Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Reichsverficherung. 
VorE. nicht oder durch das Rechtsmittel angefoch- 
ten, so steht sie einem Urt. vollkommen gleich. 
Wird dagegen der Antr. auf mündl. Verh. ge- 
stellt, so muß die Sache vor der Spruchbeh. 
mündl. verh. werden; gegen deren Urt. ist 
wie sonst das Rechtsmittel zulässig. Die Vor E. 
ist durch die RVO. neu in den VerspPr. ein- 
geführt worden. Vgl. WüR V. V 226. — c) Münd- 
iche Verhandlung. Eine mündl. Verh. 
bildet im Sprerf., abgesehen von der Vo., 
die Grundlage der Entsch. Die Part. brauchen 
jedoch, wenn ihr Erscheinen nicht ausdrücklich 
angeordnet ist, in der Verh. nicht zu erscheinen 
oder sich vertreten zu lassen. Es kann auch 
ohne sie verhandelt und entschieden werden. 
Ein Versäumnisverf. i. S. der ZPr . gibt es 
nicht. Ueber den Gang der mündl. Verh. ent- 
halten die VerfVO. eingehende, großenteils an 
die der Z Pr O. sich anlehnende Vorschr., § 41 f. 
VA., § 26 f. O AO., §5 26 f. RVMAO. Die 
mündl. Verh. wird vom Vors., der auch die 
Sitzungspolizei handhabt, § 1664, geleitet. Sie be- 
ginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung 
es Sachverhalts durch den Vors. oder — beim 
O## A. und RVA. — durch einen Berichterst. Daran 
schließt sich die Anhörung der erschienenen Beteil. 
und eine etwaige Beweisaufnahme. Ist kein Be- 
teiligter erschienen und kein Beweis zu erheben, 
8 beschränkt sich die öff. mündl. Verh. auf die 
arstellung des Sachverhalts und die Verkündung 
des Urteils; die Beratung und Beschlußfassung ist 
nicht öff. Ueber die mündl. Verh. ist durch einen 
vereidigten Schriftführer eine Niederschrift auf- 
zunehmen, die außer den Förmlichkeiten der Ver- 
handlung den Gang der Verh. im allg. wiederzu- 
geben und gewisse näher bezeichnete rechtlich erheb- 
liche Erklärungen und Vorgänge aufzuführen hat. 
— d) Entscheidung, § 1667—1674 RO., 
4 f., a9 f. VAO., 8 83 f. OVAO., 80 f. RVAO. 
n die mündl. Verh. schließt sich unmittelbar die 
Beratung und Abstimmung über die zu erlass. 
Entsch., die nach Stimmenmehrheit getroffen wird, 
§ 1667. Mitwirken dürfen nur die Mitgl., vor 
denen die mündl. Verh. stattgefunden hat. Die 
Reihenfolge der Abstimmung ist vorgeschrieben. Ist 
die Entsch. beschlossen, so wird sie i. d. R. sofort 
verkündet. Alle Entscheidungen auf Grund mündl. 
Verh. sind zu verkünden und zwar öff., wenn die 
Verh. öff. war. Die Urt. find öff. zu verkünden, 
auch wenn die Oeffentlichkeit der Verh. aus- 
eschlossen war. Verkündet braucht nur die Entsch.= 
Formel zu werden; die Verkündung der Gründe 
ist ins Ermessen der Beh. gestellt. Die Entsch. 
werden schriftlich abgefaßt und mit Tatbestand 
und Gründen versehen; äußerlich davon zu trennen 
ist die EntschFormel; für die Abfassung gelten 
im einz. ähnl. Vorschr. wie im Ziv Pr. Urt. und 
andere Entsch., der Spruchbeh. sind den Beteil. 
oder deren Vertretern binnen best. Frift in Aus- 
fertigung zuzustellen. Unrichtigkeiten und Unvoll- 
ständigkeiten einer Entsch. können durch Berichti- 
gung oder Ergänzung nach näherer Vorschr. des 
Ges. beseitigt werden. Nach ihrem Indert unter- 
scheidet man die Entsch, entspr. wie im Ziv Pr. und 
Straf Pr. in Urt., Beschl. und Verfüg. Unter 
  
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Urteilen versteht man solche Entsch., die im 
Spruchverf. nach mündl. Verh. ergehen und den 
erhobenen Anspruch ganz oder teilweise erledigen. 
Beschlüsse find nicht ansprucherledigende Ent- 
scheidungen der Spruchbeh. (z. B. Beweisbeschl.) 
und alle Entsch. der Beschlußbeh.; Verfüg. find 
nicht ansprucherledigende Entsch., des Vors. Bei 
Mangel einer Prozeßvoraussetzung (z. B. Mangel 
der Pr ähigkeit, Versäumung der Rechtsmittel- 
frist) geht die Entsch auf Verwerfung des An- 
trags als unzulässig. Sind die Pr Voraussetzungen 
gegeben, so ergeht eine Sachentsch, entweder dahin, 
daß der erhobene Anspr. begründet und ihm entspr. 
der Gegner verurteilt werde, oder daß der Anspr. 
als unbegründet abgewiesen werde. Die Urt. sind 
für die erkennende Beh. bindend, ausgenommen 
nur die durch § 1673, 1674 zugelass. Berichtigungen 
und Ergänzungen. Sie können nur durch Entsch. 
einer höheren Instanz und nur auf Anfechtun 
einer Partei abgeändert werden, § 1675 f., 1694 f. 
Ist ein Urt. nicht mehr rechtswirksam anfechtbar, 
so ist es formell rechtskräftig. Damit ist für die 
im Spruchverf. den Anspr. materiell erledigenden 
Entscheidungen auch die materielle Rechtskraft 
gegeben: das Urteil ist für die Part. maßgebend 
i. S., daß eine erneute sachl. Prüfung und eine 
abweichende Entsch. desselben Rechtsverhältnisses 
ausgeschlossen ist. Die Rechtskraft bezieht sich aber 
nur auf die Entsch. über den Anspr., vergl. § 322 
Abs. 1 Z PrO.; die Urteilsgründe gehen nicht in 
Rechtskraft über. Sie beschränkt sich selbstverständ- 
lich wie im Ziv Pr. grundsätzlich auf das entschie- 
dene Rechtsverhältnis zwischen den am Prozeß be- 
teil. Part. und ihren Rechtsnachfolgern. Auf die 
Geltendmachung der Rechtskraft kann eine Part. 
verzichten. Insbes. ist der VT. nicht gehindert, tro 
rechtskräftiger Abweisung eines Anspr. dem Vers. 
nachträglich eine Leistung zu gewähren, wenn er 
zu der Ueberzeugung kommt, daß sie zu Unrecht 
aberkannt wurde, § 619, 1319. Daß rechtskräftig 
festgestellte Dauerleist. nach Aenderung der Ver- 
hältnisse auch wieder geändert werden können, so- 
weit das Ges. es zuläßt, hat mit der Rechtstraft- 
wirkung nichts zu tun. Gewissen Entsch, des RVM. 
ist eine über das konkrete Rechtsverhältnis hinaus- 
gehende Wirkung zur Wahrung einheitlicher Recht- 
sprechung insofern beigelegt, als von den sog. 
grundsätzlichen Entsch., die als solche in den „Amt- 
lichen Nachrichten des RVM.“ veröffentlicht sind, 
die einzelnen Senate des RVT., die LVAe. und 
auch die O# -e. in solchen Fällen, in denen sie end- 
gültig entscheiden, nicht abweichen dürfen, sondern 
anbängige Sachen, bei denen sie eine abweichende 
Entsch. für begründet halten, an das RV. oder 
dessen großen Senat abgeben müssen, § 1716 f., 
1693 und Bek. 30. 12. 11, R#l. 1912 2; an die 
undsätzl. Entsch. des RVA. in Beitragstreitig- 
eiten der Inv.= und Hint V. sind VAe. und O###. 
überhaupt gebunden, § 1459; s. o. A II. S. — 
—e) Rechtsmittel. In welchem Umfang die 
Endentsch. einer Spruchbeh durch Rechtsm. an- 
fechtbar sind und welches Verf. hiebei gilt, ergibt 
sich in den Grundzügen aus dem llI. bis IV. Dar- 
gestellten. Es mag nur noch bemerkt werden, das 
auch die im Lauf eines Verf. ergehenden Entsch.
	        
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