Salmvertrag — Salzsteuer.
Salmvertrag (Zalmstractaat) s. Lachs.
Salm s. Lachs.
Salmonidenzucht s. Forellenzucht.
Salzsteuer. Die Söt. fließt in die Reichskasse.
Das R. hat sich nach Art. 35 RV. die ausschl.
Besteuerung des S. vorbehalten. Die SSt. wird
aber in W. formell auf Grund eines in Ueber-
einstimmung mit den übr. Zollvereinstaaten erlass.
Landes G. 25. 11. 67, Rabl. 114, erhoben, das auf
Grund der zwischen den ZVpeg. vereinbarten
Uebereinkunft wegen Erhebung
einer Abgabe von Salzs. b. 67, Rgbl. 110,
erlassen worden ist. Ebenso waren die Auffbest.
vereinbart. Nachdem der Bdrt. am 5. 7. 88,
RZl. 618, neue Ausfbest. b. das Ges. über die
Erhebung einer Abgabe von Salz (nachst. als
.A#.“ angef.) beschlossen hat, gelten von den
landesrechtl. Ausfbest. nur noch die Anweis. des
MinF. b. die Erheb. und Sicherung der Sübg.
auf den Staatsalzwerken 27. 11. 67, St Koll.=
Abl. 167, soweit sie nicht durch die erw. AB. von
1888 geändert ist. Durch die SAbg Befreiungsord.
5. 8. 13, R.Z Bl. 419, sind die entspr. Vorschr. der
Best. von 1888 ersetzt und eusammengefaßt. —1
J UL. Steuerpflicht, St Entrichtung, G. Art. 2;
A#. § 1. Das zum Verbrauch im Inl. bestimmte
S. unterliegt einer Abg. von 12 4 für 1 dr2
Reingewicht, welche von dem im Inl. gewonnenen
S. vom Hersteller, von dem eingeführten S. vom
Einbringer neben dem Zoll zu entrichten ist. Die
Abfertigung des eingef. S. erfolgt nach den zoll-
u Best., AB. § 17. Unter S. (Kochsalz,
Natriumchlorid) werden außer Siede-, Stein= und
Seesalz auch alle Stoffe verstanden, aus welchen
S. ausgeschieden zu werden pflegt, Soole usw.
S. jedoch u. II. — Stundung. Produzenten
und Händlern, die jährl. mind. 3000 A Set.
entrichten, kann diese gegen Sicherheitsbestellung
auf 8 Mon. gestundet werden, AB. § 12 u. Art.
Stundung. Für die Verjährung gelten die
zollrechtl. Best., G. Art. 17.— N II. Steuerbefrei-
ungen, G. Art. 20. SAbgBefr O. 5. 8. 13,
NR. Bl. 419 (ergänzt 1914), durch welche die § 18
bis 22 der Ausfbest. von 1888 nebst Anl. II
u. III ersetzt sind. Durch die Befr O. ist die bis-
herige Unterscheidung von Handels= und Bestell S.
aufgegeben werden, und es wird jetzt, wie bei
der Branntwöt., vollst. und unvollst. vergälltes
E. unterschieden. Befreit bleibt außer der
Ausfuhr: 1. das zu landw. und gewerbl. Zwecken
best. S., denen alle wirtsch. u. technischen Zwecke
gleichzustellen sind, soweit vollst. verg. S. ver-
wendet wird, nunmehr auch Böäder, ausgenom-
men das S., das von Menschen genossen oder
in Nahrungs= und Genußmittel für Menschen
übergehen soll, namentlich auch S. für Her-
stellung von Tabakerzeugnissen und Mineral-
wassern; 2. S. zum Einsalzen und Nachpökeln
von Heringen u. a. Fischen und zum Eins. und
Nachpökeln usw. von Waren, die ausgeführt wer-
den; 3. Kali., sog BadeS., SaAbfälle und
Pfannenstein, s. u. Die Vergällung des S.
geschieht i. d. R. vor der Abgabe vom Salzwerk
unter amtl. Ueberwachung durch Vermischung mit
geeigneten Stoffen, die das S. zur Verwendung
als Nahrungs= und Genußmittel für Menschen
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untauglich machen. Es ist verboten, die Vergäll.-
Mittel aus verg. S. auszuscheiden oder unwirksam
zu machen. Vollständig verg. S. darf von jeder-
mann ohne weiteres zu steuerfreien Zwecken ver-
wendet werden; die unvollst. Verg. dagegen macht
weitere Maßnahmen zur Verhütung einer ai.
bräuchlichen Verwendung des S. ersorderlt
unvollst. verg. S. darf nur zu dem genehm. Zweck
und von demj. verwendet werden, für den die
Verg. erfolgt ist und unter Beschränkung des Be-
zugs. Zur vollft. Verg. dienen Eisenoxyd, Wermut-
pulver, Ruß und Kienruß, Seifenpulver und Tran
in best. Mengen; zur unvollst. Verg. sind für die
versch. Verwendungszwecke ehlreiche bes. Verg.=
Mittel zugelassen. Der Bezug von vollst. verg.
S. zur eigenen Verwendung unterliegt keiner
Beschränkung; dagegen haben Händler mit solchem
der Steuerbeh. den Betrieb an zumelden und unter-
liegen der steuerl. Aufsicht. Zum Bezug von un-
vollst. verg. S. haben die betr. Gew-Treib. vom
Hauptamt (Kam Amt) für jedes Kalenderj. einen
Erlaubnisschein einzuholen, welcher jeder Bestel-
lung beizulegen ist. Die Versendung solchen S.
vom SötAmt geschieht mit Ueberweisungschein
ohne Verschlußanlegung und ohne regelmäß. Kon-
trolle am Bestimmungsort. Die Weitergabe dieses
S. an Dritte ist verboten; jedoch dürfen Häute-
händler, Gerber und Darmschleimereien das S.
unter best. Kontrollmaßr. zum Salzen der gekauf-
ten Hänte an ihre Lieferer abgeben; auch kann
der gemeinsame Bezug durch Vermittler bes.
genehmigt werden. — Für die steuerfreie
Ablassun von Kali S. mit weniger
als 75 v. Kochs Gehalt, von sog Bad-
salz (aus eingedickter Soole einschl. der Mut-
terlauge), von Salzabfällen, deren Zu-
stand die Verwendung als Nahrungs= und Ge-
nußmittel zweifellos ausschließt, sowie von
Pfannenstein gelten bes. Best., Befr O. § 20
bis 28. Unzerkleinerter Pfannenstein darf vom
SWerk unvergällt an Gew# Treib. gegen Erlaubnis-
schein, an Landwirte und an Viehbesitzer gegen
schriftl. Bestellung unter Angabe des Bedarfs und
des Viehbestandes, an Jagdberechtigte zur Wild-
fütterung mit hauptamtl. Erlaubnis abgegeben
werden. — Bes. Best. gelten für das Einsalzen
und Nachpökeln von Heringen und ähnl.
Fischen, Befr O. § 35/41, sowie für die Ab-
abenfreiheit für S., das nicht unter amtl.
eberwachung zum Einsalzen, Ein-
pökeln usw. von Waren verwendet wird,
die ausgeführt werden, BefrO. 5 42—50. Soole
und Mutterlauge sind an sich steuerpfl.
Soolquellen stehen unter amtl. Aufsicht. Jedoch
kann Soole an grös- Badeanst., gegen ärztl. Besch.
auch an Einzelne steuerfrei abgegeben werden;
ebenso unter best. Voraussetzungen Mutterlauge.
AB. 15, geänd. 5. 3. 13, RZBl. 419. —
3 UI. Kontrollierung der Steuer. 1 1. Be-
triebsanmeldung. Die Gewinnung oder
Raffinierung von S. auch als Nebenprodukt ist nur
nach vorheriger Anmeldung des Betriebs, unter
Beschreibung der vorhand. Ouellen, Bohrlöcher und
Schächte, der Geräte und Einrichtungen, Räume
u. dgl. zulässig. Gesellschaften usw. haben zugleich
einen regelmäßig auf dem SWerk anwesenden