Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Reichsversicherung. 
Statt das Heilverfahren selbst durchzuführen, 
kann der Träger der UnfV. auch die Erfüllung 
seiner Pflichten der letzten KK. des Verletzten 
und zwar auch über die 18. W. nach dem Unf. 
inaus bis zum Ende des Heilverf. in dem Um- 
ang übertragen, den er für geboten hält; er 
hat der Kasse die daraus erwachsenden Kosten 
zu ersetzen, § 1514. Damit der Träger der UnsV. 
rechtzeitig zur Prüfung der Frage in den Stand 
gesetzt wird, ob die Uebernahme des Heilverf. durch 
ihn angezeigt ist, bestimmt § 1512, daß die KK. zur 
Anzeige an ihn verpflichtet ist: a) binnen 3 T., 
sobald genüg. Anhalt für eine durch den Unf. ver- 
ursachte Beschränkung der Erwerbsfähigkeit über 
die 13. W. hinaus vorliegt; b) abgesehen von dieser 
Voraussetzung bei einer längeren als Zwöch. Krkh.= 
Dauer bis zum Ende der 4. W. Die Unterlassung 
der Anzeige ist mit Strafe bedroht. — Mit dem 
Beginn der 14. W. tritt neben die Verpfl. der K K., 
die bis zum Ablauf der 26. W. oder der satzgemäßen 
längeren Unterstützungszeit dauert, auch die des 
Tr. der Unf V. Ueber das Verhältnis beider Ver- 
pflichtungen vgl. nachher. — Wie der Tr. der 
Unf#N# so kann im Verhältnis der Inv.= 
und Hint V. zur Kr V. die Verf Anst. das Heilverf. 
übernehmen und hat dann, solang die Verpflichtung 
der KK. dauert, dem Kr. das zu gewähren, was 
ihm die KK. nach Ges. oder Satz. zu leisten hätte; 
die KK. hat der Vers Anst. nur in Höhe ihrer Kr.= 
Geldschuld Ersatz zu leisten, § 1518. Wie der Tr. 
der Unf V. nach § 1514, kann auch die VerfAnst., 
die ein Heilverf. eintreten läßt, die Fürsorge für 
den Kr. seiner letzten KK. in dem Umfang über- 
tragen, den sie für geboten hält, wobei sie der KK. 
die über deren Leistungspflicht hinausgehenden 
Mehrkosten zu ersetzen hat, § 1519. — Im übr. 
stehen Kr V. und Inv.= und Hint V. und die aus 
ihnen entspringenden Verpflichtungen selbständig 
nebeneinander, vgl. u. 2.— 2. Zusammen- 
treffen der Entschädigungsansprüche 
aus verschiedenen Vers Zweigen mit- 
einander. Wie sich schon aus dem zu Z. 1 Aus- 
l! rten entnehmen läßt, bietet der Aufbau der 
ers. zahlreiche Möglichkeiten des Zusammentr. 
von En chnsbr. aus versch. Vers Zweigen bei dems. 
Berechtigten. Dabei sind 2 Gruppen von Fällen zu 
unterscheiden: a) die Fälle zufälligen Zu- 
sammentreffens. Beispiel: Ein Unf.= oder 
Inv# Rentner, der, weil er noch Lohnarbeit ver- 
richtet, Mitgl. der Kr V. ist, wird aus zufälliger 
Ursache krank. — b) Die Entstehung der 
mehreren Anspr. aus dems. Tat- 
bestand (Einheit des Leistungs- 
grunds). Beispiel: Inf. eines Betriebsunfalls 
müssen einem Werkmeister, der in der Kr V., Unf V., 
Inv.= und Angest V. vers. ist, beide Beine ab- 
genommen werden. Er liegt 20 W. im KrHaus 
und wird dauernd invalid. Aus diesem Tatbestand 
erwachsen Anspr. gegen die beteil. VT. aller 4 Ver- 
sicherungsweige. Hier entsteht die wichtige Frage 
nach dem rechtl. Verhältnis der mehreren Anspr. 
eines Vers. oder der in einer Person zusammen- 
treffenden FHür orgepflichten mehrerer VT. Sie 
stellt sich näher so dar: Läßt das Zusammentreffen 
die Anspr. des Vers., die Fürsorgepfl. der mehreren 
669 
VT. unberührt oder beeinflußt es sie und in 
welcher Weise? Ergibt sich eine solche Beeinfluss., 
etwa in dem Sinn, daß die Leistungspflicht oder 
wenigstens die Leistung des einen VT. den andern 
befreit, so entsteht die weitere Frage: Kann der 
leistende VT. von dem entlasteten VT. ganz oder 
zum Teil Ersatz verlangen? Zu a: In den Fällen 
zufälligen Zusammentreffens kommt, soweit es sich 
um die Befriedigung ganz versch. Fürsorge- 
bedürfnisse handelt, eine rechtliche Beeinflussung 
der mehreren Fürsorgepflichten nicht in Frage. 
Dies sagt das Ges. in den einzelnen Fällen gar 
nicht erst ausdrücklich. Etwas Besonderes ist nur 
bestimmt für das zufällige Zusammentr. einer 
Rente der Inv.= und Hint V. mit einer Unfs Rente. 
Hier ruht nach § 1311 die R. der Inv.= und Hint V. 
insoweit, als beide R. zus. gewisse ges. best. Höchst- 
beträge (die der Ges Geber für die Grenze des Be- 
dürfnisses hält) übersteigen würden. Zu b: Für 
die Lösung der Frage nach dem Verh. mehrerer aus 
dems. Tatbestand entspringender Ansprüche geht 
das Ges. von f. Grundsätzen aus: Der Vers. soll 
das, was ihm gebührt, möglichst rasch und un- 
ehindert bekommen können. Deshalb ist im Ver- 
hältnis von Kr V. und Unf V. und von Inv.= und 
Hint L. und UnfV. bestimmt, § 1501 Abs. 1, 
§ 1522 Abs. 1 Satz 1 u. 2, daß die Fürsorgepfl. 
des einen VT. durch das Zusammentr. mit der 
eines andern noch nicht berührt werde. Ander- 
seits soll der Vers. immer nur so viel bekommen, 
als er, mit den Maßstäben der sozialen Vers. ge- 
messen, zur Befriedigung seiner Bedürfnisse be- 
nötigt. Deshalb ist hier die Regelung so, daß die 
LeistPflicht eines VT. durch die Leistung eines 
andern VT. soweit beeinflußt wird, als das Für- 
sorgebedürfnis des Berechtigten durch diese befrie- 
digt worden ist. Dabei ergibt sich schon aus der 
Natur der Sache, daß z. B. Sachleistungen (wie 
Arznei, ärztl. Beh., Kur und Verpflegung in einem 
Kr Haus) nur einmal geleistet werden können und 
die konkurrierenden Leistungspflichten dess. In- 
halts ohne weiteres tilgen. Wo aber an sich 
doppelte Leift. möglich ist, beeinflußt die Leist. des 
einen VT. die WWfl. des andern nur, soweit das 
Ges. es ausspricht. Schweigt das Ges., so ist davon 
auszugehen, daß die zusammentr. LeistPfl. unab- 
hängig voneinander zu erfüllen find; das gilt bes. 
im Verhältnis von Kr V. zu Inv.= und Hint V. Da- 
gegen hat das Ges. im Verh. von Unf V. und Kr. 
und von Unf V. und Inv.= und Hint V. DoppelLeist. 
in weitem Umfang ausgeschlossen, so daß der Vers. 
nur die Leist. des einen VT. ganz, von der des 
andern nichts oder nur einen Teil bekommt. Dabei 
ist das Ges. im Verh. der VT. zueinander von 
dem Gedanken ausgegangen, daß der Tr. der 
UnfV. in näher best. Umfang die Last endgültig 
tragen soll. Die rechtl. Verwirklichung dieser Ge- 
danken ist verschieden, je nachdem der Träger 
der Unf . vorleistet oder der Träger der Kr#. 
oder der Inv.= und Hint V. vorleistet. — a) Wenn 
der Tr. der Kr V. oder der Inv.= und Hint V. vor- 
leistet, löst das Ges. die beiden Fragen, wie es 
mit den Anspr. des Vers. gegen den Tr. der Uns. 
stehe und wie die leistende KK. oder Vers Anft. von 
der Benoss. Ersatz bekomme, damit, daß es der 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.