Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Schaumweinähnliche Getränke sind 
Getr. mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1 Ge- 
wichtsprozent, die nach Aussehen und Geschmack 
als Ersatz für SchW. dienen können. Die Ent- 
scheidung trifft im Einzelfall der Bdrt. — 
1 II. Steuerentrichtung, r G. § 8—6. Die St. 
ist vom Hersteller mittels Anbringung von 
Steuerzeichen, s. u. III. 5., an der Umschließung 
zu entrichten, bevor der fertige SchW. aus der 
Erzeugungstätte entfernt oder in dieser getrunken 
wird. Die Anbringung von Stz. ist nicht er- 
forderlich, wenn der SchW. vor der Entnahme aus 
der Fabrik zur unmittelbaren Ausfuhr unter 
amtl. Aufsicht oder zur Aufnahme in eine 
Zollniederlage angemeldet wird. Die Ver- 
sendung zu diesen Zwecken erfolgt mit Begleit- 
chein 1, s. Begleitscheine. Bei der Abfertigung auf 
egl Sch. sind verschied. Erleichterungen zulässig, 
AB. § 19. — Für versteuert abgegebene Proben 
und als unbrauchbar zurückgenommenen Sch W. er- 
hält der Hersteller eine Aversalvergütung 
in Höhe von 5 v. H. des Werts der bezogenen 
Steuerzeichen, G. § 5; AB. § 20. — Stun- 
dung. Gegen Sicherheitsleistung ist die SchWSt. 
für eine Frist von wenigst. 9 Mon. zu stunden, 
ohne oder gegen teilweise Sicherheitsleist. kann sie 
auf 3 Mon. gestundet werden, G. 8 83; AB. 81 
bis 15. — Verjährung. Ansprüche auf Zahl. 
und Erstattung von Sch Wt. verjähren in 2 J., 
hinterzogene Gefälle in 3 J., G. § 6. — Nx III. Kon- 
trollierung der SchWSt. 1 1. Betriebs- 
anmeldung. Wer Sch W. herstellen will, hat 
der StBeh. vor der Eröffnung des Betr. die 
Betriebs= und Lagerräume, sowie die angrenzenden 
Räume anzumelden. Ebenso den beabsichtigten 
Ausschank oder Verkauf in einzelnen Flaschen, der 
übrigens nur in vollständig getrennten Räumen 
gestattet ist. Ferner ist die Aufstellung etwaiger 
Betriebsleiter und jede Aenderung in den an- 
gemeldeten Verhältnissen anzuzeigen, G. § 7, 8; 
AB. § 21. — 2. Lagerung und Buch- 
führung. Fertiger unversteuerter SchW. darf 
nur in den angemeldeten, genehmigten Lager- 
räumen aufbewahrt und behandelt werden. Ueber 
Ab= und Zugang ist vom Fabrikinhaber ein 
Lagerbuch zu führen, auf Grund von dessen 
Einträgen die Bestände von Zeit zu Zeit steuer- 
amtlich nachgeprüft werden, G. § 9; A. § 22. — 
8. Steueraufsicht. Die Sch WFabriken 
unterliegen der steuerlichen Aufs., bei deren Aus- 
übung vom Inhaber die erforderl. Hilfsdienste zu 
leisten und Auskünfte zu erteilen sind. Den Ober- 
beamten steht die Einsicht in die Geschäftsbücher 
und Papiere zu, G. § 10, 11; M. § 23. Auch 
die Händler und Wirte find verpflichtet, ihre 
Sch WVorräte vorzuzeigen zum Nachweis, daß sie 
mit den erforderl. Steuerzeichen versehen sind, 
G. § 13. Hersteller, Händler und Wirte können, 
wenn sie wegen Sch WL# Defraudation bestraft 
worden sind, verschärften Kontrollen unterworfen 
werden, G. § 14. — 4. Halbfertige Er- 
zeugnisse. Wer halbfert., noch nicht steuerpfl. 
Erz. (nichtentheften Sch W.) versenden will, hat dies 
der St Beh. ein= für allemal anzuzeigen und hier- 
über Anschreibungen zu führen, G. § 12; AB. 824. 
Schauspielunternehmer. 
— 5. Steuerzeichen. Diese sind an den Fl. so- 
lang zu erhalten, bis letztere geöffnet werden. Wer 
nicht vorschriftsm. verst. SchW. empfängt, hat dies 
alsbald der StBeh. anzuzeigen. Die St-Z. werden 
von der zuständ. Hebestelle gegen Entrichtung der 
St., i. d. R. nur an Fabrikanten abgegeben und 
sind von diesen so anzubringen, daß die Enden 
mind. auf Streifenbreite übereinandergehen, G. 
§ 13; AB. § 6—11. — Umtausch. Noch nicht 
angebrachte St Z. können unentgeltl. gegen andere 
umgetauscht werden, auch verdorbene, wenn der 
Schaden mind. 3 4 beträ Für bereits an- 
gebrachte St Z. findet ein Umt. nur unter best. 
Voraussetz. statt. AB. 5 16—18. — 1x IV. Aus- 
ländischer SchW., r G. § 30; A. § 26, 27. 
Solcher muß vor seinem Uebertritt in den freien 
Verkehr mit Zollzeichen (Aufschr.: Verzollter 
Sch W.) versehen werden, die von den Zollst. nach 
Bedarf unentgeltl. abgegeben werden. Inh. aus- 
länd. SchW. kann gestattet werden, die Zoll3 
schon im Ausl. anzubringen. L diesem Zweck 
werden Zoll Z. abgegeben gegen Hinterlegung von 
1 4X für das Stück oder Sicherheitsbestellung bis 
zum Nachweis, daß binnen 2 J. eine entspr. 
Menge mit Zoll-. versehene SchW. eingeführt 
worden ist. — X V. Strafvorschriften, G. § 15 
bis 27. Die Defraudation der SchWSt. wird mit 
dem 4fachen Betrag der hinterzogenen Abg., mind. 
mit 30 4, neben Nachholung der St. bestraft. 
Nicht vorschriftsm. versteuerter SchW. unterliegt 
der Einziehung; ebenso im Fall unangemeldeten 
Betriebsbeginns unfertiger SchW. und die Geräte 
und Materialien. Ordnungswidrigkeiten sowie 
rechtswidr. Einwirkungen auf die Steuerbeamten 
werden mit einer Ordnungstr. bis 300 geahndet. 
Ferner sind vorgesehen: eine Haftung der Kontroll- 
pflichtigen für ihre Angestellten, exekutivische 
Strafen, bes. Str. für Fälschung von St. und. 
die unerlaubte Anfertigung von Stempeln usw. 
zur Herstellung von solchen, für das Feilhalten, 
den Verkauf und die Wiederverwendung bereits- 
verwendeter St3S. — Verjährung tritt ein: 
für Defr. in 3 J., für die übrigen Zuwiderhandl. 
in 1 J. — 1X VI. Sonstiges. 1 Als Verwal- 
tungskostenvergütung erhalten die Bst. 
4 v. H. der in ihrem Gebiet zur Verrechnung ge- 
kommenen Roh-Soll-Einnahme, G. § 28; #A#. 
§ 25. Ueber Statistik s. A. §5 28—30. Ueber 
Zollanschlüsse und Zollausschlüsse 
G. § 29, s. auch Ausgleichungsbeträge. Rösch. 
Schauspielunternehmer i. S. § 32 Gew. ist, 
wer die Veranstaltung von Schauspielen (Trag- 
ödien, Dramen, Lustspielen, Opern, Operetten, 
Balletten, Pantomimen) auf eig. Rechnung und 
unter eig. Verantwortlichkeit als Gew. betreibt. 
Sch. bedürfen zum Betr. ihres Gew. der Erlaub- 
nis seitens der Kreisreg., § 7 VV. 9. 11. 83, 
Rgbl. 234. Die Erl. gilt nur für ein best. bei der 
Erteilung bez. Unternehmen, für eine wesentl. 
Aenderung oder zum Betr. eines anderen Untern. 
ist neue Erl. erforderlich. Die Erl. ist eine per- 
sönliche, sie wird nicht für ein best. Lokal erteilt. 
Welche Anforderungen an das Lokal zu stellen 
sind, wird durch Landesrecht vorgeschrieben, VV. 
§ 7 Abs. 8 u. 9. Ueberhaupt läßt die Erl. alle
	        
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