Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Revision der Feldmesserarbeiten — Rindviehzucht. 
Revision der Feldmesserarbeiten s. Vermes- 
sungswesen B I 4. 
Revierpreise für Holz s. Taxpreise. 
Richteramt s. Gerichtsverfassung IV. u. 
Dienstprüfungen A. 
Rinderpest. Die R. (Viehp., Löserdürre) ist eine 
bei Wiederkäuern, vornehmlich beim Rindvieh vor- 
lommende, akute, fieberhafte, ansteckende Krank- 
heit, die durch schwere entzündliche Veränderungen 
der Schleimhäute charakterisiert ist. Der An- 
steckungstoff der R. ist bis jetzt nicht bekannt; da- 
egen ist festgestellt, daß er in sämtl. Gewebsäften 
r. Tiere und in den Absonderungen der entzünd- 
lich veränderten Schleimhäute sowie in den Aus- 
cheidungen enthalten ist. Außerdem soll die 
tmungsluft kr. T. Infektiosität besitzen. Die 
Krankheitserscheinungen der R. treten nach einem 
Inkubationstadium von 3—9 Tagen auf und be- 
stehen im wesentl. zunächst in Fieber, Mattigkeit, 
Benommenheit und Schüttelfrost, später in 
katarrhalischer, dann in kruppöser Entzündung 
sämtl. Schleimhäute, in blutigem Durchfall, eitrig- 
jauchigem Nasenausfluß, Atembeschwerde, exanthe- 
matischen Hautveränderungen usf. Die Kr. endigt 
in 70—75 v. H. der Fälle mit Tod. — Die Maß- 
regeln zur Bekämpfung der R. find im 
G. 7. 4. 69, BGl. 105, und in der rev. Instr. 
9. 6. 73, REGl. 147, niedergelegt. Bez. der w. 
VollzVorschr. s. Min V. 23. 2. 72, Rgbl. 59. Die 
Best. erstrecken sich in erster Linie auf die Ab- 
wehr der Einschleppung der S. aus dem Aus- 
land und steigern sich je nach der Entfernung 
des Seuchenherds von der Reichsgrenze von der 
gewöhnl. Einfuhrbeschränkung und dem Vnsuhr- 
verbot für Wiederkäuer bis zur vollst. Verkehr- 
sperre unter Bildung eines Kordons mit milit. 
Kräften. Die Maßregeln beim Ausbruch der 
R. im Inl. bestehen im wesentl. in der An- 
zeigepflicht, s. d., in der Absperrung des Seuchen- 
gehöfts und Sperre des ganzen Orts, die bei 
größerer Ausbreitung der S. in dems. mittels 
milit. Wachen durchgeführt wird, weiterhin in der 
Sperre der Markung, Bildung eines Seuchen- 
grenzbezirks von mind. 8 Meilen um den Scrt, 
innerhalb dessen Märkte, größere Ansammlungen 
von Menschen, Viehhandel uff. verboten sind, 
schließlich in Tötung kranker und verdächtiger T., 
unschädl. Teseitigung von SKadavern und Des- 
infektion des SGehöfts sowie von Personen und 
Sachen. Strafvorschr. bei Zuwiderhandlungen s. 
G. 21. 5. 78, Röl. 95, § 328 St GB., §5 134 
Vereinszoll G. 1. 7. 69, Art. 25 Z. 8 u. 4 Polst G., 
s. auch Entschädigung bei Viehseuchen. 
Leonhardt. 
Rindertuberkulose s. Tuberkulosetilgungsver- 
ren. 
Rindviehprämierungen s. Rindviehzucht II. 
Rindviehschläge s. Rindviehzucht I. 
NRindviehzucht. I. Sie bildet in W. den wich- 
tigsten Teil der landw. Tierzucht. Die 
am 1. 12. 18 vorgenommene Viehzählung, (. d., 
ergab (vorläufig berechnet) 1 123 987 Stück Rind- 
vieh, d. i. 44,96 Stück auf 100 Einwohner. Von 
den Rindviehschlägen ist das Rot= und Fleckvieh 
(Kreuzung der früheren Landschläge mit Simmen- 
  
683 
taler Vieh) vorherrschend (etwas mehr als 4 des 
Bestands), dann folgt das Grau= und Braunvieh 
haupts. in den Bezirken Wangen, Leutkirch, Laup- 
eim, Biberach und Waldsee) und der Limpurger 
lag (in den Bez. Aalen, Gmünd, Gaildorf). — 
II. Die R. wird vom w. Staat verschiedentlich 
gefördert. Die hiezu zunächst berufene Staats- 
behörde ist die Zentralst. f. d. L., die teils selbst 
Maßnahmen zur Hebung der R. durchführt bzw. 
durch den ihr unterstellten Landestierzuchtinsp. 
leitet, so: die jährlich in der Hälfte der OAezirke 
stattfindenden Bezirksrindviehschauen, Min JBek. 
24. 3. 09/28. 11. 10, Abl. 133 u. 538, teils die 
landw. Vereine und Gauverbände, Bucht enossen- 
schaften und Zuchtverbände zur urchführung 
solcher Maßnahmen anregt und die getroffenen 
Einrichtungen finanziell unterstützt, G; urch- 
führung von Milchleistungsprüfungen, Einrichtung 
von Farrenaufzuchtstationen durch die Zucht- 
verbände, Unterhaltung von Jungviehweiden durch 
die Vereine und Gauverbände, Veranstaltung von 
Zuchtviehmärkten und Jungviehprämiierungen, 
zuchtviehaufkäufe außerhalb Landes (es. in der 
chweiz) durch landw. Vereinigungen. Eine bes. 
Regelung durch Ges. hat die Farrenhaltung er- 
fahren. — III. Nach dem Farrenhaltungs- 
esetz i. d. F. der Mek. 1. 6. 97, Rgbl. 146, 
sowie nach den MV. 1. 12. 97, Rgbl. 241, und 5. 9. 
04, Abl. 409 (zu vgl. auch Mek. 9. 8. 02, Abl. 143, 
17. 11. 02, Abl. 446, 11. 1. 06 Abl. 6, 18. 1. 08, 
Abl. 17, 29. 3. 08, Abl. 138, 28. D. 10, Abl. 497) 
: 1. Die Gden (Teilgden) sind verpflichtet, 
  
  
ilt f. 
. Ye erforderlichen Farren zu halten, soweit nicht 
auf andere Weise, z. B. durch Verpflichtungen 
Dritter genügend gesorgt ist, FG. Art. 1. An- 
ordnungen zum Vollzug dieser Best. sind vom Be- 
zirksrat zu erlassen, Art. 42 Z. 11 BezO. Im 
allg. soll auf je 80 sprungfähige weibl. Tiere je 
1 F. gehalten werden, MV. 1. 12. 97 § 2. — 
2. Die Gden können ihrer Verpflichtung entweder 
a) durch Haltung der F. in eigener Verwaltung 
oder b) in der Weise genügen, daß die F. auf 
Gdekosten angeschafft, Fütterung und Pflege aber 
an einen Farrenhalter vergeben wird; außerdem 
können c) stark parzellierte Gden ihrer Verpflich- 
tung durch Gewährung angemessener Beiträge an 
diej. entsprechen, die ihre F. zum Gebrauch für die 
Tiere der andern Viehbesitzer zur Verfügung 
stellen. Lees F. müssen den Zulassungsschein I. 
oder II. Klasse haben, für die in der Gde herr- 
schenden sichrassen geeignet und in genügender 
Zahl vorhanden sein, FG. Art. 2. Im Fall b ist 
der Vertrag schriftl. abzufassen und der bezirksrätl. 
Prüfung zu unterstellen; er ist auf mind. 6 J. 
abzuschließen, eine Ausnahme hievon kann vom 
BezRat bewilligt werden, FG. Art. 2b und BezO. 
Art. 42 Z. 11. — 3. Aus erhebl. Gründen (Vor- 
Gerrschen der Milchwirtschaft, bedrängte wirtsch. 
ge der Gde, auf entsprechend hoher Belohnung 
des FHalters beruhende Gewähr für die Auf- 
stellung nur I.= oder II.klassiger J. ist den Gden 
vom Min J. zu gestatten, ihrer ee auf 
  
andere als die in Z. 2 bezeichnete Weise nachzu- 
kommen; FG. Art. 2a. — 4. Für die Benützung 
der Gde F. können Sprunggelder erhoben werden.
	        
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