Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Zur Einführung, Aufhebung, Erhöhung oder Her# 
absetzung solcher ist die Genehm. des BezRats 
erforderlich, FG. Art. 4 und BezO. Art. 42 ) 11. 
— 5. Alle F., die zur Bedeckung fremder Tiere 
verwendet werden, bedürfen eines Zulassung- 
scheins. Dieser gilt für die Zeit bis zur nächsten 
ordentl. FSchau (s. Z. 6) und nur für den Bezirk 
der Schaubeh. (s. Z. 6), die ihn ausgestellt hat, 
FG. Art. 6 u. 7. Die für zuchttauglich erkannten 
F. sind mit einer Ohrmarke zu kennzeichnen, MV. 
5. 9. O4. — 6. Der Vorsitzende der aus 3 Personen 
besteh. Schaubeh. wird von der Amtsversammlung 
auf 3 J. bestellt. Die Wahl der 2 Mitgl. ist Sache 
des Ausschusses des landw. BezVereins. Die 
Schaubeh. hat alljährl. nach einem bestimmten 
Reiseplan die ordentl. BezFS Schau behufs Erteilung 
der Zulassungscheine vorzunehmen. Ueber Anträ 
auf Erteilung von Zulassungscheinen nach der ord. 
FSchau entscheidet der Vorsitzende oder 1 Mitgl. 
der Schaubeh. allein, FG. Art. 8—11. Die Tätig- 
keit der Bez FSchauBeh. wird von Zeit zu Zeit 
einer Nachprüfung durch die Oberschaubeh., s. Z. 7, 
zusammen mit dem Landestierzuchtinsp., s. landw. 
Sachverst. Z. 3, unterzogen. — 7. Gegen die Ver- 
agung oder Zurücknahme eines Zulassungscheins 
ist Beschwerde an die Oberschaubehörde zulässig, 
die aus 8 Mitgl. besteht und je für den Bezirk 
eines landw. Gauverbands auf 3 Jahre von der 
Zentralst. f. d. L. bestellt wird, FMG. Art. 12 u. 13. 
— 8. Die Kosten der ordentl. BezF Schau fallen der 
Amtskörperschaft zur Last, diej. einer außerordentl. 
Jchau dem Antragsteller, FG. Art. 15. — 9. Die 
ulassung der F. zur Bedeckung ist nur an Orten 
gestattet, die gegen den Zutritt Unberufener sowie 
gen den Einblick von außen abgeschlossen sind, 
. Art. 6. Ekert. 
Ritterschaft, ritterschaftlicher Abel. — I. Die 
Zugehörigkeit zur w. Ritterschaft ist be- 
dingt: 1. Durch die w. Staatsangehörigkeit; — 
2. durch den Besitz oder Mitbesitz eines adligen 
Guts, d. h. eines Guts, das als Rittergut in 
die Realmatrikel des Königreichs eingetragen ist, 
s. Adelsmatrikel. Das Gut kann ehemals im- 
matrikulierter reichsritterschaftlicher Besitz oder 
ein privilegiertes Gut einer ehemals landsässigen 
Familie sein. Es kann aber auch ein Gut sein, 
dem der König die Eigenschaft eines Ritterguts 
verliehen hat, § 48 der Deklaration 8. 12. 1821, 
Rgbl. 879. — 3. Durch den erblichen Adel- 
stand des Besitzers. Der Adel braucht kein reichs- 
ritterschaftlicher zu sein, es genügt, daß er auf 
rechtsgiltiger Verleihung seitens des Königs 
oder eines auswärtigen Herrschers beruht. 
— Das in § 40 Vl. aufgestellte Erforder- 
nis der Mitgliedschaft bei einer der vier ritter- 
schaftlichen Körperschaften ist bisher nicht zum 
Zug gekommen, da diese Körperschaften nicht er- 
richtet worden sind. — II. Vorrechte der Rit- 
terschaft: 1. Wahl-= und Wählbarkeitsrecht zur 
Ersten Kammer, s. d. — 2. Das Recht der Auto- 
nomie durch Errichtung von Familienverträgen 
u. sonstigen Familenstatuten. Neu errichtete Fa- 
milienstatute bedürfen der Bestätigung durch das 
Landgericht u. der Veröffentlichung im Regier= 
ungsblatt. — 3. Befreiter Gerichtsstand vor dem 
Ritterschaft — Rohzuckerfabriken. 
Amtsgericht in Sachen der freiwilligen Gerichts- 
barkeit sowohl für ihre Familien, als für ihre 
exemten Besitzungen in demselben Umfang wie 
für Standesherrn, s. d. — 4. Das Recht auf stan- 
desgemäße Kompetenz bei der Immobiliarzwangs- 
vollstreckung in Fideikommiß-, Lehen- u. Stamm- 
güter wie bei den Standesherrn. — 5. Das Recht 
auf das hergebrachte Kirchengebet u. Trauer- 
geläute für sich u. ihre Familien nach Maßgabe 
der KO. 12. 4. 1807. — Bezüglich des adeligen 
Traulleinstifts in Oberstenfeld s. d. — Quellen: 
arwey, Staats R. I 328; Göz, StaatsR. 61. 
Haller. 
Rodung s. Ausstockung. 
Röckelwurm s. Angelfischerei. 
Röhrenfabriken. Fabr., in welchen Röhren aus 
Blech durch Vernieten hergestellt werden, find 
genehmigungspflichtige Anlagen, § 16 GewO. i. d. 
der Bek. 12. 7. 84, Röl. 118. Hinsichtlich 
dieser Anlagen gilt das zu Dampfkesselfabriken 
Gesagte, s. auch preuß. techn. Anleitung II 35, 
Schicker GewO. 1300. Brenner. 
Röstöfen sind eine Unterart der Anstalten zur 
Gewinnung roher Metalle; sie find nach § 16 
GewO. genehmigungspflichtig, soweit sie zur 
Mectallgewinnung. bestimmt sind. Zuständig ist die 
Kreisreg., § 68 Abs. 1 VVBezO. Ueber das Ver- 
fahren s. Verfahren in Gewerbesachen. Oefen 
zum Rösten orken von Hanf und Flachs, 
Hopfen und ähnl. landwirtsch. Erzeugnissen (vgl. 
§ 13 FPol O. 4. 9. 12, Rgbl. 592, § 30, 31, 32, 
34 Min JV. 22. 1. 11, Rgbl. 7) gehören nicht hier- 
her. — Für Röstöfenbetriebe, soweit sie mit Hüt- 
tenwerken verbunden sind, und für Erzröstwerke 
sind vom Bdrt. hinsichtl. gewisser Arbeiten gemäß 
§ 1054 Gew O. Ausnahmen von dem Gebot der 
Sonntagsruhe zugelassen; s. Buchst. A Z. 2 der 
Tabelle zur Bek. 5. 2. 95, Rl. 12, i. d. F. der 
Bek. 26. 4. 99, Rl. 271 u. Sonntagsruhe im 
GewBetr. renner. 
Rohzuckerfabriken. I. Ueber die Beschäftigung 
von Arbeiterinnen und jugendl. Arb. in Kobs 
zuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasse- 
entzuckerungsanstalten hat der Bdrt. auf Grund 
* Abs. 1 GewO. bes. Vorschr. erlassen, Rchsk.= 
ek. 24. 11. 11, ReBl. 958. Hienach dürfen 
Arbeiterinnen und jug. Arb. zur Bedienung der 
Rübenschwemmen, der Rübenwäschen und der 
Fahrstühle, sowie zum Transport der Rüben und 
Rübenschnitzel in schwer zu bewegenden Wagen 
nicht verwendet werden. Im Füllhaus, in den 
Zentrifugenräumen ufw., sowie an anderen 
Arbeitstätten, an welchen eine außergewöhnlich 
wohe Wärme herrscht, darf ihnen während der 
auer des Betriebs eine Beschäftigung nicht ge- 
währt und der Aufenthalt nicht 9 Ratket werden. 
In Räumen, in welchen Arbeiterinnen oder jug. 
Arb. beschäftigt sind, ist neben der in § 1388 Abs. 2 
GewO. vorgeschriebenen Gesetzestafel eine zweite 
Tafel auszuhängen, die in deutlicher Schrift den 
Ihhalt der vorbez. Bek. wiedergibt. — II. An 
onn= und Festtagen, außer dem Weihnachtsfest, 
ist die Beschäftigung von Arb. in Rohzuckerfab- 
riken bei der Reinigung und Zerkleinerung der 
Rüben, sowie beim Betrieb der Schnitzeldarren und 
 
	        
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