Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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dem Erwerbsleben zugeführt werden. Unter- 
scheidungsmerkmale von der Bank- 
note: die Hingabe von Banknoten ist der Bar- 
zahlung gleichgestellt, die Hingabe des Sch. ist 
zunächst nur eine datio solutionis causa; die 
Banknote enthält ein Zahlungsversprechen, der 
Sch. einen Zahlungsauftrage die Banknotc lautet 
stets auf eine runde, der Sch. auf eine beliebige 
Summe:; die Banknote ist stets ein Inhaberpapier, 
der Sch. kann Order- oder Inhaberpapier sein; 
erstere ist zu dauerndem Umlauf, letzterer zur 
Vorlegung binnen kurzer Frist bestimmt; diese 
darf nur von Notenbanken, jener von jedermann 
ausgestellt werden. Mit dem gezogenen 
Wechsel hat der Sch. gemein, daß er wie 
dieser einen Zahlungsauftrag des Ausstellers ent- 
hält; auch Protest, Indossabilität, Regreß sind 
beiden gemeinsam. Sie unterscheiden sich aber 
wesentlich dadurch, daß der Wechsel Kredit= und 
Umlaufsmittel, der Sch. Zahlungsmittel ist. 
Ersterer muß hienach eine Zahlungszeit enthalten, 
letzterer darf, wenigstens nach deutschem Recht, eine 
solche nicht enthalten und ist stets sofort fällig; 
er Wechsel ferner kann auf eine beliebige Person 
gezogen werden, der Sch. nur auf eine Bank, bei 
der der Aussteller ein Guthaben hat; der Wechsel 
muß einen bestimmten Remittenden angeben, der 
Sch. kann auf Order oder den Inhaber lauten. 
Von der Giroanweisung endlich unter- 
scheidet sich der Sch. dadurch, daß er einen Auf- 
trag zur Barzahlung, letztere einen Auftrag zur 
Umschreibung enthält. Da der Sch. ein Scho 
situm des Ausstellers bei der angewiesenen Bank 
voraussetzt, steht der Scheckverkehr in engem Zu- 
sammenhang mit dem Depositenverkehr und ist so 
alt wie dieser. Zur Einführung des Sch Wesens 
in Deutschland hat wesentlich die Reichsbank bei- 
getragen, die den SchVerkehr ihrem Ueberweis- 
ungs-(Giro-) Verkehr angegliedert hat, s. Bank- 
wefen II 12. — Neben dem Vorhanden- 
hein eines Guthabens bei der Bank setzt 
er Sch Verkehr den Abschluß eines Sch Ver- 
trags zwischen Kunde und Bank voraus, der sich 
in der Weise vollzieht, daß der Kunde die von 
der Bank für den SchVerkehr aufgestellten Ge- 
schäftsbedingungen anerkennt. Er erhält sodann 
ie erforderlichen SchFormulare in Heften, aus 
welchen er sie stückweise abtrennt. — II. Das 
Scheckrecht ist gercgelt durch R. 11. 3. 08, 
RGl. 71. Hienach sind wesentl Erfordernisse des 
Sch. Bezeichnung als solcher (Scheckklausel), die 
an den Bezogenen gerichtete Anweisung des Aus- 
stellers, aus seinem Guthaben eine bestimmte 
Summe zu zahlen (Guthabenklausel), Unter- 
chrift des Ausstellers und Angabe des Orts und 
ags der Ausstellung. Als Bezogene sollen nur 
bezeichnet werden (sog. passive Sch Fähigkeit) 
a) Anstalten des öff. Rechts, unter staatl. Aufsicht 
stehende Anst. und in das Genossenschaftsregister 
eingetragene Genossenschaften, welche sich mit der 
Annahme von Geld und der Leistung von Zahlun- 
gen Jur fremde Rechnung befassen, ferner die unter 
amtl. Aufsicht stehenden Sparkassen und b) die in 
das Handelsregister eingetragenen Firmen, welche 
gewerbemaßig Bankiergeschäfte betreiben. Als 
ahlungsempfänger kann entweder eine bestimmte 
Scheckwesen. 
Person oder Firma (Rektascheck) oder eine durch 
Indossament legitimierte Person (Orderscheck) 
oder jeder Inhaber des Sch. (Inhaberscheck) an- 
gegeben werden. Der Aussteller kann sich selbst 
als Zahlungsempfänger bezeichnen. Als Zahlungs- 
ort gilt der beim Namen des Bezogenen an- 
egebene Ort. Ist die zu zahlende Summe in 
Büchstaben und in Ziffern ausgedrückt, so gilt bei 
Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte 
Summe. Der Sch. ist bei Sicht zahlbar, die An- 
gabe einer anderen Zahlungszeit macht ihn nich- 
tig. Der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger 
gestellte Sch. kann durch Indossament übertragen 
werden, wenn nicht der Aussteller die Uebertragung 
durch die Worte „Nicht an Order“ oder durch 
einen gleichbedeutenden Zusatz untersagt hat. In 
betreff der Form des Indossaments, der Legiti- 
mation des Besitzers eines indossierten Sch. und 
der Prüfung der Legitimation sowie der Ver- 
pflichtung zur Herausgabe finden die Vorschriften 
der Wechselordnung entspr. Anwendung. Ein auf 
eine Abschrift des Sch. gesetztes Indossament ist 
unwirksam. Ebenso ein Indossament des Bezoge- 
neun. Ein Indossament an den Bezogenen gilt als 
OQuittung. Im Ausland zahlbare, auf einen best. 
Zahlungsempfänger gestellte Sch. können in mehre- 
ren Ausfertigungen ausgestellt werden; dieselben 
müssen aber die Bezeichnung „erste, zweite usw. 
Ausfertigung“ tragen, andernfalls gilt jede Aus- 
fertigung als ein für sich bestehender Sch. Ist 
eine der Ausfert. bezahlt, so verlieren dadurch die 
andern ihre Kraft. Jedoch bleiben aus den übr. 
Ausfert. der Indossant, welcher mehrere Ausfert. 
an verschied. Personen indossiert hat, und alle 
späteren Indossanten auf den bei der Zahlung 
nicht zurückgegebenen Ausfert. verpflichtet. Der 
Sch. kann nicht angenommen werden; ein auf den 
Sch. gesetzter Annahmevermerk (Akzept) gilt als 
nicht geschrieben. Der im Inland ausgestellte und 
zahlbare Sch. ist binnen 10 Tagen nach Aus- 
stellung dem Bezogenen am Zahlungsort zur Zahl. 
vorzulegen. Für im Ausland ausgestellte, im In- 
land zahlbare Sch. bestimmt der Bdrt. die Vor- 
legungsfrist. Das gleiche gilt für im Inland aus- 
gestellte, im Ausland zahlbare Sch., sofern das 
ausländische Recht keine Vorschr. über die Zeit 
der Vorlegung enthält. Durch Bek. d. Bdrt. 19. 3. 
08, RG#Bl. 85, ist die Präsentationsfrist auf drei 
Wochen für im europäischen Ausland, auf einen 
Monat für in den Küstenländern von Asien und 
Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen 
Meeres oder in den dazu gehörigen Inseln, auf 
2 Mon. für in den Ver. Staaten von Amerika, in 
Canada, Neufundland, Mexiko, den Azoren, Ma- 
deira, den Kanarischen und Kap Verdischen Inseln 
und auf 3 Mon. für sonst im Ausland mit Ein- 
schluß der deutschen Schutzgebiete ausgestellte Sch. 
(VO. 10. 4. 11, RGBl. 191) festgestellt worden. 
Die Einlieferung eines Sch. in eine Abrechnung- 
stelle, bei welcher der Bezogene vertreten ist, gilt 
als Vorlegung zur Zahlung am Zahlungsort, so- 
fern die Einlieferung den für den Geschäftsverkehr 
der Abrechnungstelle maßgebenden Best. entspricht; 
als Abrechnungsstellen i. S. d. Ges. sind vom Bdrt. 
anerkannt worden die bei der Reichsbank in Ber-
	        
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