Arb. unter 18 J. beschäftigen, find verpflich- 
tet, bei der Einrichtung der Betriebsstätte und bei 
der Regelung des Betr. diej. bes. Rücksichten aus 
Gesundheit und Sittlichkeit zu nehmen, die dur 
das Alter dieser Arb. geboten sind, § 1206 Gew O., 
s. Betriebschutz. — 3. Für Betriebe, in denen i. d. 
R. mindest. 10 Arbeiter beschäftigt werden, find 
ledann in den § 133g, 135—139b Gen. noch bes. 
orschr. gegeben, über die Beschäftigung von Kin- 
dern, soweit sie als gewerbl. Arb. i. des Ge- 
werbepolizeirechts anzusehen sind, sodann für 
jugendl. Arb. und für Arbeiterinnen. S. hieher 
im einzelnen: Kinder, jugendl. Arb., Arbeite- 
rinnen. Brenner. 
Arbeiterversicherung s. Reichsverficherung. 
Arbeitsbuch ist ein Ausweis des minderzjähr. 
Arbeiters zur Kontrolle und Aussicht seitens 
seines ger Vertreters, des ArbGebers und der 
Beh. inderjährige Personen ohne 
Unterschied des Geschlechts dürfen als gewerb- 
liche Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie 
mit einem A. versehen sind, § 107 Abs. 1 GewO. 
§ 9 VWV. z. GewO. 26. 3. 92/9. 9. O0. Auf Kinder, 
die zum Besuch der Volkschule verpflichtet sind, 
findet diese Best. keine Anwendung, § 107 Abs. 2 
Gew O. Zur Führung eines A. sind nach § 154 
Abs. 1 Z. 1 u. 2 Gew O. nicht verpflichtet Gehilfen 
und Lehrlinge in Apotheken, sowie Handlungs- 
gehilfen und Handlungslehrlinge, des weiteren, 
weil nicht zu den gewerblichen Arbeitern zählend: 
1. Kinder, die bei ihren Eltern und für diese 
und zwar nicht auf Grund eines Arbeits- 
Vertrags mit gew. Arbeiten beschäftigt sind, 
2. Personen, die im Gesindeverhältnis 
tehen und 8. die mit gewöhnlichen, auch außerhalb 
es Gew. vorkommenden Arbeiten beschäftigten 
Taglöhner und Handarbeiter. er- 
sonen jedoch, die nach der Auffassung der Beh. 
vermöge der Art ihrer Beschäftigung eines A. 
nicht bedürfen, ist die Ausstellung eines solchen, 
wenn sie beantragt wird, nicht zu verweigern, 
10 VV. Hins. der Bergarbeiter s. Art. 84 Abs. 2 
erg G. 7. 10. 74, Rgbl. 265, auch § 6 und 154a 
GewO. — Das A. wird dem Arb. auf Antra 
oder mit Zustimmung des ges. Vertreters dur 
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den Ortsvorst. desj. Orts, an dem er zuletzt 
seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, bzw. den 
Ortsvorst., in dessen Gde derselbe innerhalb des 
d. R. zum erstenmal in Arbeit tritt, kosten= und 
stempelfrei ausgestellt. Die Zustimmung des ges. 
Vertreters kann vom Ortsvorst. u. U. ergänzt wer- 
den. Voraussetzung der Ausstellung ist der Nach- 
weis, daß der Arb. zum Besuch der Volksschule 
nicht mehr verpflichtet ist und die Glaubhaft- 
machung, daß bisher ein A. für ihn nicht aus- 
gestellt war, § 108 Gew O., § 15 u. 18 VV. 26. 3. 
92/9. 9. 09. Die Kosten der Anschaffung der A. 
haben die Gden zu tragen, § 11 VV. Ueber die 
ausgestellten A. hat der Ortsvorsteher ein Ver- 
zeichnis zu führen, § 110 Abs. 1 Satz 3 GewO., 
§* 13 VV. Das A. muß den Namen des Arb., Ort, 
Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten 
Wohnort seines ges. Vertreters und die Unter- 
schrift des Arb. enthalten; seine Ausstellung er- 
8 t unter dem Siegel und der Unterschrift der 
§* 110 Abs. 1 Satz 1 u. 2 GewO., § 16 VV. 
Ueber die Einrichtung (Formular) der A. hat der 
Rchsk. (vgl. § 110 Abs. 2 GewO.) durch Rundschr. 
an die Bundesreg. 18. 1. 92 u. 7. 11. 00 Best. ge- 
troffen, s. a. § 11 Abs. 2 f. VWV. — Der ArbGeber 
ist verpflichtet, bei der Annahme minderj. Arb. 
das A. einzufordern. Er hat dass. zu verwahren 
und bei rechtmäßiger Lösung des Arb Verhältnisses 
wieder auszuhändigen, § 107 Abs. 1 GewO., § 19 
VV. Bei dem Eintritt des Arb. in das Arber- 
hältnis hat er an der dafür best. Stelle des A., 
Zeit des Eintritts und Art der Beschäftigung, am 
Ende des Arb Verhältn., Zeit des Austritts und, 
wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren 
hat, die Art der letzten Beschäftigung des Arb. 
einzutragen. Die Eintragungen dürfen nicht mit 
einem Merkmale versehen sein, das den Inhaber 
des A. günstig oder nachteilig zu kennzeichnen be- 
zweckt; sie sind mit Tinte zu bewirken und von 
dem ArbGeber oder dem dazu best. Betriebsleiter 
zu unterzeichnen. Die Eintragung eines Urteils 
über die Führung oder die Leistungen des Arb., 
überhaupt alle durch die Gew O. nicht vorgesehenen 
Eintragungen oder Vermerke in oder an dem A. 
sind unzulässig, § 111 GewO.; der Arb. kann je- 
doch hierüber ein Zeugnis verlangen, § 113 Abs. 2 
Gew O.; die Eintragungen in das A. find auf An- 
trag des Arb. von dem Ortsvorst. kosten= und 
stempelfrei zu beglaub., § 114 GewO. — Wenn das 
A. vollst. ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, 
oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet 
ist, oder wenn der ArbWGeber unzulässige Merk- 
male, Eintragungen und Vermerke in oder an 
dem A. gemacht hat oder dessen Aushändigung 
ohne rechtmäßigen Grund verweigert, wird an 
Stelle dess. ein neues A. von dem Ortsvorst. des 
letzten dauernden Aufenthalts des Buchinhabers 
ausgestellt, § 109 Abs. 1, § 112 Abs. 1 GewO. 
Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare A. 
ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen; 
wird das neue A. an Stelle eines nicht mehr 
brauchbaren, eines verloren gegangenen oder 
vernichteten A. ausgestellt, so ist dies darin zu 
vermerken, § 109 GewO., § 17 VV. Auch die
	        
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