Scheckwesen.
Benachr. auch noch die Lelegr Gebühr. Ueberweisg.
bis können auf Antrag des Ausstellers
einem bei einem anderen PSch A. geführten Konto
telegr. übermittelt werden, auch kann der Aus-
steller beantragen, daß das PSch A. den Gutschrift-
empfänger schriftl. od. Telege. benachrichtigt.
b) Verfügung mittels Scheck. Postscheck
find von der Reichsstempelabgabe befreit. RStpl.=
Ges. 8. 7. 13. Tarifn. 10. Der Höchstbetrag eines
Schecks ist 20 000 “; der Scheck ist binnen 10
Tagen nach der Ausstellung dem PSch . zur Ein-
lösung vorzulegen. Mit dem Scheck kann Auf-
trag zur Barzahlung an mehrere Empfänger er-
teilt werden (Sammelscheck); in diesem Falle ist
dem Scheck ein Verzeichnis der Empfänger auf
vorgeschriebenen, vom PSch A. käuflich zu be-
ziehenden Vordruck beizufützn. Ein Sammelscheck
ann auf einen höheren Betrag als 20 000 M
lauten. Scheck mit Indossament werden nicht ein-
gelöst. Ist im Scheck der Empfänger genannt, so
wird die PAnst. durch Zahlungsanweisung vom
PSch. beauftragt, den Betrag an den Empfänger
zu bezahlen. Hat dieser ein Konto bei demselben
od. einem anderen PSchA., so kann ihm der Be-
trag in seinem Konto gutgeschrieben werden, wenn
im Scheck die nötigen Angaben beim Namen des
Empfängers enthalten sind. Die Zahlungsanw.
werden den Empfängern mit den Gelbbeträgen
ins Haus bestellt. Die in der WPO. 8§# 25, IX,
40.—42, 44—47 für Postanw. erlassenen Vorschrif-
ten gelten sinngemäß für die Zahlungsanw. —
Scheckbeträge bis 3000 AK können dem Empf. durch
telegr. Zahlgsanw. auf Antrag des Schsusstellers
od. des SchEmpf. übermittelt werden. WPO. 8§ 26
Selegr PAnw.) gilt sinngemäß. Auch kann der
SchBetrag dem Empf. durch Eilboten zugestellt
werden, wenn auf der Rückseite des Sch. am obern
Rande der Vermerk durch Eilb. niedergeschrieben
ist. WPO. § 27 (Eilbestellung) gilt sinngemäß.
Einem Sch Empf. im Ausland wird der Betrag
durch PAnw. oder Geldbrf. übersandt. Das P.=
Porto wird dem Schussteller am Konto abge-
bucht. Ist im Sch kein Zahlgsempf. angegeben,
sog. Kassensch., so kann der Sch Inhaber den Sch.
bel der Kasse des PSch A., das das Konto des
Schusstellers führt, zur Einlösung vorlegen, od.
verlangen, daß der Betrag einem Sch Konto gut-
eschr., oder durch eine PAnst. bar bezahlt wird.
etzteres geschieht durch Zahlgsanw., wenn der
Empf. im Ausland wohnt durch Postanw. od.
Geldbrf. Für jede Auszahlung ist eine feste Ge-
bühr von 5 pf. u. außerdem eine Steigerungs-
ühr von ½16 vom Tausend des auszuzahlenden
etrags vom Auftraggeber zu entrichten. Scheck,
die an der Kasse des PSch. gegen rote Reichs-
bankscheck eingetauscht, sowie Scheck, die mit dem
Vermerk „Nur zur Verrechnung“ versehen in die
Abrechnungsstellen der Reichsbank eingeliefert
werden, werden nicht beanstandet, auch wenn sie
über höhere Beträge als 20 000 ¾ lauten. Für
nelche Scheck beträgt, neben der Steigerungsgebühr,
ie feste Gebühr 5 Pf. für 20 000 4 od. einen
Teil dieser Summe. WPchO. § 6—9, RPSch .
§ 6—9. — 4. Portofreiheit u. Porto-
bergünftigung Die Sendg. der PSchle. u.
der Pnst. an die Kontoinhaber, sowie die Sendg.
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dieser Aemter unter * in PSchaAngeleg. find
portofrei. Brfe. der Kontoinh. an die PSchle.
unterliegen dem Porto im Orts= u. Nachb Orts-
verk. (PO. § 71 A)z; für diese Brf. sind besondere
Brfumschl. zu benützen, die von den PSch e. zum
Preis 5 Pf. für je 10 Stück an die Kontoinh.
abgegeb. werden. Die Umschl. können auch durch
die Privatindustrie hergestellt werden, sie müssen
mit den amtl. in Größe, Farbe, Vordruck genau
übereinstimmen. Benützt der Kontoinh. andere
Umschl., so unterliegen die Brfe dem gewöhnl.
Brfporto. — WPSch O. § 11. RPSch O. 8 11. —
5. Haftung der PVerwaltung (. Post-
wesen 322. — 6. Aenderung in den Ver-
hältnissen eines Kontoinhabers, die
für sein Konto von rechtl. Bedeutung sind, müs-
seen dem zuständigen PSch A. durch Vorlegung
öffentl. Urkunden nachgewiesen werden. Unter-
bleibt dies, so hat die PVerw. die aus Unkenntnis
der Aenderg. eingetretenen Schäden nicht zu ver-
treten. Mit Eröffnung des Konkursverfahrens
verliert der Kontoinh. das Recht, über sein Konto
zu verfügen; das Verfüg Recht geht auf den Konk.=
Verw. über. Stirbt ein Kontoinh., so kann das
Konto nach dem Tode noch bis zu 6 Monaten
weitergeführt werden. Antragberechtigt find die
Erben, die sich als solche auszuweisen haben. Ist
ein Testamentsvollstr., ein Nachlaßpfleger oder
Nachl Verw. ernannt, so kann dieser das Konto
weiterführen. Auch kann der Kontoinh. eine od.
mehrere Personen zur Weiterführg. des Kontos
nach seinem Tod bevollmächtigen. Beträge die
beim PSchd#l. für den Verstorb. eingehen, sind dem
Konto gutzuschreiben, solange es nicht aufgehoben
ist. Die von dem Verstorb. beim PSchd#. nieder-
gelegten Unterschriften verlieren ihre Gültigkeit;
bei Weiterführg. des Konto können sie von den
zur Weiterführg. berechtigten Personen wieder in
Kraft gesetzt werden. Die Unterschriften der vom
Kontoinh. bei Lebzeiten zur Weiterf. des Konto
nach seinem Tode bevollmächt. Personen bleiben
gültig, wenn sie die Erben nicht widerrufen, wozu
jeder einzelne Erbe berechtigt ist. Wird die Wei-
terf. des Konto nicht beantragt u. besteht auch keine
Vollm. zur Weiterf., so wird das Konto geschlos-
sen. Beträge, die nach Erlöschen des Konto zur
Gutschrift eingehen, werden zurückbezahlt. WP.=
Sch O. § 12. RPSch O. § 12. — 7. Ueberweis-
ungen im Verkehr mit außerdeut-
schen PVerwaltungen. Die d. Postver-
waltungen haben mit einigen Nachbar-Postverw.
Verabredung getroffen, den PSch Verkehr auf den
gegenseitigen PAustausch auszudehnen. Soweit
in dem fremden Lande PSchle. nicht besstehen,
werden die dort zahlbaren Beträge durch Ver-
mittlung der fremden PVerw. den Konten der
Zahlgsempf. bei gewissen ausländ. Bankinstituten
gutgeschrieben. Ueber das Verfahren im einzelnen
ben die PAnst. Auskunft. — n W
ind die Kassenstellen des Finanzdepartements
mit Erl. 29. 1. 08, die des Dep. d. Inn. mit Erl.
28. 8. 09 angewiesen worden, Gehalte, Pensionen
und andere fortlaufende Zahlungen auf Wunsch
der Bezugsermächtigten, welche ein Konto bei der
Reichsbank, w. Notenb. oder bei einem an den
Giroverkehr dieser B. angeschlossenen Bankhaus