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RG l. 573, MVBl. 137. — 14 B. Zu den im
Unteroff ang 1 (Portepee Unteroff.) stehenden
Mil Aerzten gehören die einj.-freiw. Aerzte und
die Unterärzte. — 4 C. Die Sanitätsmann-
schaften # werden eingeteilt in Sangeldwebel,
San Vizefeldw., SanSergeanten, Sanlnnteroff.,
San Gefreite und SanSoldaten; sie sind einers.
ihren militär., anderers. ihren mil.-ärztl. Vorges.
unterstellt. Bei den größ. Garn Lazaretten werden
SanFeldw. angestellt mit den Köliegenheiten der
Truppen Feldw. Die Ergänzung der San Mannsch.
erfolgt aus Mannsch. des Dst Standes, die 1 J.
mit der Waffe gedient haben und sich für den
San0st melden. Die 1. Ausbildung erfolgt in
den SanSchulen der größ. Garn Laz.; der Unter-
richt dauert 6 Mon.; nach Beendigung desselben
findet eine Prüf. statt; die, welche bestanden
aben, werden zu SanGefr. ernannt. Die Fort-
bildung der geprüften SanSoldaten erfolgt in
regelmäß. Unterrichtstunden in den Garnaz.
Näheres s. FSO. Anh., San VO., Unterrichtsbuch
für San Mannsch. — 4 D. Die Militärkranken-
wärter ### werden wie andere Mannsch. aus-
ehoben und dienen 2 J. aktiv. Sie erhalten ihre
usbild. im Krankenwartedienst durch bes. 6wöch.
Unterricht in einem Garn Laz. Ueber ihre Ob-
liegenheiten s. FSO. Anhang und Beil. 2, U. f.
S. Beil. 5. Schall.
Satzung s. Baurecht l, Gemeinde V, Kranken-
versicherung D, Unfallversicherung A. III. Z. 3c,
B. III.
Sauerrahm s. Rahm.
Schädlinge, Bekämpfung tierischer und pflanz-
licher Sch. Förderung der planmäßigen Bek. der
Sch. ist eine Aufgabe der 1902 gegründ. Anst.
für Pflanzenschutz in Hohenheim, (. landw.
nstalt Hohenheim B 3 b. Für gemeinsch. Vor-
ehen gegen die Schädl. sind außer durch § 368
". 2 des St G. durch Art. 33 Z. 2 Polst G. vom
27. 12. 71/4. 7. 98, Rgbl. 391 u. 149, Zwangs-
mittel an die Hand gegeben. Zu vgl. bezügl. der
Bek. der Feldmäuse Min JErl. 13. 9. 03, Abl. 477,
der Maikäser Min JFErl. 24. 3. 90, Abl. 86, und
11. 3. 09, Abl. 92, des Koloradokäfers Min IV.
11. 5. 78, Rgbl. 107, und Min JErl. 11. 5. 78,
Abl. 122, der Blutlaus Min Erl. 23. 11. 74,
Abl. 299, des Heu= und Sauerwurms Min W.
4. 3. 15, Rgbl. 17, der Peronospora Min JErl.
2. 5. 12, Abl. 249. An Gden und Vereinigungen
von Weingärtnern werden von der Zentralst. f. d.
L. Prämien für gemeinsch. und lückenlose Be-
kämpfung von Rebschädl. (Peronospora, Oidium,
Traubenwickler) gewährt. Bezügl. der Reblaus s.
Reblauskrankheit. Ekert.
u Schätungsbehörde s. Freiwill. Gerichtsbarkeit
Schankgefäße. I. Einleitung. Das RG.
20. 7. 81, RE#Bl. 249, b. die Bezeichnung des
Raumgehalts der Sch. mit Aend. 15. 7. 09,
RGBl. 695, und w. VV. 19. 9. 12, Rgbl. 629,
handelt von den Sch., die zur Verabreichung von
Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast= und
Schankwirtschaften dienen. Es fällt in das Gebiet
der Maß- und Gewichtspolizei, s. Maß= und Ge-
wichtsordnung, ist aber keine Ergänzung der Maß.=
O., da es eine Eichung der Sch. nicht vorschreibt.
Satzung — Schankgefäße.
Man suchte die Beseitigung der Mißstände (un-
genügendes Einschentken in der Weise zu er-
reichen, daß man den Wirten zweierlei pol. Ver-
pflichtungen auferlegte: 1. die Pflicht zur Haltung
nur solcher Sch., auf denen in bestimmter geheie
der Sollinhalt bezeichnet sein muß; 2. die Pfli
zur Haltung geeichter, zur Kontrolle der Richtigkeit
der Bezeichnung dienender Flüssigkeitsmaße. —
II. Die Pflicht der Wirte zur Haltung
vorschriftsmäßiger Sch. 1. Inhalt
der Pflicht. § 1 des Sch G. bestimmt, daß Sch.,
dic zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most
oder Bier in Gast= und Schankw. dienen, mit
einem Füllstrich und der Bezcichn. des Sollinhalts
nach Litermaß in der u. III. angegebenen Weise
versehen sein müssen. Nicht unter das Ges. fallen
diej. Trinkgefäße, die der Gast neben dem Sch.
zum allmählichen Abfüllen des Getränkes erhält,
VV. § 4 Z. 4. Unter das G. fallen auch die
Stammgläser, Abl. 94 375, nicht aber der Gas-
senausschank, VV. § 4. J. G. * den Meßgeräten,
eren Verwendung die MaßO. regelt, s. Maß-
und Gewichtsordnung, wird der Sollinhalt der
Sch. der Wirte und die Bez. desselben nicht
amtlich geprüft und gestempelt. Vielmehr ist es
Pflicht der W., die Richtigkeit und sonstige Vor-
schriftsmäßigkeit der von den Herstellern der Sch.
angebrachten Bezeichnungen zu prüfen, wofür sie
in 1. Linie die von ihnen zu haltenden geeichten
Flüssigkeitsmaße, s. III., verwenden können. Den
Eichbeamten ist, abgesehen von der Erteilung von
Auskunft, jede dienstl. oder außerdienstl. Mit-
wirkung bei Feststellung und Bez. des Raum-
gehalts der Sch. untersagt; Ausnahmen kann die
Zentralst. f. G. u. H. zulassen, M. § 1. — 2. Die
vorgeschriebene Beschaffenheit der
Sch., G. § 1—8. Die unter 1. gen. Sch. (Gläser,
Krüge, Flaschen usw.) müssen mit einem bei der
Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen
Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füll-
strich) und in der Lähe des Strichs mit der Bez.
des Sollinhalts nach Litermaß versehen sein. Die
Beifügung des Literzeichens kann unterbleiben,
VV. § 4. Der Inhalt kann in Bruchform (3. B.
m20%) und in dezimaler Teilung (z. B. 0,3) aus-
gedrückt werden. Der bloße Füllstrich (ohne Be-
zeichnung) genügt, wenn der Sollinh. 1 I1 oder
¼ beträgt. Der Strich und die Bezeichnung
müssen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Actzung
äußerlich und in leicht erkennbarer Weise an-
gebracht sein. Die Anbringung mehrerer Striche
und Bezeichnungen ist unzulässig, Abl. 86 175;
doch sind Füllstriche und Bez., die in haltbarer
und jeden Zweifel ausschließenden Weise durch-
strichen oder anderswie vernichtet sind, neben dem
maßgebenden Füllstrich und der damit überein-
süemenden Bez. zulässig, VV. § 4. Zugelassen
ind nur Sch., deren Sollinh. 1 1 oder einer Maß-
größe entspricht, die vom Liter aufwärts durch
Stufen von ½ UL vom Liter abwärts durch Stufen
von Zehnteilen und vom halben Liter abwärts
durch Stufen von Zwanzigteilen des Liters ge-
bildet wird. Der Abstand des Füllstrichs vom
oberen Rand der Sch. muß: a) bei Gefäßen mit
verengtem Hals, auf dem letzteren angebracht,
zwischen 2 und 6 cm, b) bei Sch. für Bier zwischen