Scheckwesen.
lin, Augsbur Waunscheig Bremen, Breslau,
Chemnitz, Köln, Dortmund, Dresden, Düsseldorf,
Elberfeld, Essen, Frankfurt a. M., Halle, Ham-
burg, Hannover, Leipzig, Karlsruhe, Königsberg,
Magdeburg, Mannheim, München, Nürnber
Posen, Straßburg, Stuttgart, der Berliner Kaf.
PEnverein die Preuß. Zentralgenossenschaftskasse
erlin. Der Bezogene, der den Schetr. bezahlt,
kann die Aushändigung des gquittierten Sch. ver-
langen. Der Ablauf der Vorlegungsfrist ist auf
das Recht des Bezogenen zur Zahlung ohne Ein-
luß. Ein Widerruf des Sch. ist erst nach dem
blauf der Vorlegungsfrist wirksam. Teilzahl-
ungen braucht der Sch Inhaber nicht anzunehmen,
5* 266 BGB. Der Aussteller sowie jeder Inhaber
eines Sch. kann durch den quer über die Vorder-
seite gesetzten Vermerk „Nur zur Verrechnung“
verbieten, daß der Sch. bar bezahlt werde.
Der Bezogene darf dann den Sch. nur durch
Verrechnung einlösen. Die Verrechnung gilt
als Zahlung. — Regreßnahme. er
Aussteller und die Indossanten haften dem
Inhaber für die Einlösung des Sch. Hat ein In-
dossant dem Indossamente die Bemerkung „Ohne
Gewährleistung“" oder einen gleichbedutenden Vor-
behalt hinzugefügt, so ist er von der Verbindlich-
keit aus seinem Indossament befreit. Zur Aus-
übung des Regreßrechts muß nachgewiesen werden,
daß der Sch. rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt und
nicht eingelöst oder daß die Vorlegung vergeblich
versucht worden ist. Der Nachweis kann nur ge-
führt werden: 1. durch eine auf den Sch. gesetzte,
von dem Bezogenen unterschriebene und den Tag
der Vorlegung enthaltende Erklärung; 2. durch Be-
scheinigung der Abrechnungstelle, daß der Sch. vor
dem Ablauf der Vorlegungsfrist eingeliefert und
nicht eingelöst worden ist; 3. durch einen Protest.
Auf die Vorlegung des Sch. und den Protest finden
die Vorschr. der Art. 87—88a, 89a, 90—91a, 92
Abs. 2 der Wechselordnung entspr. Anwendung.
Auch wegen der Benachrichtigung der Vormänner
und ihres Einlösungsrechts sowie wegen des Um-
fenos der Regreßforderung finden die Vorschr. der
rt. 45—48, 50—52 u. 55 der Wechsel O. entspr.
Anwendung mit der Maßgabe, daß der Inhaber
des vergeblich zur Zahlung vorgelegten Sch. ver-
pflichtet ist, seinem ummittelbaren Vormann inner-
alb zweier Tage nach der Ausstellung der Er-
lärung oder Bescheinigung über die Nichteinlösung
bzw. der Protesturkunde, spätestens aber innerhalb
zweier Tage nach dem Ablauf der Vorlegungsfrist,
von der Nichtzahlung des Sch. zu benachrichtigen.
Der Inhaber des Sch. kann sich wegen seiner
ganzen Regreßforderung an jeden beliebigen Ver-
pflichteten halten, ohne dadurch seinen Anspruch
egen die übrigen Verpflichteten zu verlieren. Die
egreßansprüche gegen den Aussteller und die übr.
Vormänner verjähren, wenn der Sch. in Europa
ohloar ist, in 3 Mon., andernfalls in 6 Mon.
us einem Sch., auf dem die Unterschrift des Aus-
stellers oder eines Indossanten gefälscht ist,
bleiben diejenigen, deren Unterschriften echt find,
verpflichtet. Die wesentl. Erfordernisse eines im
Ausland ausgestellten Sch. sowie jeder im Aus-
land auf einen Sch. gesetzten Erklärung werden
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nach den Ges. des Orts beurteilt, an welchem die
Ausstellung oder die Erklärung erfolgt ist. Jedoch
ist die im Ausland erfolgte Ausstellung eines im
nland zahlbaren Sch. sowie die auf einen solchen
ch. im Ausland gesetzte Erklärung wirksam,
wenn sie auch nur den Anforderungen des in-
ländischen Ges. entspricht. Abhanden gekommene
oder vernichtete Sch. unterliegen der Kraft-
loserklärung im Weg des Aufgebots-
verfahrens. Die Aufgebotsfrist muß mind. 2 Mon.
betragen. — Scheckprozeß. Bürgerl. Recht-
streitigkeiten, in welchen durch die Klage ein An-
spruch auf Grund des Scheckgesetzes geltend ge-
macht wird, gehören, sofern in 1. Instanz die
Landgerichte zuständig sind, vor die Kammern für
Handelsachen. Auf die Geltendmachung von Re-
greßansprüchen aus einem Sch. finden die den
Wechselprozeß betr. Vorschr. der § 602—605 Z Pr O.
entspr. Anwendung. — Sch., die den Anforderun-
gen des Ges. entspr., find mit Ausnahme der schon
vor dem auf ihnen angegebenen Ausstellungstag
im Umlauf gesetzten der Wechselstempelabgabe
nicht unterworfen. Dagegen unterliegen Sch. noch
bis 31. 12. 16, Rel. 13 521, der RStempelsteuer
s. Reichsstempel G. Nr. 10. Ueber den SchVerkehr
der Reichsbank s. Bankwesen II. 12. — 1 III. Der
Post-Ueberweisungs= und Scheckverkehr A. All-
gemeines. Der Pleberw.= u. Sch Verkehr ist
in D. auf Grund einer Ermächtigung im Reichs-
haushaltgesetz von 08 zunächst im Weg der V0O.
eingeführt worden. Mit Wirkung vom 1. 7. 14
wurde dieser Verk. auf eine gesetzliche Grundlage
gestellt, durch welche die Postverw. verpflichtet
sind, einen PSch Verk. einzurichten. Da die Post
hiebei der Unterstützung sämtlicher Panstalten
sich bedienen kann, so werden die Vorteile des
Ueberweisungs= u. Sch Verkehrs, s. Bankwesen II
12 u. o. I, dadurch dem breitesten Publikum zu-
gänglich gemacht. Die Zulassung zum PSch Verk.
setzt die Eröffnung eines Kontos bei einem PSch.=
Amt voraus. In welchen Orten PSchle. bestehen
u. für welche Personen, Firmen usw. Konto bei
dem einzelnen PSch A. geführt werden, machen
die PVerwaltungen bekannt. In W. ist nur ein
PSch A. in Stuttgart errichtet. — Der PSch Verk.
umfaßt: Einzahlung auf ein PSchKonto durch
Zahlkarte, Ueberweisung der Beträge auf für den
Kontoinh. angekommene PAnw. sowie der für ihn
durch Nachnahme od. PAuftrag eingezogenen Be-
träge auf sein Konto, Gutschrift der von anderen
Kontoinhabern überwiesenen Beträge, Lastschrift
der Beträge, über welche der Kontoinh. durch
Ueberweisg. auf ein anderes PSch Konto od. mit-
tels Ausstellung eines Schecks verfügt. Werden
die Vorschriften für den PSch Verk. geändert, so
werden die neuen Vorschriften auch auf die bei
ihrem Inkrafttreten bestehenden PSch Konto an-
Erwendet. — PSch Ges. 26. 3. 14. RE#Bl. 85; P.=
chOrdng. d. RPostverw. 22. 5. 14. Rl. 131.
W. PSch O. 3. 6. 14. RBl. 271. — B. Einzel-
nes. 1. PöSch Konto. Zur Eröffnung eines
solchen bedarf es eines Antrags, der durch Ver-
mittlung einer Pnst. tunlich unter Benützung
des bei dieser erhältlichen Formulars zu stellen
ist. Zugelassen werden dic natürlichen und juri-