Reklamationen.
tung des Besitzes, der Pachtung oder des Ge-
werbes ist, W. § 32, 20 und § 38. — c—e) Vogl.
WO. § 32, 2 c—e, praktisch seltener vorkomme
Fälle. — f) Militärpfl., welche in der Vorbereitung
zu einem bestimmten Lebensberuf oder in der Er-
lernung einer Kunst oder eines Gewerbes be-
iffen sind und durch eine Unterbrechung be-
utenden Nachteil erleiden würden, sowie Mili-
tärpflichtige römisch-kath. Konf., welche sich dem
Studium der Theologie widmen. WO. 8 32,2 f und
33, sowie RG. 8. 2. 90, Rel. 23. — g) Militär-
pflichtige, die ihren dauernden Tufenthalt in
einem Schutzgebiet oder im Ausland haben, WO.
§ 32,2 g und 33. — h) Militärpfl., bei denen bes.,
i. G. nicht ausdrücklich vorgesehene Verhältnisse
(Billigkeitsgründe, wie es in § 22 des Reichs-
militärgesetzes heißt), vorliegen, W. § 29 Z. 7.
— V. Die Befreiungsgründe, 1 WO. 8 89,10
und 39,2; § 40,2a und 40,3a. — a-e wie in IV.
— f und g in IV. sind keine Befreiungs-, sondern
nur Zurückstellungsgründe. Eine Ausnahme
machen die tauglichen Militärpfl. römisch-kath.
Konf., welche die Subdiakonatsweihe empfangen
aben; fie sind der Ersatzresf. zu überweisen, WO.
40,a. Eine weitere Ausnahme findet sich in
O. 8 39,2a, wonach Militärpfl., die in einem
außereuropäischen Lande eine feste Stellung er-
worben haben, unter gewissen Voraussetzungen
dem Landsturm 1. Aufgebots überwiesen werden
können. — h) wie unter IV. h, s. WSO. § 40,4 und
29,2. — Die Befreiung vom akt. Dienst erfolgt
i. d. R. durch Ueberweisung an die Ersatzres.,
ausnahmsweise durch Ueberweisung an den Landst.
Vgl. dazu WO. 8§ 39,1#c und d und § 39,2. —
VI. Die Entlassungsgründe #4 sind im wesent-
lichen dieselben wie die Befreiungsgründe, WO.
§ 83. Die die Befreiung begründenden Verhältnisse
dürfen erst nach der Aushebung eingetreten sein,
§ 83,2; doch wird Nachsichtserteilung für zulässig
erachtet. Die Entlassung erfolg erst zum nächsten
allg. Entlassungstermin, sofern nicht ein un-
gewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere
ntlassun notwendig macht, WO. 8§ 83,6. Die
Entla gung erfolgt zur Disposition der Ersatzbeh.,
WO. 8§ 82,2b, die beim Aushebungsgeschäft ihre
Entscheid. (Zurückstellung, Ueberweisung an die
Ersatzres. und den Landsturm, Wiedereinstellung)
nach den Grundsätzen treffen, nach welchen mit
den Militärpfl. der entspr. Altersklasse verfahren
wird, WO. 8§ 82,5b. — Hat jedoch der Entlassene
bereits 1 Jahr (Einjährige 9 Mon.) gedient, WO.
7,1, ist er also militärisch ausgebildet, HO.
14,4, so tritt er ohne Vorstellung vor der
rsatzkomm. sofort zum Beurlaubtenstand seiner
Kl. über, WO. 8§ 82, 2b Note in Vbdg mit § 82,50
und HO. 8§ 14,4, und darf für den akt. Dst nur
dann wieder ausgehoben werden, wenn er sich der
Werb- deren Erfüllung die Entlassung aus dem
akt. Dst begründete, entzieht und außerdem das
25. Lebenszj. noch nicht vollendet hat, W. 8 82,5u.
Derselbe Grundsatz gilt übrigens auch für die un-
ausgebildeten Enkkafsenen, sofern sie bereits der
Ersatzres. oder dem Landst. 1. Aufg. überwiesen
sind, W. 9§ 88,8; 39,4; 40,6 und 41,4. Zuständig
zur Wiederheranziehung der Entlassenen zum akt.
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Dst ist die verstärkte Oberersatztomm., WO. 8 82,54
Doppelsternnote. Ueber die Entlassenen wird
wegen etwaiger Wiederheranziehung zum akt. Dst
eine bes. Kontrolle geführt. — 1 VII. Die Klassi-
fikationsgründe sind in WO. 8§ 122 Z. 1 auf-
gezählt, — NI# VIII. Dauer der Zurückstellungen. *
ie erfolgen i. d. R. nur auf die Dauer eines
(des laufenden) Jahres und zwar bis 15. Jan.
des nächsten J., WO. § 29.3 und 25,1. Dauern
die Zurückstellungsgründe fort, so ist ein neues
Gesuch einzureichen. Da im 3. Militärpflichtjahr
über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhält-
nisse Zurückgestellten endgültig entschieden werden
muß, WO. 5 32,5, so ist eine Zurückstellung über
das 8. Militärpflichtjahr hinaus auf Grund bür-
gerlicher Verhältnisse unzulässig. Dauern die Zu-
rückstellungsgründe fort, % wird das Zurück-
stellungsgesuch zu einem Befreiungsgesuch. Aus-
nahmsweise ist die Zurückstellung auch über das
3. Militärpflichtjahr hinaus zulässig, W. § 29,4
und 29,7, ohne daß eine zeitliche Grenze gesetzt
wäre. Ueber die Zurückstellung der in einem
Schutzgebiet oder im Ausland lebenden Militärpfl.
vgl. WO. § 33,10. — 1x IX. Die nachträgliche Aus-
bebung der infolge von Reklamationen Befreiten. 1#
Ein der Ersatzres. oder dem Landst. 1. Aufg. aus
Reklamationsgründen Ueberwiesener, der sich der
Erfüllung des Zwecks entzieht, welcher seine
Ueberweisung herbeigeführt hat, kann vor Ablauf
des Kalenderj., in dem er das 25. Lebensj. voll-
endet, nachträglich ausgehoben werden, WO. 8§ 39,4.
und 40,6 und zwar durch die verstärkte Ersatz-
kommission, WO. 8§ 39,4 und 40,6. — 1x XlI. Die
Zuständigkeit für Zurückstellungen, Befreiungen,
Entlassungen und Klassifikationen. ## Oertlich zu-
ständig sind bei Zurückstellungen und Befreiungen
die Ersatzbeh. des Gestellungsorts, WO. 8§ 33,1;
der Gestellungsort bestimmt sich nach dem Ort,
wo der Militärpfl. sich jur Stammrolle zu melden
hat, WO. 8§ 26,2 u. 8, sowie § 25,2—4. Bei Klassi-
fikationen wird man mangels ges. Best. die
Ersatzkomm. des Aufenthaltsorts für zuständig er-
klären müssen. Bezüglich der sachlichen Zust. gilt
der Grundsatz, daß für Zurückstellungen die ver-
stärkte Ersatztomm. (in den Fällen des § 33,2 u. 3
die ständ. Mitgl. allein), für Befreiungen die
verstärkte Oberersatzkomm. zuständig ist. Dieser
Grundsatz ist aber vielfach durchbrochen. Für Ent-
lassungen ist grundsätzlich zuständig der komman-
dierende General des Armeekorps, in welchem der
Reklamierte seiner akt. Dstpflicht genügt, in Ge-
meinschaft mit der in der 8. Inst. fungierenden
Zivilbeh. des Heimatsbezirks des Reklamierten,
WO. 8§ 83,4, wenn der Heimatsbezirk also in
W. liegt, dem Oberrektrutierungsrat. — 1 XIII. Be-
büglich der Reklam. der Einj Freiw. 1 gelten die-
selben Grundsätze, WO. § 98,10; nur ist deren
Zurückstellung bis zum 1. Oktober des 4. Militär-
pflichtjahrs eine kraft Ges. erfolgende, und für
weitere Zurückstellungen genügt ein triftiger
Grund. Ueber die Reklam. unsicherer Dienst-
pflichtiger s. WO. 9 26,5, 64,5b, 83,5. —
XIV. Das Verfahren 1Kist teils in der WO.,
teils in der Min Kr B. 24. 2. 12, Abl. 65, 120, ge-
regelt. Hier sei nur bemerkt, daß die Gesuche