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entspr. ihrem Ziel Leistungen, die entweder auf
Heilung eines körperlichen Schadens oder auf Aus-
gleich einer wirtschaftlichen Schädigung gerichtet
simd. Zu jenen gehören bes. ärztliche Behandlung,
Arznei= und sonstige Heilmittel, Krankenhaus-
behandlung, zu diesen Kr Geld, Sterbegeld, Unfall-
und Inv Renten usw. Zu jenen gehören im wes.
die Sach= und Dienstleistungen, zu diesen die Bar-
leistungen, aber mit der Einschränkung, daß auch
Sachleistungen zum Ausgleich wirtschaftlicher Ein-
bußen gewaährt werden, z. B. der in der Kr Haus-
pflege enthaltene Unterhalt. So bestimmen ferner
die 100, 121, daß Trunksüchtigen statt der Bar-
leistungen ganz oder teilweise Sachleistungen, auch
Aufnahme in eine Trinkerheilanst., gewährt wer-
den können durch die Gde des Wohnorts, auf die
dann der Anspruch auf Barleistungen im Wert der
Sachbezüge übergeht; das VA. (Beschlußausschuß)
entscheidet hierüber auf Antrag eines beteiligten
Armenverbands oder der Gde Beh. des Wohnorts
oder von Amts wegen. Welche Leistungen jeweils zu
gewähren sind und was sie enthalten müssen, be-
stimmt das Ges. genau. Die Gewährung einer
andern Leist. an ihrer Stelle ist nur in den ges.
bes. bestimmten Fällen zulässig (z. B. Kr Hauspfl.
an Stelle der Krpfl. und des KrGelds, § 184).
Ueber die ges. vorgeschr. Leist. („Regelleistungen“
der Kr.) hinaus dürfen die VT. nach näherer
Best. des Ges. gewisse weitere Leist. („Mehrleist.“
der Kr V.) machen. Art und Inhalt der Leist. sind
für jeden Vers Zweig bes. bestimmt. Nur für die
ärztliche Behandlung sind f. allg. Vorschr.
gegeben, § 122, 123: Die ärztl. Behandlung i. S.
der RVO. wird durch approb. Aerzte, bei Fahnkr.
auch durch appr. Zahn Ac. (§ 29 GewO.)geleistet.
Sie umfaßt Hilfeleistungen anderer Pers., wie
Bader, Hebammen, Heildiener, Heilgehilfen,
Krankenwärter, Masseure u. dgl., sowie Zahntechn.,
nur dann, wenn der Arzt (Zahn A.) sie anordnet
oder wenn in dringenden Fällen kein appr. A.
(Zahn A.) zugezogen werden kann. § 19 VV. RO.
bestimmt, daß die Wund#e. II. Abt. innerhalb des
Nahmens der ihnen erteilten Ermächtigung, § 1
Nr. 2, Min IV. 8. 4. 1872, Rgbl. 143, selbst. ärzt-
liche Hilfe leisten können. Bei Zahnkrh. mit Aus-
schluß von Mund= und Kieferkrh. kann die Behand-
lung außer durch Zahn Ae. mit Zust. des Verfs.
auch durch Zahntechn. gewährt werden, nach der
Min JVerf. 20. 9. 13, Rgbl. 239, auch ohne Zust.
des Vers., soweit nicht das CVA. ein Bedürfnis
hiefür in einzelnen VW# Bez. verneint hat. Heil-
diener u. Heilgehilfen hat das Min. hiezu nicht
ermächtigt. Bahniechn sind nach der gen. Min.=
Verf. solche ausschließl. die Zahnheilk. ausübende
Zahntechn., die von dem Buchführungszwang des
Art. 10 Abs. 2 Olrztges., s. d., befreit sind,
s. § 21 VO Arztges., nach dem Min Erl. 24.4.
14, A#l. 192, auch diejenigen, die ohne Befreiung
vom Buchführungszwang die Zahnheilk. selbst
ausüben, sofern sie von dem für ihren Wohnsitz
zust. VA. als solche anerkannt werden.
Ul. Zusammentreffen der Entschädigunsb#an-
sporüche aus versch. Vers Zweigen mit-
einander und mit andern Rechts-
verhältnissen. — 1. Verhältnis der
Reichsversicherung.
Vers Zweige der d. Sozial . (l(einschl. An-
gest V.) zueinander. Die allen 4 VersBweigen ge-
meinsame Hauptaufgabe der Bekämpfung der
durch Erwerbsunfähigkeit oder Minderung der
Erwerbsfähigkeit erzeugten oder drohenden wirt-
schaftlichen ädigungen verfolgt jeder Vers.=
weig in bes. Weise auf seinem bes. Gebiet.
ie Kr UL. gewährt Fürsorge durch Krcflege
und Geldleistungen für ErkrFälle auf 26 Wochen
als ges. Regel, ferner Fürsorge für die durch
Schwangerschaft und Niederkunft eintretenden
Störungen der Erwerbstätigkeit. Sie er-
saßt, wie es schon zum Unterschied von
der UnfV. und Inv.= und HintV. aus-
gedrückt wurde, die kurzfristigen, vorübergehenden
Schäden und das Anfangsstadium der langfristigen,
dauernden Schäden. Die Unf V. greift mit KrBe-
handlung und Geldrenten ein, wenn ein entschpfl.
Unfall vorliegt, und zwar vom Beginn der 14. W.
nach dem Unfall. Die Inv V. sorgt mit Geldrenten
für die invalid geword. Vers., die mit ihr ver-
bundene Alters V. für die über 70 J. alten, noch
nicht ind. Vers. Die Angest . ist ebenfalls eine
Inv.= und Alt V., nur für einen zum Teil anderen
Personenkreis als die Inv V. der RVO. und mit
einer zum Teil etwas anders geregelten Fürsorge.
Der Tod des Vers. erzeugt EntschAnspr. für die
Angehörigen in allen 4 Vers= Zweigen, bei Kr V. den
Anspr. auf Sterbegeld, bei UnfV. den Anspr. auf
Sterbegeld und Hinterbl Renten, bei der der Inv V.
neu angegliederten Hint V. und ebenso bei der
Angest V. Anspr. auf Hinterbl Bezüge, je nach den
näheren ges. Best. Die 3 Zweige der NVers. i. S.
d. RVO. erfassen zum größten Teil einen und
denselben Pers Kreis, s. o. I. 2. Etwa 1/8 der Lohn.
arbeiter sind sowohl in der Kr V. wie in der Uns V.
und Inv.= und Hint V. versichert. Der Mitgl Kreis
der Kr V. und der Inv.= und Hin V. stimmt nach
der RVO. beinahe ganz überein. Die Angest V. er-
streckt sich auf einen gewöhnlich unter dem Namen
„Privatbeamte“ zusammengefaßten Pers Kreis, von
dem mind. ½ aber auch der Inv.= und Hint V. und
der Kr V. und ein wohl nicht viel kleinerer Teil
auch der UnfV. angehört. — Die Abgrenzung
der Kreise der Unf V. und der Kro . ist
demnach so, daß durch Betriebsunfälle verursachte
Beschäd., die Krankh. i. S. d. Kr V. darstellen, in
den ersten 13 W. der KrV. zur Last fallen; in
dieser Zeit erledigt sich aber der weitaus größte
Teil von ihnen und führt so überhaupt nicht zu
einem Eingreifen der Unf V. Das Vorliegen eines
Betriebsunfalls ist jedoch auch für die Schandlung
in den ersten 18 W. insofern von rechtl. Bedeutung,
als einmal gem. § 578 von der 5. W. nach dem
Unf. das KrGeld auf * des Grundlohns steigt,
wofür die KK. nach §5 576, 577 von der BGenoss.
oder dem Untern. Ersatz bekommt, und als weiter
der Träger der Unf V. nach § 1513 jederzeit das
Recht zur Uebernahme des Heilverfahrens hat,
wobei er in den ersten 13 W. dem Vers. die Leist.
seiner KK. zu gewähren hat und dafür das von i
Ersparte ersetzt bekommt; vergl. hiezu die Bek.
des RV. über die vertragl. Regelung der Be-
zieh. zwischen BGen. u. KK. gemäß § 1513, 1501,
1503 RVO., vom 1. 11. 13, Amtl. Nachr. 688.