Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Scheckwesen. 
Benachr. auch noch die Lelegr Gebühr. Ueberweisg. 
bis können auf Antrag des Ausstellers 
einem bei einem anderen PSch A. geführten Konto 
telegr. übermittelt werden, auch kann der Aus- 
steller beantragen, daß das PSch A. den Gutschrift- 
empfänger schriftl. od. Telege. benachrichtigt. 
b) Verfügung mittels Scheck. Postscheck 
find von der Reichsstempelabgabe befreit. RStpl.= 
Ges. 8. 7. 13. Tarifn. 10. Der Höchstbetrag eines 
Schecks ist 20 000 “; der Scheck ist binnen 10 
Tagen nach der Ausstellung dem PSch . zur Ein- 
lösung vorzulegen. Mit dem Scheck kann Auf- 
trag zur Barzahlung an mehrere Empfänger er- 
teilt werden (Sammelscheck); in diesem Falle ist 
dem Scheck ein Verzeichnis der Empfänger auf 
vorgeschriebenen, vom PSch A. käuflich zu be- 
ziehenden Vordruck beizufützn. Ein Sammelscheck 
ann auf einen höheren Betrag als 20 000 M 
lauten. Scheck mit Indossament werden nicht ein- 
gelöst. Ist im Scheck der Empfänger genannt, so 
wird die PAnst. durch Zahlungsanweisung vom 
PSch. beauftragt, den Betrag an den Empfänger 
zu bezahlen. Hat dieser ein Konto bei demselben 
od. einem anderen PSchA., so kann ihm der Be- 
trag in seinem Konto gutgeschrieben werden, wenn 
im Scheck die nötigen Angaben beim Namen des 
Empfängers enthalten sind. Die Zahlungsanw. 
werden den Empfängern mit den Gelbbeträgen 
ins Haus bestellt. Die in der WPO. 8§# 25, IX, 
40.—42, 44—47 für Postanw. erlassenen Vorschrif- 
ten gelten sinngemäß für die Zahlungsanw. — 
Scheckbeträge bis 3000 AK können dem Empf. durch 
telegr. Zahlgsanw. auf Antrag des Schsusstellers 
od. des SchEmpf. übermittelt werden. WPO. 8§ 26 
Selegr PAnw.) gilt sinngemäß. Auch kann der 
SchBetrag dem Empf. durch Eilboten zugestellt 
werden, wenn auf der Rückseite des Sch. am obern 
Rande der Vermerk durch Eilb. niedergeschrieben 
ist. WPO. § 27 (Eilbestellung) gilt sinngemäß. 
Einem Sch Empf. im Ausland wird der Betrag 
durch PAnw. oder Geldbrf. übersandt. Das P.= 
Porto wird dem Schussteller am Konto abge- 
bucht. Ist im Sch kein Zahlgsempf. angegeben, 
sog. Kassensch., so kann der Sch Inhaber den Sch. 
bel der Kasse des PSch A., das das Konto des 
Schusstellers führt, zur Einlösung vorlegen, od. 
verlangen, daß der Betrag einem Sch Konto gut- 
eschr., oder durch eine PAnst. bar bezahlt wird. 
etzteres geschieht durch Zahlgsanw., wenn der 
Empf. im Ausland wohnt durch Postanw. od. 
Geldbrf. Für jede Auszahlung ist eine feste Ge- 
bühr von 5 pf. u. außerdem eine Steigerungs- 
ühr von ½16 vom Tausend des auszuzahlenden 
etrags vom Auftraggeber zu entrichten. Scheck, 
die an der Kasse des PSch. gegen rote Reichs- 
bankscheck eingetauscht, sowie Scheck, die mit dem 
Vermerk „Nur zur Verrechnung“ versehen in die 
Abrechnungsstellen der Reichsbank eingeliefert 
werden, werden nicht beanstandet, auch wenn sie 
über höhere Beträge als 20 000 ¾ lauten. Für 
nelche Scheck beträgt, neben der Steigerungsgebühr, 
ie feste Gebühr 5 Pf. für 20 000 4 od. einen 
Teil dieser Summe. WPchO. § 6—9, RPSch . 
§ 6—9. — 4. Portofreiheit u. Porto- 
bergünftigung Die Sendg. der PSchle. u. 
der Pnst. an die Kontoinhaber, sowie die Sendg. 
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dieser Aemter unter * in PSchaAngeleg. find 
portofrei. Brfe. der Kontoinh. an die PSchle. 
unterliegen dem Porto im Orts= u. Nachb Orts- 
verk. (PO. § 71 A)z; für diese Brf. sind besondere 
Brfumschl. zu benützen, die von den PSch e. zum 
Preis 5 Pf. für je 10 Stück an die Kontoinh. 
abgegeb. werden. Die Umschl. können auch durch 
die Privatindustrie hergestellt werden, sie müssen 
mit den amtl. in Größe, Farbe, Vordruck genau 
übereinstimmen. Benützt der Kontoinh. andere 
Umschl., so unterliegen die Brfe dem gewöhnl. 
Brfporto. — WPSch O. § 11. RPSch O. 8 11. — 
5. Haftung der PVerwaltung (. Post- 
wesen 322. — 6. Aenderung in den Ver- 
hältnissen eines Kontoinhabers, die 
für sein Konto von rechtl. Bedeutung sind, müs- 
seen dem zuständigen PSch A. durch Vorlegung 
öffentl. Urkunden nachgewiesen werden. Unter- 
bleibt dies, so hat die PVerw. die aus Unkenntnis 
der Aenderg. eingetretenen Schäden nicht zu ver- 
treten. Mit Eröffnung des Konkursverfahrens 
verliert der Kontoinh. das Recht, über sein Konto 
zu verfügen; das Verfüg Recht geht auf den Konk.= 
Verw. über. Stirbt ein Kontoinh., so kann das 
Konto nach dem Tode noch bis zu 6 Monaten 
weitergeführt werden. Antragberechtigt find die 
Erben, die sich als solche auszuweisen haben. Ist 
ein Testamentsvollstr., ein Nachlaßpfleger oder 
Nachl Verw. ernannt, so kann dieser das Konto 
weiterführen. Auch kann der Kontoinh. eine od. 
mehrere Personen zur Weiterführg. des Kontos 
nach seinem Tod bevollmächtigen. Beträge die 
beim PSchd#l. für den Verstorb. eingehen, sind dem 
Konto gutzuschreiben, solange es nicht aufgehoben 
ist. Die von dem Verstorb. beim PSchd#. nieder- 
gelegten Unterschriften verlieren ihre Gültigkeit; 
bei Weiterführg. des Konto können sie von den 
zur Weiterführg. berechtigten Personen wieder in 
Kraft gesetzt werden. Die Unterschriften der vom 
Kontoinh. bei Lebzeiten zur Weiterf. des Konto 
nach seinem Tode bevollmächt. Personen bleiben 
gültig, wenn sie die Erben nicht widerrufen, wozu 
jeder einzelne Erbe berechtigt ist. Wird die Wei- 
terf. des Konto nicht beantragt u. besteht auch keine 
Vollm. zur Weiterf., so wird das Konto geschlos- 
sen. Beträge, die nach Erlöschen des Konto zur 
Gutschrift eingehen, werden zurückbezahlt. WP.= 
Sch O. § 12. RPSch O. § 12. — 7. Ueberweis- 
ungen im Verkehr mit außerdeut- 
schen PVerwaltungen. Die d. Postver- 
waltungen haben mit einigen Nachbar-Postverw. 
Verabredung getroffen, den PSch Verkehr auf den 
gegenseitigen PAustausch auszudehnen. Soweit 
in dem fremden Lande PSchle. nicht besstehen, 
werden die dort zahlbaren Beträge durch Ver- 
mittlung der fremden PVerw. den Konten der 
Zahlgsempf. bei gewissen ausländ. Bankinstituten 
gutgeschrieben. Ueber das Verfahren im einzelnen 
ben die PAnst. Auskunft. — n W 
ind die Kassenstellen des Finanzdepartements 
mit Erl. 29. 1. 08, die des Dep. d. Inn. mit Erl. 
28. 8. 09 angewiesen worden, Gehalte, Pensionen 
und andere fortlaufende Zahlungen auf Wunsch 
der Bezugsermächtigten, welche ein Konto bei der 
Reichsbank, w. Notenb. oder bei einem an den 
Giroverkehr dieser B. angeschlossenen Bankhaus
	        
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