Revision der Feldmesserarbeiten — Rindviehzucht.
Revision der Feldmesserarbeiten s. Vermes-
sungswesen B I 4.
Revierpreise für Holz s. Taxpreise.
Richteramt s. Gerichtsverfassung IV. u.
Dienstprüfungen A.
Rinderpest. Die R. (Viehp., Löserdürre) ist eine
bei Wiederkäuern, vornehmlich beim Rindvieh vor-
lommende, akute, fieberhafte, ansteckende Krank-
heit, die durch schwere entzündliche Veränderungen
der Schleimhäute charakterisiert ist. Der An-
steckungstoff der R. ist bis jetzt nicht bekannt; da-
egen ist festgestellt, daß er in sämtl. Gewebsäften
r. Tiere und in den Absonderungen der entzünd-
lich veränderten Schleimhäute sowie in den Aus-
cheidungen enthalten ist. Außerdem soll die
tmungsluft kr. T. Infektiosität besitzen. Die
Krankheitserscheinungen der R. treten nach einem
Inkubationstadium von 3—9 Tagen auf und be-
stehen im wesentl. zunächst in Fieber, Mattigkeit,
Benommenheit und Schüttelfrost, später in
katarrhalischer, dann in kruppöser Entzündung
sämtl. Schleimhäute, in blutigem Durchfall, eitrig-
jauchigem Nasenausfluß, Atembeschwerde, exanthe-
matischen Hautveränderungen usf. Die Kr. endigt
in 70—75 v. H. der Fälle mit Tod. — Die Maß-
regeln zur Bekämpfung der R. find im
G. 7. 4. 69, BGl. 105, und in der rev. Instr.
9. 6. 73, REGl. 147, niedergelegt. Bez. der w.
VollzVorschr. s. Min V. 23. 2. 72, Rgbl. 59. Die
Best. erstrecken sich in erster Linie auf die Ab-
wehr der Einschleppung der S. aus dem Aus-
land und steigern sich je nach der Entfernung
des Seuchenherds von der Reichsgrenze von der
gewöhnl. Einfuhrbeschränkung und dem Vnsuhr-
verbot für Wiederkäuer bis zur vollst. Verkehr-
sperre unter Bildung eines Kordons mit milit.
Kräften. Die Maßregeln beim Ausbruch der
R. im Inl. bestehen im wesentl. in der An-
zeigepflicht, s. d., in der Absperrung des Seuchen-
gehöfts und Sperre des ganzen Orts, die bei
größerer Ausbreitung der S. in dems. mittels
milit. Wachen durchgeführt wird, weiterhin in der
Sperre der Markung, Bildung eines Seuchen-
grenzbezirks von mind. 8 Meilen um den Scrt,
innerhalb dessen Märkte, größere Ansammlungen
von Menschen, Viehhandel uff. verboten sind,
schließlich in Tötung kranker und verdächtiger T.,
unschädl. Teseitigung von SKadavern und Des-
infektion des SGehöfts sowie von Personen und
Sachen. Strafvorschr. bei Zuwiderhandlungen s.
G. 21. 5. 78, Röl. 95, § 328 St GB., §5 134
Vereinszoll G. 1. 7. 69, Art. 25 Z. 8 u. 4 Polst G.,
s. auch Entschädigung bei Viehseuchen.
Leonhardt.
Rindertuberkulose s. Tuberkulosetilgungsver-
ren.
Rindviehprämierungen s. Rindviehzucht II.
Rindviehschläge s. Rindviehzucht I.
NRindviehzucht. I. Sie bildet in W. den wich-
tigsten Teil der landw. Tierzucht. Die
am 1. 12. 18 vorgenommene Viehzählung, (. d.,
ergab (vorläufig berechnet) 1 123 987 Stück Rind-
vieh, d. i. 44,96 Stück auf 100 Einwohner. Von
den Rindviehschlägen ist das Rot= und Fleckvieh
(Kreuzung der früheren Landschläge mit Simmen-
683
taler Vieh) vorherrschend (etwas mehr als 4 des
Bestands), dann folgt das Grau= und Braunvieh
haupts. in den Bezirken Wangen, Leutkirch, Laup-
eim, Biberach und Waldsee) und der Limpurger
lag (in den Bez. Aalen, Gmünd, Gaildorf). —
II. Die R. wird vom w. Staat verschiedentlich
gefördert. Die hiezu zunächst berufene Staats-
behörde ist die Zentralst. f. d. L., die teils selbst
Maßnahmen zur Hebung der R. durchführt bzw.
durch den ihr unterstellten Landestierzuchtinsp.
leitet, so: die jährlich in der Hälfte der OAezirke
stattfindenden Bezirksrindviehschauen, Min JBek.
24. 3. 09/28. 11. 10, Abl. 133 u. 538, teils die
landw. Vereine und Gauverbände, Bucht enossen-
schaften und Zuchtverbände zur urchführung
solcher Maßnahmen anregt und die getroffenen
Einrichtungen finanziell unterstützt, G; urch-
führung von Milchleistungsprüfungen, Einrichtung
von Farrenaufzuchtstationen durch die Zucht-
verbände, Unterhaltung von Jungviehweiden durch
die Vereine und Gauverbände, Veranstaltung von
Zuchtviehmärkten und Jungviehprämiierungen,
zuchtviehaufkäufe außerhalb Landes (es. in der
chweiz) durch landw. Vereinigungen. Eine bes.
Regelung durch Ges. hat die Farrenhaltung er-
fahren. — III. Nach dem Farrenhaltungs-
esetz i. d. F. der Mek. 1. 6. 97, Rgbl. 146,
sowie nach den MV. 1. 12. 97, Rgbl. 241, und 5. 9.
04, Abl. 409 (zu vgl. auch Mek. 9. 8. 02, Abl. 143,
17. 11. 02, Abl. 446, 11. 1. 06 Abl. 6, 18. 1. 08,
Abl. 17, 29. 3. 08, Abl. 138, 28. D. 10, Abl. 497)
: 1. Die Gden (Teilgden) sind verpflichtet,
ilt f.
. Ye erforderlichen Farren zu halten, soweit nicht
auf andere Weise, z. B. durch Verpflichtungen
Dritter genügend gesorgt ist, FG. Art. 1. An-
ordnungen zum Vollzug dieser Best. sind vom Be-
zirksrat zu erlassen, Art. 42 Z. 11 BezO. Im
allg. soll auf je 80 sprungfähige weibl. Tiere je
1 F. gehalten werden, MV. 1. 12. 97 § 2. —
2. Die Gden können ihrer Verpflichtung entweder
a) durch Haltung der F. in eigener Verwaltung
oder b) in der Weise genügen, daß die F. auf
Gdekosten angeschafft, Fütterung und Pflege aber
an einen Farrenhalter vergeben wird; außerdem
können c) stark parzellierte Gden ihrer Verpflich-
tung durch Gewährung angemessener Beiträge an
diej. entsprechen, die ihre F. zum Gebrauch für die
Tiere der andern Viehbesitzer zur Verfügung
stellen. Lees F. müssen den Zulassungsschein I.
oder II. Klasse haben, für die in der Gde herr-
schenden sichrassen geeignet und in genügender
Zahl vorhanden sein, FG. Art. 2. Im Fall b ist
der Vertrag schriftl. abzufassen und der bezirksrätl.
Prüfung zu unterstellen; er ist auf mind. 6 J.
abzuschließen, eine Ausnahme hievon kann vom
BezRat bewilligt werden, FG. Art. 2b und BezO.
Art. 42 Z. 11. — 3. Aus erhebl. Gründen (Vor-
Gerrschen der Milchwirtschaft, bedrängte wirtsch.
ge der Gde, auf entsprechend hoher Belohnung
des FHalters beruhende Gewähr für die Auf-
stellung nur I.= oder II.klassiger J. ist den Gden
vom Min J. zu gestatten, ihrer ee auf
andere als die in Z. 2 bezeichnete Weise nachzu-
kommen; FG. Art. 2a. — 4. Für die Benützung
der Gde F. können Sprunggelder erhoben werden.