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stischen Personen, sodann die Handelsgesellschaften,
Vereine usw., soweit die letzteren in die öffent-
lichen Register eingetragen sind. Wollen auch
nicht eingetragene Vereine, eech usw.
zugelassen werden, so haben sie ihrem Antrag die
Satzungen des Vereins u. s. f. beizufügen. Auf
jedem Konto muß eine Stammeinlage von 50 —
gehalten werden. Die Höhe des Guthabens ist
nicht beschränkt. Aendert sich das letztere, so
wird der Kontoinh. vom PSch. portofrei benach-
richtigt. Die Guthaben werden nicht verzinst.
Die PVerw. veröffentlicht ein Verzeichnis der
Kontoinhaber, das bei den Pünst. käuflich erhält-
lich ist. Der Kontoinh. kann jederzeit aus dem
Pch Verk. scheiden. Bei mißbräuchlicher Ueber-
ziehung des Guthabens kann die PVerw. das
Konto aufheben. — S. auch u. 6. Aenderungen in
den Verhältnissen eines Kontoinhabers. — Die
Gebühren, die im PScherk. erhoben werden,
sind unten bei den einzelnen von der PVerw.
beanspruckten Verrichtungen angegeben; die Be-
träge sowie die Preise für die Formulare, Vor-
drucke usw. werden vom Konto des Zahlungs-
pflichtigen abgebucht. Für Laufschreiben kommt
die Gebühr nach W. PO. § 49 zum Ansatz. P.=
Sch Ges. § 1. WPchO. 5 1. — 2. Einzahl-
ung u. Gutschrift für ein Pöcheck-
konto. Die Einzahlung geschieht mittels Zahl-
karte, die Gutschrift durch Ueberweisung von einem
andern PSch Konto. Formulare zu Zahlkarten
sind bei den Pünst. käuflich zu haben, einzeln
werden sie an den Pschaltern unentgeltlich ab-
gegeben, sie können aber auch durch die Privat-
industrie hergestellt werden. Zur Entrichtung der
Beiträge für die Angestelltenversicherung sind be-
sondere Zahlkarten auf rosa Papier mit rotbrau-
nem Druck zu benützen. Durch Zahlkarte können
auf ein PSch Konto Beträge in beliebiger Höhe
bei den Pnst. u. bei den Landpostboten, bei letz-
teren mit Haftung nach § 33 der W. PO. ein-
gezahlt werden. Die Zahlkarte ist durch Druck,
mit der Schreibmaschine usw. oder mit Tinte aus-
zufüllen. Der Betrag ist in Reichswährung an-
zugeben. Der Abschnitt ist zu Mitteilungen für
den Kontoinhaber bestimmt, dem das PScha. den
Abschnitt nach Gutschrift zustellt. Die Gebühr
für die Einzahlung (5 Pf. bis 25 ./(, 10 Pf. bei
Beträgen über 25 44) wird dem Kontoinhaber zur
Last geschrieben. Zahlkarten bis 300 M können
dem PSchll. auch telegraphisch übermittelt wer-
den. Für das Verfahren gilt § 26 der WO.
Htelegr. PAnw.) sinngemäß. Auf besonderes Ver-
angen benachrichtigt die Aufgabepostanst. den
Kontoinhaber telegr.; neben den Zahlkartenge-
bühr, die der Kontoinhaber trägt, hat der Ab-
sender die Telegr.= u. etwaige Post-Gebühren für
die Beförderung von der Plnst. zur Telegrünst.
u entrichten. — Hat der Kontoinhaber bei der
PAnst., von der er die ankommenden Peendg.
erhält, beantragt, daß die für ihn einkommenden
PAnw. seinem PSch Konto gutgeschrieben werden,
so fertigt die PAnst. über den Aatbetrag der
vorliegenden PAnw. täglichzeine Zahlkarte, die dem
PSch. zugestellt wird. Die PAnw. werden dem
Kontoinhaber bestellt, der über Stückzahl u. Betrag
Scheckwesen.
der PAnst. ein Anerkenntnis zu erteilen hat. —
Cbenso werden Beträge, die durch Postauftrag od.
Zachnahme für den Kontoinhaber eingezogen wer-
den sind, mittels Zahlkarte seinem Konto gutge-
schrieben, wenn er Auftragformulare mit ange-
hängter u. von ihm ausgefüllter Zahlkarte be-
nützt, oder den Nachnahmesendungen ausgefüllte
Zahlkarten beigefügt, bezw. Nachnahmepaketkarten
od. Nachnkarten benutzt hat. Die Formulare kön-
nen die Kontoinhaber von den PSch ee. käuflich
beziehen. — Kann die Zahlkarte beim PSch #
nicht gutgeschrieben werden, weil das bezeichnete
Konto nicht geführt wird, od. weil der Kontoinh.
nicht sicher zu erkennen ist, so wird eine Unbestell-
barkeitsmeldung nach WP. S# 47 HI erlassen.
Die dem Kontoinhaber von anderen Kontoinh.
überwiesenen Beträge (s. Verf. d. Kontoinh. über
ihrc Guthaben unter Za) werden dem Konto des
Empf. gutgeschrieben. Das PSch A. übersendet ihm
nach der Gutschrift den Abschnitt der Ueberweis-
ung. WPch O. § 2—5. RPSch O. 2—5. — 3. Ver-
fügung des Kontoinhabers über sein
Guthaben. Sovweit das Guthaben die Stamm-
einlage von 50 4 übersteigt, kann über dasselbe
in beliebigen Teilbeträgen durch Ueberweisung auf
ein anderes PSch Konto oder mittels Scheck ver-
fügt werden. Vordrucke zu Ueberweisungen u.
zu Scheck hat der Kontoinhaber vom PSch A. zu
beziehen, die zu Ueberweisungen unentgzeltlich.
die zu Scheck in Heften von 50 Stück für 50 Pf.
Der Kontoinhaber trägt alle Nachteile, die aus
dem Verlust, dem sonstigen Abhandenkommen od.
der mißbräuchlichen Verwendung der Vordrucke
entstehen, wenn er diese nicht sorgfältig u. sicher
aufbewahrt. Die Unterschriften der Personen,
dic zur Ausstellung von Ueberweisungen u. von
Scheck berechtigt sein sollen, hat der Kontoinhaber
dem PSch. auf besonderem Blatt zweifach mit-
zuteilen. Diese Personen können auch 18.
ungs= und Scheckhefte beziehen, soweit sie nicht
ausdrücklich davon ausgenommen sind. Ueber-
weisungen u. Scheck sind entweder durch Druck, mit
der Schreibmaschine usw. od. handschriftlich mit
Tinte auszufüllen. Der Betrag ist in Reichs-
währung anzugeben, die Marksumme in Ziffern
u. Buchstaben. Ueber die erhaltenen Aufträge er-
teilen die P#Sch Ae. auf Wunsch Einlieferungsbe-
scheinigung, wenn der Ueberweisung od. dem
Scheck ein Lastschriftzettel ausgefüllt beigegeben
ist. Formulare zu letzterem geben die PSch#e.
käuflich ab; auch die Privatindustrie kann solche
herstellen. a) Verfügung durch Ueber-
weisung. Die Ueberweisungen können auf
jeden beliebigen Betrag innerhalb des verfügbaren
Guthabens ausgestellt werden. Der Abschnitt
dient zu Mitteilungen an den Gutschriftempfänger.
Auf Antrag benachrichtigt das PSch A., bei dem
das Konto des Ausstellers der Ueberweisung ge-
führt wird, den Gutschriftempfänger unmittelbar
durch Telegramm, wenn sein Konto bei demselben
PSch A., durch Brief od. durch Telegramm, wenn
sein Konto bei einem andern PoSchb#l. #geführt
wird. Die vom Auftraggeber zu entrichtende Ge-
buhr für jede Ueberweisung von einem Konto
auf ein anderes beträgt 3 Pf., zutr. Falls weiter
bei schriftl. Benachrichtigung 20 Pf, bei telegr.