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Schaumweinähnliche Getränke sind
Getr. mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1 Ge-
wichtsprozent, die nach Aussehen und Geschmack
als Ersatz für SchW. dienen können. Die Ent-
scheidung trifft im Einzelfall der Bdrt. —
1 II. Steuerentrichtung, r G. § 8—6. Die St.
ist vom Hersteller mittels Anbringung von
Steuerzeichen, s. u. III. 5., an der Umschließung
zu entrichten, bevor der fertige SchW. aus der
Erzeugungstätte entfernt oder in dieser getrunken
wird. Die Anbringung von Stz. ist nicht er-
forderlich, wenn der SchW. vor der Entnahme aus
der Fabrik zur unmittelbaren Ausfuhr unter
amtl. Aufsicht oder zur Aufnahme in eine
Zollniederlage angemeldet wird. Die Ver-
sendung zu diesen Zwecken erfolgt mit Begleit-
chein 1, s. Begleitscheine. Bei der Abfertigung auf
egl Sch. sind verschied. Erleichterungen zulässig,
AB. § 19. — Für versteuert abgegebene Proben
und als unbrauchbar zurückgenommenen Sch W. er-
hält der Hersteller eine Aversalvergütung
in Höhe von 5 v. H. des Werts der bezogenen
Steuerzeichen, G. § 5; AB. § 20. — Stun-
dung. Gegen Sicherheitsleistung ist die SchWSt.
für eine Frist von wenigst. 9 Mon. zu stunden,
ohne oder gegen teilweise Sicherheitsleist. kann sie
auf 3 Mon. gestundet werden, G. 8 83; AB. 81
bis 15. — Verjährung. Ansprüche auf Zahl.
und Erstattung von Sch Wt. verjähren in 2 J.,
hinterzogene Gefälle in 3 J., G. § 6. — Nx III. Kon-
trollierung der SchWSt. 1 1. Betriebs-
anmeldung. Wer Sch W. herstellen will, hat
der StBeh. vor der Eröffnung des Betr. die
Betriebs= und Lagerräume, sowie die angrenzenden
Räume anzumelden. Ebenso den beabsichtigten
Ausschank oder Verkauf in einzelnen Flaschen, der
übrigens nur in vollständig getrennten Räumen
gestattet ist. Ferner ist die Aufstellung etwaiger
Betriebsleiter und jede Aenderung in den an-
gemeldeten Verhältnissen anzuzeigen, G. § 7, 8;
AB. § 21. — 2. Lagerung und Buch-
führung. Fertiger unversteuerter SchW. darf
nur in den angemeldeten, genehmigten Lager-
räumen aufbewahrt und behandelt werden. Ueber
Ab= und Zugang ist vom Fabrikinhaber ein
Lagerbuch zu führen, auf Grund von dessen
Einträgen die Bestände von Zeit zu Zeit steuer-
amtlich nachgeprüft werden, G. § 9; A. § 22. —
8. Steueraufsicht. Die Sch WFabriken
unterliegen der steuerlichen Aufs., bei deren Aus-
übung vom Inhaber die erforderl. Hilfsdienste zu
leisten und Auskünfte zu erteilen sind. Den Ober-
beamten steht die Einsicht in die Geschäftsbücher
und Papiere zu, G. § 10, 11; M. § 23. Auch
die Händler und Wirte find verpflichtet, ihre
Sch WVorräte vorzuzeigen zum Nachweis, daß sie
mit den erforderl. Steuerzeichen versehen sind,
G. § 13. Hersteller, Händler und Wirte können,
wenn sie wegen Sch WL# Defraudation bestraft
worden sind, verschärften Kontrollen unterworfen
werden, G. § 14. — 4. Halbfertige Er-
zeugnisse. Wer halbfert., noch nicht steuerpfl.
Erz. (nichtentheften Sch W.) versenden will, hat dies
der St Beh. ein= für allemal anzuzeigen und hier-
über Anschreibungen zu führen, G. § 12; AB. 824.
Schauspielunternehmer.
— 5. Steuerzeichen. Diese sind an den Fl. so-
lang zu erhalten, bis letztere geöffnet werden. Wer
nicht vorschriftsm. verst. SchW. empfängt, hat dies
alsbald der StBeh. anzuzeigen. Die St-Z. werden
von der zuständ. Hebestelle gegen Entrichtung der
St., i. d. R. nur an Fabrikanten abgegeben und
sind von diesen so anzubringen, daß die Enden
mind. auf Streifenbreite übereinandergehen, G.
§ 13; AB. § 6—11. — Umtausch. Noch nicht
angebrachte St Z. können unentgeltl. gegen andere
umgetauscht werden, auch verdorbene, wenn der
Schaden mind. 3 4 beträ Für bereits an-
gebrachte St Z. findet ein Umt. nur unter best.
Voraussetz. statt. AB. 5 16—18. — 1x IV. Aus-
ländischer SchW., r G. § 30; A. § 26, 27.
Solcher muß vor seinem Uebertritt in den freien
Verkehr mit Zollzeichen (Aufschr.: Verzollter
Sch W.) versehen werden, die von den Zollst. nach
Bedarf unentgeltl. abgegeben werden. Inh. aus-
länd. SchW. kann gestattet werden, die Zoll3
schon im Ausl. anzubringen. L diesem Zweck
werden Zoll Z. abgegeben gegen Hinterlegung von
1 4X für das Stück oder Sicherheitsbestellung bis
zum Nachweis, daß binnen 2 J. eine entspr.
Menge mit Zoll-. versehene SchW. eingeführt
worden ist. — X V. Strafvorschriften, G. § 15
bis 27. Die Defraudation der SchWSt. wird mit
dem 4fachen Betrag der hinterzogenen Abg., mind.
mit 30 4, neben Nachholung der St. bestraft.
Nicht vorschriftsm. versteuerter SchW. unterliegt
der Einziehung; ebenso im Fall unangemeldeten
Betriebsbeginns unfertiger SchW. und die Geräte
und Materialien. Ordnungswidrigkeiten sowie
rechtswidr. Einwirkungen auf die Steuerbeamten
werden mit einer Ordnungstr. bis 300 geahndet.
Ferner sind vorgesehen: eine Haftung der Kontroll-
pflichtigen für ihre Angestellten, exekutivische
Strafen, bes. Str. für Fälschung von St. und.
die unerlaubte Anfertigung von Stempeln usw.
zur Herstellung von solchen, für das Feilhalten,
den Verkauf und die Wiederverwendung bereits-
verwendeter St3S. — Verjährung tritt ein:
für Defr. in 3 J., für die übrigen Zuwiderhandl.
in 1 J. — 1X VI. Sonstiges. 1 Als Verwal-
tungskostenvergütung erhalten die Bst.
4 v. H. der in ihrem Gebiet zur Verrechnung ge-
kommenen Roh-Soll-Einnahme, G. § 28; #A#.
§ 25. Ueber Statistik s. A. §5 28—30. Ueber
Zollanschlüsse und Zollausschlüsse
G. § 29, s. auch Ausgleichungsbeträge. Rösch.
Schauspielunternehmer i. S. § 32 Gew. ist,
wer die Veranstaltung von Schauspielen (Trag-
ödien, Dramen, Lustspielen, Opern, Operetten,
Balletten, Pantomimen) auf eig. Rechnung und
unter eig. Verantwortlichkeit als Gew. betreibt.
Sch. bedürfen zum Betr. ihres Gew. der Erlaub-
nis seitens der Kreisreg., § 7 VV. 9. 11. 83,
Rgbl. 234. Die Erl. gilt nur für ein best. bei der
Erteilung bez. Unternehmen, für eine wesentl.
Aenderung oder zum Betr. eines anderen Untern.
ist neue Erl. erforderlich. Die Erl. ist eine per-
sönliche, sie wird nicht für ein best. Lokal erteilt.
Welche Anforderungen an das Lokal zu stellen
sind, wird durch Landesrecht vorgeschrieben, VV.
§ 7 Abs. 8 u. 9. Ueberhaupt läßt die Erl. alle