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Zur Einführung, Aufhebung, Erhöhung oder Her#
absetzung solcher ist die Genehm. des BezRats
erforderlich, FG. Art. 4 und BezO. Art. 42 ) 11.
— 5. Alle F., die zur Bedeckung fremder Tiere
verwendet werden, bedürfen eines Zulassung-
scheins. Dieser gilt für die Zeit bis zur nächsten
ordentl. FSchau (s. Z. 6) und nur für den Bezirk
der Schaubeh. (s. Z. 6), die ihn ausgestellt hat,
FG. Art. 6 u. 7. Die für zuchttauglich erkannten
F. sind mit einer Ohrmarke zu kennzeichnen, MV.
5. 9. O4. — 6. Der Vorsitzende der aus 3 Personen
besteh. Schaubeh. wird von der Amtsversammlung
auf 3 J. bestellt. Die Wahl der 2 Mitgl. ist Sache
des Ausschusses des landw. BezVereins. Die
Schaubeh. hat alljährl. nach einem bestimmten
Reiseplan die ordentl. BezFS Schau behufs Erteilung
der Zulassungscheine vorzunehmen. Ueber Anträ
auf Erteilung von Zulassungscheinen nach der ord.
FSchau entscheidet der Vorsitzende oder 1 Mitgl.
der Schaubeh. allein, FG. Art. 8—11. Die Tätig-
keit der Bez FSchauBeh. wird von Zeit zu Zeit
einer Nachprüfung durch die Oberschaubeh., s. Z. 7,
zusammen mit dem Landestierzuchtinsp., s. landw.
Sachverst. Z. 3, unterzogen. — 7. Gegen die Ver-
agung oder Zurücknahme eines Zulassungscheins
ist Beschwerde an die Oberschaubehörde zulässig,
die aus 8 Mitgl. besteht und je für den Bezirk
eines landw. Gauverbands auf 3 Jahre von der
Zentralst. f. d. L. bestellt wird, FMG. Art. 12 u. 13.
— 8. Die Kosten der ordentl. BezF Schau fallen der
Amtskörperschaft zur Last, diej. einer außerordentl.
Jchau dem Antragsteller, FG. Art. 15. — 9. Die
ulassung der F. zur Bedeckung ist nur an Orten
gestattet, die gegen den Zutritt Unberufener sowie
gen den Einblick von außen abgeschlossen sind,
. Art. 6. Ekert.
Ritterschaft, ritterschaftlicher Abel. — I. Die
Zugehörigkeit zur w. Ritterschaft ist be-
dingt: 1. Durch die w. Staatsangehörigkeit; —
2. durch den Besitz oder Mitbesitz eines adligen
Guts, d. h. eines Guts, das als Rittergut in
die Realmatrikel des Königreichs eingetragen ist,
s. Adelsmatrikel. Das Gut kann ehemals im-
matrikulierter reichsritterschaftlicher Besitz oder
ein privilegiertes Gut einer ehemals landsässigen
Familie sein. Es kann aber auch ein Gut sein,
dem der König die Eigenschaft eines Ritterguts
verliehen hat, § 48 der Deklaration 8. 12. 1821,
Rgbl. 879. — 3. Durch den erblichen Adel-
stand des Besitzers. Der Adel braucht kein reichs-
ritterschaftlicher zu sein, es genügt, daß er auf
rechtsgiltiger Verleihung seitens des Königs
oder eines auswärtigen Herrschers beruht.
— Das in § 40 Vl. aufgestellte Erforder-
nis der Mitgliedschaft bei einer der vier ritter-
schaftlichen Körperschaften ist bisher nicht zum
Zug gekommen, da diese Körperschaften nicht er-
richtet worden sind. — II. Vorrechte der Rit-
terschaft: 1. Wahl-= und Wählbarkeitsrecht zur
Ersten Kammer, s. d. — 2. Das Recht der Auto-
nomie durch Errichtung von Familienverträgen
u. sonstigen Familenstatuten. Neu errichtete Fa-
milienstatute bedürfen der Bestätigung durch das
Landgericht u. der Veröffentlichung im Regier=
ungsblatt. — 3. Befreiter Gerichtsstand vor dem
Ritterschaft — Rohzuckerfabriken.
Amtsgericht in Sachen der freiwilligen Gerichts-
barkeit sowohl für ihre Familien, als für ihre
exemten Besitzungen in demselben Umfang wie
für Standesherrn, s. d. — 4. Das Recht auf stan-
desgemäße Kompetenz bei der Immobiliarzwangs-
vollstreckung in Fideikommiß-, Lehen- u. Stamm-
güter wie bei den Standesherrn. — 5. Das Recht
auf das hergebrachte Kirchengebet u. Trauer-
geläute für sich u. ihre Familien nach Maßgabe
der KO. 12. 4. 1807. — Bezüglich des adeligen
Traulleinstifts in Oberstenfeld s. d. — Quellen:
arwey, Staats R. I 328; Göz, StaatsR. 61.
Haller.
Rodung s. Ausstockung.
Röckelwurm s. Angelfischerei.
Röhrenfabriken. Fabr., in welchen Röhren aus
Blech durch Vernieten hergestellt werden, find
genehmigungspflichtige Anlagen, § 16 GewO. i. d.
der Bek. 12. 7. 84, Röl. 118. Hinsichtlich
dieser Anlagen gilt das zu Dampfkesselfabriken
Gesagte, s. auch preuß. techn. Anleitung II 35,
Schicker GewO. 1300. Brenner.
Röstöfen sind eine Unterart der Anstalten zur
Gewinnung roher Metalle; sie find nach § 16
GewO. genehmigungspflichtig, soweit sie zur
Mectallgewinnung. bestimmt sind. Zuständig ist die
Kreisreg., § 68 Abs. 1 VVBezO. Ueber das Ver-
fahren s. Verfahren in Gewerbesachen. Oefen
zum Rösten orken von Hanf und Flachs,
Hopfen und ähnl. landwirtsch. Erzeugnissen (vgl.
§ 13 FPol O. 4. 9. 12, Rgbl. 592, § 30, 31, 32,
34 Min JV. 22. 1. 11, Rgbl. 7) gehören nicht hier-
her. — Für Röstöfenbetriebe, soweit sie mit Hüt-
tenwerken verbunden sind, und für Erzröstwerke
sind vom Bdrt. hinsichtl. gewisser Arbeiten gemäß
§ 1054 Gew O. Ausnahmen von dem Gebot der
Sonntagsruhe zugelassen; s. Buchst. A Z. 2 der
Tabelle zur Bek. 5. 2. 95, Rl. 12, i. d. F. der
Bek. 26. 4. 99, Rl. 271 u. Sonntagsruhe im
GewBetr. renner.
Rohzuckerfabriken. I. Ueber die Beschäftigung
von Arbeiterinnen und jugendl. Arb. in Kobs
zuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasse-
entzuckerungsanstalten hat der Bdrt. auf Grund
* Abs. 1 GewO. bes. Vorschr. erlassen, Rchsk.=
ek. 24. 11. 11, ReBl. 958. Hienach dürfen
Arbeiterinnen und jug. Arb. zur Bedienung der
Rübenschwemmen, der Rübenwäschen und der
Fahrstühle, sowie zum Transport der Rüben und
Rübenschnitzel in schwer zu bewegenden Wagen
nicht verwendet werden. Im Füllhaus, in den
Zentrifugenräumen ufw., sowie an anderen
Arbeitstätten, an welchen eine außergewöhnlich
wohe Wärme herrscht, darf ihnen während der
auer des Betriebs eine Beschäftigung nicht ge-
währt und der Aufenthalt nicht 9 Ratket werden.
In Räumen, in welchen Arbeiterinnen oder jug.
Arb. beschäftigt sind, ist neben der in § 1388 Abs. 2
GewO. vorgeschriebenen Gesetzestafel eine zweite
Tafel auszuhängen, die in deutlicher Schrift den
Ihhalt der vorbez. Bek. wiedergibt. — II. An
onn= und Festtagen, außer dem Weihnachtsfest,
ist die Beschäftigung von Arb. in Rohzuckerfab-
riken bei der Reinigung und Zerkleinerung der
Rüben, sowie beim Betrieb der Schnitzeldarren und