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Ausstellung des neuen A. ist kosten= und ge-
bührenfrei. Nur wenn dies. an Stelle eines un-
brauchbar gewordenen, verloren gegangenen oder
vernichteten A. erfolgt, kann von dem Arb. und,
wenn sie durch Verschulden des Arb Gebers ver-
anlaßt wurde, §5 112 Abs. 1 GewO., von letzte-
rem eine Gebühr bis zum Betrage von 50 S er-
hoben werden, § 109 Abs. 2 GewO., § 18 VV.,
deren Höhe vom Gde Rat best. wird. Zur Aus-
stellung eines neuen A. an Stelle eines früheren
bedarf es der Zustimm. des ges. Vertreters, 8 108
Gew.-O., nicht. Ein Arb Geber, der das A. nicht
rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsm. Ein-
tragungen zu machen unterlassen oder unzulässige
Merkmale, Eintragungen oder Vermerke gemacht
hat, ist dem Arb. entschädigungspflichtig. Der
Anspruch auf Entschädigung muß aber innerhalb
4 Woch. nach seiner Entstehung im Weg der Klage
oder Einrede geltend gemacht werden, § 112 Abs. 2
Gew O.— Streitigkeiten über die Aushändigung und
den Inhalt des A., sowie über Entschädigungs-
ansprüche aus § 112 Abs. 2 Gew O. entscheiden
die Gew G., beim Bestehen eines Innungsorgans
nach § 8Sl#a Z. 4 Gew O. oder eines Innungschieds-
gerichts (§ 81b Z. 4) diese, § 4 Abs. 1 Z. 1 u. 4,
§ 84, val. a. § 76 GGG. — Die Strafbest. wegen
Verfehlungen gegen die gewpol. Vorschr. über A.
sind in den §#§ 146 Abs. 1 Z. 3 u. 150 Abs. 1 Z. 1
bis 3 GO. enthalten. Die Befolgung der die A.
betr. Best. sind von den Ortsvorst. bei jeder sich
darbietenden Gelegenheit, sowie noch bes. dadurch
zu überwachen, daß die Vorlegung der A. in den
Geschäftsräumen der Gewünternehmer von Zeit
zu Zeit verlangt wird, § 21 V.
Brenner.
Arbeitschen. 1. Allgemeines,. Die mensch-
liche Arbeit ist, Arb Fähigkeit vorausgesetzt, im
allgem. eine sittliche Pflicht. Sie ist zugleich eine
Forderung des Rechts, falls ihre Unterlassung
eine Gefährdung oder Störung der öff. Ordnung
herbeizuführen geeignet ist oder die Inanspruch-
nahme fremder, namentlich öff. Mittel zur Folge
hat. Die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe
sind Strafe, s. u. Z. 2, Arbeitszwang, s. u. Z. 3,
und gewisse gewerbepolizeiliche Maßnahmen, §8 57
Nr. 4, § 58, § 59 a, § 42b Abs. 2, §5 44 a Abs. 3,
4 und 6 GewO.; als ein wirksames Bekämpfungs-
mittel haben sich neuerdings auch die Wander-
arbeitstätten, s. d., erwiesen, s. auch Stromertum.
— 2. Unter Strafe (Haft, deren Verbüßung
bei einer 4 Wochen übersteigenden Dauer nach
Art. 3 Abs. 3 Polizeistraf G. in einer als Ge-
fängnis eingerichteten Strafanstalt — f. 8 6
Min JustV. 16. 12. 02, Rgbl. 584 — angeordnet
werden kann) gestellt ist neben den häufig auf
A. zurückzuführenden Übertretungen der Land-
streicherei, des Bettels, der Asotie und der Nicht-
befolgung der Auflage zur Beschaffung eines
Unterkommens, die aus A. erfolgende Weigerung
eines Empfängers öffentlicher Armenunterstützung,
die von der Behörde angewiesene, seine Kräfte
nicht übersteigende Arbeit zu verrichten, § 361
Nr. 7 St G., sowie die Versäumung der gesetzl.
Unterhaltspflicht gegenüber den Angehörigen,
Arbeitscheu — Arbeitshaus.
namentlich Kindern, Enkeln, Eltern, Voreltern
und Ehegatten, trotz vorhandener Fähigkeit und
trotz behördlicher Mahnung, so daß durch behördl.
Vermittlung fremde Hilfe eintreten muß, § 361
Nr. 10 a. a. O., in welchem Fall übrigens statt
der Haft auch Geldstrafe bis zu 150 zulässig
ist, § 361 Abs. 2 a. a. O. — 3. Arbeitszwang
kann einmal unterkommenslosen Personen gegen-
über geübt werden mittelst Erteilung einer Unter-
kommensauflage, s. Obdachlose. Sodann können
die nach § 361 Nr. 3—8 StGB., sowie die nach
Art. 10 Abs. 1 Nr. 1—4 Polst G. Verurteilten —
in Abweichung von dem Grundsatz des § 18 Abs. 2
St G., wonach die Strafe der Haft in einfacher
Freiheitsentziehung besteht — zu ihren Fähig-
keiten und Verhältnissen angemessenen Arbeiten
innerhalb und — unter Trennung von anderen
freien Arbeitern — auch außerhalb der Strafanst.
angehalten werden, § 362 Abs. 1 St G., Art. 10
Abs. 2 Polst G. Hinsichtlich des Arb Zwangs gegen
oberamtl. Gefangene s. § 53 f. der Dienst= und
Hausordnung f. d. oberamtl. Gefängnisse 1. 5.
00 Abl. Min J. 177. In umfassenderer Weise ist
die Anwendung des Arb= Zwangs möglich nach
Ueberweisung an die Landespolizei-
Beh. gemäß § 362 Abs. 2 StG#B., s. Arbeits-
haus. Dem Armenrecht gehört an die Be-
fugnis der Armenbehörden zur Verhängung von
Arb Zwang gemäß Art. 14 G. 2. 7. 89, s. Armen-
wesen IV. d, e. Ziegele.
Arbeitshaus. 1. Begriff. Unter A. sind
hier die polizeilichen Anstalten zur An-
wendung des Arbeitszwangs gegen gewisse gericht-
lich bestrafte und der Landespolbeh. überwiesene
Personen verstanden. Die Ueberw. an die Landes-
polbeh. stellt sich als eine gerichtliche Nebenstrafe,
die Einweisung in das A. selbst als eine polizei-
liche Maßnahme dar. In diesem Sinn spricht
man auch von „korrektioneller Nachhaft"“. Zu
unterscheiden von den A. in dem erörterten Sinne
sind die nach dem Vorgang des englischen work-
house eingerichteten, auch in W. mancherorts be-
stiehenden Armenarbeitshäuser oder Armenbeschäf-
tigungsanstalten, s. d. — 2. Voraussetzung
der Einw. in das A. ist die Verurteilung nach
§ 181 a oder § 361 Nr. 3—8 StG. und Ueberw.
an die Landespolbeh. durch gerichtl. Erkenntnis,
im Fall des § 361 Nr. 4 jedoch mit der Beschrän-
kung, daß der Verurteilte in den letzten 3 Jahren
wegen dieser Uebertretung mehrmals rechtskräftig
verurteilt sein oder unter Drohung oder mit
Waffen gebettelt haben muß, § 181a Abs. 3,
362 Abs. 2 a. a. O. — 3. Die Wirkung der Ue.
an die L. besteht in deren Befugnis, den Ver-
urteilten nach der Strafverbüßung bis zu 2 Jahren
in ein A. einzuweisen und zu gemeinnützigen
Arbeiten zu verwenden, wobei im Fall des § 361
Nr. 6 St G. an die Stelle des A. eine Besserungs-
oder Erziehungsanst. treten kann und bei Weibs-
personen unter 18 Jahren die Unterbringung in
einem A. unzulässig ist. Reichsausländer können
neben oder an Stelle der Einw. aus dem Reichs-
gebiet ausgewiesen werden, s. Ausweisung, polizei-
liche, IV. und § 362 Abs. 3 u. 4 St GB. — 4. Voll-