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des Bittstellers, Studienlaufbahn, erst.
ungen, Reiseplan, wissensch. wecke, für die
Reise bestimmte Zeit, wahrscheinl. Aufwand,
zu Gebote stehende Mittel; Anschluß der Prüf-
ungszeugnisse. Wer R. erhält, hat nach Rück-
kehr einen Bericht an das Med Koll. zu erstat-
ten und sich über Erfüllung des Reisezweckes
auszuweisen. Vgl. auch Min JErl. b. Erwirkung
von amtl. Empfehlungen und von Erleichterungen
für Reisen im Ausland 18. 6. 08, Abl. 192
Rößler.
Reißangel s. Angelfischerei.
Reklamationen und Klassifikationen. I. Be-
sriff. r Das Wort Reklamation ist i. eng.
S. technischer Ausdruck für die Gesuche um:
1. Zurückstellung von der Ausbhebung;
2. Befreiung vom akt. Dienst; 8. vor-
zeitige Entlassung aus dem akt. Dst je
wegen bürgerl. Verhältnisse (Gegensatz: Un-
tauglichkeit, Ausschließung wegen Strafen). —
Befreiung vom akt. Dst. heißt nicht Befreiung
von allen milit. Pflichten, sondern nur vom ak-
tiven Dst, d. h. dem Dst bei den Fahnen, WO.
§ 6, so daß also eine Ueberweisugn an Ersatzres.
oder Landst. in Frage kommt, G. § 21, W-C.
§40, 2a u.d, sowie § 39 1c u. 2. Die vorzeitige Ent-
lassung aus dem akt. Dst erfolgt „zur Disposition
der Ersatzbeh.“, VV. § 82 2b; § 53 RMG. sagt:
zur Verfügung der Ersatzbehörden“; Gegensatz
hiezu ist die Entlassung „zur Verfügung des Trup-
penteils“, HO. § 14.— Unter Klassifikatio-
nen, RM. § 30 3Z. 4 u. 7, oder Zurück-
stellungen, WO. 8§ 122 f., versteht man die
Zurückstellung von Mannschaften der Reserve,
Marineres., Landwehr, Seewehr, Ersatzres. und
Marineersatzres., sowie von ausgebildeten Land-
jturmpflichtigen des 2. Aufg= W0O. 8 123,1, hinter
ie letzte Jahresklasse der Res. usw. Diese Mannsch.
find nämlich in Jahreskl. nach ihrem Dstlter
eingeteilt: WO. § 11,2; § 12, 8; § 13,3; § 16—18;
20,9. Die Zurückstellung erfolgt dann hinter die
letzte Jahreskl.; WO. § 118,3 u. 120,5. Bezüglich
der Zurückst. der unausgebildeten Landsturmpfl.,
die nur nach Aufruf des Landst. in Betracht
kommt, s. WO. 8§ 103,9. — II. Die gesetzlichen
Bestimmungen. 1 Ges. Grundlage ist das vielfach
abgeänd. RM. 2. 5. 74 § 19—22, § 30 Z. 4—8,
§ 33 Abs. 2, § 53, 55, 64, und R. b. die Wehr-
pflicht der Geistlichen 8. 2. 90, Rol. 23. Die
W O. handelt über die Rekl. in zahlreichen §8;
einz. Best. finden sich auch in der HO. Die allg.
Auspfbest. ist die V. Min J. u. Kr. b. das Verf. der
Ersatzbeh. bei Gesuchen um Zurückstellung oder
Entlassung vom akt. Dst 24. 2. 12, Abl. 65, 120.
Daneben gibt es noch etwa 40 gedr. oder autogr.
Normalerlasse teils der Min., teils des Oberrekr.=
Rats, die hier nicht aufgezählt werden können.
S. hierüber Bazille, Die Reklam. und Klass.
Gesuche, Stuttgart, J. Heß, 1908. — 1x III. All-
gemeines. 1. Die Zurückstellungen gelten
nur für den Friedenz; nach Eintritt einer
Wobilmachung verlieren sie ihre Gültigkeit, können
jedoch durch die Ersatzkommission und zwar für
die Zeit bis zum nächsten Musterungsgeschäft von
neuem ausgesprochen werden, WO. # 29,8. Ueber
Prüf-
Reißangel — Reklamationen.
die Rekl. nach Eintritt einer Mobilm. f. WPC.
99. — 2. Die Befreiungen vom ak
st können erst im 8. Militärpflicht-
jahr ausgesprochen werden; vorher sind nur Zu-
rückstellungen zulässig. Im 8. Milfl J. haben aber
auch die Beteil. ein Recht darauf, daß endgültig
entschieden wird, WO. 8 32,5. — 3. Ein fub-
jektives Recht auf Genehm. der Rekl. oder
des Klassifikationsgesuchs besteht nicht; immerhin
spricht die W O. § 66,3b von Anspr. und gewährt
Egen die Entscheid. der in 1. Inst. zust. Beh.
erufung, W0. 8 86,2; 71,6 u. 8, bis zur
Ersatzbeh. 4. Inst. Deren Entscheid. sind aber
endgültig. — 4. Die Abänderung von
Entscheid. der Ersatzbeh. zuungunsten
von Militärpfl. kann von den vorges.
Ersatzbeh. nicht ohne weiteres verfügt werden.
Die durch die Ersatzkomm. verfügten Zurückstel-
lungen find endgültig, WO. § 71,6, dsgl. die von
der Oberersatzkomm. ausgespr. Befreiungen. Nach
§ 64,6 W0O. sind aber die ständigen Mitgl. der
Ersatzkomm. verpflichtet, etwaige ungesetzliche Ent-
scheidungen der verstärkten Ersatzktomm. zur Kennt-
nis der vorges. Ersatzbeh. zu bringen. Außerdem
kann in Aushebungsbezirken, die ihren Rekruten-
anteil nicht aufzubringen vermögen, gegen die
auf Befreiung von der akt. Dienstpfl. gerichteten
Entscheid. auch seitens der ständ. militär. Mitgl.
der Oberersatzkomm. Berufung an die höh. Inst.
eingelegt werden, WO. § 36,2. Bezügl. der Klassi-
fikationsgesuche gilt WO. §# 123,4. Endlich be-
stimmt WO. § 71,7, daß im Aushebungstermin
getroffene endgültige Entscheid, der Oberersatz-
kommission über Militärpfl. nur von der Ersatzbeh.
3. Inst. nachträglich abgeändert werden können;
bei Reklam. aus nach der Aushebung eingetretenen
Gründen bleibt indessen die Oberersatzkomm. zu-
ständig, WO. § 81,4. Für die Aufhebung von
durch die Ersatzkomm. verfügten Zurückstellungen,
für die Abänderung endgültiger Entscheid. der
Oberersatzkomm. durch die höh. Ersatzbeh., sowie
für die Abänderung der von den Ersatzbeh. aus-
gehenden Entscheide durch sie selbst gelten mangels
gesehl. Vorschr. die allg. Rechtsgrundsätze über
ültigkeit, Nichtigkeit, Aufhebung und Abände-
rung von Verwaltungsakten durch die Beh. 1. oder
höh. Instanz. J. G. zu dieser Auffassung wollen
3 Erlasse der preuß. Ministerialinstanz 31. 7. 94,
15. 11. 95 und 13. 12. 95 die für die Wieder-
aufnahme eines Verf. zuungunsten eines Angekl.
geltenden Rechtsnormen analog anwenden. —
IV. Die Zurückstellungsgründe. 1# Es dürfen
vorläufig zurückgestellt werden: a) die einzi-
gen Ernährer hilfloser Familien, erwerbs-
unfähiger Eltern, Großeltern (auch Urgroßeltern)
oder Geschwister, WO. 8 32, 2a. Nicht notwendig
ist, daß die Eltern usw. absolut erwerbsunfähig
sind; es genügt, daß sie ihren Lebensunterhalt
nur durch wesentliche Beiträge des Reklamierten
fristen können. Ueber die Anwendung dieser Beft.
gibt WO. § 33 einige wichtige Direktiven. —
b) Der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht un-
fähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbe-
treibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und
unentbehrliche Stütze zur wirtschaftlichen Erhal-