Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Reklamationen. 
tung des Besitzes, der Pachtung oder des Ge- 
werbes ist, W. § 32, 20 und § 38. — c—e) Vogl. 
WO. § 32, 2 c—e, praktisch seltener vorkomme 
Fälle. — f) Militärpfl., welche in der Vorbereitung 
zu einem bestimmten Lebensberuf oder in der Er- 
lernung einer Kunst oder eines Gewerbes be- 
iffen sind und durch eine Unterbrechung be- 
utenden Nachteil erleiden würden, sowie Mili- 
tärpflichtige römisch-kath. Konf., welche sich dem 
Studium der Theologie widmen. WO. 8 32,2 f und 
33, sowie RG. 8. 2. 90, Rel. 23. — g) Militär- 
pflichtige, die ihren dauernden Tufenthalt in 
einem Schutzgebiet oder im Ausland haben, WO. 
§ 32,2 g und 33. — h) Militärpfl., bei denen bes., 
i. G. nicht ausdrücklich vorgesehene Verhältnisse 
(Billigkeitsgründe, wie es in § 22 des Reichs- 
militärgesetzes heißt), vorliegen, W. § 29 Z. 7. 
— V. Die Befreiungsgründe, 1 WO. 8 89,10 
und 39,2; § 40,2a und 40,3a. — a-e wie in IV. 
— f und g in IV. sind keine Befreiungs-, sondern 
nur Zurückstellungsgründe. Eine Ausnahme 
machen die tauglichen Militärpfl. römisch-kath. 
Konf., welche die Subdiakonatsweihe empfangen 
aben; fie sind der Ersatzresf. zu überweisen, WO. 
40,a. Eine weitere Ausnahme findet sich in 
O. 8 39,2a, wonach Militärpfl., die in einem 
außereuropäischen Lande eine feste Stellung er- 
worben haben, unter gewissen Voraussetzungen 
dem Landsturm 1. Aufgebots überwiesen werden 
können. — h) wie unter IV. h, s. WSO. § 40,4 und 
29,2. — Die Befreiung vom akt. Dienst erfolgt 
i. d. R. durch Ueberweisung an die Ersatzres., 
ausnahmsweise durch Ueberweisung an den Landst. 
Vgl. dazu WO. 8§ 39,1#c und d und § 39,2. — 
VI. Die Entlassungsgründe #4 sind im wesent- 
lichen dieselben wie die Befreiungsgründe, WO. 
§ 83. Die die Befreiung begründenden Verhältnisse 
dürfen erst nach der Aushebung eingetreten sein, 
§ 83,2; doch wird Nachsichtserteilung für zulässig 
erachtet. Die Entlassung erfolg erst zum nächsten 
allg. Entlassungstermin, sofern nicht ein un- 
gewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere 
ntlassun notwendig macht, WO. 8§ 83,6. Die 
Entla gung erfolgt zur Disposition der Ersatzbeh., 
WO. 8§ 82,2b, die beim Aushebungsgeschäft ihre 
Entscheid. (Zurückstellung, Ueberweisung an die 
Ersatzres. und den Landsturm, Wiedereinstellung) 
nach den Grundsätzen treffen, nach welchen mit 
den Militärpfl. der entspr. Altersklasse verfahren 
wird, WO. 8§ 82,5b. — Hat jedoch der Entlassene 
bereits 1 Jahr (Einjährige 9 Mon.) gedient, WO. 
7,1, ist er also militärisch ausgebildet, HO. 
14,4, so tritt er ohne Vorstellung vor der 
rsatzkomm. sofort zum Beurlaubtenstand seiner 
Kl. über, WO. 8§ 82, 2b Note in Vbdg mit § 82,50 
und HO. 8§ 14,4, und darf für den akt. Dst nur 
dann wieder ausgehoben werden, wenn er sich der 
Werb- deren Erfüllung die Entlassung aus dem 
akt. Dst begründete, entzieht und außerdem das 
25. Lebenszj. noch nicht vollendet hat, W. 8 82,5u. 
Derselbe Grundsatz gilt übrigens auch für die un- 
ausgebildeten Enkkafsenen, sofern sie bereits der 
Ersatzres. oder dem Landst. 1. Aufg. überwiesen 
sind, W. 9§ 88,8; 39,4; 40,6 und 41,4. Zuständig 
zur Wiederheranziehung der Entlassenen zum akt. 
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Dst ist die verstärkte Oberersatztomm., WO. 8 82,54 
Doppelsternnote. Ueber die Entlassenen wird 
wegen etwaiger Wiederheranziehung zum akt. Dst 
eine bes. Kontrolle geführt. — 1 VII. Die Klassi- 
fikationsgründe sind in WO. 8§ 122 Z. 1 auf- 
gezählt, — NI# VIII. Dauer der Zurückstellungen. * 
ie erfolgen i. d. R. nur auf die Dauer eines 
(des laufenden) Jahres und zwar bis 15. Jan. 
des nächsten J., WO. § 29.3 und 25,1. Dauern 
die Zurückstellungsgründe fort, so ist ein neues 
Gesuch einzureichen. Da im 3. Militärpflichtjahr 
über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhält- 
nisse Zurückgestellten endgültig entschieden werden 
muß, WO. 5 32,5, so ist eine Zurückstellung über 
das 8. Militärpflichtjahr hinaus auf Grund bür- 
gerlicher Verhältnisse unzulässig. Dauern die Zu- 
rückstellungsgründe fort, % wird das Zurück- 
stellungsgesuch zu einem Befreiungsgesuch. Aus- 
nahmsweise ist die Zurückstellung auch über das 
3. Militärpflichtjahr hinaus zulässig, W. § 29,4 
und 29,7, ohne daß eine zeitliche Grenze gesetzt 
wäre. Ueber die Zurückstellung der in einem 
Schutzgebiet oder im Ausland lebenden Militärpfl. 
vgl. WO. § 33,10. — 1x IX. Die nachträgliche Aus- 
bebung der infolge von Reklamationen Befreiten. 1# 
Ein der Ersatzres. oder dem Landst. 1. Aufg. aus 
Reklamationsgründen Ueberwiesener, der sich der 
Erfüllung des Zwecks entzieht, welcher seine 
Ueberweisung herbeigeführt hat, kann vor Ablauf 
des Kalenderj., in dem er das 25. Lebensj. voll- 
endet, nachträglich ausgehoben werden, WO. 8§ 39,4. 
und 40,6 und zwar durch die verstärkte Ersatz- 
kommission, WO. 8§ 39,4 und 40,6. — 1x XlI. Die 
Zuständigkeit für Zurückstellungen, Befreiungen, 
Entlassungen und Klassifikationen. ## Oertlich zu- 
ständig sind bei Zurückstellungen und Befreiungen 
die Ersatzbeh. des Gestellungsorts, WO. 8§ 33,1; 
der Gestellungsort bestimmt sich nach dem Ort, 
wo der Militärpfl. sich jur Stammrolle zu melden 
hat, WO. 8§ 26,2 u. 8, sowie § 25,2—4. Bei Klassi- 
fikationen wird man mangels ges. Best. die 
Ersatzkomm. des Aufenthaltsorts für zuständig er- 
klären müssen. Bezüglich der sachlichen Zust. gilt 
der Grundsatz, daß für Zurückstellungen die ver- 
stärkte Ersatztomm. (in den Fällen des § 33,2 u. 3 
die ständ. Mitgl. allein), für Befreiungen die 
verstärkte Oberersatzkomm. zuständig ist. Dieser 
Grundsatz ist aber vielfach durchbrochen. Für Ent- 
lassungen ist grundsätzlich zuständig der komman- 
dierende General des Armeekorps, in welchem der 
Reklamierte seiner akt. Dstpflicht genügt, in Ge- 
meinschaft mit der in der 8. Inst. fungierenden 
Zivilbeh. des Heimatsbezirks des Reklamierten, 
WO. 8§ 83,4, wenn der Heimatsbezirk also in 
W. liegt, dem Oberrektrutierungsrat. — 1 XIII. Be- 
büglich der Reklam. der Einj Freiw. 1 gelten die- 
selben Grundsätze, WO. § 98,10; nur ist deren 
Zurückstellung bis zum 1. Oktober des 4. Militär- 
pflichtjahrs eine kraft Ges. erfolgende, und für 
weitere Zurückstellungen genügt ein triftiger 
Grund. Ueber die Reklam. unsicherer Dienst- 
pflichtiger s. WO. 9 26,5, 64,5b, 83,5. — 
XIV. Das Verfahren 1Kist teils in der WO., 
teils in der Min Kr B. 24. 2. 12, Abl. 65, 120, ge- 
regelt. Hier sei nur bemerkt, daß die Gesuche 
  
 
	        
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