Reichsverficherung.
jedoch muß die Partei die Proz Führung Lgen sich
gelten lassen, wenn sie auch nur mündl. Vollmacht
erteilt oder wenn sie die Proz Führung ausdrücklich
oder stillschweigend genehmigt hat, 8 19 VAO.,
& 14 Abs. 2 OVMMO. Der Umfang der Vollmacht
ist nicht durch Ges., sondern nur durch die Voll-
macht bestimmt. Die Rechtswirkung der Bevoll-
mächtigung ist wie sonft, daß der Bevollmächtigte
mit Wirkung für die Partei handeln kann; die
Zustellungen haben an ihn zu erfolgen. 6 38, 55
VAO. 8 24, 867 OVAO. — 2. Allgemeine
Grundsätze des Verfahrensrechts.
Der VersPPr. ist eine Unterart des VerwaltRechts-
prozesses. Es handelt sich auch in ihm um die
Fitiarllung. und Durchsetzung öff. Rechte und
flichten. Die allg. Grundsätze des heutigen Verw.=
Rechts-Pr. beherrschen auch den Vers Pr. Aus dem
Fürsorgecharakter unseres sozialen Vers R. folgt die
wes. Beteiligung des öff. Interesses an der ord-
nungsmäßigen Gewährung der Vers#eistungen.
Deshalb ist auch die Feststellung der Anspr. nicht
wie im Ziv Pr. dem Ermessen der Parteien unter-
cordnet, sondern die Vers Beh. haben von sich aus
gefür zu sorgen, daß der erhobene Anspruch in dem
Maß seiner Berechtigung klargestellt und durch-
gesetzt wird. Die Vers Behörden greifen
aber, wie schon oben unter II. dargelegt, nur auf
Antrag ein; zunächst ist die Feststellung der
Leist. und die Befriedigung der gegen sie erhobe-
nen Anspr. den VT. selbst überlassen, die als Ein-
richtungen des öff. Rechts bei der Feststellung
genau so objektiv zu verfahren haben wie die
BersBeh. Für die VersBeh. ist der an fie gerichtete
Antrag auch insofern maßgebend, als ihre Ent-
scheidung innerhalb der erhobenen
Anspr. zu ergehen hat. Damit, daß die VersBeh.
nur auf Antrag einer Partei tätig werden, hängt
dann auch zusammen, daß bei Einlegung eines
Rechtsmittels durch eine Partei die ergehende Ent-
scheidung nicht ungünstiger sein darf als die an-
gefochtene: Verbot der reformatio in
pejus. Um den meist wenig geschäftsgewandten
Vers. das eigene Tätigwerden tunlichst zu er-
leichtern, werden an die Anträge der Part. mög-
lichst wenig formale Anforderungen gestellt und ist
das Verfahren vor den VersBeh.
grundsa bch kostenfrei. Es gibt keine
erichtsgebühren, mit der Ausnahme, daß im
Berufungsverfahren der Kr L. das OA. dem
unterliegenden Teil eine Gebühr nach dem Streit-
wert bis zu 20 & auferlegt, § 1803; außerdem
können allg. einem Beteil. die von ihm durch Mut-
willen, Verschleppung oder Irreführung veran-
laßten Kosten auferlegt werden, § 1802. Ueber den
Ersatz der Parteikosten (Reisekosten zum
Termin, Anwaltkosten usw.) bestimmt § 1670,
daß bei der Verhandl. von Amts wegen zu prüfen
K ob und in welchem Betrag die unterlegene
artei dem Gegner seine Kosten zu erstatten hat;
ihre Höhe wird im Urteil feftgesetzt. Die Aus-
lagen und Arbeitsverdienstverluste des Antrag-
stellers beim Erscheinen zum Termin erstattet
übrigens der Staat, wenn sein persönliches Er-
scheinen angeordnet war oder die Versheh. das
675
Erscheinen nachträglich für erfordrerlich erklärt,
§ 1669. Die Vergütungen der Rechts-
anwälte find durch eine bes. Gebührenordnung
24. 12. 11, Rol. 1094, geregelt; die Vereinbarung
höherer als der hier beft. Geb. (im Verf. vor dem
VA. 3—30 4X, O# A. 3—50 4 RA. 5—100 44)
erklärt § 1805 für nichtig. Innerh. des Rahmens,
der durch die erhob. Anspr. gezogen ist, haben die
Vers Beh. von sich aus dafür zu sorgen, daß die
Wahrheit ermittelt und ihr entsprechend entschieden
wird. Wie sonst im Verwaltungsrechts Pr., gilt
also auch im VersPr. der Grundsatz der
Erforschung der materiellen Wahr-
heit, der sich im einzelnen auswirkt in den
Grundsätzen des Amtsbetriebs, der Untersuchungs-
maxime und der freien Beweiswürdigung. tm
Grundsatz des Amtsbetriebs gehört,
daß, nachdem einmal das Verf. durch den Antrag
eingeleitet ist, seine Weiterführung Sache der
Vers Beh. ist. Diese teilt die Antrage und Er-
klärungen der Gegenpartei mit, lädt, beraumt
Termine an, verfügt die Aussetzung des Verf.,
wenn sie es für notwendig hält, § 1654, (ein von
den Part. vereinbartes Ruhen des Verf. gibt es
nicht) stellt die Entscheidung von Amts wegen zu
usw. Der Grundsatz der Untersuchungs-
maxime, der im Gegensatz steht zu der den Ziv.=
Pr. beherrschenden Verhandlungsmaxime, bedeutet,
daß die Vers Beh. ohne Bindung an die Anträge der
Part. den Sachverhalt von Amts wegen völlig auf-
zuklären haben. Nach ihrem Ermessen haben sie
also Beweise aufzunehmen, Zeugen und Sach-
verständige zu hören usw. Die Erklärungen, auch
die Geständnisse der Part. find nicht wie im Ziv.=
Pr. bindend. Dem Grundsatz der Untersuchungs-
maxime widerspricht es aber nicht, daß die Part.
im Rahmen ihres materiellen Verfügungsrechts
einen Anspr. anerkennen, aus, ihn verzichten, über
ihn einen Vergleich abschließen können, § 1666.
Aus dem Grundsatz der Untersuchungsmaxime
folgt dann auch, daß es im Vers Pr. eine Beweis-
last der Parteien nicht gibt. Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung ist maß-
gebend für die Tatbestandfeststellung, die auf
Grund des Inhalts der Verhandl. und des Ergeb-
nisses der Beweisaufnahme erfolgt. Er ist in der
VerfVO. in den Worten ausgesprochen, daß „Cnach
freiem Ermessen“ zu entscheiden sei, § 31 VWMO.,
8 33 OVAO. 8 31 RVAO. Er gilt im Verspr.
noch vollkommener als im Ziv Pr., da ges. Beweis-
regeln so gut wie völlig fehlen; bes. gibt es keinen
Parteieid und keine ges. Beweisregeln für den Ur-
kundenbeweis. Während die Grundsätze des Amts-
betriebs und der Untersuchungsmaxime für den
Vers Pr. als Teil des Verwaltungsrechts Pr. kenn-
zeichnend sind, ist der Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung ein Bestandteil allen modernen
PrRechts geworden. Das gilt ebenso auch für die
weiteren Grundsätze der Mündlichkeit, der Un-
mittelbarkeit und der Oeffentlichkeit, die wir in
ihrer Anwendung auf den Vers Pr. noch zum einen
Teil als Auswirkungen des Grundsatzes der Er-
forschung der materiellen Wahrheit, zum andern
aber als Ausdruck des Strebens ansehen können,
den Part. wie der Allgemeinheit das nötige Ver-