Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Ausstellung des neuen A. ist kosten= und ge- 
bührenfrei. Nur wenn dies. an Stelle eines un- 
brauchbar gewordenen, verloren gegangenen oder 
vernichteten A. erfolgt, kann von dem Arb. und, 
wenn sie durch Verschulden des Arb Gebers ver- 
anlaßt wurde, §5 112 Abs. 1 GewO., von letzte- 
rem eine Gebühr bis zum Betrage von 50 S er- 
hoben werden, § 109 Abs. 2 GewO., § 18 VV., 
deren Höhe vom Gde Rat best. wird. Zur Aus- 
stellung eines neuen A. an Stelle eines früheren 
bedarf es der Zustimm. des ges. Vertreters, 8 108 
Gew.-O., nicht. Ein Arb Geber, der das A. nicht 
rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsm. Ein- 
tragungen zu machen unterlassen oder unzulässige 
Merkmale, Eintragungen oder Vermerke gemacht 
hat, ist dem Arb. entschädigungspflichtig. Der 
Anspruch auf Entschädigung muß aber innerhalb 
4 Woch. nach seiner Entstehung im Weg der Klage 
oder Einrede geltend gemacht werden, § 112 Abs. 2 
Gew O.— Streitigkeiten über die Aushändigung und 
den Inhalt des A., sowie über Entschädigungs- 
ansprüche aus § 112 Abs. 2 Gew O. entscheiden 
die Gew G., beim Bestehen eines Innungsorgans 
nach § 8Sl#a Z. 4 Gew O. oder eines Innungschieds- 
gerichts (§ 81b Z. 4) diese, § 4 Abs. 1 Z. 1 u. 4, 
§ 84, val. a. § 76 GGG. — Die Strafbest. wegen 
Verfehlungen gegen die gewpol. Vorschr. über A. 
sind in den §#§ 146 Abs. 1 Z. 3 u. 150 Abs. 1 Z. 1 
bis 3 GO. enthalten. Die Befolgung der die A. 
betr. Best. sind von den Ortsvorst. bei jeder sich 
darbietenden Gelegenheit, sowie noch bes. dadurch 
zu überwachen, daß die Vorlegung der A. in den 
Geschäftsräumen der Gewünternehmer von Zeit 
zu Zeit verlangt wird, § 21 V. 
Brenner. 
Arbeitschen. 1. Allgemeines,. Die mensch- 
liche Arbeit ist, Arb Fähigkeit vorausgesetzt, im 
allgem. eine sittliche Pflicht. Sie ist zugleich eine 
Forderung des Rechts, falls ihre Unterlassung 
eine Gefährdung oder Störung der öff. Ordnung 
herbeizuführen geeignet ist oder die Inanspruch- 
nahme fremder, namentlich öff. Mittel zur Folge 
hat. Die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe 
sind Strafe, s. u. Z. 2, Arbeitszwang, s. u. Z. 3, 
und gewisse gewerbepolizeiliche Maßnahmen, §8 57 
Nr. 4, § 58, § 59 a, § 42b Abs. 2, §5 44 a Abs. 3, 
4 und 6 GewO.; als ein wirksames Bekämpfungs- 
mittel haben sich neuerdings auch die Wander- 
arbeitstätten, s. d., erwiesen, s. auch Stromertum. 
— 2. Unter Strafe (Haft, deren Verbüßung 
bei einer 4 Wochen übersteigenden Dauer nach 
Art. 3 Abs. 3 Polizeistraf G. in einer als Ge- 
fängnis eingerichteten Strafanstalt — f. 8 6 
Min JustV. 16. 12. 02, Rgbl. 584 — angeordnet 
werden kann) gestellt ist neben den häufig auf 
A. zurückzuführenden Übertretungen der Land- 
streicherei, des Bettels, der Asotie und der Nicht- 
befolgung der Auflage zur Beschaffung eines 
Unterkommens, die aus A. erfolgende Weigerung 
eines Empfängers öffentlicher Armenunterstützung, 
die von der Behörde angewiesene, seine Kräfte 
nicht übersteigende Arbeit zu verrichten, § 361 
Nr. 7 St G., sowie die Versäumung der gesetzl. 
Unterhaltspflicht gegenüber den Angehörigen, 
Arbeitscheu — Arbeitshaus. 
namentlich Kindern, Enkeln, Eltern, Voreltern 
und Ehegatten, trotz vorhandener Fähigkeit und 
trotz behördlicher Mahnung, so daß durch behördl. 
Vermittlung fremde Hilfe eintreten muß, § 361 
Nr. 10 a. a. O., in welchem Fall übrigens statt 
der Haft auch Geldstrafe bis zu 150 zulässig 
ist, § 361 Abs. 2 a. a. O. — 3. Arbeitszwang 
kann einmal unterkommenslosen Personen gegen- 
über geübt werden mittelst Erteilung einer Unter- 
kommensauflage, s. Obdachlose. Sodann können 
die nach § 361 Nr. 3—8 StGB., sowie die nach 
Art. 10 Abs. 1 Nr. 1—4 Polst G. Verurteilten — 
in Abweichung von dem Grundsatz des § 18 Abs. 2 
St G., wonach die Strafe der Haft in einfacher 
Freiheitsentziehung besteht — zu ihren Fähig- 
keiten und Verhältnissen angemessenen Arbeiten 
innerhalb und — unter Trennung von anderen 
freien Arbeitern — auch außerhalb der Strafanst. 
angehalten werden, § 362 Abs. 1 St G., Art. 10 
Abs. 2 Polst G. Hinsichtlich des Arb Zwangs gegen 
oberamtl. Gefangene s. § 53 f. der Dienst= und 
Hausordnung f. d. oberamtl. Gefängnisse 1. 5. 
00 Abl. Min J. 177. In umfassenderer Weise ist 
die Anwendung des Arb= Zwangs möglich nach 
Ueberweisung an die Landespolizei- 
Beh. gemäß § 362 Abs. 2 StG#B., s. Arbeits- 
haus. Dem Armenrecht gehört an die Be- 
fugnis der Armenbehörden zur Verhängung von 
Arb Zwang gemäß Art. 14 G. 2. 7. 89, s. Armen- 
wesen IV. d, e. Ziegele. 
Arbeitshaus. 1. Begriff. Unter A. sind 
hier die polizeilichen Anstalten zur An- 
wendung des Arbeitszwangs gegen gewisse gericht- 
lich bestrafte und der Landespolbeh. überwiesene 
Personen verstanden. Die Ueberw. an die Landes- 
polbeh. stellt sich als eine gerichtliche Nebenstrafe, 
die Einweisung in das A. selbst als eine polizei- 
liche Maßnahme dar. In diesem Sinn spricht 
man auch von „korrektioneller Nachhaft"“. Zu 
unterscheiden von den A. in dem erörterten Sinne 
sind die nach dem Vorgang des englischen work- 
house eingerichteten, auch in W. mancherorts be- 
stiehenden Armenarbeitshäuser oder Armenbeschäf- 
tigungsanstalten, s. d. — 2. Voraussetzung 
der Einw. in das A. ist die Verurteilung nach 
§ 181 a oder § 361 Nr. 3—8 StG. und Ueberw. 
an die Landespolbeh. durch gerichtl. Erkenntnis, 
im Fall des § 361 Nr. 4 jedoch mit der Beschrän- 
kung, daß der Verurteilte in den letzten 3 Jahren 
wegen dieser Uebertretung mehrmals rechtskräftig 
verurteilt sein oder unter Drohung oder mit 
Waffen gebettelt haben muß, § 181a Abs. 3, 
362 Abs. 2 a. a. O. — 3. Die Wirkung der Ue. 
an die L. besteht in deren Befugnis, den Ver- 
urteilten nach der Strafverbüßung bis zu 2 Jahren 
in ein A. einzuweisen und zu gemeinnützigen 
Arbeiten zu verwenden, wobei im Fall des § 361 
Nr. 6 St G. an die Stelle des A. eine Besserungs- 
oder Erziehungsanst. treten kann und bei Weibs- 
personen unter 18 Jahren die Unterbringung in 
einem A. unzulässig ist. Reichsausländer können 
neben oder an Stelle der Einw. aus dem Reichs- 
gebiet ausgewiesen werden, s. Ausweisung, polizei- 
liche, IV. und § 362 Abs. 3 u. 4 St GB. — 4. Voll-
	        
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