Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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RG l. 573, MVBl. 137. — 14 B. Zu den im 
Unteroff ang 1 (Portepee Unteroff.) stehenden 
Mil Aerzten gehören die einj.-freiw. Aerzte und 
die Unterärzte. — 4 C. Die Sanitätsmann- 
schaften # werden eingeteilt in Sangeldwebel, 
San Vizefeldw., SanSergeanten, Sanlnnteroff., 
San Gefreite und SanSoldaten; sie sind einers. 
ihren militär., anderers. ihren mil.-ärztl. Vorges. 
unterstellt. Bei den größ. Garn Lazaretten werden 
SanFeldw. angestellt mit den Köliegenheiten der 
Truppen Feldw. Die Ergänzung der San Mannsch. 
erfolgt aus Mannsch. des Dst Standes, die 1 J. 
mit der Waffe gedient haben und sich für den 
San0st melden. Die 1. Ausbildung erfolgt in 
den SanSchulen der größ. Garn Laz.; der Unter- 
richt dauert 6 Mon.; nach Beendigung desselben 
findet eine Prüf. statt; die, welche bestanden 
aben, werden zu SanGefr. ernannt. Die Fort- 
bildung der geprüften SanSoldaten erfolgt in 
regelmäß. Unterrichtstunden in den Garnaz. 
Näheres s. FSO. Anh., San VO., Unterrichtsbuch 
für San Mannsch. — 4 D. Die Militärkranken- 
wärter ### werden wie andere Mannsch. aus- 
ehoben und dienen 2 J. aktiv. Sie erhalten ihre 
usbild. im Krankenwartedienst durch bes. 6wöch. 
Unterricht in einem Garn Laz. Ueber ihre Ob- 
liegenheiten s. FSO. Anhang und Beil. 2, U. f. 
S. Beil. 5. Schall. 
Satzung s. Baurecht l, Gemeinde V, Kranken- 
versicherung D, Unfallversicherung A. III. Z. 3c, 
B. III. 
Sauerrahm s. Rahm. 
Schädlinge, Bekämpfung tierischer und pflanz- 
licher Sch. Förderung der planmäßigen Bek. der 
Sch. ist eine Aufgabe der 1902 gegründ. Anst. 
für Pflanzenschutz in Hohenheim, (. landw. 
nstalt Hohenheim B 3 b. Für gemeinsch. Vor- 
ehen gegen die Schädl. sind außer durch § 368 
". 2 des St G. durch Art. 33 Z. 2 Polst G. vom 
27. 12. 71/4. 7. 98, Rgbl. 391 u. 149, Zwangs- 
mittel an die Hand gegeben. Zu vgl. bezügl. der 
Bek. der Feldmäuse Min JErl. 13. 9. 03, Abl. 477, 
der Maikäser Min JFErl. 24. 3. 90, Abl. 86, und 
11. 3. 09, Abl. 92, des Koloradokäfers Min IV. 
11. 5. 78, Rgbl. 107, und Min JErl. 11. 5. 78, 
Abl. 122, der Blutlaus Min Erl. 23. 11. 74, 
Abl. 299, des Heu= und Sauerwurms Min W. 
4. 3. 15, Rgbl. 17, der Peronospora Min JErl. 
2. 5. 12, Abl. 249. An Gden und Vereinigungen 
von Weingärtnern werden von der Zentralst. f. d. 
L. Prämien für gemeinsch. und lückenlose Be- 
kämpfung von Rebschädl. (Peronospora, Oidium, 
Traubenwickler) gewährt. Bezügl. der Reblaus s. 
Reblauskrankheit. Ekert. 
u Schätungsbehörde s. Freiwill. Gerichtsbarkeit 
Schankgefäße. I. Einleitung. Das RG. 
20. 7. 81, RE#Bl. 249, b. die Bezeichnung des 
Raumgehalts der Sch. mit Aend. 15. 7. 09, 
RGBl. 695, und w. VV. 19. 9. 12, Rgbl. 629, 
handelt von den Sch., die zur Verabreichung von 
Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast= und 
Schankwirtschaften dienen. Es fällt in das Gebiet 
der Maß- und Gewichtspolizei, s. Maß= und Ge- 
wichtsordnung, ist aber keine Ergänzung der Maß.= 
O., da es eine Eichung der Sch. nicht vorschreibt. 
Satzung — Schankgefäße. 
Man suchte die Beseitigung der Mißstände (un- 
genügendes Einschentken in der Weise zu er- 
reichen, daß man den Wirten zweierlei pol. Ver- 
pflichtungen auferlegte: 1. die Pflicht zur Haltung 
nur solcher Sch., auf denen in bestimmter geheie 
der Sollinhalt bezeichnet sein muß; 2. die Pfli 
zur Haltung geeichter, zur Kontrolle der Richtigkeit 
der Bezeichnung dienender Flüssigkeitsmaße. — 
II. Die Pflicht der Wirte zur Haltung 
vorschriftsmäßiger Sch. 1. Inhalt 
der Pflicht. § 1 des Sch G. bestimmt, daß Sch., 
dic zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most 
oder Bier in Gast= und Schankw. dienen, mit 
einem Füllstrich und der Bezcichn. des Sollinhalts 
nach Litermaß in der u. III. angegebenen Weise 
versehen sein müssen. Nicht unter das Ges. fallen 
diej. Trinkgefäße, die der Gast neben dem Sch. 
zum allmählichen Abfüllen des Getränkes erhält, 
VV. § 4 Z. 4. Unter das G. fallen auch die 
Stammgläser, Abl. 94 375, nicht aber der Gas- 
senausschank, VV. § 4. J. G. * den Meßgeräten, 
eren Verwendung die MaßO. regelt, s. Maß- 
und Gewichtsordnung, wird der Sollinhalt der 
Sch. der Wirte und die Bez. desselben nicht 
amtlich geprüft und gestempelt. Vielmehr ist es 
Pflicht der W., die Richtigkeit und sonstige Vor- 
schriftsmäßigkeit der von den Herstellern der Sch. 
angebrachten Bezeichnungen zu prüfen, wofür sie 
in 1. Linie die von ihnen zu haltenden geeichten 
Flüssigkeitsmaße, s. III., verwenden können. Den 
Eichbeamten ist, abgesehen von der Erteilung von 
Auskunft, jede dienstl. oder außerdienstl. Mit- 
wirkung bei Feststellung und Bez. des Raum- 
gehalts der Sch. untersagt; Ausnahmen kann die 
Zentralst. f. G. u. H. zulassen, M. § 1. — 2. Die 
vorgeschriebene Beschaffenheit der 
Sch., G. § 1—8. Die unter 1. gen. Sch. (Gläser, 
Krüge, Flaschen usw.) müssen mit einem bei der 
Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen 
Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füll- 
strich) und in der Lähe des Strichs mit der Bez. 
des Sollinhalts nach Litermaß versehen sein. Die 
Beifügung des Literzeichens kann unterbleiben, 
VV. § 4. Der Inhalt kann in Bruchform (3. B. 
m20%) und in dezimaler Teilung (z. B. 0,3) aus- 
gedrückt werden. Der bloße Füllstrich (ohne Be- 
zeichnung) genügt, wenn der Sollinh. 1 I1 oder 
¼ beträgt. Der Strich und die Bezeichnung 
müssen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Actzung 
äußerlich und in leicht erkennbarer Weise an- 
gebracht sein. Die Anbringung mehrerer Striche 
und Bezeichnungen ist unzulässig, Abl. 86 175; 
doch sind Füllstriche und Bez., die in haltbarer 
und jeden Zweifel ausschließenden Weise durch- 
strichen oder anderswie vernichtet sind, neben dem 
maßgebenden Füllstrich und der damit überein- 
süemenden Bez. zulässig, VV. § 4. Zugelassen 
ind nur Sch., deren Sollinh. 1 1 oder einer Maß- 
größe entspricht, die vom Liter aufwärts durch 
Stufen von ½ UL vom Liter abwärts durch Stufen 
von Zehnteilen und vom halben Liter abwärts 
durch Stufen von Zwanzigteilen des Liters ge- 
bildet wird. Der Abstand des Füllstrichs vom 
oberen Rand der Sch. muß: a) bei Gefäßen mit 
verengtem Hals, auf dem letzteren angebracht, 
zwischen 2 und 6 cm, b) bei Sch. für Bier zwischen
	        
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